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§ 4 KatSG - Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind nach Fachdiensten gegliederte Zusammenfassungen von Kräften und Mitteln zum Zweck der Abwehr von Katastrophen und Großschadenslagen. Einheiten sind für den beweglichen Einsatz und Einrichtungen für den ortsfesten Einsatz bestimmt. Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sind die Berliner Feuerwehr, die Polizei Berlin und die anerkannten privaten Hilfsorganisationen.

(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Stärke, Gliederung und Ausstattung der Einheiten und Einrichtungen sowie die erforderliche Ausbildung, Fortbildung und fachliche Eignung der Einsatzkräfte durch Rechtsverordnung zu regeln.