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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.05.1961, Az.: BVerwG VI C 166.58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.05.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI C 166.58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14706
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 01.04.1958 - AZ: III B 9.58

Amtlicher Leitsatz

Zur Einstellung der Versorgungszahlungen nach dem G 131 auf Grund des Erlasses einer Entscheidung nach § 7 dieses Gesetzes.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 4. Mai 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Schmidt, Kellner, Dr. Becker und Dr. Nehlert
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. April 1958 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 8. Juni 1889 geborene Kläger hatte das Friseurhandwerk erlernt und war in diesem Beruf bis zum Jahre 1934 - ab 1927 selbständig - tätig. Am 21. Dezember 1934 trat er als Hilfsamtsgehilfe im Arbeiterverhältnis beim Reichsluftfahrtministerium ein. Am 1. April 1936 wurde er unter Ernennung zum Amtsgehilfen in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und am 1. April 1937 als Ministerialamtsgehilfe in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. In dieser Rechtsstellung befand er sich noch am 8. Mai 1945.

2

Der Kläger war Mitglied der NSDAP seit dem 20. Mai 1925 und Inhaber des Goldenen Parteiabzeichens.

3

Am 18. Dezember 1950 stellte der Kläger bei dem damaligen Magistrat von Groß-Berlin Antrag auf Einbeziehung in die Regelung des Gesetzes zu Art. 131 GG - G 131 - und auf Wiederverwendung. Er erhielt daraufhin zunächst Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Juli bis 30. September 1951. Durch Bescheid vom 14. März 1952 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er habe das ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zu zahlende Übergangsgehalt mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 festgesetzt, dieses werde ihm nun laufend gezahlt.

4

Am 12. Dezember 1953 beantragte der Kläger seine Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 1954. Auf diesen Antrag versetzte der Beklagte mit Verfügung vom 22. Dezember 1953 - zugestellt am 24. Dezember 1953 - den Kläger in den Ruhestand und teilte ihm mit, daß gleichzeitig sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung ende. Mit Bescheid vom 12. Januar 1954 wurde dem Kläger die Berechnung seiner Versorgung mitgeteilt. Dieser Bescheid enthielt die Bemerkung, der Beklagte behalte sich vor, etwa überzahlte Beträge zurückzufordern oder auf spätere Leistungen zu verrechnen; einen endgültigen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung werde der Kläger später erhalten.

5

Im August 1955 leitete der Beklagte Ermittlungen über die politische Vergangenheit des Klägers ein und stellte aus den beigezogenen Entnazifizierungsakten fest, daß der Kläger alter Parteigenosse war. Mit Bescheid vom 7. Januar 1956 teilte er dem Kläger mit, seine Übernahme in das Beamtenverhältnis als Amtsgehilfe mit Wirkung vom 1. April 1936 und seine Ernennung zum Ministerialamtsgehilfen der Besoldungsgruppe A 10 a RBO unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit müßten gemäß § 7 C 131 unberücksichtigt bleiben, er könne daher auf Grund seiner früheren Rechtsstellung als Beamter keine Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG geltend machen. Für die Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis seien nicht sachliche, sondern allein politische Gründe ausschlaggebend gewesen. Auch seine Ernennung zum Ministerialamtsgehilfen müsse unberücksichtigt bleiben, da Voraussetzung hierfür die erstmalige sach- und rechtswidrige Übernahme in das Beamtenverhältnis gewesen sei. Der Beklagte erklärte diese Entscheidung für sofort vollziehbar und ordnete für den Fall ihrer Anfechtung die Vollziehung an.

6

Mit einem weiteren Bescheid vom 27. Januar 1956 teilte der Beklagte dem Kläger mit, daß er die Zahlung des Ruhegehalts einstelle, und forderte gleichzeitig die in der Zeit vom 1. Juli 1951 bis 31. Januar 1956 gezahlten Übergangs- und Versorgungsbezüge zurück.

7

Der Kläger erhob gegen den Bescheid des Beklagten vom 7. Januar 1956 am 23. Januar 1956, gegen den Bescheid vom 27. Januar 1956 am 9. Februar 1956 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

8

Das Verwaltungsgericht verband die beiden Klagen miteinander und gab ihnen mit Urteil vom 14. Juni 1956 statt.

9

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin erklärte er, daß er die Verfügung vom 27. Januar 1956 aufhebe, soweit mit ihr die Rückforderung überzahlter Beträge geltend gemacht worden sei. Über die Frage der Rückforderung werde er später erneut entscheiden.

10

Das Oberverwaltungsgericht änderte mit Urteil vom 1. April 1958 das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin und wies die Klage ab.

11

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus:

12

Der Kläger gehöre dem in § 1 Abs. 1 Nr. 1 a G 131 bezeichneten Personenkreis an; für ihn gelte daher auch § 7 G 131. Es sei zunächst zu prüfen, ob die Anwendung dieser Vorschrift noch zulässig gewesen sei, nachdem der Kläger sich bereits im Ruhestand befunden und seit dem 1. Januar 1954 Ruhegehalt als Ministerialamtsgehilfe der Besoldungsgruppe A 10 a bezogen habe. Diese Frage sei zu bejahen. Durch das Gesetz zu Art. 131 GG seien für den von diesem Gesetz erfaßten Personenkreis neue Rechtsbeziehungen hergestellt worden. Die rechtliche Grundlage für die im Gesetz zu Art. 131 GG begründeten Ansprüche sei erst in diesem Gesetz geschaffen worden, so daß sich der Inhalt der neugeschaffenen Rechtsbeziehungen allein aus diesem Gesetz ergebe. Diese neugeschaffenen Rechtsverhältnisse seien von vornherein nur mit den sich aus dem Gesetz zu Art. 131 GG ergebenden Maßgaben entstanden, sie seien daher auch nur mit den sich aus § 7 G 131 ergebenden Einschränkungen zur Entstehung gelangt.

13

Die Anwendung des § 7 G 131 werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kläger durch Verfügung vom 22. Dezember 1953 in den Ruhestand versetzt worden sei. Diese nach § 35 Abs. 1 G 131 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 BBG durchgeführte Zurruhesetzung des Klägers sei mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Januar 1956 zurückgenommen worden und habe auch zurückgenommen werden können. Die gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 G 131 anwendbare Vorschrift des § 47 Abs. 1 Satz 2 BBG stehe dem Widerruf nicht entgegen. Diese Vorschrift bringe nur zum Ausdruck, daß die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand bis zum Beginn des Ruhestandes auf jeden Fall (gleichgültig aus welchem Grunde) zurückgenommen werden könne, daß aber in dem Falle, in dem der Ruhestand bereits begonnen habe, die Anfechtung der Zurruhesetzungsverfügung nur nach den allgemeinen Grundsätzen zulässig sei.

14

Der Kläger berufe sich zu Unrecht darauf, daß sein Vertrauen in die Rechtsbeständigkeit der Ruhestandsverfügung geschützt werden müsse. Ein derartiger Vertrauensschutz sei zwar ins Verwaltungsrecht grundsätzlich anerkannt, finde jedoch seine Grenze bei rechts- und gesetzwidrigen Verwaltungsakten, deren Widerruf zulässig sei und sogar Rechtspflicht der Verwaltung sein kenne. Stelle die Behörde fest, daß ein von ihr erlassener Verwaltungsakt gesetzwidrig gewesen sei, so habe sie nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, durch Aufhebung eines derartigen Verwaltungsaktes einen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen.

15

Es sei daher nachzuprüfen gewesen, ob § 7 G 131 zu Recht auf den Kläger angewendet worden sei. Diese Frage müsse sowohl hinsichtlich der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Amtsgehilfe als auch hinsichtlich seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und seine damit verbundene Ernennung zum Ministerialamtsgehilfen bejaht werden, weil diese Ernennung wegen der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus ausgesprochen worden sei. Der Kläger sei mit dem Nationalsozialismus eng verbunden gewesen. Sachliche Gründe für seine Übernahme in den öffentlichen Dienst seien nicht zu erkennen. Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 7 G 131, zweite Alternative, sei grundsätzlich von der Ernennung auszugehen, die zu der letzten am 8. Mai 1945 erreichten Rechtsstellung des Beamten geführt habe. Bei der letzten Ernennung des Klägers zum Ministerialamtsgehilfen unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit sei an sich eine rechtliche Fehlerhaftigkeit des Begründungsaktes nicht festzustellen, denn der Kläger habe sich vorher in der Rechtsstellung eines Amtsgehilfen im Beamtenverhältnis auf Widerruf befunden. Diese letzte Ernennung könne jedoch nicht gesondert nachgeprüft werden, sondern nur zusammen mit der voraufgegangenen Berufung in das Beamtenverhältnis. Denn seine letzte Rechtsstellung habe der Kläger nicht allein durch die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erlangt, sondern sie habe gleichermaßen auch auf seiner Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf durch die Ernennung zum Amtsgehilfen beruht. Wenn die Ersternennung des Klägers wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt sei, so spreche nicht nur eine Vermutung dafür, daß auch die spätere Ernennung ganz oder überwiegend auf diese Gründe zurückzuführen sei, sondern darüber hinaus sei auch infolge der Nichtberücksichtigung der ersten Ernennung ein für die Berücksichtigung der letzten Rechtsstellung unerläßlicher Teil fortgefallen.

16

Zur Zeit der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis habe der Runderlaß des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern vom 29. April 1935 gegolten, in welchem bestimmt gewesen sei, daß 10 % der Planstellen des unteren und des einfachen mittleren Dienstes mit solchen für die betreffende Laufbahn geeigneten Nationalsozialisten zu besetzen gewesen seien, die bis zum 14. September 1930 ihren Eintritt in die NSDAP erklärt hätten. Diese Bestimmung habe im Gegensatz zu den Grundsätzen für die Anstellung der Inhaber eines Versorgungsscheins (Anstellungsgrundsätze) gestanden, nach deren § 6 bei allen Behörden, außer bei den Gesandtschaften und Konsulaten, die Beamtenstellen des unteren Dienstes, wenn ihre Obliegenheiten im wesentlichen in einfacheren Dienstverrichtungen bestanden, ausschließlich mit Versorgungsanwärtern zu besetzen gewesen seien. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Anstellungsgrundsätzen um beamtenrechtliche Vorschriften im Sinne des § 7 Abs. 1, erste Alternative, G 131 handle, denn im Falle des Klägers lägen die Voraussetzungen der zweiten Alternative des § 7 Abs. 1 G 131 vor. Die Anstellungsgrundsätze seien bis zur Machtübernahme durch den Nationalsozialismus von allen Anstellungsbehörden grundsätzlich beachtet worden, so daß die Durchbrechung dieses Grundsatzes im Falle des Klägers nur darauf zurückgeführt werden könne, daß er alter Kämpfer der NSDAP gewesen sei. Die Eigenschaft des Klägers als alter Kämpfer stelle also die zumindest überwiegende Ursache für seine Übernahme in das Beamtenverhältnis dar. Die sich hieraus ergebende Vermutung, daß seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter gleichzeitiger Ernennung zum Ministerialamtsgehilfen auf die gleichen Gründe wie seine Ersternennung zurückgeführt werden müsse, habe der Kläger nicht widerlegt.

17

Die vom Kläger am 8. Mai 1945 erreichte Rechtsstellung habe auf den beiden Ernennungsakten beruht. Abgesehen davon, daß die nicht widerlegte Vermutung gegen die Berücksichtigung der letzten Rechtsstellung des Klägers spreche, bedürfe es im vorliegenden Fall einer besonderen Prüfung der letzten Ernennung des Klägers überhaupt nicht. Die Anstellung des Klägers als Beamter auf Lebenszeit sei zwar eine Ernennung im Sinne des § 7 G 131 gewesen, er habe diese Rechtsstellung jedoch nicht allein durch den letzten Ernennungsakt erlangt, sie beruhe vielmehr auf seiner vorhergegangenen Berufung in das Amt eines Amtsgehilfen und auf der Anstellung auf Lebenszeit. Unter diesen Umständen bestehe kein Anlaß zu der Erörterung, ob der Kläger bis zum 8. Mai 1945 etwa noch ohne überwiegend politische Einflüsse in sein Amt berufen werden wäre. Denn erweise sich schon seine Ernennung in das Amt des Amtsgehilfen als ausschließlich oder überwiegend politisch bedingt und sei sie auch zu einem späteren Zeitpunkt bis zum 8. Mai 1945 nicht zu berücksichtigen, so entfalle der für die Begründung und Berücksichtigung der letzten Rechtsstellung unerläßliche Teil. Die nachfolgende lebenszeitliche Anstellung für sich allein sei für die Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG dann nicht mehr von Bedeutung. Sie hätte nur dann einer gesonderten Nachprüfung bedurft, wenn der Kläger bereits in das ihm übertragene Amt seinerzeit oder bis zum 8. Mai 1945 ausschließlich oder überwiegend aus sachlichen Gründen berufen worden wäre. Eine Berufung in das Beamtenverhältnis bis zum 8. Mai 1945 wäre schon deswegen aus sachlichen Gründen nicht zu rechtfertigen, weil der Kläger dann bereits 55 Jahre alt gewesen wäre.

18

Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sowie der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 7. Januar 1956 und die Durchführung der Vollziehung seien rechtlich nicht zu beanstanden, da der Beklagte davon habe ausgehen können, daß die Ausführung der Verfügung nicht ohne Nachteil für das Gemeinwohl habe ausgesetzt werden dürfen (§ 53 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883).

19

Gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zugelassen.

20

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. Juni 1958 zugestellte Urteil am 10. Juli 1958 Revision eingelegt mit dem Antrag:

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Verfügung des Beklagten vom 7. Januar 1956 aufzuheben.

21

Der Kläger hat die Revision zugleich wie folgt begründet:

22

Er halte die Verfügung des Beklagten vom 7. Januar 1956 für rechtswidrig. Es sei dem Kläger bei seiner Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden, daß mit der Versetzung in den Ruhestand sein Rechtsstand als Beamter zur Wiederverwendung ende. Mit Beendigung dieses Rechtsstandes sei auch die Möglichkeit zu Maßnahmen gemäß § 7 G 131 entfallen.

23

Es liege im übrigen kein Grund vor, den begünstigenden Verwaltungsakt der Versetzung in den Ruhestand zu widerrufen; es liege keiner der Fälle vor, in denen ein begünstigender Verwaltungsakt widerrufen werden könne. Dem Beklagten sei bei der Pensionierung des Klägers ein krasser Irrtum unterlaufen. Der Beklagte könne aber nicht einen Verwaltungsakt, der auf einem groben Irrtum und auf grober Nachlässigkeit seiner Beamten beruhe, nachträglich widerrufen und so nach Jahren die Rechtsstellung des Klägers erschüttern, der sich auf Grund seines Vertrauens zu behördlichen Verwaltungsakten mit seiner ganzen Lebensführung auf diese Pensionsverfügung eingerichtet habe. Ein ausdrücklicher Vorbehalt der Nachprüfung der Pensionsverfügung sei nicht gemacht worden und daher sei ein Widerruf der Zurruhesetzung auch nicht möglich.

24

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

25

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Ansicht, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die spätere Anwendung des § 7 G 131 nur dann ausgeschlossen sei, wenn die zuständige oberste Dienstbehörde in Kenntnis aller Umstände ausdrücklich zugunsten des Klägers entschieden hätte. Im vorliegenden Fall seien jedoch die wesentlichen Tatsachen, so insbesondere die Zugehörigkeit des Klägers zum Kreis der alten Kämpfer, erst nach seiner Versetzung in den Ruhestand bekannt geworden. Es dürfe auch nicht übersehen werden, daß die vorläufigen Versorgungsbescheide nur unter dem Vorbehalt einer späteren anderweitigen Festsetzung und einer Rückforderung überzahlter Beträge ergangen seien. Dieser Vorbehalt sei insbesondere im Hinblick auf eine spätere Entscheidung nach § 7 a.a.O. gemacht worden und müsse daher auch hinsichtlich der Verfügung über die Feststellung des kraft Gesetzes erfolgten Eintritts des Klägers in den Ruhestand gelten.

26

Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt. Er hat dem angefochtenen Urteil zugestimmt.

27

Der Kläger ist nach Mitteilung seines Rechtsanwalts am 3. November 1960 verstorben. Der Rechtsanwalt hat ferner mitgeteilt, daß die ihm als Erben bezeichneten Personen, die sich bisher nicht durch einen Erbschein ausgewiesen hätten, nicht die Absicht hätten, in den Rechtsstreit einzutreten.

28

II.

Das Urteil ergeht in dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärten Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren.

29

Die Revision ist nicht begründet.

30

Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die hier nur streitige zweite - politische - Alternative des § 7 G 121 auf den Kläger auch nach dessen Eintritt in den Ruhestand gemäß § 35 G 131 für anwendbar gehalten; nach der Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts hindert ein nach dieser Bestimmung eingetretener Ruhestand nicht die Anwendung des § 7 G 131; vgl. u.a. BVerwGE 10, 158 und Urteil des Senats vom 9. Oktober 1959 - BVerwG VI C 225.57 -

31

Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist die Anwendbarkeit des § 7 G 131 nicht fraglich. Der Beklagte hat unstreitig erst, nachdem der Kläger nach § 35 G 131 in den Ruhestand getreten war - nämlich im Jahre 1955 -, von den die Anwendung der zweiten Alternative des § 7 G 131 rechtfertigenden Umständen Kenntnis erlangt und daraufhin seine hier angefochtene Entscheidung vom 7. Januar 1956 erlassen. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, daß der Beklagte als oberste Dienstbehörde durch eine hierfür zuständige Stelle in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen bindende Erklärungen gegenüber dem Kläger abgegeben hat, welche diesen nach Treu und Glauben zu dem sicheren Vertrauen hätten berechtigen können, § 7 G 131 werde nicht auf seine früheren Rechtsstellungen angewendet werden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Recht die Anwendung der in Rede stehenden Alternative durch den Beklagten auf die Anstellung des Klägers als Amtsgehilfen im Beamtenverhältnis auf Widerruf und auf dessen Ernennung zum festangestellten Ministerialamtsgehilfen als rechtlich einwandfrei beurteilt. Es hat dabei zutreffend die Motive der Ernennungsbehörde als ausschlaggebend angesehen (BVerwGE 3, 110;  8, 296) [BVerwG 14.05.1959 - VIII C 20/59]und nicht verkannt, daß bei der Anwendung dieser Alternative grundsätzlich von der Rechtsstellung auszugehen ist, welche der Betroffene am 8. Mai 1945 innehatte, daß aber gleichwohl auf die vorhergehenden Ernennungen und Beförderungen und etwaige sonstige dienstrechtliche Maßnahmen Rückschau zu halten ist, soweit diese nach der sogenannten Machtübernahme erfolgten und eine Grundlage für die letzte Rechtsstellung des Betroffenen bilden konnten. Bei der demgemäß vorgenommenen Prüfung der Ernennung des Klägers zum Amtsgehilfen ist das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß diese Ernennung mindestens überwiegend von politischen Erwägungen beeinflußt gewesen sei. Diese Feststellung ist von der Revision nicht beanstandet, von revisiblen Fehlern frei und daher nach § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung der für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen Senate des Bundesverwaltungsgerichts spricht hiernach die durch die Lebenserfahrung begründete - widerlegbare - tatsächliche Vermutung dafür, daß diese Beweggründe bei der Ernennung des Klägers zum Ministerialamtsgehilfen fortgewirkt und auch für diese Ernennung den Ausschlag gegeben haben; das Oberverwaltungsgericht hat hierzu unbeanstandet und frei von revisiblen Fehlern festgestellt, daß der Kläger diese Vermutung nicht widerlegt habe. Danach ist auch die Ernennung des Klägers zum Ministerialamtsgehilfen als nach § 7 G 131 rechtsfehlerhaft und somit als im Rahmen des Gesetzes zu Art. 131 GG nicht berücksichtigungsfähig zu behandeln, zumal nach der ausdrücklichen Feststellung des Oberverwaltungsgerichts der Kläger bis zum 8. Mai 1945 ohne überwiegende politische Gründe nicht Beamter geworden wäre. Bei dieser Sachlage bedarf es im vorliegenden Falle keiner gesonderten Nachprüfung der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und seiner lebenszeitlichen Anstellung; BVerwGE 5, 61 ff.

