Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.07.1965, Az.: BVerwG II B 1.65
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Beteiligung der Gemeinden an der Versorgung der in den Staatsdienst übernommenen und dort in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamten; Übergang von Aufgaben einer Gemeinde auf das Land
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 1.65
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 13145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.11.1964 - AZ: VGH 197 III 63
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1965
durch
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge und Oppenheimer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 050 DM festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 127 Abs. 1 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - ist die Revision nicht zuzulassen. Denn nach dieser Vorschrift ist - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des § 126 BRRG - die Zulassung der Revision nur für Klagen "aus dem Beamtenverhältnis" geboten. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit zwischen den Parteien darüber, ob die Klägerin sich an der Versorgung des auf Grund der Entschließung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 24. September 1957 aus ihrem Dienst in die Bayerische Landpolizei übernommenen und sodann zum 1. August 1960 in den Ruhestand getretenen Polizeihauptwachtmeisters B... zu beteiligen hat, handelt es sich nicht um eine Klage "aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne der §§ 126, 127 Abs. 1 BRRG (vgl. BVerwG, Beschluß vom 25. Mai 1962 - BVerwG VI C 192.61 -). Im Streit sind nicht die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis des genannten Beamten zu seinem Dienstherrn. Das als solches unstreitige Beamten- und Versorgungsverhältnis des Beamten ist lediglich tatbestandlicher Anlaß für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen seinen beiden Dienstherren.
Als Rechtsgrundlage für die Zulassung der Revision kommt mithin nur § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - in Betracht. Da die Beschwerde nicht Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht und eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weder behauptet noch ersichtlich ist, könnte die Beschwerde nur nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, also wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zum Erfolg führen. Die Zulassungsvoraussetzung dieser Vorschrift ist jedoch nicht erfüllt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1. VwGO hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie in tatsächlicher Hinsicht möglicherweise eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, sondern nur, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte, jedoch klärungsbedürftige Rechtsfragen des revisiblen Rechts aufwirft (BVerwG, Beschluß vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 7.63 - mit Hinweis auf BVerwGE 13, 90 [91/92] und auf Beschluß vom 10. Dezember 1963 - BVerwG VI B 13.63 - sowie die Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 - [NJW 1960 S. 1587, VRspr. 13, 123] und vom 30. November 1960 - BVerwG II C 72.60 -). Hiernach ist eine Entscheidung im Sinne des Beschwerdeantrags der Klägerin nicht schon auf Grund ihres Vorbringens zu rechtfertigen, der Beklagte verlange in mehreren anderen Fällen des Übergangs der Aufgaben der Vollzugspolizei von Gemeinden auf die Landpolizei des Beklagten die Beteiligung der Gemeinden an der Versorgung der in den Staatsdienst übernommenen und dort in den Ruhestand getretenen Polizeivollzugsbeamten, und hierüber bestehe in allen diesen Fällen Streit.
Die von dem Berufungsgericht erörterte Frage, ob und mit welcher Rechtsfolge im vorliegenden Falle Art. 24 des Bayerischen Gesetzes über kommunale Wahlbeamte vom 10. Juli 1952 (GVBl. S. 223) - KWBG - anzuwenden ist, könnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil diese Vorschrift nicht dem Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO), sondern dem - mangels Anwendbarkeit des § 127 BRRG - irrevisiblen Landesrecht angehört.
Die durch das angefochtene Urteil und die Beschwerde weiter aufgeworfene Frage, ob der Anwendung des Art. 24 KWBG die Regelung der §§ 128 und 129 BRRG entgegensteht, bedarf, soweit ihre Beantwortung nicht die Anwendung und Auslegung des Art. 24 KWBG erfordert und deshalb nach § 137 Abs. 1 VwGO dem Revisionsgericht entzogen ist, keiner höchstrichterlichen Klärung, weil sie bereits nach dem Wortlaut und Sinn der genannten bundesrechtlichen Vorschriften zu verneinen ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde kann aus dem Umstand, daß in den unter Kapitel II Abschnitt III BRRG zusammengefaßten Vorschriften eine Regelung über die Teilung der Versorgungslast zwischen mehreren von einem Aufgabenübergang betroffenen Dienstherren nicht enthalten ist, nicht auf eine bundesrechtliche Negativregelung geschlossen werden, die landesrechtliche Regelungen dieses Inhalts ausschließt. Das ergibt sich außer aus dem Wortlaut der Vorschriften auch aus der amtlichen Begründung zum Regierungsentwurf für das Beamtenrechtsrahmengesetz (Bundestagsdrucksache Nr. 1549 vom 4. Juli 1955, S. 50, 62, 65), wo ausdrücklich hervorgehoben ist, den beteiligten Dienstherren bleibe es unbenommen, die Verteilung der Versorgungslast durch Verwaltungsvereinbarungen zu regeln, und für den Landbereich könne eine solche Regelung auch durch Gesetz getroffen werden.
Die von der Beschwerde vertretene Ansicht, die ein "Einverständnis" der beteiligten Dienstherren voraussetzende Regelung des Art. 24 KWBG sei hier schon deshalb nicht anwendbar, weil bei einem Aufgabenübergang nach § 128 Abs. 4 in Verbindung mit § 129 Abs. 4 BRRG die Beamten "kraft Gesetzes" übernommen würden, ist mit dem Wortlaut und dem Sinn des § 128 BRRG unvereinbar. Denn nach § 128 Abs. 1 BRRG treten die Beamten im Falle einer Umbildung "kraft Gesetzes" in den Dienst einer anderen Körperschaft nur dann über, wenn eine Körperschaft vollständig in eine andere Körperschaft eingegliedert wird. In den übrigen Fällen, nämlich bei vollständiger Eingliederung einer Körperschaft in mehrere andere (§ 128 Abs. 2 BRRG) oder bei nur teilweiser Eingliederung einer Körperschaft in eine oder in mehrere andere (§ 128 Abs. 3 BRRG), "sind" die Beamten anteilig "zu übernehmen", tritt also die Übernahme nicht unmittelbar kraft Gesetzes ein, sondern ist von dem Gesetz eine besondere die Übernahme der Beamten bewirkende Verwaltungsmaßnahme vorgesehen; dabei haben die beteiligten Dienstherren das "Einvernehmen" miteinander herzustellen. Die im vorliegenden Falle einschlägige Regelung des § 128 Abs. 4 (dritte Alternative) BRRG, die den Fall erfaßt, daß "Aufgaben einer Körperschaft vollständig oder teilweise auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen", erklärt die Absätze 1 bis 3 des § 128 BRRG für entsprechend anwendbar. Da in einem Falle wie dem hier vorliegenden, in dem die Aufgaben einer Gemeinde nur teilweise auf das Land übergehen, nicht ohne weiteres feststeht, welche Beamten durch diesen Aufgabenübergang berührt werden, also eine die Auswahl und Übernahme der betroffenen Beamten bewirkende Verwaltungsmaßnahme notwendig ist, kann nicht § 128 Abs. 1 BRRG, sondern können nur die diesem Sachverhalt entsprechenden Absätze 2 und 3 des § 128 BRRG für die "entsprechende" Anwendung im Sinne des § 128 Abs. 4 (dritte Alternative) BRRG in Betracht kommen. Dies hat zur Folge, daß hier die Beamten in den Dienst der übernehmenden Körperschaft nicht kraft Gesetzes, sondern erst auf Grund eines die Beamten auswählenden und bezeichnenden Verwaltungsaktes übertreten, der in entsprechender Anwendung des § 128 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 BRRG "im Einvernehmen" der beteiligten Körperschaften zu ergehen hat. Die Richtigkeit der Auffassung, daß in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 BRRG ein Übertritt kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, wird ebenfalls durch die amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Beamtenrechtsrahmengesetzes (vgl. a.a.O. S. 62) bestätigt.
Nach alledem weist die vorliegende Rechtssache keine klärungsbedürftige Rechtsfrage des Bundesrechts auf, derentwegen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geboten wäre. Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 050 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren nach § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) festgesetzt worden.
Dr. de Chapeaurouge
Oppenheimer