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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1966, Az.: BVerwG V C 37.65

Entscheidung über die Kosten bei übereinstimmender Erledigung der Hauptsache; Öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsverhältnisses eines Vertrauensmannes zu seiner Verwaltungsbehörde; Durchführung des Schwerbeschädigtenschutzes als öffentliche Aufgabe; Wahrnehmung eines öffentlichen Interesses durch privatrechtliche Gestaltung; Rechtsweg bei Streitigkeiten betreffend Betriebsvertretungen; Begriff des "Rechtsverhältnisses"; Begründung eines konkreten Rechtsverhältnisses durch die Wahl zum Vertrauensmann; Recht des Vertrauensmannes auf seine Anhörung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.05.1966
Aktenzeichen
BVerwG V C 37.65
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 14021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - AZ: IV OVG A 30/63
VG Braunschweig

Fundstellen

  • BetrR 66, 1615
  • DB 1966, 1615 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 51, 41

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob der Vertrauensmann nach dem Schwerbeschädigtengesetz durch eine Feststellungsklage geltend machen kann, daß er vor einer Abordnung schwerbeschädigter Behördenbediensteter angehört werden müsse.

Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1966
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Kohlbrügge, Dr. Gützkow, Isendahl und Dr. Rösgen
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Rechtsstreit auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist von den beim Finanzamt B. beschäftigten schwerbeschädigten Bediensteten zum Vertrauensmann gewählt worden. Als sein Stellvertreter, der Beigeladene, an das Finanzamt U. abgeordnet wurde, hörte die abordnende Stelle, die beklagte Oberfinanzdirektion H., den Kläger als Vertrauensmann nicht an. Der Kläger hält jedoch die Beklagte für verpflichtet, ihn vor der Abordnung eines beim Finanzamt B. beschäftigten Schwerbeschädigten zu hören und fühlt sich dadurch, daß er nicht angehört worden ist, in seinen Rechten beeinträchtigt. Er hat Klage erhoben und schließlich beantragt,

festzustellen, daß er als Vertrauensmann der Schwerbeschädigten beim Finanzamt B. vor der Abordnung eines Schwerbeschädigten gehört werden müsse.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im wesentlichen entsprachen. Das Berufungsgericht hat dagegen die Klage abgewiesen. Während des Revisionsverfahrens ist der Kläger aus dem aktiven Beamtenverhältnis ausgeschieden. Darauf haben der Kläger und die Beklagte in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3

II.

Nachdem der Kläger und die Beklagte die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und diese auch tatsächlich erledigt ist, sind die Urteile des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 24. Januar 1963 und des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 30. September 1964 unwirksam geworden. Unter Einstellung des Verfahrens ist nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen durch Beschluß zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. In der Regel sind die Kosten dem aufzuerlegen, der im Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Eine rechtlich schwierig liegende Sache braucht jedoch nicht hinsichtlich aller für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen geprüft zu werden. Diese können vielmehr sowohl in ihrer Gesamtheit als auch zum Teil ohne besondere Würdigung bleiben. Im vorliegenden Fall war die Rechtslage für den erkennenden Senat nicht in allen Punkten zweifelsfrei, weshalb ihm eine Kostenteilung am ehesten der Billigkeit zu entsprechen schien.

4

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage hätten allerdings keine Bedenken bestanden.

5

§ 43 Abs. 2 VwGO hätte einer Feststellungsklage nicht entgegengestanden. Eine Aufhebungsklage des Klägers gegen die Abordnung des Beigeladenen hätte keinen Erfolg haben können, weil es sich insoweit um eine Popularklage gehandelt hätte. Zwar hätte bei Nichtbeachtung des Anhörungsrechts des Vertrauensmannes das Verfahren, das zur Abordnung geführt hat, fehlerhaft sein können. Einen solchen Mangel hätte aber nur der durch den Verwaltungsakt - die Abordnung - betroffene Beamte selbst, nicht aber auch der durch ein bloß fehlerhaftes Verfahren sich betroffen fühlende Vertrauensmann geltend machen können.

6

Das den Gegenstand der Feststellungsklage bildende Rechtsverhältnis war auch öffentlich-rechtlicher Natur. Das Berufungsgericht meint zwar, das Rechtsverhältnis, in dem der Vertrauensmann zu seiner Verwaltungsbehörde stehe, sei, je nachdem ob er die Interessen eines Angestellten und Arbeiters oder die eines Beamten wahrnehme, entweder privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur. Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Die Aufgaben eines Vertrauensmannes sind in rechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilen und daher nicht teilbar in solche privater und öffentlicher Natur. Andernfalls wäre das Rechtsverhältnis eines Vertrauensmannes im Falle eines Streits überhaupt nicht zu qualifizieren, wenn es sich um eine nicht personenbezogene Angelegenheit handelte.

7

Die Durchführung des Schwerbeschädigtenschutzes ist eine öffentliche Aufgabe, jedenfalls soweit es sich um die Vorschriften handelt, die Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten sein können; in erster Linie ist es eine im. Interesse der Allgemeinheit liegende fürsorgerische Maßnahme (vgl. schriftlicher Bericht des Bundestagsausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen [Deutscher Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucksache Nr. 4292]). Diese erschöpft sich nicht nur in dem Vorhandensein bestimmter Vorschriften, sondern wird mit Hilfe der dafür geschaffenen Einrichtungen durchgesetzt. Eine solche Einrichtung ist auch das Amt des Vertrauensmannes, durch das mittels der Interessenwahrung der Schwerbeschädigten innerhalb eines Betriebes oder innerhalb einer Behörde der Fürsorgegedanke verwirklicht wird. Ein öffentliches Interesse kann nun allerdings auch im Wege privatrechtlicher Gestaltung wahrgenommen werden. Das Schwerbeschädigtengesetz bestimmt nicht ausdrücklich, in welchem Sinne die Rechtsbeziehungen des Vertrauensmannes zu seinem Arbeitgeber gedacht sind.

8

Dieselbe Frage stellt sich auch bei den Betriebsvertretungen. Der Streit, ob die Rechtsbeziehungen zu den Betriebsvertretungen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Charakter haben, ist so alt wie die Einrichtung selbst (vgl. Molitor, Bundespersonalvertretungsgesetz 2. Aufl. § 1 Anm. 12). Was die Rechtswegfrage anlangt, ist nunmehr aber - unbeschadet des Charakters der Betriebsvertretungen selbst - gesetzgeberisch dahin entschieden, daß für die Streitigkeiten nach dem Betriebsverfassungsrecht die Arbeitsgerichte zuständig sind, für Streitigkeiten nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz die Verwaltungsgerichte in der Besetzung mit besonderen Fachkammern und besonderen Fachsenaten. Da die Vertrauensleute hinsichtlich ihres Kündigungs-, Versetzungs- und Abordnungsschutzes sowie hinsichtlich ihrer Geschäftsführung den Mitgliedern des Betriebs- und Personalrats gleichgestellt sind und auch die Einrichtungen des Betriebs- und Personalrats einerseits und des Vertrauensmannes andererseits als solche einer Interessenvertretung innerhalb der Betriebe und der Verwaltungen vergleichbar sind und sich ähneln, kann ohne Bedenken - und unbeschadet des rechtlichen Charakters der Einrichtung selbst - angenommen werden, daß die Wahrung der öffentlichen Interessen durch Vertrauensleute jedenfalls im Bereich der Verwaltungsbehörden auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsweg erfolgt. Das heißt also: Ohne Rücksicht auf die Wahrung des Interesses im Einzelnen Falle für einen Angestellten und Arbeiter oder für einen Beamten sind für Streitigkeiten zwischen dem Vertrauensmann nach dem Schwerbeschädigtengesetz und den Verwaltungsbehörden als Arbeitsgeber die Verwaltungsgerichte zuständig.

9

Unter Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt auf Grund einer Rechtsnorm sich ergebenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache zu verstehen (Eyermann-Fröhler VwGO § 43 Anm. I 1 a) aa) unter Bezugnahme auf RG und BGH, Stein-Jonas und Rosenberg, vgl. insbesondere auch BGHZ 37, 331 [335]). Rechtsbeziehungen dieser Art lagen zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber vor: Durch die Wahl zum Vertrauensmann ist ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber entstanden. Die Wahl ist der konkrete Sachverhalt, aus dem sich insbesondere auf Grund des § 13 des Schwerbeschädigtengesetzes i.d.F. vom 14. August 1961 (BGBl. I S. 1234) - SchwbG - rechtlich geregelte Beziehungen des Klägers als Vertrauensmann zu der Verwaltung ergaben. Zwar war dieses Rechtsverhältnis als solches außer Streit. Feststellungsfähig sind indessen nicht nur das Rechtsverhältnis als Ganzes, sondern auch einzelne Berechtigungen oder Verpflichtungen, nicht dagegen einzelne Elemente oder Vortragen eines Rechtsverhältnisses, insbesondere auch nicht abstrakte Rechtsfragen (Eyermann-Fröhler a.a.O.). Auf eine solche sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende Berechtigung - das Anhörungsrecht - bezog sich das Begehren des Klägers; insoweit schließt sich der erkennende Senat der Ansicht des Oberbundesanwalts an.

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§ 13 SchwbG bestimmt, daß der Vertrauensmann in allen Angelegenheiten, die die Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes betreffen, vom Arbeitgeber sowie Betriebsrat oder Personalrat, vor einer Entscheidung zu hören ist. Es entspricht heute, anerkannten Rechtsgrundsätzen, daß einer in verwaltungsrechtlichen Vorschriften normierten Pflicht, durch die ein anderer begünstigt wird, in der Regel auch ein Recht des anderen auf diese Begünstigung entspricht. Deshalb ist auch hier davon auszugehen, daß sich aus der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Anhörung des Vertrauensmannes ein Recht des Vertrauensmannes auf seine Anhörung ergibt, zumal der Vertrauensmann der begünstigte Adressat des § 13 Abs. 2 Satz 6 SchwbG ist. Der Oberbundesanwalt weist auch noch zutreffend darauf hin, daß der Vertrauensmann nicht nur die Interessen des einzelnen Schwerbeschädigten, sondern vornehmlich die der Schwerbeschädigten in ihrer Gesamtheit wahrzunehmen habe; denn wie auch der Senat schon in früheren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat, bezieht sich der Schutz des Schwerbeschädigten in erster Linie auf die Schwerbeschädigten als Gruppe. Diese Aufgabe könnte der Vertrauensmann aber nicht erfüllen, wenn er sein Recht nicht in allen Fällen gerichtlich durchsetzen könnte, sondern darauf angewiesen wäre, daß der einzelne betroffene Schwerbeschädigte durch Geltendmachung seiner Rechte mittelbar zugleich auch das Recht des Vertrauensmannes wahren würde.

11

Das Rechtsverhältnis des Klägers als Vertrauensmann bestand freilich nur zu der Verwaltungsbehörde, bei der er durch Wahl bestellt worden war, also nur zu dem Finanzamt Braunschweig-Stadt. Das schloß allerdings nicht aus, daß er auch gegenüber Dritten, die an dem Rechtsverhältnis nicht beteiligt waren, sein Feststellungsbegehren geltend machen durfte (BGHZ 24, 159 [165]). Die gegen die Oberfinanzdirektion gerichtete Klage war deshalb nicht schon von vornherein unzulässig; denn Streit über das sich aus dem Rechtsverhältnis ergebende Anhörungsrecht bestand nur zwischen dem Kläger und der Oberfinanzdirektion, also den Prozeßbeteiligten.

12

Dem Kläger konnte auch nicht ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob gegenüber der Beklagten ein Anhörungsrecht besteht, abgesprochen werden. Insoweit genügt es, daß Unklarheit über die Anhörungspflicht bei Abordnungen herrschte. Daher hatte sich dieser Streit auch nicht durch die Aufhebung der Abordnung erledigt. Die Klärung der Kompetenzfragen betraf schließlich auch ein rechtliches Interesse.

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Hiernach hätten gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken bestanden. Offen sind dagegen aber noch die im Zusammenhang mit der Begründetheit der Klage stehenden Rechtsfragen. Wenn es auch zutrifft, daß - wie der Oberbundesanwalt ausführt - § 36 Abs. 2 SchwbG nicht § 13 SchwbG für schwerbeschädigte Beamte einschränkt, vielmehr § 36 Abs. 2 SchwbG als eine Ergänzung der Kündigungsvorschriften nach §§ 14 bis 19 SchwbG anzusehen ist, die auf Beamte wegen ihrer besonderen Rechtsstellung keine Anwendung finden, der Vertrauensmann also auch im Bereich der Verwaltung in allen Angelegenheiten, die die Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes betreffen, zu hören ist, und daß die Abordnung eines Beamten eine Angelegenheit ist, die die Durchführung des Schwerbeschädigtengesetzes betrifft, wie es das Verwaltungsgericht angenommen hat, so läßt sich indessen nicht ohne weiteres aus § 13 SchwbG entnehmen, wie die Zuständigkeiten der verschiedenen Vertrauensleute verteilt sind und - was dieselbe Frage betrifft - welche Angelegenheiten nur den unteren Verwaltungsbereich und welche den überörtlichen Bereich berühren. Müssen die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen - von deren Beantwortung in dem einen oder anderen Sinne der Ausgang des Rechtsstreits abhängt - aber unentschieden bleiben, so ist das Prozeßrisiko für Kläger und Beklagte gleich groß, weshalb der erkennende Senat eine Kostenteilung für gerechtfertigt hält.[...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für den Rechtsstreit auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Elsner
Kohlbrügge
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen