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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1970, Az.: BVerwG VI C 8.69

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für einen Übergang von Versorgungsverpflichtungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1970
Aktenzeichen
BVerwG VI C 8.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 13435
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 25.06.1968 - AZ: I OE 9/67
BVerwG - 14.01.1969 - AZ: BVerwG VI B 48.68

Fundstellen

  • BVerwGE 36, 179 - 188
  • BaWüVBl 1971, 93
  • DVBl 1971, 510
  • DVBl 1971, 509-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1971, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • GemTag 1971, 253
  • JR 1971, 343
  • MDR 1971, 326-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 1284
  • RiA 1971, 98
  • VerwArch 63, 229
  • VerwRspr 22, 694

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur Frage, wann trotz der Möglichkeit einer Gestaltungs- oder Leistungsklage eine verwaltungsgerichtliche Feststellung begehrt werden kann (einschränkende Auslegung von § 43 Abs. 2 VwGO in Anlehnung an den Zivilprozeß).

  2. 2.

    Zur entsprechenden Anwendung der für die Eingliederung einer Körperschaft in eine andere geltenden beamtenrechtlichen Regelung auf den Fall des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft auf eine andere. Hier: Zur Frage des Übergangs der "Altversorgungslast" beim vollständigen Übergang einer abgrenzbaren Einzelaufgabe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1970 in Würzburg
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Klägerin und der Beigeladenen gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juni 1968 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin und die Beigeladene zu 2 a) in Höhe von zusammen 2/3, die Beigeladenen zu 2 b) und 2 c) in Höhe von zusammen 1/3.

Gründe

1

I.

Mit dem Inkrafttreten des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung vom 17. Dezember 1964 wurden die Aufgaben der bis dahin kommunalen Vollzugspolizei der hessischen Gemeinden unter 20.000 Einwohnern am 1. Januar 1965 vom Land Hessen übernommen, so auch die einschlägigen Aufgaben der klagenden Stadt W.. Im Zuge dieser Veränderung übernahm das beklagte Land die aktiven Beamten der früheren Vollzugspolizei der Klägerin als Landesbeamte; es übernahm jedoch nicht die Versorgung der Beigeladenen zu 2 b) und 2 c), eines bereits zuvor in den Ruhestand getretenen Polizeihauptwachtmeisters und der Witwe eines ebenfalls schon früher in den Ruhestand getretenen Beamten. - Die Klägerin ist Mitglied der Beigeladenen zu 2 a), einer Versorgungskasse für Gemeindebeamte, die für die in Ruhestand versetzten Beamten der Klägerin die Versorgungsbezüge zu zahlen hat. Die Klägerin hat Klage erhoben und beantragt festzustellen, daß der Beklagte ab 1. Januar 1965 die Beigeladenen zu 2 b) und 2 c) zu versorgen hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat sich auf die §§ 32 und 36 des Hessischen Beamtengesetzes - HBG - gestützt und sie dahin ausgelegt, daß der Beklagte kraft Gesetzes auch in die mit den "Altversorgungsempfängern" bestehenden Versorgungsrechtsverhältnisse eingetreten sei; es hat dabei darauf abgehoben, daß mit der Funktion der bisherigen Vollzugspolizei der Klägerin im Sinne des § 32 Abs. 4 HBG "Aufgaben" der Klägerin seit dem 1. Januar 1965 "vollständig" übergegangen seien.

3

Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen und hat sie abgewiesen. Es hat ebenfalls ausgeführt, daß hier die §§ 32 bis 36 HBG anzuwenden seien, die den §§ 128 bis 132 BRRG wörtlich entsprächen. Für die im Zeitpunkt des Übergangs der Vollzugspolizei vorhandenen Versorgungsempfänger ergibt sich s.E. aus § 36 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 und 2 HBG, daß ihre Ansprüche gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehenbleiben; das würde selbst "bei vollständigem Übergang von Aufgaben" gelten; auf jeden Fall gelte es aber hier, weil hier nur ein teilweiser Aufgabenübergang vorliege.

