Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.07.1964, Az.: BVerwG II C 201.61
Erfordernis eines besonderen ernennungsähnlichen Hoheitsaktes für die Betrauung eines Beamten des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegerungaufgaben; Besondere Verfügung der Justizverwaltungsbehörde für die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.07.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 201.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein - 18.07.1961 - AZ: V OVG - A 92/60
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BVerwGE 19, 112 - 117
- DVBl 1965, 158-159 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Der Betrauung eines Beamten des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegerungaufgaben bedarf nicht eines besonderen ernennungsähnlichen Hoheitsaktes, soweit dies nicht ausdrücklich landesrechtlich bestimmt ist.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juli 1964
ohne mündliche Verhandlung
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. Juli 1961 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist seit Dezember 1956 Justizinspektor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei dem Amtsgericht in Neumünster (Schleswig-Holstein). Ihm wurden durch Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichtsdirektors dieses Gerichts Rechtspflegergeschäfte übertragen. Mit Eingabe vom 7. März 1958 beantragte er, ihn für die Wahrnehmung der Rechtspflegergeschäfte in der Zeit vom 1. Juli 1957 bis zum 31. August 1958 eine zusätzliche Vergütung von 200 DM monatlich zu gewähren. Durch Bescheide vom 29. Mai und vom 12. Juli 1958 lehnte der beklagte Justizminister des Landes Schleswig-Holstein diesen Antrag mit der Begründung ab, er könne dem Kläger nur die ihm nach dem Besoldungsgesetz als Justizinspektor zustehenden Dienstbezüge zahlen; die Rechtspflegertätigkeit des Klägers falle in dessen Aufgabenbereich als Beamter des gehobenen Justizdienstes; eine Amtsbezeichnung "Rechtspfleger" sei im Besoldungsgesetz nicht vorgesehen.
Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der Kläger im ersten Rechtszuge zuletzt beantragt,
festzustellen, daß seine Betrauung mit richterlichen Geschäften nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (BGBl. I S. 18) durch Geschäftsverteilungsplan nichtig ist.
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat diese Klage in seinem Urteil vom 26. April 1960 für zulässig erachtet, jedoch als unbegründet abgewiesen. Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger beantragt,
festzustellen, daß er nicht verpflichtet sei, ohne Bestellung zum Rechtspfleger durch besonderen Verwaltungsakt die Aufgaben eines Rechtspflegers zu versehen, und daß die Zuweisung von Rechtspflegergeschäften lediglich durch Geschäftsverteilungsplan ihn nicht verpflichte, Rechtspflegergeschäfte wahrzunehmen.
Durch Urteil vom 18. Juli 1961 hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein die Berufung zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der in dem Berufungsantrag des Klägers etwa zu erblickenden Klageänderung habe der Beklagte zugestimmt. Auch der neue Antrag führe nicht zum Erfolg. Er sei unzulässig, weil er nicht die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zum Inhalt habe. Ein Rechtsverhältnis liege nur vor, wenn sich aus der Anwendung von Rechtssätzen auf einen Sachverhalt rechtliche Beziehungen zwischen mehreren Personen ergäben. Dies sei hier nicht der Fall. Denn der Kläger könne seine Auffassung, seine Betrauung mit Rechtspflegeraufgaben im Rahmen seines Rechtsverhältnisses als Beamter des gehobenen Justizdienstes bedürfe eines besonderen Verwaltungsaktes und die Zuweisung von Rechtspflegergeschäften allein durch den Geschäftsverteilungsplan verpflichte ihn noch nicht zu deren Wahrnehmung, nicht aus einem Rechtssatz herleiten.
Nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und des Verfahrensrechts (Rechtspflegergesetz) vom 8. Februar 1957 (BGBl. I S. 18) - RPflG - könnten Beamte des Justizdienstes mit der dort vorgeschriebenen Ausbildung gerichtsverfassungsmäßig als Rechtspfleger mit der selbständigen Wahrnehmung bestimmter, früher richterlicher Aufgaben betraut werden. Über die Form dieser Betrauung schweige das Gesetz. Aus dem Landesbeamtengesetz lasse sich ein bestimmtes Formerfordernis nicht herleiten. Denn die Bezeichnung "Rechtspfleger" sei ausschließlich eine solche des Gerichtsverfassungs-, nicht des Beamtenrechts. Das Rechtspflegergesetz habe nicht eine neue Laufbahngruppe "Rechtspfleger" geschaffen. Es bedürfe daher nicht einer Ernennung zum Rechtspfleger im Sinne von § 7 des Landesbeamtengesetzes vom 2. Januar 1958 (GVBl. S. 14) - LBG -. Auch den Besoldungsordnungen zum Landesbesoldungsgesetz vom 11. März 1958 (GVBl. S. 129) sei die Dienstbezeichnung "Rechtspfleger" fremd. Solange nicht nach § 2 Abs. 5 Satz 1 RPflG besondere Vorschriften, etwa Verwaltungsvorschriften, über die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtspfleger oder über eine besondere Form für die Betrauung mit Rechtspflegergeschäften ergangen seien, habe der Kläger bereits auf Grund der beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht die ihm übertragenen Dienstgeschäfte zu erledigen. Zu diesen gehörten auch die Geschäfte eines Rechtspflegers. Sogar die Zuweisung richterlicher Dienstgeschäfte sei im Gerichtsverfassungsgesetz (§§ 22 b, 63, 117, 131 GVG) durch Geschäftsverteilungsplan vorgesehen. Sie werde zudem innerhalb der Kammern der Landgerichte sowie der Senate der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs allein durch den Vorsitzenden vorgenommen (§§ 69, 117, 131 GVG). Dieser Rechtslage entspreche es, wenn auch dem Kläger wie anderen Beamten des gehobenen Justizdienstes Rechtspflegergeschäfte durch den Geschäftsverteilungsplan zugewiesen würden.
Aus dem zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemachten "Rechtsverhältnis" müßten Ansprüche denkbar sein, die mit einer Leistungsklage verfolgt werden könnten. Der Kläger wolle mit seinem Feststellungsbegehren jedoch letzten Endes erreichen, daß erst einmal die Rechtsnormen oder auch die Verwaltungsvorschriften gesetzt werden, nach denen es zur Betrauung mit den Geschäften eines Rechtspflegers einer förmlichen Bestellung oder Ernennung bedürfe, die die Stellung des Rechtspflegers hervorhebe. Die Entscheidung darüber, ob und wie dies geschehen solle, obliege aber nicht den Gerichten, sondern stehe im Ermessen des Beklagten oder auch des Landesgesetzgebers.
Auch soweit der Kläger - wie er es anfänglich getan habe - aus der gerichtsverfassungsrechtlichen Stellung der Rechtspfleger besoldungsrechtliche Folgen herleiten möchte, würde er den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten erfolglos beschreiten. Allenfalls könne die Verfassungswidrigkeit der besoldungsrechtlichen Einstufung der Rechtspfleger vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden.
Mit der Revision gegen dieses Berufungsurteil beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu entscheiden,
hilfsweise:
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, insbesondere die unrichtige Anwendung des § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - und des § 2 RPflG.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er hält die Klage für zulässig, jedoch für unbegründet.
II.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - dies ist der Revision einzuräumen - ist die Feststellungsklage allerdings zulässig:
Für die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO genügt es, daß der Kläger das Bestehen oder das Nichtbestehen eines streitigen Rechtsverhältnisses behauptet. Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger, dem Beklagten gegenüber mangels eines förmlichen Betrauungsaktes nicht verpflichtet zu sein, die Rechtspflegeraufgaben wahrzunehmen. Er leugnet mithin die ordnungsmäßige Begründung eines vom Gesetz mit besonderen Rechten und Pflichten ausgestatteten Rechtsverhältnisses zum Beklagten, von dem seine Stellung als selbständige Rechtspersönlichkeit berührt wird (vgl. BVerwGE 14, 84[BVerwG 20.03.1962 - BVerwG II C 6/60] [87]). Bereits im Hinblick auf dieses Klagevorbringen erweist sich die Feststellungsklage als zulässig. Die Frage, ob die Auffassung des Klägers aus einer gesetzlichen Vorschrift gerechtfertigt werden kann, ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht bei der Erörterung der Zulässigkeit der Feststellungsklage zu prüfen; sie gehört vielmehr zur Prüfung der Begründetheit der Klage. Das in § 43 Abs. 1 VwGO weiterhin geforderte berechtigte Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung des behaupteten Nichtbestehens des Rechtspflegerverhältnisses ergibt sich bereits daraus, daß der Kläger disziplinarrechtliche Nachteile zu befürchten hat, wenn er sich entsprechend seiner Rechtsauffassung verhalten sollte. Ob ein berechtigtes Interesse des Klägers an der alsbaldigen Feststellung auch aus dem Umstand herzuleiten ist, daß die widersprüchliche Auffassung der Parteien zu dieser Frage zugleich die Rechtswirksamkeit der von dem Kläger als Rechtspfleger zu setzenden Rechtsakte zweifelhaft erscheinen lassen kann, bedarf daher keiner abschließenden Untersuchung. Die in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierte Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber Gestaltungs- oder Leistungsklagen (§ 42 Abs. 1 VwGO), steht der Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht entgegen. Wie sich aus der im Berufungsurteil festgestellten Erklärung des Klägers vor dem Berufungsgericht ergibt, lehnt er nicht schlechthin die Übernahme von Rechtspflegeraufgaben ab. Er erstrebt also nicht etwa die Aufhebung des Geschäftsvorteilungsplanes, durch den ihm bestimmte Rechtspflegeraufgaben zugewiesen worden sind; auch bezweckt er nicht eine ausdrückliche Verpflichtung des Beklagten, ihn durch besonderen Verwaltungsakt mit der Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben zu betrauen. Sein Ziel ist vielmehr ausschließlich die Klärung der zwischen ihm und dem Beklagten streitigen Verpflichtung, ohne besonderen Bestellungsakt Rechtspflegeraufgaben wahrnehmen zu müssen, also die Klärung eines Rechtsverhältnisses. Dieses Rechtsverhältnis kann der Kläger nicht mittels einer Gestaltungs- oder Leistungsklage, sondern nur durch eine Feststellungsklage gerichtlich klären lassen.
Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet.
Die Auffassung der Revision, zur Betreuung des Klägers mit Rechtspflegeraufgaben genüge nicht deren Zuweisung durch Geschäftsverteilungsplan, sondern bedürfe es eines besonderen Verwaltungsaktes des Beklagten, findet weder im Rechtspflegergesetz oder anderen Rechtsvorschriften noch in allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Rechtfertigung.
Nach § 2 Abs. 1 RPflG kann mit den Aufgaben eines Rechtspflegers ein Beamter des Justizdienstes betraut werden, der einen Vorbereitungsdienst von mindestens drei Jahren einschließlich eines wenigstens neunmonatigen fachwissenschaftlichen Lehrgangs abgeleistet und die Prüfung für den gehobenen. Justizdienst bestanden hat. Diese Vorschrift regelt die fachlichen Voraussetzungen, die ein "Beamter des Justizdienstes" erfüllen muß, um mit Rechtspflegeraufgaben betraut werden zu können; sie bringt zugleich zum Ausdruck, daß die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben in erster Linie den Beamten des gehobenen Justizdienstes vorbehalten ist. Darüber, in welcher Form der Beamte des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegerauf gaben "betraut" werden soll, enthält § 2 Abs. 1 RPflG jedoch keine Regelung. Von der durch die Ermächtigung des § 2 Abs. 5 Satz 1 RPflG den Ländern gegebenen Möglichkeit, die Form der Betrauung eines Beamten des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegeraufgaben vorzuschreiben, hat das Land Schleswig-Holstein keinen Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf die Regelung des § 2 Abs. 1 RPflG ist daher davon auszugehen, daß eine gesetzliche Pflicht des Beklagten, die Betrauung von Beamten des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegeraufgaben unter Wahrung einer besonderen Form vorzunehmen, nicht besteht.
Die dahin gehende Auffassung der Revision ist auch nicht aus der Vorschrift des § 2 Abs. 2 RPflG zu begründen, nach der mit den Aufgaben eines Rechtspflegers auf seinen Antrag auch betraut werden kann, wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber lediglich zu erkennen gegeben, daß er die für den höheren Justizdienst Befähigten - anders als die in § 2 Abs. 1 RPflG erwähten "Beamten des Justizdienstes" - nicht bereits auf Grund ihrer beamtenrechtlichen Gehorsamspflicht für gehalten erachtet, auf Weisung der für sie zuständigen Justizbehörde Rechtspflegeraufgaben wahrzunehmen, sondern daß er diesen Personen die Möglichkeit eröffnen will, ihre Verwendung als Rechtspfleger - zur Förderung ihrer Fortbildung oder als Zwischenverwendung vor der Übernahme in den höheren Justizdienst - zu beantragen. Wenn daher ein Antrag nach § 2 Abs. 2 RPflG von der zuständigen Justizbehörde mittels eines auf den Einzelfall des Antragstellers abgestellten Justizverwaltungsaktes zu bescheiden ist, wenn also insbesondere bei positiver Bescheidung dieses Antrages der Antragsteller durch besondere Verfügung der Justizverwaltungsbehörde mit Rechtspflegeraufgaben "betraut" wird, so ist dies lediglich eine Folge des in der Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 2 RPflG vorgesehenen besonderen Antrages, der Bescheidung durch die zuständige Justizverwaltungsbehörde erheischt. Dagegen setzt gemäß § 2 Abs. 1 RPflG die Betrauung der dort angesprochenen Angehörigen des Justizdienstes mit Rechtspflegeraufgaben keinen Antrag voraus. Sie kann erfolgen, wenn der Justizbedienstete den dort bestimmten Befähigungsnachweis erbracht hat. Hieran knüpft der Gesetzgeber erkennbar die dem Ermessen des Dienstherrn anheimgegebene Möglichkeit, einen solchen Beamten des Justizdienstes mit Rechtspflegeraufgaben zu betrauen. Darüber hinaus läßt die Regelung des § 2 Abs. 1 RPflG erkennen, daß der Gesetzgeber bei diesen "Beamten des Justizdienstes" die Wahrnehmung von Rechtspflegeraufgaben als einen Teilbereich derjenigen Obliegenheiten ansieht, zu deren Erfüllung sie bereits auf Grund der Ernennung zum "Beamten des Justizdienstes" verpflichtet sind, falls sie mit den Aufgaben eines Rechtspflegers "betraut" werden.
Daraus ergibt sich, daß die Betrauung mit Rechtspflegeraufgaben keine formbedürftige beamtenrechtliche Ernennung oder Beförderung darstellt, weil sie den Justizbediensteten nicht etwa in einen neuen beamten- oder besoldungsrechtlichen Rechtsstand überführt, sondern ihn in seiner bisherigen Rechtsstellung als Beamter des gehobenen Justizdienstes beläßt. Es handelt sich lediglich um die Zuweisung eines bestimmten Aufgabenbereichs der Rechtspflege, dessen Wahrnehmung zu den gesetzlich vorgesehenen Obliegenheiten eines Beamten des gehobenen Justizdienstes gehört. Dies ist insbesondere dort der Fall, wo - wie im Lande Schleswig-Holstein ausweislich der in den §§ 1,5 und 6 der Ausbildungsordnung für Rechtspfleger vom 30. April 1957 (SchlHA 1957 S. 145) getroffenen Regelung der Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten des gehobenen Justizdienstes - jeder Beamte des gehobenen Justizdienstes zugleich die Befähigung zur Betrauung mit Rechtspflegeraufgaben im Sinne des § 2 Abs. 1 RPflG besitzt. Für die Form der Zuweisung von Rechtspflegeraufgaben an einen Beamten des gehobenen Justizdienstes kann deshalb mangels ausdrücklicher abweichender gesetzlicher oder im Rahmen der Ermächtigung des § 2 Abs. 5 Satz 1 RPflG getroffener Regelung nichts anderes gelten als für die Zuweisung anderer einem solchen Beamten - übrigens auch neben der Betrauung mit Rechtspflegeraufgaben (vgl. § 26 RPflG) - obliegender Aufgaben der Rechtspflege.
Wie diese können den Beamten des gehobenen Justizdienstes auch die Rechtspflegeraufgaben durch jede Maßnahme der zuständigen Justizbehörde zugewiesen werden, mittels deren die Person des mit Rechtspflegeraufgaben betrauten Beamten des gehobenen Justizdienstes und dessen Zuständigkeit als Rechtspfleger klargestellt wird. Die Rechtsfolge, daß der Beamte des gehobenen Justizdienstes kraft einer solchen Betrauung für den darin bestimmten Aufgabenbereich zum "Rechtspfleger" wird (vgl. § 11 RPflG) und als solcher in richterlicher Unabhängigkeit entscheidet (vgl. § 8 RPflG), wird nicht durch den Betrauungsakt der zuständigen Justizbehörde konstitutiv bewirkt, sondern ergibt sich unmittelbar aus dem Rechtspflegergesetz, das für den in § 3 RPflG beschriebenen richterlichen Aufgabenbereich - mit gewissen, aus den §§ 4 bis 7 RPflG zu entnehmenden Einschränkungen - die Erledigung durch die als Rechtspfleger eingesetzten Beamten des gehobenen Justizdienstes gestattet und diesen Beamten für die Erledigung der ihnen zugewiesenen Rechtspflegeraufgaben die gerichtsverfassungsrechtliche Stellung eines besonderen Organs der Rechtspflege zuweist, ohne ihren beamtenrechtlichen Status zu berühren.
Die hiernach an die Betrauung eines Beamten des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegeraufgaben nach § 2 Abs. 1 RPflG zu stellenden formellen Mindestanforderungen erfüllt der "Geschäftsverteilungsplan", durch den der Amtsgerichtsdirektor in Neumünster dem die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 RPflG erfüllenden Kläger bestimmte Rechtspflegeraufgaben zugewiesen hat. Bei dieser Maßnahme handelt es sich nicht um einen der Verteilung richterlicher Aufgaben an Richter dienenden Geschäftsverteilungsplan im Sinne der §§ 22 b und 22 c des Gerichtsverfassungsgesetzes, sondern um einen kollektiven Justizverwaltungsakt, mittels dessen der Amtsgerichtsdirektor in seiner Eigenschaft als Behörde der Justizverwaltung und als Dienstvorgesetzter der Justizbeamten bei dem Amtsgericht in Neumünster die von diesen wahrzunehmenden Aufgaben verteilt hat. Der Plan tritt, indem er zusammenfassend die Arbeitsgebiete und die für deren Erledigung zuständigen Justizbeamten aufführt, an die Stelle von Einzelverfügungen an jeden dieser Justizbeamten. Geht aus einem solchen Justizverwaltungsakt hervor, für welchen Aufgabenbereich der Kläger die Aufgaben eines Rechtspflegers wahrzunehmen hat, so wird der Kläger durch ihn insoweit zum "Rechtspfleger" und hat als solcher im Rahmen des ihm zugewiesenen Aufgabenbereichs die aus dem Gesetz sich ergebenden Rechte und Pflichten, ohne daß es hierzu - wie die Revision meint - eines besonderen ernennungsähnlichen Verwaltungsaktes bedürfte. Der Hinweis der Revision, daß sich für den Richter die Pflicht zur Wahrnehmung bestimmter richterlicher Aufgaben aus der Folge von Befähigungsnachweis, Ernennung und Geschäftsverteilung ergebe, für den Rechtspfleger jedoch die notwendige Ernennung fehle, geht schon deshalb fehl, weil auch die Betrauung eines Beamten des gehobenen Justizdienstes mit Rechtspflegeraufgaben dessen vorherige Ernennung, und zwar auf Grund des in § 2 Abs. 1 RPflG vorgeschriebenen Befähigungsnachweises, voraussetzt.
Nach alledem ist die Revision zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht die Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen hat, der erkennende Senat die Klage jedoch als zwar zulässig, aber als unbegründet ansieht, ist zur Klarstellung der Rechtskraftwirkung des vorliegenden Urteils ein entsprechender Hinweis im Urteilsspruch geboten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel
Oppenheimer