Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.12.1963, Az.: BVerwG VI B 13.63

Berücksichtigung einer späteren Bewährung im Amt bei einer vorangegangenen Ernennung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1963
Aktenzeichen
BVerwG VI B 13.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11691
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.07.1963 - AZ: VI A 1108/55

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 1963 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet; das Oberverwaltungsgericht hat die Revision mit Recht nicht zugelassen.

2

§ 79 G 131 (F. 1957) in Verbindung mit § 127 BRRG findet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 22. Februar 1958 - BVerwG VI C 40.58 - [DÖV 1958 S. 259] und vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 - [ZBR 1958 S. 377]) auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung, weil die Klage vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift, dem 14. September 1957, erhoben ist (vgl. Art. II Abs. 26, Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des Zweiten ÄndG zum Gesetz zu Art. 131 GG vom 11. September 1957 [BGBl. I S. 1275], § 137 BRRG). An dieser Rechtslage hat auch die Verwaltungsgerichtsordnung nichts geändert (vgl. Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV 1961 S. 192 = NDBZ 1961 S. 84] und vom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -).

3

Auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.

4

Soweit die Beschwerde auf Versagung des rechtlichen Gehörs, also auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt wird, ist die Zulassung der Revision nicht gerechtfertigt. Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln kann nur zur Zulassung der Revision führen, wenn Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, daß die behaupteten Verfahrensmängel vorliegen können und daß das angefochtene Urteil hierauf beruhen kann (vgl. u.a. Beschlüsse vom 3. Januar 1962 - BVerwG VI B 39.61 - und vom 25. Januar 1963 - BVerwG VI B 9.62 -). Das Vorbringen der Beschwerde ist insoweit nicht schlüssig. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, daß für die Übertragung des Amts eines Amtsbürgermeisters gewisse Mindestanforderungen an Vorbildung, Kenntnisse und Erfahrungen in der Kommunalverwaltung gestellt worden seien, denen der Kläger nicht genügt habe. Die fehlende Vorbildung sei nicht ersetzt worden durch die ungefähr einjährige Beschäftigung R.'s während des ersten Weltkrieges als Volontär bei der Stadtverwaltung Arnsberg oder durch die spätere in erster Linie politische Betätigung R.'s als Stadtverordneter und stellvertretender Stadtverordnetenvorsteher sowie als ehrenamtlicher Beigeordneter der Stadt Arnsberg. Die Tätigkeit der nationalsozialistischen Mitglieder der kommunalen Parlamente sei in erster Linie darauf gerichtet gewesen, die Macht im Stadtparlament zu erringen und die demokratische Ordnung zu beseitigen. Deshalb könne diese Tätigkeit nicht als geeignete Vorbildung für das Amt eines leitenden Kommunalbeamten gewertet werden. Diese Beurteilung bezieht sich nicht so sehr, wie die Beschwerde meint, auf die Tätigkeit als Beigeordneter, die nach dem eigenen Vortrag des R. in den Tatsacheninstanzen von verhältnismäßig kurzer Dauer war, als auf die länger dauernde Tätigkeit als Stadtverordneter und entspricht insoweit der allgemeinen Lebenserfahrung, so daß es darüber besonderer Beweiserhebung nicht bedurfte; es handelt sich auch nicht um eine unter Mitwirkung der Beteiligten erfolgende Feststellung, sondern um die dem Gericht vorbehaltene Würdigung von Tatsachen, die R. selbst vorgetragen hatte, so daß sich eine - nochmalige - Anhörung erübrigte.

5

In sachlich-rechtlicher Hinsicht entspricht das Berufungsurteil der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung des § 7 Abs. 1 - zweite (politische) Alternative - G 131 auf Wahl- und Zeitbeamte, wirft also keine noch der höchstrichterlichen Klärung bedürftige grundsätzliche Rechtsfragen auf, die allein der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben könnten (vgl. u.a. Beschlüsse vom 21. Mai 1960 - BVerwG V (B 5.60)/(CB 6.60) -, vom 2. August 1960 - BVerwG VII B 54.60-, vom 23. November 1960 - BVerwG II B 55.60-, vom 26. August 1960 - BVerwG VI B 25.60 -). Das Bundesverwaltungsgericht hat insbesondere entschieden, daß die spätere Bewährung im Amt regelmäßig ohne Bedeutung für die gemäß § 7 Abs. 1 - zweite Alternative - allein maßgebenden. Beweggründe der Behörde bei der vorangegangenen Ernennung des Beamten in das fragliche Amt ist, daß sie allenfalls dann in Betracht gezogen werden kann, wenn sich auf andere Weise keine Klarheit über die Motive der Ernennungsbehörde schaffen läßt (Urteil vom 22. Oktober 1957 - BVerwG VI C 44.56 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 29). Hier hat das Berufungsgericht aber genügend Tatsachen festzustellen vermocht, die einen unmittelbaren Schluß auf die Beweggründe der Ernennungsbehörde zuließen. Im übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Bewährung nur in den Fällen, in denen mehrere aufeinanderfolgende Ernennungen und Beförderungen im Streit sind, für bedeutungsvoll erachtet (vgl. u.a. BVerwGE 2, 10 [19, 20]). Die Beschwerde führt zwar aus, Entsprechendes müsse für die Fälle, in denen eine spätere - weitere - Ernennung oder Beförderung nicht in Frage gekommen sei, gelten. Die Klägerin hält offenbar die Erwägungen für anwendbar, aus denen heraus das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsgrundsatz entwickelt hat, daß Rechte und Rechtsstellungen nur um den Zeitraum unberücksichtigt zu bleiben haben, um den sie zu früh erlangt sind (BVerwGE 2, 10 [21]). Sie verkennt aber, daß diese sogenannte "zeitliche Verschiebung" in der Berücksichtigung von zunächst zu Unrecht erlangten Rechtsstellungen für Zeitbeamte nicht in Betracht kommt, weil sie nur bei den Beamtenlaufbahnen mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, in denen kraft ausdrücklicher Vorschriften oder nach der Verwaltungsübung Ernennungen in aller Regel nach einer bestimmten Wartezeit stattfanden und demgemäß jeder, der sich in der Wartezeit bewährte, eine so gut wie sichere Aussicht auf Ernennung hatte (Urteil vom 11. Juni 1959 - BVerwG II C 161.57 -, Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 51 mit Hinweisen auf weitere Entscheidungen).

6

Da somit weder die Sache grundsätzliche Bedeutung hat noch ein Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, geltend gemacht ist, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO, § 74 BVerwGG.

gez. Dr. Fürst
gez. Dr. Waitz
gez. Dr. Nehlert