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§ 21 KatSG - Pflichten der anerkannten privaten Hilfsorganisationen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die Mitwirkung der anerkannten privaten Hilfsorganisationen in der Katastrophenvorsorge umfasst insbesondere die Pflicht,

  1. 1.

    geeignete Kräfte sowie deren Aus- und Fortbildung sicherzustellen,

  2. 2.

    die Einsatzbereitschaft der Einheiten und Einrichtungen sicherzustellen,

  3. 3.

    Katastrophenschutzübungen durchzuführen sowie sich an den von den Katastrophenschutzbehörden angeordneten Katastrophenschutzübungen zu beteiligen und

  4. 4.

    die Katastrophenschutzbehörden bei der Katastrophenvorsorge zu unterstützen.

Für die Dauer angeordneter Katastrophenschutzübungen unterstehen die Einheiten und Einrichtungen der anerkannten privaten Hilfsorganisationen der anordnenden Katastrophenschutzbehörde.

(2) Im Rahmen der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen haben die anerkannten privaten Hilfsorganisationen der Anforderung durch die Berliner Feuerwehr nachzukommen. Während der Einsätze unterstehen sie der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag.