Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.01.1962, Az.: BVerwG VI B 39.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.01.1962
Aktenzeichen
BVerwG VI B 39.61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 13032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 20.06.1961 - AZ: III B 4.61

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Januar 1962
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. Juni 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das Oberverwaltungsgericht die Revision mit Recht nicht zugelassen hat.

2

§ 127 BRRG findet auf das vorliegende Verfahren noch keine Anwendung, weil der Kläger den Bescheid des Beklagten bereits am 13. Juni 1957, also vor dem hier maßgebenden Stichtag (14. September 1957; vgl. § 79 G 131 [F. 1957], Art. IX Abs. 1 Nr. 12 des 2. ÄndG z. G 131 - BGBl. I S. 1275, GVBl. Berlin S. 1655 -) mit der Klage angefochten hat. Daß § 127 BRRG auch nach dem Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsordnung nur vorbehaltlich der Übergangsregelung des § 137 BRRG anzuwenden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen (vgl.Beschlüsse vom 29. Dezember 1960 - BVerwG II B 44.60 - [DÖV. 1961 S. 192] undvom 13. März 1961 - BVerwG VI C 179.60 -). Die Revision könnte danach nur zugelassen werden, wenn eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorläge. Das ist nicht der Fall.

3

Ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Die Rügen, mit denen der Kläger Verfahrensmängel geltend macht, entsprechen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen. Die Geltendmachung von Verfahrensmängeln kann also im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 nur zur Zulassung der Revision führen, wenn Tatsachen vorgetragen sind, aus denen sich ergibt, daß die behaupteten Verfahrensmängel vorliegen können und daß das angefochtene Urteil auf den Verfahrensmängeln beruhen kann (vgl.Beschlüsse vom 3. März 1961 - BVerwG VI B 61.60 - undvom 13. März 1961 - BVerwG VI B 62.60 -). Der Kläger meint, aus der Sitzungsniederschrift und dem Tatbestand des Berufungsurteils ergebe sich, daß der Vorsitzende unter Verletzung der §§ 104, 108 Abs. 2 VwGO die Streitsache nicht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erörtert habe. Indes bieten weder die Sitzungsniederschrift noch der Tatbestand einen Anhaltspunkt für einen Mangel der Anhörung oder der Erörterung. Der Kläger hat insoweit den behaupteten Verfahrensmangel nicht in der erforderlichen Weise durch Vorbringen von Tatsachen bezeichnet. Das gleiche gilt, soweit der. Kläger geltend macht, das Berufungsgericht habe gegen die §§ 104, 108 Abs. 2 VwGO verstoßen, indem es verschiedene Schriftstücke und Auskünfte nicht in der mündlichen Verhandlung verlesen und dem Kläger dadurch die Möglichkeit genommen habe, zu diesen Unterlagen Stellung zu nehmen und seine Auffassung vorzutragen. Auch insoweit trägt der Kläger keine Tatsachen vor, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergeben kann. Eine allgemeine Pflicht, alle für die. Entscheidung erheblichen Unterlagen wörtlich zu verlesen, besteht nach der Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Dem Erfordernis der Einführung der Parteien und der ehrenamtlichen Verwaltungsrichter in den Sach- und Streitstand wird dadurch Genüge getan, daß der Berichterstatter gemäß § 103 Abs. 2 VwGO den wesentlichen Inhalt der Akten vorträgt, was hier ausweislich des Sitzungsprotokolls geschehen ist. Ferner ergibt sich aus den ausdrücklichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils, daß das Berufungsgericht die im einzelnen aufgeführten Akten und Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat. Eine vollständige Verlesung von Schriftstücken wäre allenfalls dann erforderlich gewesen, wenn die Schriftstücke dem Kläger nicht bekannt gewesen wären. Der Kläger hat jedoch am 31. Mai 1961 die Streitakten und Beiakten eingesehen und damit von allen für die Entscheidung erheblichen Unterlagen Kenntnis genommen, so daß er auch Gelegenheit hatte, bis zur mündlichen Verhandlung am 20. Juni 1961 zu ihnen Stellung zu nehmen. - Ferner sind auch dafür, daß das Berufungsgericht seiner Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt haben könnte, keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgebracht. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht der Sachverhalt hätte weiter aufgeklärt werden sollen. Parallelfälle im Sinne der vom Kläger zitierten Entscheidung BVerwG II C 160.53 vom 25. Juni 1954, aus denen sich die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung im zu entscheidenden Falle hätte aufdrängen müssen, lagen nicht vor. Auch für die Möglichkeit einer Verletzung der in der Entscheidung BVerwG IV C 014.55 vom 10. August 1955 entwickelten Grundsätze durch das Verfahren des Berufungsgerichts ist nichts vorgebracht. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar unter Umständen der Schluß gerechtfertigt sein, daß das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich halte. Zwingend ist diese Folgerung jedoch nicht. Mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens können auch andere Zwecke verfolgt werden, z.B. die Herbeiführung einer klärenden Erörterung oder einer gütlichen Einigung. - Schließlich ist auch nicht ersichtlich, worin die vom Kläger ohne Begründung behauptete Verletzung des § 128 VwGO liegen soll.

4

Auch ein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO liegt nicht vor.

5

Nach der vom Berufungsgericht beachteten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 9, 155;  10, 158 [BVerwG 10.02.1960 - VI C 238/56]; Urteile vom 27. Oktober 1960 - BVerwG II C 21.58 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 63] undvom 4. Mai 1961 - BVerwG VI C 166.58 - [Buchholz a.a.O. Nr. 65]) kann einer Entscheidung nach § 7 G 131 der Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes dann entgegenstehen, wenn der Beamte bereits rechtsgleich wiederverwendet worden ist und weitere Umstände, wie etwa bindende Erklärungen, hinzutreten, die die Anwendung des § 7 G 131 als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Die. Ansicht des Klägers, ein Vertrauensschutz komme auch dann in Betracht, wenn zwar keine Übergangsbezüge gezahlt würden, aber eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliege - anscheinend meint der Kläger hiermit seine jetzige Tätigkeit als Angestellter der Berliner Industrie- und Handelskammer -, ist nach dieser Rechtsprechung unzutreffend, weil bei ihm weder eine rechtsgleiche Wiederverwendung noch besondere, den Vertrauensschutz rechtfertigende Umstände vorliegen. Insoweit liegt auch keine grundsätzliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage vor. Die allgemeinen Grundsätze über die Widerruflichkeit begünstigender Verwaltungsakte (BVerwGE 5, 312;  8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57];  8, 296 [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59];  11, 136 [BVerwG 28.09.1960 - V CB 209/59];  11, 283) [BVerwG 07.12.1960 - IV C 97/59]sind im vorliegenden Falle schon deshalb nicht anwendbar, weil eine den Kläger begünstigende Entscheidung nicht ergangen war. Durch bloßen Zeitablauf oder bloße Untätigkeit verwirkt die oberste Dienstbehörde die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 7 G 131 nicht (BVerwG II C 21.58 vom 27. Oktober 1960, a.a.O.).

6

Auch die Frage, welchen Einfluß das Entnazifizierungsverfahren des Klägers auf die Zulässigkeit einer Entscheidung nach § 7 G 131 hatte, ist nicht klärungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.Urteile vom 6. Januar 1956 - BVerwG II C 197.53 - [Buchholz BVerwG 234, § 63 G 131 Nr. 9] undvom 22. März 1957 - BVerwG VI C 49.56 - [Buchholz a.a.O. Nr. 14]; fernerUrteile vom 27. Februar 1957 - BVerwG VI C 288.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 15] undvom 7. Mai 1957 - BVerwG VI C 144.56 - [Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 24]) schließen Entnazifizierungsbescheide die Anwendung des § 7 G 131 nicht aus, weil dessen Zweck allein in der Beseitigung von ungerechtfertigten Vorteilen liegt, während die Entnazifizierungsentscheidungen Sühnecharakter haben. Insbesondere sind Entnazifizierungsentscheidungen keine günstigeren Maßnahmen im Sinne von § 63 Abs. 3 Satz 3 G 131. Die Folgerung, die der Kläger aus dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (BGBl. II 1955 S. 405) herleiten will, daß nämlich durch die Einschaltung der Organe der Besatzungsmacht in das Berliner Entnazifizierungsverfahren die dort getroffenen Entscheidungen als unabänderliche, alle deutschen Behörden und Gerichte bindende strafrechtliche Entscheidungen einer Besatzungsmacht anzusehen seien, trifft schon deshalb nicht zu, weil dieser Vertrag nicht in Berlin gilt. Das Gesetz betreffend das Protokoll vom 23. Oktober 1954 über die Beendigung des Besatzungsregimes in der Bundesrepublik Deutschland vom 24. März 1955 (BGBl. II S. 213), das die Zustimmung zu diesem Protokoll und damit auch zu dem erwähnten Vertrag enthält, hat nämlich keine Berlin-Klausel, und Berlin hat das Gesetz nicht übernommen.

7

Bei der Anwendung des § 7 G 131 ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abgewichen. Es hat in Übereinstimmung mit den vom Kläger herangezogenen Entscheidungen BVerwGE 2, 10 und 8, 296 geprüft, welche Verstellungen bei der Ernennungsbehörde über eine enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus bestanden und ob eine enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus für seine Beförderung überwiegend wirksam gewesen ist. Die Feststellung, daß bei der Beförderung des Klägers die politischen Beweggründe überwogen und gleichwertige fachliche Beweggründe ihnen nicht gegenüberstanden, wäre für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend. Der vom Kläger als rechtsgrundsätzlich angesehene Einwand, daß bei der Beurteilung, seiner Leistungen seine gesamte Tätigkeit, also auch die beim Reichsverband der Deutschen Presse, zu berücksichtigen sei, weil es gesetzlich keinen Unterschied zwischen den verschiedenen juristischen Laufbahnen gegeben habe, ist demgegenüber nicht erheblich. Die Ausführungen des Berufungsgerichts gehen dahin, daß das Reichsjustizministerium als die für die Durchführung der Beförderung zum Landgerichtsdirektor zuständige. Behörde bei solchen Beförderungen normalerweise die Grundsätze und Maßstäbe für die Beförderung von Richtern anzuwenden hatte, d.h. in erster Linie auf die richterliche Qualifikation zu achten hatte, und daß es im vorliegenden Falle von diesem Grundsatz - nach anfänglichem Zögern - aus parteipolitischen Gründen abgewichen ist. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. - Das weitere Vorbringen des Klägers, seine Beförderung sei nicht das Ergebnis eines für die damaligen politischen Verhältnisse typischen Geschehensablaufs im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - (Buchholz BVerwG 234, § 7 G 131 Nr. 11) gewesen, liegt neben der Sache. Das Bundesverwaltungsgericht hat dort besondere Beweisregeln für die Beurteilung der parteipolitischen Motivierung von Ernennungen oder Beförderungen "alter Kämpfer" entwickelt. Diese - im Falle des Klägers nicht anwendbaren - Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht außer acht gelassen, vielmehr in freier Würdigung des Beweisergebnisses das Überwiegen der politischen Motive bei der Beförderung bejaht.

8

Schließlich ist das Berufungsgericht auch bei der Anwendung des Grundsatzes der zeitlichen Verschiebung nicht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Es hat in rechtlich einwandfreier Weise geprüft, ob die Beförderung bei einer normalen Laufbahn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wäre. Die tatsächliche Feststellung, daß das nicht der Fall gewesen wäre, wäre wiederum für das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

9

Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen (§ 132 Abs. 5 VwGO).

10

Einer Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides bedarf es nicht mehr, da dieser Antrag infolge der Zurückweisung der Beschwerde und der damit eingetretenen Rechtskraft des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO) gegenstandslos geworden ist.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.800 DM festgesetzt. [D]die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker