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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.11.1960, Az.: BVerwG II C 72.60

Geltungsbereich des § 127 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BRRG) hinsichtlich der Zulassung einer Revision; Anwendbarkeit des § 127 BRRG bei Fristbeginn für die Einlegung eines Rechtsbehelfs vor Inkrafttreten dieser Vorschriften; Verhältnis des Revisionszulassungsverfahrens nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu dem nach dem Beamtenrechtsrahmengesetz; Anforderungen an eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1960
Aktenzeichen
BVerwG II C 72.60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1960, 11106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.04.1960 - AZ: VI A 1407/58

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 1960
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto und Dr. Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1960 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision ist unzulässig.

2

Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gesetzwidrig; an eine gesetzwidrige Zulassung der Revision ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gebunden (BVerwGE 1, 15; Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 3. Juni 1958 - BVerwG II C 40.58 -, ZBR 1958, 377).

3

Das Berufungsgericht hat die Revision auf Grund des § 127 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG -, § 191 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zugelassen. § 127 BRRG gilt jedoch nach § 137 BRRG dann noch nicht, wenn der Lauf einer Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs oder für die Erhebung der Klage vor dem Inkrafttreten des Gesetzes (§ 142 BRRG) begonnen hat. Im vorliegenden Fall ist der angefochtene Bescheid vom 14. August 1957 mit Rechtsmittelbelehrung dem Kläger am 22. August 1957, also vor dem Inkrafttreten des Beamtenrechtsrahmengesetzes (1. September 1957), zugestellt worden. Das gerichtliche Verfahren - hier die Zulassung der Revision - richtet sich daher nach bisherigem Recht. Die Zulassung der Revision auf Grund des § 127 BRRG ist daher gesetzwidrig.

4

Die Revision wäre gleichwohl zulässig, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt oder wenn die Revision nach § 133 VwGO zulässig wäre. Beides ist indessen nicht der Fall.

5

Die Voraussetzung des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht erfüllt. Eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Eine solche ist nur gegeben, wenn die Streitsache eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren erwartet werden kann. Die Revision ist deshalb auf Grund dieser Vorschrift nur dann zuzulassen, wenn das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die klärungsbedürftige Rechtsfrage berufen ist; diese muß daher dem revisiblen Recht angehören

6

(vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 21. Mai 1960 - BVerwG V B 5.60 -; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Anm. I 2 a Abs. 4 zu § 132 VwGO; Eyermann-Fröhler, Anm. 13 zu § 132 VwGO; Koehler, Anm. B IV 6 zu § 132 VwGO; Redeker-von Oertzen, Anm. 10 zu § 132 VwGO; Klinger, Anm. C a zu § 132 VwGO).

7

Im vorliegenden Falle mag der Frage, ob bei der Anwendung des § 15 Abs. 4 des Landesbesoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 15. Mai 1956 (GV NW S. 139) die Nr. 63 Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Ausführung des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Besoldungsvorschriften) vom 19. Januar 1956 (GV NW S. 81) zu berücksichtigen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommen. Das Revisionsverfahren würde aber nicht zu einer Klärung dieser Rechtsfrage führen. Für ihre Entscheidung ist vielmehr ausschließlich Landesrecht, nämlich das Besoldungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, maßgebend. Dessen Anwendung ist der Prüfung durch das Revisionsgericht jedoch durch § 137 Abs. 1 VwGO entzogen; die Vorschrift des § 127 BRRG, nach der die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden kann, ist - wie oben ausgeführt - im vorliegenden Falle nicht anwendbar.

8

Auch die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Einen Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen könnte, hat die Revision nicht geltend gemacht.

9

Die Revision ist auch nicht ohne Zulassung auf Grund des § 133 VwGO zulässig, weil ein wesentlicher Mangel des Verfahrens von der Revision nicht gerügt wird.

10

Nach alledem ist die Revision nach § 144 Abs. 1 VwGO zu verwerfen.

11

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 VwGO, § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).

gez. Schmitt
gez. Dr. Otto
gez. Dr. Meyer