§ 10 KatSG - Katastrophenalarm, Feststellung einer Großschadenslage
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
- Amtliche Abkürzung
- KatSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2192-2
(1) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung löst Katastrophenalarm für das Land Berlin aus, wenn eine Katastrophe vorliegt und hebt diesen wieder auf, wenn ein Grund für dessen Aufrechterhaltung nicht mehr besteht.
(2) Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung stellt Eintritt und Ende einer Großschadenslage für das Land Berlin fest.
(3) Auslösung und Aufhebung gemäß Absatz 1 sowie Feststellungen gemäß Absatz 2 gibt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung der Öffentlichkeit unverzüglich in geeigneter Weise bekannt.