Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.03.1990, Az.: BVerwG 2 C 33.87
Verzugsschaden; Rückforderung einer beamtenrechtlichen Beihilfe; Überzahlte Dienstbezüge; Verschärfte Haftung; Erbe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 33.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Koblenz - 12.08.1986 - AZ: 6 K 99/86
- OVG Koblenz - 06.05.1987 - AZ: 2 A 104/86
Rechtsgrundlagen
- § 40 VwGO
- § 126 Abs. 1 BRRG
- § 12 Abs. 2 BBesG
- § 818 Abs. 4 BGB
- § 820 Abs. 1 BGB
- § 98 (vgl. BBG § 87 Abs. 2) LBG NW
- § 14 BVO NW
- § 284 BGB
- BhV
Fundstellen
- DVBl 1990, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
- DokBer B 1990, 213-216
- NJW 1991, 2852 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1991, 33-34
- ZBR 1990, 265-266
- ZTR 1990, 448 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für die Rückforderung einer beamtenrechtlichen Beihilfe, die dem Erben des Beihilfeberechtigten zugeflossen ist, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
- 2.
Auf die Rückforderung überzahlter Dienstbezüge sind auch bei verschärfter Haftung des Empfängers nicht die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Verzugsschäden anzuwenden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 1987 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der in den vorinstanzlichen Urteilen zugesprochene Zinsanspruch auf 4 v.H. geändert wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das klagende Land nimmt den Beklagten als Alleinerben seiner Tante, der Witwe eines Justizoberinspektors a.D., auf Rückgewährung einer Beihilfeabschlagszahlung in Anspruch.
Die Verstorbene war als Hinterbliebene versorgungs- und beihilfeberechtigt. Mit Antrag vom 4. Januar 1983, beim Kläger eingegangen am 6. Januar 1983, suchte der Beklagte in Vollmacht der Beihilfeberechtigten um die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von insgesamt 2.212,20 DM nach und bat um eine Abschlagszahlung. Der Antrag wurde dem Beklagten später unerledigt zurückgereicht. Mit Antrag vom 31. Januar 1983, beim Kläger eingegangen am 1. Februar 1983, begehrte der Beklagte erneut für die Beihilfeberechtigte die Gewährung einer Beihilfe zu den vorbezeichneten sowie zu weiteren Aufwendungen von 13.588,67 DM und erbat wiederum eine Abschlagszahlung; ferner bat er, Post nur noch an seine Anschrift zu richten. Am 7. Februar 1983 verstarb die Beihilfeberechtigte. Mit Schreiben vom 14. Februar 1983, beim Kläger eingegangen am 15. Februar, teilte der Beklagte den Tod mit und übersandte eine Sterbeurkunde. Mit Schreiben vom 15. Februar 1983 teilte der Kläger dem Beklagten mit, die Überweisung eines Abschlags in Höhe von 10.000 DM veranlaßt zu haben, und wies dabei darauf hin, daß die Zahlung unter dem Vorbehalt der Rückforderung erfolge, wenn eine Beihilfe nicht gewährt werden könne. Der Betrag wurde am 4. März 1983 dem Konto der Verstorbenen gutgeschrieben.
Nachdem der Kläger den Beklagten mehrfach vergeblich aufgefordert hatte, den Abschlag zurückzuzahlen, hat er am 3. Februar 1986 Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Dem Nachlaß seien zu Unrecht Beihilfeleistungen in Höhe von 10.000 DM zugeflossen, da die Verstorbene vor ihrem Tod eine Rechtsposition durch Festsetzung oder Auszahlung der beantragten Beihilfe nicht erlangt habe und der Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe höchstpersönlicher Art und deshalb nicht vererblich sei. Nach dem Tod eines Beihilfeberechtigten würden allenfalls neue selbständige Ansprüche Dritter gemäß § 14 Abs. 2 der Beihilfeverordnung Nordrhein-Westfalen - BVO - begründet. Die hierfür erforderlichen Nachweise habe der Beklagte indes nicht erbracht. Der Nachlaß sei auch weiterhin bereichert; wenn mit dem Abschlag Krankheitskosten beglichen worden sein sollten, seien eigene Aufwendungen erspart worden. Der Beklagte hafte verschärft, da er den Mangel des rechtlichen Grundes hätte erkennen müssen.
Der Klage mit dem Antrag,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 10.000 DM nebst 7,9 % Zinsen seit dem 3. Februar 1986 zu zahlen,
hat das Verwaltungsgericht stattgegeben.
Die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht habe zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch sei auf Rückgewährung einer durch Gesetz nicht gerechtfertigten Vermögensverschiebung gerichtet. Forderungen dieser Art könnten ihren Rechtsgrund als zivilrechtliche Ansprüche in §§ 812 ff. BGB oder als öffentlich-rechtliche Ansprüche in besonderen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder in dem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch finden. Dafür komme es darauf an, ob es sich um die Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung aufgrund des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts handele. Hier sei das materielle Grundverhältnis, aus dem die Zahlung bewirkt worden sei, die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 NW LBG) - in ihrer Konkretisierung durch die Beihilfeverordnung -, öffentlich-rechtlicher Natur. Der geltend gemachte Anspruch finde seine Rechtsgrundlage in § 98 LBG NW in Verbindung mit § 12 Abs. 2 BBesG, § 1967 BGB.
Der streitige Abschlag auf die Beihilfe sei rechtsgrundlos geleistet worden. Zwar habe die Verstorbene einen Beihilfeanspruch in dem Zeitpunkt erworben, in dem ihr die beihilfefähigen Aufwendungen erwachsen seien. Der Anspruch sei jedoch mit ihrem Ableben erloschen (vgl. § 14 BVO).
Der Beklagte habe die Zuvielzahlung nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften (§§ 812 ff. BGB) herauszugeben. Eine Entreicherung des Nachlasses (§ 818 Abs. 3 BGB) sei selbst dann nicht eingetreten, wenn mit den 10.000 DM Verbindlichkeiten (etwa bestimmungsgemäß die durch die Krankheit der Verstorbenen bedingten Schulden) getilgt worden sein sollten. Dem Nachlaß wären dann nämlich eigene Aufwendungen erspart worden. Im übrigen könnte aber auch ein Wegfall der Bereicherung nicht geltend gemacht werden, weil der Beklagte gemäß § 820 Abs. 1 i.V.m. § 818 Abs. 4 BGB verschärft hafte. Die 10.000 DM seien als Abschlag unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall gezahlt worden, daß eine Beihilfe nicht gewährt werden könne. Besondere Umstände, die nach Treu und Glauben gleichwohl die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausschlössen, lägen schon deshalb nicht vor, weil der Beklagte es trotz mehrmaliger Hinweise auf die Möglichkeit einer Beihilfegewährung an ihn selbst gemäß § 14 Abs. 2 BVO bislang unterlassen habe, dem Kläger die dafür erforderlichen Belege vorzulegen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile und die Abweisung der Klage begehrt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist im wesentlichen unbegründet. Der Beklagte hat die ihm zugeflossene Beihilfe-Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 DM nebst Zinsen ab Klageerhebung gemäß § 98 Landesbeamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG - i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 5. Juli 1983 (GV.NW. S. 236) i.V.m. § 12 Abs. 2 BBesG, §§ 812 ff. BGB zurückzuzahlen, weil ihm weder kraft Erbrechts noch aufgrund eigener Beihilfeberechtigung ein Anspruch auf Beihilfe zustand.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich hier um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit aus dem der Versorgungs- und Beihilfeberechtigung der Verstorbenen zugrundeliegenden Beamtenverhältnis handelt. Hierfür ist nach §§ 40 VwGO, 126 Abs. 1 BRRG der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Das daraus folgende Ziel, alle beamtenrechtlichen Streitigkeiten bei einem Gerichtszweig zusammenzuführen, dient der verfassungsrechtlich vorgegebenen Vereinheitlichung in Beamtenrechtsstreitigkeiten eine Zielsetzung, die auch bei der Rechtswegfrage zu berücksichtigen ist (BVerwGE 34, 252 <253 f.