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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1970, Az.: 5 AZR 385/69

Fürsorgepflicht; Versicherungskarte; Bruttoarbeitsentgelt

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.05.1970
Aktenzeichen
5 AZR 385/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 10061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 20.06.1969 - 8 Sa 178/69

Fundstellen

  • BAGE 22, 332 - 336
  • MDR 1970, 874 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1654-1655 (Volltext mit amtl. LS) "Feststellungsklage"

Amtlicher Leitsatz

1. Der Arbeitgeber ist nicht nur kraft öffentlichen Rechts, sondern auch auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, in die Versicherungskarte des Arbeitnehmers das volle beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einzutragen (vgl. BAG AP Nr. 56 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).

2. Für eine entsprechende Feststellungsklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.

3. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht, soweit eine Nachversicherung nicht mehr möglich ist oder die Beitragseinzugsstelle dem Arbeitnehmer anheimgestellt hat, die Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts durch die Gerichte für Arbeitssachen klären zu lassen (im Anschluß an BGHZ 27, 190 [195]).