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§ 19 KatSG - Mitwirkung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz im Land Berlin (Katastrophenschutzgesetz - KatSG)
Amtliche Abkürzung
KatSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2192-2

Im Katastrophenschutz wirken nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen insbesondere mit:

  1. 1.

    gemäß § 17 natürliche und juristische Personen, die zur Hilfeleistung im Katastrophenschutz in Anspruch genommen werden oder freiwillig mit Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde Hilfe leisten,

  2. 2.

    gemäß § 20 anerkannte private Hilfsorganisationen,

  3. 3.

    gemäß § 23 Behörden des Landes Berlin, soweit diese nicht bereits Katastrophenschutzbehörden sind,

  4. 4.

    gemäß § 24 die der Aufsicht des Landes Berlin unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  5. 5.

    gemäß § 25 Einheiten und Einrichtungen der Länder, des Bundes und anderer Staaten,

  6. 6.

    gemäß § 26 Krankenhäuser im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

  7. 7.

    die Psychosoziale Notfallversorgung,

  8. 8.

    gemäß § 27 Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen mit besonderem Gefahrenpotential und

  9. 9.

    gemäß § 28 Betreiberinnen und Betreiber Kritischer Infrastrukturen.