Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.04.1972, Az.: BVerwG II C 5/69
Bewertung eines Dienstpostens und der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe als Verwaltungsakte; Zulässigkeit von Beamtenklagen gegen Dienstpostenbewertung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 5/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 12811
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Frankfurt am Main - 19.07.1967 - AZ: III/1 - 884/66
- VGH Hessen - 04.11.1968 - AZ: VI OE 24/68
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBerA 1972, 8706
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist bei Streitigkeiten bezüglich der Bewertung eines Dienstpostens nicht zulässig, da eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten durch die Dienstpostenbewertung nicht ausgelöst wird.
- 2.
Bei dieser sog. analytischen Methode der Dienstpostenbewertung handelt es sich um die organisatorische Zuordnung von Dienstposten nach Art und Schwierigkeit der von ihnen umfaßten Dienstgeschäfte zu einer bestimmten Besoldungsgruppe.
- 3.
Die Dienstpostenbewertung begründet selbst dann, wenn sie zu einer im Vergleich zur Eingruppierung der zugeordneten Planstellen höheren Einstufung eines Tätigkeitsbereichs führt, keinen Anspruch des Dienstposteninhabers auf Beförderung und die damit verbundene bessere Besoldung. Ebensowenig besteht bereits aufgrund der Dienstpostenbewertung ein Anspruch auf Stellenzulage.
- 4.
Feststellungsfähig sind nicht nur das Rechtsverhältnis als Ganzes, sondern auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen. Es besteht daher kein durchgreifendes Bedenken, dass auch einzelne aus der Fürsorgepflicht sich ergebende Beziehungen oder Berechtigungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können.
- 5.
Dem Verfassungsrecht sind im Rahmen der Anwendung des § 40 Abs. 1 VwGO nur die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander zuzurechnen, nicht aber diejenigen zwischen dem Bürger (auch in einem 'besonderen Gewaltverhältnis') und den Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Dr. Rosendahl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. November 1968 wie folgt geändert:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Main) vom 19. Juli 1967 aufgehoben.
Die mit den Anträgen unter Nr. 1 a, 2 und 3 erhobenen Klagen sind unzulässig.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war als ... (Besoldungsgruppe ...) Vorsteher des ... im Dienst des beklagten Landes.
Auf Veranlassung des ... der ... ... wurde dem Kläger durch Schreiben dieses Finanzamts vom 20. August 1965 mitgeteilt, daß sein Dienstposten nach den "Vorläufigen Richtlinien der Landesregierung für die Bewertung der Dienstposten in der ... ... vom 26. Januar 1965 (Staatsanzeiger für das Land ... 1966 S. 670) mit 87 Punkten bewertet und entsprechend dieser Bewertung der Besoldungsgruppe ... zugeordnet worden sei. Der Kläger wandte sich in mehreren Gegenvorstellungen gegen diese Mitteilung, ohne eine Antwort zu erhalten. Am 30. August 1966 hat er Klage erhoben mit dem Antrag,
unter Aufhebung der Verfügung vom .... August ... das beklagte Land zu verpflichten, seinen, des Klägers, Dienstposten mit Wirkung vom ... Juli ... mit mehr als 92 Punkten zu bewerten und der Besoldungsgruppe ... zuzuordnen sowie ihm mit Wirkung von diesem Tage Bezüge aus der Besoldungsgruppe ... zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main hat durch Zwischenurteil vom 19. Juli 1967 die Klage sowohl hinsichtlich des Antrags auf abweichende Dienstpostenbewertung als auch hinsichtlich des Antrags auf Gewährung erhöhter Bezüge für zulässig erklärt.
Soweit das Verwaltungsgericht den auf abweichende Dienstpostenbewertung gerichteten Klageantrag für zulässig erklärt hat, hat das beklagte Land Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren hat der Kläger auf Anregung des Gerichts seine Anträge wie folgt gefaßt:
- 1.
unter Aufhebung der Verfügung des Finanzamts ... vom 20. August 1965 den Beklagten für verpflichtet zu erklären,
a)
seinen - des Klägers - Dienstposten mit Wirkung vom 1. Juli 1965 mit mehr als 92 Punkten zu bewerten und diesen Dienstposten der Besoldungsgruppe ... zuzuordnen;
b)
ihm - dem Kläger - ab 1. Juli 1965 Geldbeträge in Höhe der Bezüge aus der Besoldungsgruppe ... zu gewähren;
- 2.
hilfsweise:
den Beklagten zu verurteilen, unter Zugrundelegung der Grundsätze der von ihm in den Jahren von 1965 bis 1967 durchgeführten Dienstpostenbewertung seinen - des Klägers - Dienstposten mit mehr als 92 Punkten zu bewerten und damit diesen Dienstposten der Besoldungsgruppe ... zuzuordnen; - 3.
hilfsweise:
festzustellen, daß der Beklagte bei der von ihm in den Jahren von 1965 bis 1967 durchgeführten Dienstpostenbewertung verpflichtet war, seinen - des Klägers - Dienstposten mit mehr als 92 Punkten zu bewerten und damit diesen Dienstposten der Besoldungsgruppe ... zuzuordnen; - 4.
hilfsweise:
festzustellen, daß sein - des Klägers - Dienstposten unter Zugrundelegung der Grundsätze der von dem Beklagten in den Jahren von 1965 bis 1967 durchgeführten Dienstpostenbewertung mit mehr als 92 Punkten zu bewerten und damit der Besoldungsgruppe ... zuzuordnen ist oder war.
Der Beklagte hat den Berufungsantrag daraufhin dahin gestellt,
unter Abänderung des Zwischenurteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 19. Juli 1967 die Klage mit den neu formulierten Klageanträgen zu 1 a sowie 2 bis 4 abzuweisen.
Durch Urteil vom 4. November 1968 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Hauptsache wie folgt erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 19. Juli 1967 abgeändert.
Die mit den Anträgen unter Ziffer 1 a und 2 erhobenen Klagen werden - als unzulässig - abgewiesen.
Die mit dem Antrag unter Ziffer 3 erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Das Berufungsurteil beruht im wesentlichen auf folgender Begründung:
In der Neuformulierung der Klageanträge sei lediglich eine Erweiterung der Klage ohne Änderung des Klagegrundes zu erblicken; darin liege keine Klageänderung. Selbst wenn eine solche vorläge, wäre sie als sachdienlich zulässig.
