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§ 28 KatSG - Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen, Anlagen oder Teilen davon, die

  1. 1.

    den Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Entsorgung, Gesundheit, Wasser, Ernährung, Medien und Kultur oder Finanz- und Versicherungswesen angehören und

  2. 2.

    von hoher Bedeutung für das Funktionieren des Gemeinwesens sind, weil durch ihren Ausfall oder ihre Beeinträchtigung erhebliche Versorgungsengpässe oder Gefährdungen für die öffentliche Sicherheit eintreten würden,

sind verpflichtet, mit den Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten.

(2) Sie haben im Rahmen der Katastrophenvorsorge insbesondere

  1. 1.

    sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben bei Ausfall oder Beeinträchtigung auch anderer Kritischer Infrastrukturen für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können und

  2. 2.

    den für den jeweiligen Sektor fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden Ansprechpersonen zu benennen und Auskünfte über die getroffenen Vorsorgemaßnahmen zu erteilen.

(3) Die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen sind von den für den jeweiligen Sektor fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden bei der Erstellung und Fortschreibung ihrer Katastrophenschutzpläne zu berücksichtigen.

(4) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung kommt eine Koordinierungsfunktion zu, die sie durch eine Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen wahrnimmt. Die für den jeweiligen Sektor fachlich zuständigen Katastrophenschutzbehörden sind gegenüber der Koordinierungsstelle Kritische Infrastrukturen zur Mitwirkung verpflichtet.