4

Die Revision ist auf Beschwerde zugelassen worden. Die Klägerin und die Beigeladenen haben Revision eingelegt. Sie erstreben die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils; die Beigeladenen haben hilfsweise um Zurückverweisung der Sache gebeten.

5

Die Klägerin und die Beigeladenen haben zur Begründung ihrer Revisionen insbesondere vorgetragen: Das Berufungsgericht habe die Begriffe der "Aufgabe" und des "vollständigen Aufgabenübergangs" von einer Körperschaft auf eine andere im Sinne des § 32 Abs. 4 HBG (= § 128 Abs. 4 BRRG) verkannt. Schon der Totalübergang einer Aufgabe entspreche der vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere mit der Folge des Übergangs der alten Versorgungslast. In diesem Sinne habe das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt:

"Als vollständige Aufgabe im Sinne des § 32 Abs. 4 HBG muß jeder Funktionsbereich einer Körperschaft verstanden werden, der sich von anderen Funktionsbereichen der Sache und dem Kreis der damit befaßten Beamten nach eindeutig abgrenzen läßt und nach der Art der anfallenden Dienstgeschäfte nicht weiter unterteilt werden kann, ohne daß der Sachzusammenhang zerrissen würde."

6

Hier sei eine in diesem Sinne in sich geschlossene Aufgabe im ganzen auf einen anderen Verwaltungsträger übergegangen. Wenn das auch in der Begründung der Vorlage des hessischen Gesetzes vom 17. Dezember 1964 verkannt worden sein möge, so sei doch zu bedenken, daß der Landesgesetzgeber nicht wirksam von der durch das einschlägige Bundesrecht vorgegebenen Regelung des Beamtenrechtsrahmengesetzes habe abweichen können. - Ein Übergang aller Aufgaben sei nach Gesetzeswortlaut und Gesetzesgeschichte nicht zu fordern, sei praktisch auch nicht vorstellbar. Unter diesen Umständen komme es entscheidend darauf an, was als Abgrenzungskriterium zwischen vollständigem und teilweisem Aufgabenübergang dienen könne und welcher dieser beiden Kategorien der Übergang der Aufgaben der Vollzugspolizei zuzurechnen sei. Da die aktiv Tätigen die Mittel für die Versorgungsempfänger aufbringen müßten, nötigten schon wirtschaftliche Überlegungen zu dem Ergebnis, daß der Dienstherr der aktiven Beamten auch die Versorgungslasten trage.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Revisionen zurückzuweisen. Es vertritt in erster Linie die Auffassung, nur der vollständige Übergang aller Aufgaben auf eine andere Körperschaft entspreche der vollständigen Eingliederung mit dem daran geknüpften Übergang der alten Versorgungslast. Aber auch von dem Totalübergang einer einzelnen Aufgabe kann s.E. hier nicht die Rede sein.

8

Der Oberbundesanwalt hat sich beteiligt. Er hält die Revisionen für begründet. S.E. haben die streitigen Vorschriften des Hessischen Beamtengesetzes und die wortgleiche Regelung des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine klare Unterscheidung hinsichtlich Tatbestand und Rechtsfolge bei einerseits vollständigem, andererseits teilweisem Übergang von Aufgaben auf eine andere Körperschaft vorgenommen. Entscheidungserheblich sei allein noch, was unter vollständigem oder teilweisem Aufgabenübergang zu verstehen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts komme es nicht darauf an, ob die Vollzugspolizei die einzige Aufgabe der klagenden Gemeinde gewesen sei; aus dem Fehlen des Artikels "die" vor "Aufgaben" ergebe sich eindeutig, daß der Übergang aller Aufgaben nicht vorausgesetzt werde, zumal dies ein rein hypothetischer, nicht regelungsbedürftiger Fall wäre. Unabhängig davon habe das Berufungsgericht den Begriff der "Aufgabe" zu eng interpretiert. Zudem seien auch die hier maßgebenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen offensichtlich von der Vorstellung geprägt, daß eine abgegebene Aufgabe im Haushalt der abgebenden Gemeinde überhaupt nicht mehr, auch nicht bezüglich der Versorgungslasten, erscheine; der Finanzbedarf solle allein an den der Gemeinde jetzt noch obliegenden Aufgaben ermittelt werden.