32

Hiernach sind dem Kläger durch die widerrufenen Verfügungen zu Unrecht Versorgungsbezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG zugebilligt worden. Der Beklagte hat daher nach dem Erlaß seiner Entscheidung gemäß § 7 G 131 mit Recht durch die weiter angefochtene Verfügung vorn 27. Januar 1956 die Zahlung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG eingestellt. Die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 des in § 35 G 131 (Fassung 1957) angeführten § 47 BBG stand dem nicht entgegen. Das hat das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt; § 47 BBG betrifft nicht den vorliegenden Fall der rechtsfehlerhaften Versetzung in den Ruhestand.

33

Die Einstellung der Versorgungszahlungen beruht auf dem nachträglichen Wegfall der Anspruchsgrundlage infolge der rechtlich einwandfreien Entscheidung des Beklagten nach § 7 G 131; sie stellt nichts anderes dar als die rechtliche Anpassung an die dadurch eingetretene Rechtslage. Abgesehen davon wäre die Einstellung der künftigen Versorgung des Klägers nach Erlaß der Entscheidung nach § 7 G 131 auch aus dem Gesichtspunkt der Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes gerechtfertigt. Die für die Zukunft vorgenommene Rücknahme eines solchen Verwaltungsaktes, der den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in aller Regel zulässig und geboten. Im vorliegenden Fall sind keine Umstände von so besonderer Art und Tragweite dargetan oder ersichtlich, die eine andere rechtliche Beurteilung erforderten; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1957 - BVerwG III C 370.56-, vom 20. Oktober 1959 - BVerwG II C 394.57 - und vom 28. Oktober 1959 - BVerwG VI C 88.57 -. Schließlich kann dahingestellt bleiben, ob die Pensionierung, wie der Kläger vorträgt, auf einem groben Irrtum oder auf grober Fahrlässigkeit der Beamten des Beklagten beruht. Wenn hinsichtlich der Einstellung künftiger Leistungen der Vertrauensschutz des Begünstigten in Frage steht, ist ohne Bedeutung, ob die Behörde die Fehlerhaftigkeit des begünstigenden Verwaltungsaktes verschuldet hat; vgl. Urteil des III. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 -, BVerwGE 10, 308. Das angefochtene Urteil ist daher auch insoweit im Ergebnis zutreffend.

34

Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren auf 3.400 DM festgesetzt.

Dr. Fürst
Schmidt
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert