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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.07.1965, Az.: BVerwG VIII B 44.63

Zahlung eines dreizehnten Monatsgehalts als "Leistungszulage" an Beamte der Sparkasse; Revisibilität des Landesbeamtenrechts; Vereinbarkeit einer Leistungszulage an die Beamten der Sparkasse mit dem Besoldungsanpassungsgesetz (BesAG); Rechtfertigung der Zulassung einer Revision

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.07.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII B 44.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 14459
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1962 - AZ: III A 1148/61

Fundstellen

  • DVBl 1966, 875 (Kurzinformation)
  • DÖV 1967, 67 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1966, 158

Amtlicher Leitsatz

Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts, die zwischen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts als Dienstherrin und der Aufsichtsbehörde geführt werden, fallen dann nicht unter die Vorschrift des § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wenn sie nicht das aus einem konkreten Beamtenverhältnis sich ergebende Rechtsverhältnis eines Beamten, sondern allgemeine Regelungen über die Gestaltung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Dr. Raschke und Dr. Schmidt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger faßte am 22. März 1960 hinsichtlich der Besoldung der Beamten der Sparkasse Gelsenkirchen den folgenden Beschluß:

"Bei den Beamten der Stadt-Sparkasse Gelsenkirchen werden die dem jeweiligen Beamtenstatus entsprechenden Monatsgehälter des Landesbesoldungsgesetzes ihrer Besoldung zugrunde gelegt mit der Maßgabe, daß für die besondere bankmäßige Beanspruchung während des Kalenderjahres am Schluß des Jahres ein 13. Monatsgehalt gezahlt wird.

Jedem mit Landesbeamten nicht vergleichbaren Beamten der Stadt-Sparkasse Gelsenkirchen ist diese Regelung in Ergänzung der Anstellungsurkunde mitzuteilen unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Dabei ist jedem Beamten gleichzeitig mitzuteilen, daß diese Ergänzung der Anstellungsbedingungen unter der Voraussetzung gilt, daß sie nicht im Wege der Beanstandung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben wird."

2

Diesen Beschluß hob der beklagte Regierungspräsident in seiner Eigenschaft als Aufsichtsbehörde auf Grund des § 34 Abs. 3 Satz 2 des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Sparkassen sowie über die Girozentralen und Sparkassen- und Giroverbände - Sparkassengesetz - vom 7. Januar 1958 (GV. NW. S. 5) auf, weil die Zahlung eines dreizehnten Monatsgehalts an die Sparkassenbeamten gegen die §§ 21, 22, 30 Abs. 1 des Besoldungsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - BesAG -, damals geltend in der ursprünglichen Fassung vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 149), verstoße. Der Kläger legte Einspruch ein, hatte mit ihm jedoch keinen Erfolg. Er hat darauf die Maßnahme des Beklagten mit der Klage angefochten und im Rechtsstreit die Ansicht vertreten, daß die Gewährung der Zulage mit dem Gesetz vereinbar sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht hat ihr im Berufungsrechtszuge stattgegeben.

3

Gegen das Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beklagten.

4

Die Beschwerde ist unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.

5

Die Entscheidung des Rechtsstreits hing von der Beantwortung der dem Landesrecht zugehörenden Rechtsfrage ab, ob der Beschluß des Klägers über die Zahlung eines dreizehnten Monatsgehalts als "Leistungszulage" an die Beamten der Sparkasse mit dem Besoldungsanpassungsgesetz in dessen damaliger Fassung vereinbar war oder nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat dies bejaht. Seine diesbezügliche Entscheidung kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden; denn gemäß § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruht.

6

Das Oberverwaltungsgericht geht allerdings bei der Anwendung des § 30 Abs. 1 BesAG davon aus, daß auch die Beamten der ehemaligen nordrhein-westfälischen Landes Zentralbank, eine gleichartige Zulage bezogen hätten und daß die für diese Bank seinerzeit geltenden Vorschriften ebenfalls solche des Landesrechts gewesen seien. Demgegenüber macht der Beklagte geltend, jene Vorschriften seien dem Bundesrecht zuzurechnen gewesen, und die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhe daher auf einer Verletzung von Bundesrecht.

7

Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das. Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Keine dieser Voraussetzungen ist hier gegeben. Insbesondere hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung. Es handelt sich hier insoweit nur um die Auslegung überholter, der Vergangenheit angehörender Rechtsnormen. Eine Entscheidung über diese könnte die Rechtsentwicklung und die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht fördern. Die Landeszentralbanken unterliegen, seit sie durch das Gesetz über die Deutsche Bundesbank vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 745) in die Bundesbank eingegliedert worden sind, nicht mehr den hier vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen Vorschriften. Auch ist die Auslegung dieser früheren Vorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung des § 30 Abs. 1 BesAG auf Leistungszulagen für die Sparkassenbeamten hinsichtlich der Rechtsanwendung in Gegenwart und Zukunft auch deshalb ohne Bedeutung, weil durch die Verordnung über Zulagen und Zuwendungen an Beamte der Sparkassen und vergleichbaren Einrichtungen vom 28. November 1960 (GV. NW. S. 429), die auf Grund der in § 29 Abs. 2 Buchst. b BesAG in der Fassung von § 1 Nr. 10 des Änderungsgesetzes vom 30. Mai 1960 (GV. NW. S. 107) enthaltenen Ermächtigung ergangen ist, insoweit mit Wirkung vom 1. Juli 1960 eine grundlegend veränderte Gesetzeslage herbeigeführt worden ist.

8

War demnach unter den Gesichtspunkten der §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO eine Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt, so hätte diese nur dann zugelassen werden können, wenn die Voraussetzungen des § 127 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes - BRRG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1834), vorliegen würden.

9

Dies macht der Beklagte auch geltend. Ihm kann jedoch auch insoweit nicht gefolgt werden.

10

In § 127 Abs. 1 BRRG ist bestimmt, daß die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis stets zuzulassen ist. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis ist hier jedoch nicht gegeben. Eine solche kann nach dem in dieser Hinsicht eindeutigen Wortlaut der genannten Vorschrift nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsstreit Ansprüche betrifft, die aus einem bestimmten Beamtenverhältnis auf Grund der gegebenen Rechtslage hergeleitet werden. Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenrechts, die zwischen einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts als Dienstherrin und der Aufsichtsbehörde geführt werden, fallen daher dann nicht unter die Vorschrift des § 127 Abs. 1 BRRG, wenn sie nicht das aus einem konkreten Beamtenverhältnis sich ergebende Rechtsverhältnis eines Beamten, sondern allgemeine Regelungen über die Gestaltung der beamtenrechtlichen Rechtsverhältnisse zum Gegenstande haben.

11

Nach diesen Maßstäben ist der § 127 Abs. 1 BRRG hier nicht anwendbar. Es liegt keine Klage aus dem Beamtenverhältnis vor. Der Rechtsstreit betrifft nicht Ansprüche, die die Beamten auf Grund des geltenden Rechts aus ihrem Beamtenverhältnis würden herleiten können. Darüber, daß auf Grund der bestehenden Rechtslage die Beamten die streitige Leistungszulage nicht beanspruchen können, besteht in dieser Sache kein Streit. Vielmehr geht es allein um die Zulässigkeit einer von der Sparkasse angestrebten diesbezüglichen satzungsmäßigen Neuregelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse aller ihrer Beamten. Durch die Entscheidung im Rechtsstreit können daher Ansprüche der Beamten aus ihrem Beamtenverhältnis nicht berührt werden. Ob für eine solche generelle Neuregelung der Besoldungsbezüge eine Zuständigkeit des Sparkassenrats überhaupt gegeben war, ist eine Frage des Landesrechts. Das Oberverwaltungsgericht hat sie bejaht. Dies kann im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden.

12

Demnach mußte die Beschwerde zurückgewiesen worden.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Dr. Schröcker
Dr. Raschke
Dr. Schmidt