Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.05.1970, Az.: 5 AZR 385/69
Fürsorgepflicht; Versicherungskarte; Bruttoarbeitsentgelt
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.05.1970
- Aktenzeichen
- 5 AZR 385/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 10061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hamm 20.06.1969 - 8 Sa 178/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 22, 332 - 336
- MDR 1970, 874 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1654-1655 (Volltext mit amtl. LS) "Feststellungsklage"
Amtlicher Leitsatz
1. Der Arbeitgeber ist nicht nur kraft öffentlichen Rechts, sondern auch auf Grund seiner arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht gehalten, in die Versicherungskarte des Arbeitnehmers das volle beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt einzutragen (vgl. BAG AP Nr. 56 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht).
2. Für eine entsprechende Feststellungsklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben.
3. Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung besteht, soweit eine Nachversicherung nicht mehr möglich ist oder die Beitragseinzugsstelle dem Arbeitnehmer anheimgestellt hat, die Höhe des beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelts durch die Gerichte für Arbeitssachen klären zu lassen (im Anschluß an BGHZ 27, 190 [195]).