Der Klageantrag zu 1 a, durch den der Kläger eine Anfechtungsklage und eine Leistungsklage in der Form der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - erhoben habe, sei unzulässig. Die Bewertung eines Dienstpostens und seine Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe seien keine Verwaltungsakte; kein Verwaltungsakt sei mithin auch das vom Kläger als "Verfügung" bezeichnete Schreiben vom 20. August 1965, durch das ihm die Bewertung und Zuordnung seines Dienstpostens eröffnet worden sei.
Einen Verwaltungsakt stelle nach Lehre und Rechtsprechung nur eine Regelung dar, die - abgesehen von weiteren Merkmalen - für den von der Maßnahme Betroffenen unmittelbare Rechtswirkungen nach sich ziehe. Allein durch die Dienstpostenbewertung und -zuordnung werde aber jedenfalls die Rechtsstellung des Klägers nicht unmittelbar berührt. Diesen Maßnahmen könnten nur mittelbare Auswirkungen auf den Dienstposteninhaber zuerkannt werden. Die Dienstpostenbewertung führe auch im Fall einer Höherbewertung weder unmittelbar zu einer Anhebung des Dienstpostens im behördlichen Organisations- und Stellenplan oder zu einer Verpflichtung, diese Anhebung vorzunehmen, noch nach Anhebung zu einer entsprechenden Beförderung des Dienstposteninhabers oder zu einem Anspruch, diese Beförderung vorzunehmen. In sehr vielen Fällen seien derartige Auswirkungen zwar tatsächlich eingetreten, aber eben nur als mittelbare. Außer entsprechender Dienstpostenbewertung habe nämlich noch die haushaltsrechtliche Stellenumwandlung sowie die Ausweisung der umgewandelten Planstelle im behördlichen Organisations- und Stellenplan erfolgen müssen, bevor Auswirkungen für den jeweiligen Dienstposteninhaber eintreten konnten.
Auch ein Anspruch auf Stellenzulage werde durch eine günstigere Dienstpostenbewertung nicht begründet; denn der Anspruch auf eine solche Zulage setze nach ... Besoldungsrecht - u.a. - voraus, daß für den innegehabten Dienstposten die Planstelle der höheren Besoldungsgruppe im Organisations- und Stellenplan schon vorgesehen ist; die Dienstpostenbewertung allein sei also für Ansprüche auf eine Stellenzulage ohne unmittelbare rechtliche Bedeutung.
Die mit dem Hilfsantrag zu 2 erhobene allgemeine Leistungsklage auf Vornahme einer Amtshandlung, die nicht im Erlaß eines Verwaltungsaktes besteht (Vornahmeklage), sei ebenfalls unzulässig. Gegen die Statthaftigkeit einer solchen allgemeinen Leistungsklage seien zwar grundsätzlich keine Bedenken begründet. Der Kläger habe auch, wie in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO zu fordern sei, geltend gemacht, er sei durch die Verweigerung der Leistung, die er begehre, in seinen Rechten verletzt, er sei nämlich durch die Weigerung, seinen Dienstposten zutreffend zu bewerten, in seinem Anspruch verletzt, daß sein Dienstposten richtig bewertet und daß dadurch seine Benachteiligung gegenüber anderen Bediensteten mit gleichwertigen Dienstposten vermieden werde. Halte man für eine Zulässigkeitsvoraussetzung bei Erhebung der allgemeinen Leistungsklage (Vornahmeklage) die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Weigerung des Beklagten in einem Vorverfahren (§§ 68 ff. VwGO), so sei hier auch dieser Anforderung genügt. Denn der Kläger habe gegen die ihm durch Schreiben vom 20. August 1965 zur Kenntnis gebrachte Bewertung seines Dienstpostens durch Schreiben vom 10. Februar 1966 Gegenvorstellung erhoben, zu der der Beklagte sich nicht geäußert habe; bei entsprechender Anwendung der §§ 75, 76 VwGO habe der Kläger deshalb innerhalb eines Jahres seit seiner Gegenvorstellung zulässigerweise die allgemeine Leistungsklage erheben können. Die hiernach im Zeitpunkt ihrer Erhebung zulässige Klage könne jetzt aber nicht mehr für zulässig gehalten werden, weil der Beklagte seit dem 1. Januar 1968 - nach Ergehen des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes des Bundes vom 6. Juli 1967 (BGBl. I S. 629) und des Ersten Hessischen Besoldungsneuregelungsgesetzes vom 18. Dezember 1967 (GVBl. I S. 209) - Dienstpostenbewertungen nach den "Vorläufigen Richtlinien" vom 26. Januar 1965 nicht mehr durchführe. Angesichts dieser geänderten Bewertungspraxis könne der Kläger jetzt eine Bewertung nach den "Vorläufigen Richtlinien" nicht mehr verlangen; vielmehr sei durch die Veränderung der Sachlage bezüglich der Vornahmeklage eine Erledigung der Hauptsache eingetreten.
Dagegen sei die unter 3 hilfsweise erhobene Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Das zwischen den Parteien bestehende Dienstverhältnis sei ein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Der Kläger begehre die Feststellung einer dem Beklagten auf Grund dieses Rechtsverhältnisses obliegenden Verpflichtung, mithin einer Rechtsfolge dieses Rechtsverhältnisses. Solche Rechtsfolgen könnten durch die Feststellungsklage geltend gemacht werden.
Der Kläger habe an der alsbaldigen Feststellung, daß der Beklagte zu der anderweitigen Dienstpostenbewertung verpflichtet gewesen ist, auch ein berechtigtes Interesse. Denn auf Grund dieser Feststellung würde er eine gewisse Chance haben, daß der Beklagte von seiner früheren Dienstpostenbewertung abgeht, falls sie unrichtig gewesen sein sollte, und nachträglich eine der richtigen Bewertung entsprechende Anhebung vornimmt; in diesem Falle würde es nicht unwahrscheinlich sein, daß der Kläger entsprechend der seinerzeitigen Praxis mit einer dieser Anhebung entsprechenden Beförderung rechnen könnte. Überdies habe der Kläger vorgetragen, daß er wegen der unrichtigen Bewertung seines Dienstpostens Schadenersatzansprüche geltend machen wolle; insoweit sei ein Verwaltungsstreitverfahren schon anhängig. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ein Verhalten der Verwaltung fehlerhaft war, sei anzunehmen, wenn diese Feststellung die Grundlage für einen Schadenersatz bilden könne. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. -
Gegen das soeben seinem wesentlichen Inhalt nach wiedergegebene Berufungsurteil haben beide Parteien die zugelassene Revision eingelegt.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als die mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 3 erhobene Feststellungsklage für zulässig erklärt worden ist, und die Klage auch insoweit als unzulässig abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Berufung des Beklagten gegen das Zwischenurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 19. Juli 1967 zurückzuweisen.
Beide Parteien beantragen ferner Zurückweisung der Revision des Gegners.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Er hält allein die Revision des Beklagten für begründet und teilt dessen Auffassung, daß die Dienstpostenbewertung als rein innerdienstliche Maßnahme nicht Gegenstand einer Feststellungsklage des jeweiligen Dienstposteninhabers sein könne.
Die Sache ist am 13. Mai 1971 vor dem erkennenden Senat verhandelt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger hat mit der Revisionsbegründung vom 20. Mai 1969 vorgetragen, daß er "in der Zwischenzeit" zum Leitenden Regierungsdirektor (Besoldungsgruppe ...) befördert worden sei.
Der Beklagte hat im. Schriftsatz vom 30. April 1971 darauf hingewiesen, daß der Kläger am 31. Oktober 1969 in den Ruhestand getreten ist.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Berufungsurteils, "soweit die Klage abgewiesen worden ist". Er begehrt also in erster Linie, daß sein Klageantrag zu 1 a (Aufhebungs- und Verpflichtungsklage), und hilfsweise, daß sein Klageantrag zu 2 (allgemeine Leistungsklage) für zulässig erklärt wird. Beide Anträge hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht für unzulässig erklärt.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat sich mit der Frage, ob in Streitigkeiten, die im Lande Hessen durch die Dienstpostenbewertung nach den "Vorläufigen Richtlinien der Landesregierung für die Bewertung der Dienstposten in der Landesverwaltung" vom 26. Januar 1965 ausgelöst wurden, die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig ist, in mehreren Urteilen vom 28. Oktober 1970 eingehend auseinandergesetzt, und zwar im Urteil mit dem Aktenzeichen BVerwG VI C 48.68 (BVerwGE 36, 192) und in den Urteilen mit den Aktenzeichen BVerwG VI C 55.68 (BVerwGE 36, 218) und BVerwG VI C 53.68. Der VI. Senat hat die schon in jenen Verwaltungsstreitsachen vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsmeinung, daß die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage in Fällen der in Rede stehenden Art unzulässig sei, gebilligt. Hierzu ist u.a. im Urteil BVerwG VI C 55.68 (auszugsweise in BVerwGE 36, 218 [220 ff.]) dargelegt:
"Voraussetzung für die Anerkennung der hier umstrittenen Dienstpostenbewertung als Verwaltungsakt wäre jedenfalls, daß sie - wie der erkennende Senat in BVerwGE 19, 19 ausgesprochen hat - 'eine unmittelbare rechtliche Wirkung auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auslöst'. Der Verwaltungsgerichtshof hat aus zutreffenden rechtlichen Erwägungen dieses Wesensmerkmal eines Verwaltungsaktes bei der Dienstpostenbewertung in Hessen nicht feststellen können.
Wie den 'Vorläufigen Richtlinien' zu entnehmen ist, wurden in Hessen in den Jahren 1965 und 1966 die einzelnen Dienstposten ausschließlich nach objektiven Anforderungsmerkmalen mit Punkten (Wertfaktoren) bewertet. Personengebundene Merkmale, wie persönliche Eigenschaften, besondere Fähigkeiten oder Leistungen des Dienstposteninhabers blieben dabei außer Betracht. Grundlage für die Bewertung war allein der Inhalt der Stelle (Arbeitsplatzbeschreibung). Die Summe der Wertpunkte wurde im Einzelfall dann anhand einer Dienstpostentabelle einer bestimmten Besoldungsgruppe (...) zugeordnet. Das Ergebnis dieser Dienstpostenbewertung sollte eine Empfehlung für die Vorbereitung der Stellenpläne sein. Wie in den 'Vorläufigen Richtlinien' ausdrücklich hervorgehoben ist, sollten Rechtsansprüche dadurch nicht begründet werden. Bei dieser sog. analytischen Methode der Dienstpostenbewertung handelt es sich um die organisatorische Zuordnung von Dienstposten nach Art und Schwierigkeit der von ihnen umfaßten Dienstgeschäfte zu einer bestimmten Besoldungsgruppe (vgl. hierzu Otto Schmidt in ZBR 1964, 353 ff.; Lange im VerwArch. Bd. 55 [1964], 34 ff. und Mayer in DVBl. 1970, 651 ff. - mit weiteren Nachweisen -). Dies geschieht jedoch nicht zur Regelung eines konkreten Dienstverhältnisses mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung gegenüber dem Dienstposteninhaber. Bewertet wird nicht der Dienstposteninhaber, sondern allein der Dienstposten oder, wie es das Verwaltungsgericht Braunschweig im Urteil vom 9. Februar 1967 (DVBl. 1967, 240 = ZBR 1967, 92) zutreffend ausgedrückt hat: 'Dem empirisch ermittelten Sachverhalt, der Arbeitsplatzbeschreibung, in dem auch Anforderungen erscheinen, die nur gelegentlich vorkommen oder unwesentlich sind, ist der besoldungsmäßig erhebliche Tatbestand zu entnehmen'. - Der Verwaltungsgerichtshof spricht zwar in anderem Zusammenhang von einem 'Beurteilungseffekt' der Dienstpostenbewertung. Damit will er aber anscheinend nur sagen, daß die Dienstpostenbewertung rein faktisch für den einzelnen Dienstposteninhaber von Bedeutung zu werden vermag, weil sich darin die ihm abverlangten Leistungen widerspiegelten. Diesen Auswirkungen hatte der erkennende Senat schon in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1968 - BVerwG VI B 11.68 - (DVBl. 1969, 151) nur mittelbaren Charakter zugemessen. Im übrigen ist aber nicht einmal die dienstliche Beurteilung eines bestimmten Beamten - obwohl ihr zweifellos individualisierender Charakter zukommt - deswegen notwendigerweise schon ein Verwaltungsakt; nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Zweifel sogar das Gegenteil anzunehmen (vgl. BVerwGE 28, 191). Um so weniger kann die Verwaltungsakteigenschaft einer Maßnahme wie der Dienstpostenbewertung zuerkannt werden, die zwar Beurteilungseffekt haben mag, aber nicht einmal die der Beurteilung immerhin wesenseigene Individualisierung aufweist. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn das Ergebnis der Dienstpostenbewertung - wie hier - dem Kläger formlos mitgeteilt und ihm Gelegenheit zu Gegenvorstellungen mit nachfolgender sachlicher Überprüfung gegeben worden ist. Damit wurde - wie der erkennende Senat in seinem für die Entscheidungssammlung bestimmten, ebenfalls die Dienstpostenbewertung in Hessen betreffenden Urteil vom 28. Oktober 1970 - BVerwG VI C 48.68 - dargelegt hat - nur seinem begreiflichen Interesse Rechnung getragen, was schon angesichts der persönlichen Heranziehung der betroffenen Beamten zu den vorangegangenen Erhebungen nahelag; Verbindlichkeit nach außen sollte der Maßnahme damit nicht beigelegt werden (vgl. auch Verwaltungsgericht Braunschweig in DVBl. 1969, 83).
Die Verneinung der Verwaltungsakteigenschaft der Dienstpostenbewertung steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des erkennenden Senats in BVerwGE 19, 19 über die Anfechtbarkeit der Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters (ADA). Bei der Festsetzung des ADA handelt es sich nicht wie bei der Dienstpostenbewertung um ein technisches Hilfsmittel zur Vorbereitung von Stellenplänen und damit künftiger personeller oder besoldungsrechtlicher Entscheidungen, sondern um eine auf einen ganz bestimmten Beamten bezogene dienstrechtliche Maßnahme, die als verbindliche Festlegung der Dienstaltersfolge von gleichqualifizierten Beamten für die weitere Gestaltung ihrer Laufbahn von unmittelbar rechtlicher und nicht bloß tatsächlicher Bedeutung ist. Dazu wird im einzelnen auf die Begründung der vorgenannten Entscheidung verwiesen. Die in dieser Entscheidung für die Verwaltungsakteigenschaft der ADA-Festsetzung herausgearbeiteten Kriterien können nicht der rechtlichen Würdigung wesentlich anderer sachbezogener Bewertungsvorgänge wie der Dienstpostenbewertung zugrunde gelegt werden. Der ausschlaggebende Unterschied liegt darin, daß die ADA-Festsetzung sich auf die Person des Beamten bezieht und ihm über Änderungen seiner dienstlichen Verwendung hinweg erhalten bleibt, während die Dienstpostenbewertung sich auf den Dienstposten als solchen, mag er besetzt sein oder nicht, bezieht und für den Dienstposteninhaber jede Bedeutung verliert, sobald dieser einen anderen Dienstposten erhält (vgl. hierzu die Urteilsanmerkung von Lemhöfer in DVBl. 1969, 85).
Die Dienstpostenbewertung begründet selbst dann, wenn sie zu einer im Vergleich zur Eingruppierung der zugeordneten Planstellen höheren Einstufung eines Tätigkeitsbereichs führt, keinen Anspruch des Dienstposteninhabers auf Beförderung und die damit verbundene bessere Besoldung (vgl. hierzu Otto Schmidt in ZBR 1968, 331 ff. und Mayer, a.a.O., S. 656, 657). Ebensowenig besteht bereits aufgrund der Dienstpostenbewertung ein Anspruch auf Stellenzulage (vgl. § 21 Abs. 2 BBesG u. F., § 21 Abs. 2 HBesG und vergleichbare landesbesoldungsrechtliche Vorschriften). Ein Anspruch auf Stellenzulage ist vielmehr bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erst dann gegeben, wenn der Organisations- und Stellenplan eine Planstelle mit einer der Höhereinstufung des Dienstpostens entsprechenden Besoldungsgruppe vorsieht. Die Dienstpostenbewertung hat daher auch keine unmittelbaren, besoldungsrechtlichen Auswirkungen.
Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Vorbringen, daß die in Hessen in den Jahren 1965 und 1966 durchgeführte Dienstpostenbewertung schon deswegen nicht als eine verwaltungsinterne Maßnahme zu beurteilen sei, weil sie in der Praxis den Dienstposteninhaber unmittelbar betroffen habe. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof an anderer Stelle ... ausgeführt, daß damals in Hessen aufgrund der - im angefochtenen Urteil näher aufgeführten - haushaltsrechtlichen Sonderbestimmungen ein 'enger Zusammenhang' zwischen der Höherbewertung eines Dienstpostens und seiner haushaltsrechtlichen Umwandlung bestanden habe. Der Verwaltungsgerichtshof hat weiter festgestellt, daß die hessische Landesregierung aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächtigung 'regelmäßig' (abgesehen vom Justizressort) alle bei der Dienstpostenbewertung höher bewerteten Planstellen in Planstellen der entsprechenden höheren Besoldungsgruppen umgewandelt habe und daß dies 'in der weit überwiegenden Mehrzahl der Fälle' schließlich auch zu einer Beförderung des Dienstposteninhabers geführt habe. Trotz dieser besonderen Situation in Hessen hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit Recht nicht veranlaßt gesehen, der dort durchgeführten Dienstpostenbewertung eine die Verwaltungsakteigenschaft begründende unmittelbare Rechtswirkung gegenüber dem Dienstposteninhaber zuzuerkennen. Der Verwaltungsgerichtshof hat überzeugend dargelegt, daß diese Dienstpostenbewertung auch im Falle einer Höherbewertung der jeweiligen Stelle weder unmittelbar zu einer Anhebung des Dienstpostens im Stellenplan oder zu einer rechtlichen Verpflichtung zu einer solchen Anhebung noch selbst im Falle einer tatsächlichen Anhebung zu einer rechtlichen Verpflichtung des Beklagten geführt habe, den bisherigen Stelleninhaber auf dieser Stelle zu belassen und darüber hinaus auf ihr zu befördern. Es bestand also keine 'rechtliche Automatik oder Koppelung' zwischen Dienstpostenbewertung, Stellenumwandlung, Stellenzuteilung, Beibehaltung des Dienstpostens und Beförderung des jeweiligen Stelleninhabers. Hiergegen sprechen vor allem der Wortlaut der 'Vorläufigen Richtlinien' und der in ihnen selbst erkennbare verwaltungsinterne 'Erprobungscharakter' der Dienstpostenbewertung sowie der Umstand, daß die vom Kläger ins Feld geführte tatsächliche Handhabung in Hessen in den hier maßgebenden Jahren 1965 und 1966 auf Ermächtigungen in den Haushaltsgesetzen für diese Jahre beruhte, die als eine (inzwischen überholte) besoldungspolitische Entscheidung verstanden werden müssen, nicht aber als Niederschlag einer Rechtsüberzeugung hinsichtlich der sich an die Dienstpostenbewertungen 'notwendigerweise' knüpfenden Konsequenzen. Aufgrund dieser - im einzelnen noch näher im Urteil BVerwG VI C 48.63 erläuterten - Einschätzung der 'Vorläufigen Richtlinien' und der auf ihnen beruhenden Praxis verbietet sich die Schlußfolgerung, daß jeder Inhaber einer höher bewerteten Stelle nach deren Anhebung hätte befördert werden müssen. Auch in Hessen lag in dem hier in Betracht kommenden -Zeitraum die Entscheidung über die infolge der Dienstpostenbewertung in bezug auf den jeweiligen Stelleninhaber gegebenenfalls zu treffenden dienstrechtlichen Maßnahmen (Beförderung, 'Umsetzung' u.a.) in dem an personengebundenen Anforderungsmerkmalen zu orientierenden Organisations- und Dispositionsermessen des Dienstherrn. Dies folgt letztlich aus § 8 des Hessischen Beamtengesetzes, wonach die Auslese der Bewerber und die Ernennung der Beamten nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sind. Diesem gesetzlichen Gebot der Berücksichtigung persönlicher Eigenschaften des Beamten bei personellen Entscheidungen des Dienstherrn würde eine rechtliche Koppelung des Dienstpostens mit dem jeweiligen Stelleninhaber in der vom Kläger behaupteten Art zuwiderlaufen. Die vom Verwaltungsgerichtshof festgestellte Handhabung der Dienstpostenbewertung in Hessen eröffnete demnach dem Dienstposteninhaber nicht mehr als eine - allerdings beträchtliche - Chance, auf seiner bisherigen (höher bewerteten) Stelle befördert zu werden. Eine unmittelbare rechtliche Außenwirkung war aber damit nicht verbunden.
Soweit für den Verwaltungsaktcharakter der Dienstpostenbewertung noch das Rechtsschutzbedürfnis der Beamten an der gerichtlichen Überprüfung solcher Bewertungen ins Feld geführt wird, ist zu bemerken, daß die Verneinung eines Verwaltungsaktes nicht die Frage ihrer Überprüfbarkeit präjudiziert und infolgedessen nicht den Rechtsschutz des Dienstposteninhabers schmälert (vgl. hierzu auch BVerwGE 19, 19).
Die umstrittene Dienstpostenbewertung stellt nach alledem keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO dar. Für die Rechtslage außerhalb Hessens vertreten diesen Standpunkt mit gleicher oder ähnlicher Begründung u.a. das Verwaltungsgericht Braunschweig in dem Urteil vom 13. Juni 1968 (DVBl. 1969, 83 = ZBR 1968, 255), das Verwaltungsgericht Würzburg in dem Urteil vom 12. Juni 1969 (DVBl. 1970, 699) und das Verwaltungsgericht Hamburg in dem Urteil vom 5. November 1968 - II VG 468/68 - sowie im Schrifttum Plog-Wiedow, BBG, § 172 RdNr. 18 dd (Rechtsschutz schlechthin leugnend), Otto Schmidt in ZBR 1968, 331 ff., Lemhöfer in DVBl. 1969, 85 (Urteilsanmerkung), Mayer in DVBl. 1970, 651 ff. und Koerner in seiner Monographie über 'Die Beschränkung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Festsetzung der Besoldung ihrer Beamten', 1970, S. 83 ff.
Da die Dienstpostenbewertung kein Verwaltungsakt ist, kann eine höhere Bewertung nicht mit der Verpflichtungsklage begehrt werden. Der erkennende Senat folgt insoweit dem Grundsatzurteil des I. Senats BVerwGE 31, 301, das in Bestätigung der schon bisher herrschenden Meinung ausgesprochen hat, mit der Verpflichtungsklage könne nur die Verurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsaktes, nicht aber die Verurteilung zu einer sonstigen Amtshandlung begehrt werden ('Auskunftsurteil' - insoweit zustimmend besprochen von Menger-Erichsen in VerwArch. Bd. 60 [1969], 376 [385]; vgl. aber auch die Kritik von Bettermann in DVBl. 1969, 703).
Diesen eingehenden Darlegungen schließt sich der Senat an. Die Revisionsbegründung des Klägers enthält kein rechtliches Argument, das Anlaß böte, die Rechtsauffassung, daß die Dienstpostenbewertung einen Verwaltungsakt nicht darstellt, noch weiter zu begründen. Wegen der hiernach gebotenen Folgerung, daß die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage als zulässiger Rechtsbehelf gegen die Bewertung der Dienstposten nicht in Betracht kommt, bedarf es nicht der Stellungnahme zu der Frage, ob die auf Höherbewertung "seines" Dienstpostens gerichtete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage des Klägers auch deshalb, und zwar mangels Rechtsschutzinteresses, unzulässig ist, weil der Kläger seit Beginn seines Ruhestandes nicht mehr Inhaber dieses Dienstpostens ist und weil er schon vorher die - mittelbar erstrebte - Beförderung erreicht hatte.
Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht ferner darin beizupflichten, daß auch die allgemeine Leistungsklage, die das Berufungsgericht irreführend als "Vornahmeklage" bezeichnet hat, im vorliegenden Fall unzulässig ist. Allerdings kann die Unzulässigkeit nicht, wie das Berufungsgericht annimmt, ohne weiteres aus dem Umstand hergeleitet werden, daß die hessische Landesregierung inzwischen mit Rücksicht auf neue bundes- und landesrechtliche Besoldungsregelungen die ihrer in Rede stehenden Bewertungspraxis zugrundeliegenden "Vorläufigen Richtlinien" mit Wirkung vom 1. Januar 1968 aufgehoben hat. Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem bereits erwähnten Urteil mit dem Aktenzeichen BVerwG VI C 48.68 (BVerwGE 36, 192 [200 f.]) dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof zwar darin zugestimmt, daß die Leistungsklage infolge Aufhebung dieser Richtlinien und Einstellung der den Richtlinien entsprechenden Verwaltungspraxis keinen Erfolg mehr haben könne. Der VI. Senat führte a.a.O. aber dazu aus:
"Entscheidend allerdings dürfte nicht so sehr sein, daß die Landesregierung ihre bisher geübte Verwaltungspraxis aufgegeben und ihr zugrundeliegende Richtlinien aufgehoben hat 5 ausschlaggebend ist vielmehr, daß die Fortsetzung der zuvor geübten. Praxis mit den neuen gesetzlichen Vorschriften, die eine prozentual starre Begrenzung der Beförderungsämter vorsehen und nur in diesem Rahmen eine 'sachgerechte Stellenbewertung' zulassen, nicht mehr vereinbar gewesen wäre; so zutreffend die Kabinettvorlage des Hessischen Ministers des Innern vom 17. Januar 1968, die dem Aufhebungsbeschluß des Kabinetts vom 30. Januar 1968 zugrunde liegt. ... Die gebotene Folgerung hieraus aber ist, daß die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet geworden ist (sofern sie überhaupt je begründet war). Etwas anderes könnte nur in Betracht gezogen werden, wenn ohne weiteres feststünde, daß ein Leistungsbegehren sich mit einer dem Klageanspruch den Boden entziehenden Gesetzesänderung erledigte. Dazu ist aber auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs zu verweisen, die wiederholt unter Berufung auf 'rechtsstaatliche Erwägungen' Leistungsklagen unter Umständen auch dann noch Erfolgsaussichten zugemessen haben, wenn infolge einer Rechtsänderung die Voraussetzungen für eine positive Bescheidung eines Antrages zwar nicht mehr vorlagen, die Behörde den Antrag aber unter der Herrschaft des früheren Rechts fehlerhaft abgelehnt hatte (vgl. etwa DVBl. 1961, 447 und 1962, 828). Trotz der einschränkenden Klarstellung, die das Urteil des erkennenden Senats BVerwGE 29, 304 [BVerwG 26.04.1968 - VI C 104/63] [305 f.] zu dieser Problematik gebracht hat, kann unter diesen Umständen einem Kläger nicht von vornherein die Möglichkeit abgestritten werden, ein Leistungsbegehren auch darin weiterzuverfolgen, wenn im Anschluß an den potentiell rechtswidrigen Ablehnungsbescheid eine Gesetzesänderung derartigen Ansprüchen an sich die Grundlage entzogen hat. Wird der Kläger, wie hier im Ergebnis zutreffend geschehen, wegen dieser Rechtsänderung doch mit seinem Anspruch abgewiesen, so ist das eine materiellrechtliche Entscheidung über die Leistungsklage, keine Prozeßabweisung."
Die vom VI. Senat erörterte Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Änderung der materiellen Rechtslage nur die Begründetheit oder bereits die Zulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage berührt, stellt sich im vorliegenden Fall nicht und bedarf daher auch keiner abschließenden Beantwortung. Denn die allgemeine Leistungsklage muß hier schon daran scheitern, daß der Kläger sich seit Ende Oktober 1969 im Ruhestand befindet. Bei Beginn des Ruhestandes hat der Kläger den von ihm bekleideten Dienstposten endgültig verloren. Ein Rechtsschutzinteresse an der anderweitigen Bewertung eines Dienstpostens, zu dem er seither in keinerlei noch so loser Beziehung mehr steht, kann der Kläger nicht haben; ein solches Interesse könnte allenfalls, und zwar als Feststellungsinteresse, für die vom Kläger in zweiter Linie hilfsweiße erhobene Feststellungsklage in Betracht kommen. Angesichts der sich schon aus diesem Grunde ergebenden Unzulässigkeit der allgemeinen Leistungsklage bedarf keiner Erörterung, ob das Rechtsschutzinteresse für diese Klage auch deshalb zu verneinen ist, weil der Kläger noch vor Beginn des Ruhestandes im Wege der Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe ... gelangt war und damit bereits die Rechtsstellung erreicht hatte, die er - mittelbar - auf dem Wege über die allgemeine Leistungsklage erstrebte. - Der Senat ist an der Verneinung des Rechtsschutzinteresses für die allgemeine Leistungsklage nicht durch den Umstand gehindert, daß das Beamtenverhältnis des Klägers erst nach Erlaß des Berufungsurteils endete; denn die Zulässigkeit der Klage ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Revisionsverfahren, von Amts wegen zu prüfen.
Nach alledem ist die Revision des Klägers in vollem Umfange zurückzuweisen.
Dagegen ist die Revision des Beklagten begründet.
Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in den bereits erwähnten Urteilen mit den Aktenzeichen BVerwG VI C 53.68 und BVerwG VI C 55.68 (BVerwGE 36, 218 [225 ff.]) zu der Frage, ob eine Feststellungsklage zulässig ist, wie sie der Kläger mit seinem unter Nr. 3 gestellten zweiten Hilfsantrag erhoben hat, u.a. ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Nicht die Dienstpostenbewertung selbst ist Gegenstand des Feststellungsbegehrens, sondern der Kläger behauptet eine aus der Fürsorgepflicht und aus dem Gebot der Gleichbehandlung abgeleitete Verpflichtung des Dienstherrn zur 'richtigen' Dienstpostenbewertung. Es geht demnach im vorliegenden Rechtsstreit nicht um die Klärung abstrakter Rechtsfragen, sondern um die Anwendung von Rechtsnormen auf einen vorgegebenen konkreten Sachverhalt (vgl. BVerwGE 14, 202 [203, 204]; 14, 235 [236, 237] und Urteil vom 30. März 1966 - BVerwG V C 114.65 - [NJW 1967, 797]). Feststellungsfähig sind nicht nur das Rechtsverhältnis als Ganzes, sondern auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen (vgl. Beschluß vom 11. Mai 1966 - BVerwG V C 37.65 - [Buchholz 436.6 § 13 SchwBG Nr. l] sowie Redeker-v. Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 43 Anm. 2 und 3). Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß auch einzelne aus der Fürsorgepflicht sich ergebende Beziehungen oder Berechtigungen Gegenstand einer Feststellungsklage sein können (so in bezug auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 13. Mai 1970 - 5 AZR 385/69 - [NJW 1970, 1654]).
Der Kläger hat mit dem Hilfsantrag auch nicht nur ein Anspruchselement, etwa den vom Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang hervorgehobenen 'Beurteilungseffekt' der Dienstpostenbewertung zum Gegenstand der Feststellungsklage gemacht; dies wäre allerdings grundsätzlich wohl nicht statthaft (vgl. hierzu auch BAG, Urteil vom 12. Februar 1969 - 4 AZR 277/68 - [Leitsatz BArbBl. 1970/K 7]). Ihm geht es vielmehr - wie auch der Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis richtig erkannt hat - um die Feststellung des Bestehens eines 'in den Fürsorgeanspruch eingebetteten Rechts auf chancengleiche Behandlung' (so zutreffend OVG Hamburg in DVBl. 1970, 692). Wenn der Kläger eine derartige Verpflichtung des Beklagten behauptet, kann das Bestehen eines feststellbaren Rechtsverhältnisses auch nicht mit der Begründung geleugnet werden, es fehle dafür an einer Rechtsgrundlage. Gerade das soll im Rahmen des Feststellungsprozesses materiellrechtlich entschieden werden. Diese Frage darf daher erst bei der Begründetheit der Klage geprüft werden (vgl. Urteil vom 9. Juli 1964 - BVerwG II C 201.61 -).
Im Ergebnis zu Recht hat der Verwaltungsgerichtshof auch das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers bejaht. Darunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen (vgl. Redeker-v. Oertzen, VwGO, 3. Aufl., § 43 Anm. 17; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 43 RdNr. 11; Schunck-De Clerck, VwGO, 2. Aufl., § 43 Anm. 3). Ein schutzwürdiges Interesse ergibt sich hier schon daraus, daß der Kläger trotz der inzwischen geänderten Verwaltungspraxis in Hessen im Falle eines Obsiegens zumindest noch die Chance einer nachträglichen Stellenanhebung oder Beförderung hätte, und sei es auch nur im Rahmen einer möglichen gütlichen Regelung mit dem Dienstherrn oder auf andere Weise im Verwaltungswege (vgl. Urteil vom 8. Februar 1968 - BVerwG II C 92.67 -). ... Schließlich rechtfertigt sich ein Feststellungsinteresse des Klägers auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines von ihm anzustrengenden Schadensersatzprozesses gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Dienstpostenbewertung. ...
Der Gesichtspunkt der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) stellt ihrer Zulässigkeit hier schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger das streitige Rechtsverhältnis nicht (mehr) mittels einer Gestaltungs- oder Leistungsklage verwaltungsgerichtlich klären lassen kann (vgl. hierzu das für die Entscheidungssammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 8.69 -).
Die Bedenken der Revision gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage greifen nicht durch. Im wesentlichen zielen sie darauf ab, die Zulässigkeit schon deswegen in Frage zu stellen, weil die Dienstpostenbewertung als eine nur innerorganisatorische Maßnahme zur Vorbereitung des Haushaltsplans (Stellenplans) - wie dieser selbst - der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Rahmen seiner Ausführungen zur 'eventuellen Begründetheit' der Feststellungsklage allgemein den Standpunkt vertreten, die Zulässigkeit von Klagen auf anderweitige Bewertung von Dienstposten bedeute keine verfassungsrechtlich unzulässige Kontrolle des Haushaltsgesetzgebers, weil dieser an die nach der Wertigkeit der einzelnen Dienstposten ausgerichteten Stellenanforderungen nicht gebunden sei. Diese Frage ist aber bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der Klage zu erörtern. Denn die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges hängt davon ab, ob die Streitigkeit ein Öffentlichrechtliches Rechtsverhältnis nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO betrifft. Was hierunter zu verstehen ist, läßt sich allerdings nicht allgemeingültig abgrenzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung als ausschlaggebendes Kriterium die Frage angesehen, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl. BVerwGE 24, 272 [BVerwG 06.07.1966 - V C 79/65] [279]). Dies bedarf hier noch der Verdeutlichung. Dem Verfassungsrecht sind im Rahmen der Anwendung des § 40 Abs. 1 VwGO nur die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander zuzurechnen, nicht aber diejenigen zwischen dem Bürger (auch in einem 'besonderen Gewaltverhältnis') und den Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist (vgl. OVG Hamburg in DVBl. 1967, 86; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 40 RdNr. 63; Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 17 RdNr. 81 c). In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es - wie oben schon ausgeführt - im wesentlichen um die Frage, ob der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn einen aus den Beamtenverhältnis als einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis hergeleiteten Anspruch auf 'richtige' Dienstpostenbewertung hat. Er klagt insoweit auf Erfüllung der Fürsorgepflicht durch den Dienstherrn; er beanstandet aber nicht das Gesetzgebungsverfahren zum Stellenplan. Es handelt sich demnach um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 VwGO. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß die Dienstpostenbewertung der Vorbereitung des Haushaltsplans (Stellenplans) dient. Eine andere Frage ist es, ob und in welchem Umfang im Rahmen eines beamtenrechtlichen Rechtsstreits (vgl. § 126 Abs. 1 BERG, § 191 VwGO) der Haushaltsplan (Stellenplan) und ihn vorbereitende Verwaltungsmaßnahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. hierzu die Urteile vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - [ZBR 1968, 225] und vom 21. November 1968 - BVerwG II C 117.65 -) und ob die Dienstpostenbewertung nur als Maßnahme zur Vorbereitung der Legislative (Haushaltsplan/Stellenplan) zu charakterisieren ist oder ob ihre Bedeutung - auch als Verwaltungshandlung - darüber hinausgeht. ... Diese Problematik braucht aber in den hessischen Dienstpostenbewertungssachen nicht abschließend erörtert zu werden, weil in Hessen die Landesregierung (also die Exekutive) damals aufgrund einer Ermächtigung des Haushaltsgesetzgebers selbst die Stellen umwandelte ... und diese Maßnahmen - materiell ohnehin Verwaltung - hier also noch deutlicher als anderwärts der Exekutive zuzurechnen waren. Die Landesregierung kann sich daher nicht einer (unmittelbaren) verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der von ihr im Rahmen der Dienstpostenbewertung im Einzelfall getroffenen streitigen Maßnahmen entziehen. Für die besondere Situation in Hessen versagt infolgedessen auch die Berufung des Beklagten auf das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. November 1968 - II VG 468/68 -, wonach schon die 'haushaltsrechtliche Natur' der Dienstpostenbewertung die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ausschließe, ebenso sein Argument, die 'Vorläufigen Richtlinien' dienten nur dem im Interesse der Verwaltung liegenden Ziel, 'durch Stellenanforderungen aufgrund gleichmäßiger Bewertungspraxis funktionsgerechte Stellenpläne zu schaffen'.
Im übrigen bezieht sich der Beklagte zur Begründung seiner Revision weitgehend auf die Abhandlung von Selmer in DÖV 1968, 342 ff. Selmer untersucht den Verwaltungsrechtsschutz im besonderen Gewaltverhältnis in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage. Seinen Darlegungen kann jedenfalls kein Argument gegen die Zulässigkeit der hier in Frage stehenden Feststellungsklage entnommen werden; vgl. seine Bemerkung, daß 'für alle im Betriebsverhältnis ergehenden Maßnahmen' als statthafte Klageart ausschließlich die Leistungs- (Beseitigungs-, Unterlassungs-) klage, gegebenenfalls die Feststellungsklage, in Betracht kommt."
Der Senat neigt ebenfalls dazu, einer Klage auf Feststellung, daß der hessische Dienstherr verpflichtet war, den vom klagenden Beamten innegehabten Dienstposten unter Zugrundelegung der "Vorläufigen Richtlinien" vom 20. August 1965 günstiger zu bewerten und demgemäß einer höheren Besoldungsgruppe zuzuordnen, grundsätzlich das Feststellungsinteresse nicht abzusprechen. Gleichwohl kann dem Kläger wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ein solches Interesse nicht zugebilligt werden:
Die vom VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts zur Rechtfertigung des Feststellungsinteresses angeführte Chance einer außergerichtlichen Einigung mit dem Dienstherrn kann in bezug auf den Kläger zum mindesten seit dem Zeitpunkt nicht mehr mit Erfolg ins Feld geführt werden, in welchem der Kläger in ein Amt der Besoldungsgruppe ... befördert wurde. Denn damit hat der Kläger die statusmäßige Verbesserung seiner Rechtsstellung, die er mit seiner Klage erstrebte und die er auf Grund eines obsiegenden Feststellungsurteils günstigstenfalls hätte erreichen können, ohnehin bereits erreicht. Übrigens könnte sich der Kläger seit Beginn des Ruhestandes auf eine Beförderungschance zur Rechtfertigung des Feststellungsinteresses auch dann nicht mehr berufen, wenn er nicht vorher noch befördert worden wäre.
Auch im Hinblick auf die Möglichkeit eines Schadensersatzprozesses wegen fehlerhafter Dienstpostenbewertung kann ein Feststellungsinteresse des Klägers entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht anerkannt werden. Die Fragen, die der Kläger auf Grund der Feststellungsklage beantwortet haben möchte, um den vermeintlichen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Dienstpostenbewertung dem Erfolg näherzubringen, stellen sich gleicherweise in einem Verwaltungsstreitverfahren, in welchem der Beamte den Anspruch auf Schadensersatz unmittelbar geltend macht. Es kann deshalb jedenfalls dann, wenn ein Beamter den Anspruch auf Ersatz eines ihm durch rechtswidriges (und schuldhaftes) Verhalten des Dienstherrn entstandenen Schadens bereits zum Gegenstand eines besonderen Verwaltungsstreitverfahrens gemacht hat, kein Bedürfnis bestehen, ihm daneben noch Rechtsschutz für eine gesonderte Klage vor den Verwaltungsgerichten auf Feststellung zu gewähren, daß der Dienstherr zu einem anderen Verhalten verpflichtet gewesen sei. Ob ein solches Feststellungsinteresse gleichwohl unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu bejahen wäre, nämlich dann, wenn ein Kläger nach Erledigung eines angefochtenen Verwaltungsaktes zur sog. Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen ist, kann unentschieden bleiben, weil ein solcher Fall schon mangels Verwaltungsaktqualität der hessischen Dienstpostenbewertung hier nicht vorliegt.
Allerdings hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in den Gründen des Urteils BVerwG VI C 53.68 dargelegt:
"Das Rechtsschutzinteresse für das Feststellungsbegehren ist ... auch nicht etwa durch die Zurruhesetzung des Klägers weggefallen. Denn davon unberührt bleibt die Rechtfertigung jenes Interesses durch die Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreites für das Schadensersatzbegehren, das ... inzwischen sogar schon Gegenstand eines weiteren ... Prozesses ist."
Diesen Darlegungen könnte entnommen werden, daß der VI. Senat die soeben wiedergegebene Meinung des erkennenden Senats nicht teile und das Feststellungsinteresse auch dann bejahe, wenn der Kläger den Schadensersatzanspruch bereits im Wege der Klage geltend gemacht hat. Der VI. Senat hat jedoch auf Befragen klargestellt, daß die zitierten Darlegungen sich nicht auf eine bereits erhobene Schadensersatzklage vor dem Verwaltungsgericht (wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht) beziehen, sondern allein auf eine Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht (wegen schuldhafter Verletzung einer Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB). Für die Auffassung des VI. Senats, daß eine auf § 839 BGB gestützte Amtshaftungsklage, auch wenn sie bereits erhoben ist, das hier in Rede stehende Feststellungsinteresse nicht berühre, könnte die größere Sachnähe der zur gerichtlichen Kontrolle behördlichen Verhaltens in erster Linie berufenen Verwaltungsgerichte und die Bindung der Zivilgerichte an die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit einer behördlichen Entscheidung angeführt werden. Bejaht man demgemäß das Feststellungsinteresse im Hinblick auf eine Klage aus § 839 BGB unabhängig davon, ob diese Klage bereits erhoben ist oder nicht, so ist zur Rechtfertigung des Feststellungsinteresses aber jedenfalls zusätzlich zu fordern, daß eine solche Klage überhaupt beabsichtigt ist. Daß dies hier der Fall ist, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr, nachdem die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Feststellungsantrages im Termin vor dem Senat vom 13. Mai 1971 eingehend erörtert und ihm anheimgegeben wurde, nochmals Stellung zu nehmen, von jeglichen weiteren Darlegungen abgesehen. Der Senat folgert daraus, daß der Kläger eine Amtshaftungsklage unter Berufung auf § 839 BGB nicht erheben will. Da die Zulässigkeit einer Klage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden muß, ist das Revisionsgericht zu dieser Feststellung befugt.
Daher ist auf die Revision des Beklagten unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils auszusprechen, daß auch die mit dem Antrag unter Ziffer 3 erhobene Feststellungsklage unzulässig ist.
Das Verwaltungsgericht wird nunmehr über die im ersten Rechtszug noch anhängigen Klageanträge, nämlich über den unter Ziffer 1 Buchst. b gestellten Zahlungsantrag und über den unter Ziffer 4 hilfsweise gestellten weiteren Feststellungsantrag zu entscheiden haben, falls der Kläger diese Anträge aufrechterhalten sollte. Der Senat teilt - darauf sei abschließend hingewiesen - die Rechtsmeinung des VI. Senats, soweit dieser zur Zulässigkeit eines solchen Feststellungsantrages im Urteil mit dem Aktenzeichen BVerwG VI C 48.68 (BVerwGE 36, 192 [218]) unter E folgendes dargelegt hat:
"Vorsorglich sei noch bemerkt, daß der dritte Hilfsantrag ... als unzulässig zu erachten wäre. Mit dem Begehren festzustellen, daß der Dienstposten des Klägers mit 59 Punkten zu bewerten und der Besoldungsgruppe ... zuzuordnen sei, unterbreitet er dem Gericht ... nur ein Element eines Rechtsverhältnisses zur Entscheidung ..."
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.500,00 DM festgesetzt.