9

Der Beklagte hat erwidert und ausgeführt, daß die haushaltsrechtlichen Darlegungen des Oberbundesanwalts unzutreffend seien.

10

II.

Die Revisionen sind unbegründet.

11

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Feststellungsklage für zulässig erachtet und sie insbesondere nicht an § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheitern lassen. Zwar kann nach dieser Vorschrift die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Aber selbst wenn dies im vorliegenden Streitfall der Klägerin möglich gewesen wäre (was in den Vorinstanzen umstritten war), hat sich der Beklagte zu Unrecht auf jene Vorschrift berufen. Im Zivilprozeß wird in einer vom Reichsgericht überkommenen und vom Bundesgerichtshof übernommenen Rechtsprechung die Zulässigkeit von Feststellungsklagen anstelle von Leistungsklagen in der Regel zwar auch verneint, grundsätzlich aber dann bejaht, wenn sie sich gegen den Bund (früher das Reich), die Länder oder andere öffentlich-rechtliche Körperschaften richten - gegen Beklagte also, von denen man angesichts ihrer verfassungsmäßig verankerten festen Bindung an Recht und Gesetz die Respektierung von Gerichtsurteilen auch ohne dahinterstehenden Vollstreckungsdruck erwarten darf (Nachweise bei Baumbach-Lauterbach, ZPO, 30. Aufl., § 256 Anm. 5). Unter diesen Umständen gebietet sich eine einschränkende Interpretation des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO 5 denn jede Auslegung muß Bedenken begegnen, die darauf hinausliefe, ohne einleuchtenden Grund im Prozeßrecht der Zivilprozeßordnung und dem der Verwaltungsgerichtsordnung unterschiedliche Übungen aufkommen zu lassen. Aus § 173 VwGO läßt sich als Leitgedanke des Gesetzgebers entnehmen, daß er in Erkenntnis sonst drohender nachteiliger Auswirkungen auf die praktische Realisierung des Rechtsschutzes Abweichungen vermieden wissen wollte, die sich nicht mit Rücksicht auf die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten aufdrängten. In dieser Sicht liegt zwar auf der Hand, daß der Gesetzgeber eine Sonderregelung zu treffen für angemessen erachten mußte, die das Unterlaufen der für die Anfechtungsklage und für die Verpflichtungsklage geltenden besonderen Vorschriften verhindert (Vorverfahren und - insbesondere Fristbindung). Gerade bei einer sich hieran orientierenden Interpretation des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird aber grundsätzlich dann die Subsidiarität verwaltungsgerichtlicher Feststellungsklagen gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften zu verneinen sein, wenn diese Klagen ebenfalls fristgebunden sind, nämlich in Beamtensachen (hiervon ist offenbar schon der II. Senat in BVerwGE 17, 359 stillschweigend ausgegangen); umgekehrt ferner auch dann, wenn der zur Feststellung gestellte Leistungsanspruch mit einer nicht fristgebundenen allgemeinen Leistungsklage geltend zu machen wäre (so schon Naumann in Staatsbürger und Staatsgewalt, Bd. II, S. 365 [380]; Eyermann-Fröhler, VwGO, 4. Aufl., § 43 RdNr. 22; Kellner in MDR 1968, 965 [967]). Entsprechendes hat regelmäßig zu gelten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wenn zwei gleichgeordnete öffentlich-rechtliche Körperschaften sich darüber streiten, wer die Versorgung eines Bediensteten zu tragen hat. Im übrigen geht es im vorliegenden Rechtsstreit im Grunde um eine Rechtsstandfrage, und es liegt nahe, den Klageantrag nach § 88 VwGO in diesem Sinne auszulegen; dann aber kann die Klägerin auch schon deshalb nicht auf eine Leistungsklage verwiesen werden, weil in deren Rahmen der eigentliche Streitstoff nur Vortrage wäre.

12

Materiell hat die hier streitige Interessenlage ihre unmittelbar geltende rahmenrechtliche Regelung erfahren in Kapitel II des Beamtenrechtsrahmengesetzes (hier in der insoweit unveränderten erhalten gebliebenen Fassung vom 1. Oktober 1961 [BGBl. I S. 1835] - BRRG -), und zwar in den §§ 128 ff. Zwar wird diesen Vorschriften entgegen dem Vortrag der Klägerin wohl nicht der Charakter einer bundesrechtlichen "Negativregelung" zukommen, die landesrechtliche Regelungen über die Teilung der Versorgungslast zwischen mehreren von einem Aufgabenübergang betroffenen Dienstherren ausschlösse (vgl. hierzu Beschluß des II. Senats vom 26. Juli 1965 - BVerwG II B 1.65 -). Jedoch hat das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, daß die einschlägige Regelung in §§ 52 ff. des Hessischen Beamtengesetzes vom 21. März 1962 (GVBl. S. 173) sich mit der bundesrechtlichen Regelung deckt; weiter hat es - insoweit in Anwendung irrevisiblen Rechts - dargetan, daß hier auch dem hessischen Organisations- und Polizeirecht keine Sonderregelung zu entnehmen sei.

13

Die auf dieser Grundlage zu beantwortende eigentliche Streitfrage des Prozesses ist schon weitgehend vorentschieden durch den gerade angeführten Beschluß des II. Senats vom 26. Juli 1965, der Gegenstand der Revisionsverhandlung war. In seinem hier interessierenden Teil lautet er:

"Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, die ein 'Einverständnis' der beteiligten Dienstherren voraussetzende Regelung des Art. 24 KWBG (= Bayer. Gesetz über kommunale Wahlbeamte vom. 10. Juli 1952) sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil bei einem Aufgabenübergang nach § 128 Abs. 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 4 BRRG die Beamten 'kraft Gesetzes' übernommen würden, ist mit dem Wortlaut und dem Sinn des § 128 BRRG unvereinbar. Denn nach § 128 Abs. 1 BRRG treten die Beamten im Falle einer Umbildung 'kraft Gesetzes' in den Dienst einer anderen Körperschaft nur dann über, wenn eine Körperschaft vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird. In den übrigen Fällen, nämlich bei vollständiger Eingliederung einer Körperschaft in mehrere andere (§ 128 Abs. 2 BRRG) oder bei nur teilweiser Eingliederung einer Körperschaft in eine oder in mehrere andere (§ 128 Abs. 3 BRRG), 'sind' die Beamten anteilig 'zu übernehmen', tritt also die Übernahme nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, sondern ist von dem Gesetz eine besondere die Übernahme der Beamten bewirkende Verwaltungsmaßnahme vorgesehen, dabei haben "die beteiligten Dienstherren das 'Einvernehmen' miteinander herzustellen. Die im vorliegenden Falle einschlägige Regelung des § 128 Abs. 4 (dritte Alternative) BRRG, die den Fall erfaßt, daß 'Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen', erklärt die Absätze 1 bis 3 des § 128 BRRG für entsprechend anwendbar. Da in einem Falle wie dem hier vorliegenden, in dem die Aufgaben einer Gemeinde nur teilweise auf das Land übergehen, nicht ohne weiteres feststeht, welche Beamten durch diesen Aufgabenübergang berührt werden, also eine die Auswahl und Übernahme der betroffenen Beamten bewirkende Verwaltungsmaßnahme notwendig ist, kann nicht § 128 Abs. 1 BRRG, sondern können nur die diesem Sachverhalt entsprechenden Absätze 2 und 3 des § 128 BRRG für die 'entsprechende' Anwendung im Sinne des § 128 Abs. 4 (dritte Alternative) BRRG in Betracht kommen. Dies hat zur Folge, daß hier die Beamten in den Dienst der übernehmenden Körperschaft nicht kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund eines die Beamten auswählenden und bezeichnenden Verwaltungsaktes übertreten, der in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BRRG 'im Einvernehmen' der beteiligten Körperschaften zu ergehen hat. Die Richtigkeit der Auffassung, daß in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 BRRG ein Übertritt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wird ebenfalls durch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Beamtenrechtsrahmengesetzes ... bestätigt."

14

Bei den im Schlußsatz dieses Zitats angeführten Materialien handelt es sich um die Bundestagsdrucksache Nr. 1549 vom 4. Juli 1955, 2. Wahlperiode 1953, Seite 50 (62): dort heißt es: "§ 129 Abs. 3 (§ 129 Entwurf = § 128 BRRG) regelt die teilweise Umbildung einer Körperschaft. Auch für diese Fälle kommt ein Übertritt der Beamten kraft Gesetzes nicht in Betracht, da zunächst bestimmt werden muß, welche Beamte übertreten sollen."

15

Der Klägerin, den Beigeladenen und dem Oberbundesanwalt ist zuzugeben, daß ihre der zitierten Entscheidung zuwiderlaufende Auffassung im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze zu finden scheint - allerdings unter einer Voraussetzung, deren Vorliegen bei näherer Überprüfung gerade wieder anhand des Gesetzeswortlauts nicht bejaht werden kann.

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Das Gesetz regelt zunächst den Fall der Eingliederung einer Körperschaft in eine andere, und zwar für die aktiven Beamten in den hier einschlägigen Absätzen 1 und 3 des § 128 BRRG. Danach gibt es zwei Alternativen. Bei vollständiger Eingliederung treten die Beamten "kraft Gesetzes" in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft (Absatz 1); bei teilweiser Eingliederung sind sie zu einem verhältnismäßigen Teil "zu übernehmen" (Absatz 3). - Diese Alternativen kehren bei der für Versorgungsempfänger getroffenen Regelung wieder. § 132 Abs. 1 verweist zunächst auf die Regelung des § 128 Abs. 1 BRRG zur entsprechen den Anwendung. Das bedeutet, daß bei vollständiger Eingliederung die Versorgungsempfänger kraft Gesetzes in die Versorgung der aufnehmenden Körperschaft übertreten - parallel also der Behandlung der aktiven Bediensteten. Bei teilweiser Eingliederung hingegen (§ 128 Abs. 3) unterwirft § 132 Abs. 2 BRRG die Versorgungsempfänger einer Sonderregelung: Die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger bleiben bestehen, mangels ergänzender Regelung richten sie sich also nur gegen die abgebende Körperschaft.

17

Für den hier interessierenden Fall des Übergangs von Aufgaben einer Körperschaft auf eine andere im Sinne des § 128 Abs. 4 (letzte Fallgruppe) BRRG gilt die eben dargestellte Regelung "entsprechend" (§ 128 Abs. 4, § 132 Abs. 3 BRRG).

18

Bei der Prüfung der hiernach entscheidenden Frage, was bei einem Aufgabenübergang der vollständigen und was der teilweisen Eingliederung entspricht, scheint nun der Text des § 128 Abs. 4 BRRG insoweit einen Fingerzeig zu geben, als sich dort für die hier interessierende letzte Fallgruppe wiederum eine Alternativformulierung findet: "... wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise ... übergehen." Darin wollen die Revisionskläger und der Oberbundesanwalt eine Parallele zu der vollständigen oder teilweisen Eingliederung sehen; und sie erachten sich bestätigt durch das Fehlen des Artikels "die" vor Aufgaben und die an sich zutreffende Erwägung, daß es bei anderer Auslegung keine praktisch vorstellbare Parallele zur vollständigen Eingliederung gäbe: denn eine Körperschaft, welche die Aufgaben insgesamt abgäbe, würde im Gegensatz zu den "leeren Mänteln" des Handelsrechts schwerlich weiterbestehen.

19

Jedoch halten derartige Überlegungen einer am Gesetz orientierten näheren Würdigung nicht stand. Sie fußen auf der Unterstellung, daß der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 128 Abs. 4 BRRG, nämlich bei der Aufzählung der Fallgruppen, für die die Alternativregelung der Eingliederungsfälle entsprechend gelten soll, seinerseits schon das Vorliegen von jeweils zwei entsprechenden Alternativen im Auge gehabt habe. Das trifft aber nicht zu. Gleich die erste Fallgruppe des § 128 Abs. 4 BRRG (Zusammenschluß einer Körperschaft mit einer oder mehreren anderen Körperschaften zu einer neuen Körperschaft) ist vom Wesen her einer Alternativbehandlung gar nicht zugänglich; bei beiden durch das Wort "oder" getrennten Unterfallgruppen kann es sich nur um eine Parallele zur ersten Alternative des Eingliederungskomplexes handeln, nämlich zur voll ständigen Eingliederung. Das "oder", mit dem der Gesetzgeber die beiden Unterfallgruppen nebeneinanderstellt, hat also nichts mit der Alternative der vollständigen oder teilweisen Eingliederung zu tun. Aus der Wortfassung des § 128 Abs. 4 BRRG abzuleiten, daß die bei der dritten Fallgruppe wiederum durch das Wort "oder" nebeneinandergestellten beiden Falluntergruppen ("wenn Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise ... übergehen") nach der Vorstellung des Gesetzgebers als Gegenstücke zu den beiden Alternativen vollständiger oder teilweiser Eingliederung verstanden werden müßten, ist also nicht zwingend.

20

Die Frage, welcher Sinn hinter der unterschiedlichen Behandlung einer vollständigen und einer teilweisen Eingliederung steht und wie diesem Sinn entsprechend die beiden Falluntergruppen des Aufgabenübergangs richtig an die Eingliederungsfälle anzulehnen sind, ist vielmehr in Übereinstimmung mit den oben zitierten Ausführungen des II. Senats zu beantworten: Nur bei vollständiger Eingliederung kann kein Zweifel bestehen, welche Beamte davon betroffen werden; nur bei vollständiger Eingliederung ist also die Praktikabilität eines Übergangs "kraft Gesetzes" gewährleistet, bei Teileingliederung wäre sie es nicht. Beim Aufgabenübergang ist es nicht anders; grundsätzlich gewährleistet nur der vollständige Übergang aller Aufgaben die Praktikabilität eines Übertritts von Bediensteten "kraft Gesetzes". Daß es bei dieser Auslegung für die Fälle des Aufgabenübergangs vielleicht gar keine praktisch vorkommende Alternative gibt, die der vollständigen Eingliederung entspräche, ist kein Gegenargument, es wurde bereits aufgezeigt, daß es auch bei der ersten Fallgruppe des § 128 Abs. 4 BARG keine Alternativen gibt, diese Fallgruppe entspricht immer nur dem Fall der vollständigen Eingliederung. Wenn es also umgekehrt beim Aufgabenübergang immer nur Fälle gäbe, die einer Teileingliederung entsprächen, so wäre doch nicht einzusehen, daß dies einem erkennbaren Willen des Gesetzgebers zuwiderliefe. Hierin könnte vielmehr gerade eine einleuchtende Erklärung dafür liegen, daß der Gesetzgeber nur vom vollständigen oder teilweisen Übergang von "Aufgaben" (also ohne Artikel) spricht: er hatte keinen Anlaß, sich darauf festlegen zu lassen, daß er die Existenz öffentlich-rechtlicher Körperschaften als möglich anerkannt habe, die durch Übertragung aller ihrer Aufgaben verlustig gegangen seien.

21

Die Beigeladenen haben noch versucht, ihre Auslegung zusätzlich mit dem Argument zu unterstützen, daß die aktiven Bediensteten die Werte schüfen, aus denen ihre ausgeschiedenen Vorgänger versorgt würden; der Übergang einer Aufgabe auf eine andere Dienststelle entblöße also den bisherigen Aufgabenträger der Mittel, aus denen er die Versorgung aufbringen könne. - Das ist aber eine an erwerbswirtschaftlichen Betrieben orientierte Betrachtungsweise, deren Voraussetzungen für den öffentlichen Dienst ersichtlich nicht zutreffen. Einleuchtend hat der Beklagte dem als Grundsatz entgegengestellt, daß derjenige Hoheitsträger die Kosten einer Aufgabe tragen solle, dem sie überbürdet sei, und daß die zuvor entstandenen Kosten (hier die Versorgungslast) mangels anderweitiger Regelung bei dem blieben, der seinerzeit die Aufgabe wahrzunehmen gehabt habe.

22

Auch auf dem Boden der schon vom II. Senat in seinem Beschluß vom 26. Juli 1965 gewonnenen Rechtserkenntnis könnte allerdings noch als fraglich gelten, wie die Rechtslage ist, wenn zwar nur eine einzelne geschlossene Aufgabe übergegangen ist, die damit befaßten Bediensteten der abgebenden Körperschaft im konkreten Falle aber eindeutig bestimmbar und auch nicht (zusätzlich) mit anderen Aufgaben befaßt sind. Die Definition, die das Gericht erster Instanz für den Übergang einer "vollständigen Aufgabe" im Sinne des § 128 Abs. 4 BRRG formuliert hat und auf die sich die Revisionskläger stützen zu können glauben, trägt mit dem darin aus herausgearbeiteten Kriterium der eindeutigen Abgrenzbarkeit auch des mit der Aufgabe befaßten Beamtenkreises gerade einer solchen Fallgestaltung Rechnung. Jedoch würde es den generellen Geltungswillen des Gesetzes verfehlen, wenn man solchermaßen charakterisierte Fälle eines Übergangs einzelner Aufgaben der vollständigen Eingliederung von Körperschaften gleichstellen wollte. Denn dann müßte man erwarten, daß der Gesetzgeber in der entsprechend heranzuziehenden - Regelung, die er für die Eingliederungsfälle selbst getroffen hat, erst recht einer derartigen Fallgestaltung (abgrenzbarer Beamtenkreis) Rechnung getragen hätte. Das ist nicht geschehen. Im Falle des § 128 Abs. 3 BRRG (teilweise Eingliederung einer Körperschaft in eine andere) kommt nach der klaren gesetzlichen Regelung nur eine verhältnismäßige Übernahme von Beamten in Betracht, nicht ein Übertritt (kraft Gesetzes), auch nicht für Beamte, die bisher in eindeutig abgrenzbarer Weise ausschließlich mit Verwaltungsgeschäften des nunmehr eingegliederten Teils der abgebenden Körperschaft befaßt waren. Für die entsprechende Anwendung der Eingliederungsregelung auf die Fälle des Aufgabenübergangs kann folglich nichts anderes gelten. Das ist eine an der Praktikabilität orientierte einleuchtende Regelung mit gesetzestypisch generalisierender Wirkung.

23

Auf die zwischen den Beteiligten lebhaft umstrittene Frage, ob der Übergang der Vollzugspolizei der vollständige Übergang einer abgrenzbaren Einzelaufgabe war, kommt es nach alledem hier nicht an.

24

Bei der nach Maßgabe des § 154 Abs. 2 VwGO zu treffenden Kostenentscheidung war zu bedenken, daß Hauptinteressenten dieser Streitsache die klagende Gemeinde und die beigeladene Versorgungskasse sind, während das Streitinteresse der beiden anderen Beigeladenen immer nur einen Bruchteil davon ausmacht. Dem ist durch eine Quotierung Rechnung getragen worden (vgl. § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 2 ZPO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 14.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier