Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1968, Az.: BVerwG VI B 11.68
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Besoldungsansprüche eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VI B 11.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1968, 14419
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 21.11.1967 - AZ: II OVG A 23/67
Rechtsgrundlagen
- § 5 BBesG
- § 53 BBesG
- § 24a LBesG (Nds.)
- § 29 LBesG (Nds.)
Fundstelle
- DVBl 1969, 151 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Oktober 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Becker und Niedermaier
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 21. November 1967 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zuzulassen, wenn eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, d.h. wenn sie eine grundsätzliche bisher höchstrichterlich nicht geklärte und klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten wäre. Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) einzureichenden Beschwerdeschrift darzulegen (vgl. dazu BVerwGE 13, 90). Für die Entscheidung des Beschwerdegerichts darüber, ob die Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gegeben sind, ist nur das Vorbringen in der Beschwerdeschrift oder in weiteren bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingehenden Schriftsätzen maßgebend (vgl. Beschluß vom 20. Februar 1968 - BVerwG VI B 41.67 -).
Die im vorliegenden Fall in der Beschwerdeschrift vom 13. Februar 1968 aufgezeigten Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beschwerde bezeichnet es als eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die vom Berufungsgericht angewandten Grundsätze für die Dienstpostenbewertung § 5 Abs. 1 und 3 BBesG widersprechen. Die gemäß § 49 Abs. 1 und § 53 Abs. 1 BBesG den Landesgesetzgeber bei der Regelung der Dienstbezüge der Beamten des Landes, der Gemeinden usw. als Bundesrahmenrecht bindende Vorschrift des § 5 Abs. 1 BBesG besagt lediglich, daß sich die Zuordnung der Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen nach dem Amtsinhalt richtet. Diese Vorschrift ist erst durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz vom. 6. Juli 1967 (BGBl. I B. 629) eingeführt worden; eine Befristung für die Anglerchung des Landesbesoldungsrechts an diese bundesrahmenrechtliche Regelung enthält das Gesetz nicht. Es bedarf hier jedoch keines näheren Eingehens darauf, ob das hier strittige Landesbesoldungsrecht (und dessen Auslegung), das seit dem Inkrafttreten des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes nicht geändert worden ist und deshalb das Bundesrahmenrecht in der Fassung des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes noch nicht in Landesrecht transformiert hat, überhaupt an der genannten Rahmenvorschrift zu messen ist. Denn der Grundsatz der amtsgemäßen Besoldung gehört - und insoweit ist der Beschwerde zuzustimmen - zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (vgl. dazu auch Urteil vom 8. Mai 1968 - BVerwG VI C 41.67 -). Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um die landesgesetzliche Zuordnung der - abstrakten statusrechtlichen - Ämter zu den Besoldungsgruppen und die Regelung der Dienstbezüge der Beamten, sondern um die bundesrechtlich überhaupt nicht geregelte Frage der Dienstpostenbewertung, also um die Bewertung der einzelnen konkreten Aufgabengebiete. Dabei ist allerdings nicht zu verkennen, daß die Dienstpostenbewertung in der Regel mittelbare Auswirkungen auf die statusrechtliche Eingruppierung (Ernennung oder Beförderung) des Beamten hat, dem der Dienstposten übertragen ist, und damit auch mittelbaren Einfluß auf die Frage der amtsgemäßen Besoldung. Rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Fragen werden dadurch aber hier nicht berührt. Zwar ist der Landesgesetzgeber bei der Zuordnung der Ämter nach Maßgabe des § 53 Abs. 1 BBesG (F. 1963) bzw. des § 53 Abs. 1, § 5 Abs. 2 BBesG (F. 1967) bundesrahmenrechtlich gebunden. Eine Bindung hinsichtlich der Bewertung und Einstufung der einzelnen Ämter im funktionellen. Sinne besteht jedoch nicht, jedenfalls soweit es sich nicht um Eingangsämter handelt. Diese ist vielmehr weitgehend dem Landesgesetzgeber überlassen, der darüber nach seinem gesetzgeberischen Ermessen, das zudem auch auf besoldungspolitischem Gebiet liegt, entscheidet (vgl. dazu auch Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 -). Seine Entscheidung erfolgt, soweit es sich nicht um streng funktionsgebundene. Ämter handelt, (z.B. Direktor der Landesblindenanstalt, BesGr, A 14 a), in erster Linie durch den Haushaltsplan/Stellenplan und außerdem, soweit der Stellenplan keine Bindungen enthält, durch die Exekutive. Eine bundesrahmenrechtliche und zudem nur pauschalierte Bindung besteht insoweit nur nach Maßgabe der durch das Erste Besoldungsneuregelungsgesetz neugefaßten Vorschrift des § 53 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 BBesG, die aber hier, abgesehen davon, daß sie keine Bindung hinsichtlich der Ämterbewertung im einzelnen enthält, schon wegen der Vorschrift des § 6 Abs. 2 des Ersten Besoldungsneuregelungsgesetzes ohne Bedeutung ist.
Der Rechtssache kommt auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) keine grundsätzliche Bedeutung zu. Wie bereits dargelegt, ist die Ämter- und Dienstpostenbewertung im wesentlichen dem durch bundesrahmenrechtliche Vorschriften nur in beschränktem Umfang gebundenen und für die Gesetzgebung auf dem Gebiet des Beamtenrechts in erster Linie zuständigen Landesgesetzgeber (vgl. Art. 70, 75 Nr. 1 GG) überlassen. Außerdem beurteilt sich die Frage, ob eine Dienstpostenbewertung oder die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe den Gleichheitssatz verletzt, im wesentlichen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.
Die weitere Frage, ob der Gleichheitssatz den Landesgesetzgeber zwingt, das Besoldungsrecht der Kommunalbeamten in gleicher Weise zu regeln wie das der Landesbeamten, wäre im Revisionsverfahren nicht zu klären, weil das hier maßgebende Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 1. April 1965 (GVBl. S. 93) eindeutig eine derartige Regelung trifft. Daraus ergibt sich gleichzeitig, daß diese nach Art. 28 Abs. 2 GG zulässige, in die Personalhoheit der Gemeinden eingreifende und mit der Regelung des Besoldungsrechts der Landesbeamten konforme Regelung des Besoldungsrechts der Gemeindebeamten keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen unter dem Gesichtspunkt des Art. 28 Abs. 2 GG aufwirft.
Über die Frage, ob sich aus der Anwendung der landesrechtlichen Vorschriften der §§ 24 a, 29 LBesG rechtsgrundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen ergäben und die Zulassung der Revision abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts (vgl. dazu auch den Beschluß vom 9. Juli 1965 - BVerwG VIII B 44.63 - [RiA 1966 S. 158]) unter diesem Gesichtspunkt gerechtfertigt wäre, kann hier nicht entschieden werden, weil die Beschwerdebegründung insoweit jedenfalls keine den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu BVerwGE 13, 90) genügenden Darlegungen enthält.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Dr. Becker
Niedermaier