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§ 7 KatSG - Externe Notfallpläne; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

(1) Die für den Vollzug der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483, 3527), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörden haben externe Notfallpläne für Maßnahmen außerhalb solcher Betriebe zu erstellen, für die die Betreiberin oder der Betreiber gemäß § 9 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 2 12. BImSchV einen Sicherheitsbericht zu erstellen hat. Sie sind mit den internen Alarm- und Gefahrenabwehrplänen der Betreiberinnen und Betreiber abzustimmen. Die für den Vollzug der 12. BImSchV zuständigen Behörden können auf Grund der Sicherheitsberichte entscheiden, dass es der Erstellung eines externen Notfallplans nicht bedarf; die Entscheidung ist zu begründen.

(2) Externe Notfallpläne sind zu erstellen, um

  1. 1.

    Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, sodass die Auswirkungen möglichst geringgehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,

  2. 2.

    die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen schwerer Unfälle einzuleiten,

  3. 3.

    notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben und

  4. 4.

    Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall einzuleiten.

(3) Externe Notfallpläne enthalten mindestens die in Artikel 12 und Anhang IV der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Angaben. Sie sind entsprechend der Regelungen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a bis Buchstabe c der Richtlinie 2012/18/EU zu erstellen.

(4) Die Entwürfe externer Notfallpläne sind für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekannt zu machen. Auf Antrag der Betreiberin oder des Betreibers sind bisher unveröffentlichte Angaben über den Betrieb unkenntlich zu machen, soweit das Interesse der Betreiberin oder des Betreibers daran das Interesse der Öffentlichkeit an der Offenlegung überwiegt.

(5) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung wird im Einvernehmen mit der für Umwelt zuständigen Senatsverwaltung ermächtigt, Inhalt und Form der externen Notfallpläne, deren Erprobung, die Abstimmung zwischen interner Alarm- und Gefahrenabwehrplanung und externer Notfallplanung, das Verfahren zur Auslegung und zur Anhörung der Öffentlichkeit sowie zur Information der Bevölkerung durch Rechtsverordnung zu regeln.

(6) Die für den Vollzug der 12. BImSchV zuständigen Behörden, alle weiteren an der externen Notfallplanung mitwirkenden Katastrophenschutzbehörden, die Betreiber und die sonstigen an der externen Notfallplanung beteiligten Stellen arbeiten bei der externen Notfallplanung und der Umsetzung der Katastrophenschutzmaßnahmen verstärkt zusammen.

(7) Die externen Notfallpläne werden von allen beteiligten Katastrophenschutzbehörden unverzüglich angewendet, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem auf Grund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führen könnte.