§ 5 KatSG - Maßnahmen der Katastrophenvorsorge
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Die Katastrophenschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Sie haben insbesondere
- 1.
Krisenstäbe gemäß § 12 Absatz 2 und 3 vorzuhalten,
- 2.
Katastrophenschutzpläne gemäß § 6 aufzustellen und fortzuschreiben,
- 3.
beim Schutz Kritischer Infrastrukturen gemäß § 28 mitzuwirken,
- 4.
Katastrophenschutzübungen gemäß § 8 sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen und
- 5.
sich gegenseitig zu unterstützen, bei Bedarf zusammenzuarbeiten und einzelne Vorsorgemaßnahmen bei Zuständigkeit mehrerer Behörden mit diesen abzustimmen.
(2) Die Beschäftigten der Katastrophenschutzbehörden können verpflichtet werden, für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stehen, insbesondere an Katastrophenschutzübungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(3) Der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung obliegt die übergreifende Koordinierung der Maßnahmen der Katastrophenvorsorge. Zu diesem Zweck haben die Katastrophenschutzbehörden der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung auf Nachfrage Auskunft zur Umsetzung der in den §§ 5 bis 9 geregelten Maßnahmen zu erteilen.