>[BVerwG 02.12.1969 - VI C 138/67]; 50, 301 <304>[BVerwG 01.04.1976 - II C 39/73]; 66, 39 <41>[BVerwG 24.06.1982 - 1 C 136/80]= Buchholz 232 § 62 BBG Nr. 2; BGHZ 102, 343 <346>[BGH 10.12.1987 - III ZR 60/81] = NJW 1988, 1264; Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht II, 5. Aufl., § 117 RdNr. 7 m.w.N.). Der Kläger nimmt den Beklagten der Sache nach auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Dienstbezüge in Anspruch. Zwar hat er die streitige Abschlagszahlung nicht dem Beklagten, sondern der verstorbenen Beihilfeberechtigten aufgrund des zu dieser bestehenden beamtenrechtlichen Versorgungsverhältnisses gewähren wollen. An der öffentlich-rechtlichen Natur des geltend gemachten Anspruchs ändert sich dadurch indessen nichts. Das Klagebegehren wird darauf gestützt, daß nach dem beamtenrechtlichen Beihilferecht dem Beklagten weder durch Erbgang noch aufgrund eigenen Rechts ein Anspruch auf Gewährung der von der verstorbenen Beihilfeberechtigten beantragten Beihilfe zustand. Demgemäß hat der Kläger seine Forderung nicht etwa mit der Rückabwicklung einer Vermögensverschiebung aufgrund Privatrechts, sondern damit begründet, daß nach § 14 der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung - BVO - in der damals geltenden Fassung vom 27. März 1975 (GV.NW. S. 332) Beihilfeansprüche nicht vererblich seien, der Beklagte auch nicht zu den nach § 14 Abs. 1 BVO aus eigenem Recht bezugsberechtigten Personen gehöre und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BVO nicht dargetan habe. Gegenstand der Klage ist damit ein vom öffentlichen Recht geordneter Sachverhalt. Für die Frage des Rechtswegs bedeutet dies, daß über den in Frage stehenden Anspruch diejenigen Gerichte zu entscheiden haben, die hierfür durch besondere Sachkunde und Sachnähe berufen sind (BGHZ 89, 250 <252>[BGH 10.01.1984 - VI ZR 297/81] m.w.N.). Das sind hier, insbesondere unter dem Blickwinkel des § 126 Abs. 1 BRRG, die Verwaltungsgerichte.
2.
Die Klage ist auch begründet.
Die der verstorbenen Tante des Beklagten gewährte Abschlagszahlung auf die von ihr beantragte Beihilfe ist dem Beklagten ohne rechtlichen Grund zugeflossen. Der Anspruch der Verstorbenen auf Beihilfe ist nämlich nicht im Wege des Erbgangs auf den Beklagten als deren Erbe übergegangen. Das ergibt sich aus § 14 BVO a.F., wonach zu den beihilfefähigen Aufwendungen, die einem verstorbenen Beihilfeberechtigten entstanden waren, ohne Rücksicht auf eine Erbberechtigung lediglich dem hinterbliebenen Ehegatten oder den Kindern des Verstorbenen Beihilfe gewährt wird (Abs. 1), bei Fehlen solcher Hinterbliebener anderen Personen nur, soweit sie Aufwendungen getragen haben und durch sie belastet sind, ggf. also nach Anrechnung des etwa ererbten Vermögens (Abs. 2). Von der Vereinbarkeit solcher beihilferechtlicher Regelungen mit höherrangigem Recht ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen, ebenso das Bundesarbeitsgericht (vgl. insbesondere BVerwGE 16, 68[BVerwG 25.04.1963 - VIII C 216/63]; 50, 292 <296 ff. [BVerwG 26.03.1976 - IV C 7/74]>; Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.81 - <Buchholz 238.911 Nr. 15 BhV Nr. 3 = ZBR 1983, 106> m.w.N.; BAG, Urteil vom 28. Mai 1975 - 4 AZR 375/74 - <BAGE 27, 152 = DÖD 1976, 163>). In neueren Entscheidungen hat der erkennende Senat die Rechtsgrundlage der beamtenrechtlichen Beihilfegewährung dahin präzisiert, daß der Dienstherr durch sie die (echte oder eigentliche) Alimentation durch die Dienstbezüge ergänzt, mit welchen zur angemessenen Eigenvorsorge des Beamten ein Durchschnittssatz für erfahrungsgemäß in Krankheitsfällen entstehende Aufwendungen zur Verfügung gestellt wird, und daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Besoldung und Versorgung diese ergänzende Hilfeleistung durch Beihilfen voraussetzt (vgl. BVerwGE 77, 331 <334>[BVerwG 25.06.1987 - 2 C 57/85]; 79, 249 <252>[BVerwG 26.04.1988 - 9 C 28/86]; Entscheidung vom 25. Juni 1987 - BVerwG 2 N 1.86 - <Buchholz 271 Nr. 2 = NJW 1987, 2948 [BVerwG 25.06.1987 - 2 N 1/86]>). Ob unter diesem Gesichtspunkt heute Bedenken dagegen erhoben werden können, daß zwar etwaige rückständige Besoldungs- und Versorgungsbezüge ohne weiteres auf den Erben des Beamten oder Versorgungsempfängers übergehen, der sie ergänzende Beihilfeanspruch dagegen, selbst wenn der Beihilfeberechtigte einen entsprechenden Antrag bereits gestellt hatte, nicht uneingeschränkt vererblich ist, bedarf hier keiner Erörterung. Der Verordnungsgeber hat zwischenzeitlich dieser Problematik durch die Änderungsverordnung vom 14. Juli 1987 (GV.NW. S. 266) dahingehend Rechnung getragen, daß nunmehr nach § 14 Abs. 2 BVO n.F. der nicht zum Personenkreis Abs. 1 gehörende Erbe ohne die bisherigen Beschränkungen selbst beihilfeberechtigt ist.
Einen eigenen Beihilfeanspruch gemäß § 14 Abs. 2 BVO a.F. hat der Beklagte nicht geltend gemacht, insbesondere auch keinen dahingehenden Antrag beim Kläger gestellt. Er hat vielmehr noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, im Hinblick auf die Höhe der Erbschaft sehe er die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 BVO a.F. nicht als erfüllt an.
Einen Wegfall der Bereicherung kann der Beklagte jedenfalls nicht geltend machen, weil die streitige Zahlung ausdrücklich als Abschlagszahlung auf eine noch festzusetzende Beihilfe bezeichnet war und er sie als solche entgegengenommen hat; in diesem Fall haftet er, wie das Berufungsgericht zutreffend im einzelnen ausgeführt hat, in der durch § 98 LBG, § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG vorgeschriebenen sinngemäßen Anwendung der §§ 820 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB verschärft für die Rückzahlung des erhaltenen Betrages (vgl. BVerwGE 11, 283 <287 f.>[BVerwG 07.12.1960 - VI C 65/57]).
3.
Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung erloschen.
Der Beklagte macht als Erbe einen Schadensersatzanspruch aus einer Fürsorgepflichtverletzung des Klägers gegenüber der Beihilfeberechtigten geltend, die er darin sieht, daß auf die Beihilfeanträge vom 4. und 31. Januar 1983, beim Kläger eingegangen am 6. Januar und 1. Februar 1983, und auf die damit verbundenen Bitten um Abschlagszahlung nicht bereits vor dem Tode der Beihilfeberechtigten am 7. Februar 1983 eine Beihilfe festgesetzt oder jedenfalls ein Abschlag gewährt wurde. Indessen ergibt sich aus der Zeitdauer von etwa einem Monat - für einen verhältnismäßig kleinen Teilbetrag - bzw. von nur einer Woche kein Anhalt für eine Verletzung der dem Kläger gegenüber der Beihilfeberechtigten obliegenden Fürsorgepflicht.
Die gleichfalls im Wege einer Aufrechnung geltend gemachten Gegenansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 683 BGB) und aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) stehen dem Beklagten, wie das Berufungsgericht ebenfalls im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, nicht zu, weil er mit der vorgetragenen Begleichung von Krankheitsaufwendungen der Beihilfeberechtigten weder ein Geschäft des Klägers geführt hat noch der Kläger durch diesen Vorgang etwas erlangt hat, etwa hierdurch von seiner Verpflichtung zur Beihilfegewährung frei geworden zu sein.
4.
Ohne revisionsrechtliche Beanstandung hat das Berufungsgericht die in der mündlichen Verhandlung vor ihm erklärte und begründete Ermessensentscheidung des Klägers als ausreichend gewürdigt, wonach dieser mit Rücksicht auf die Höhe des Nachlasses auf der Rückforderung beharre, aber auf Antrag zur Einräumung von Ratenzahlung bereit sei (zur Möglichkeit der Nachholung der Ermessensentscheidung noch während des Rechtsstreits vgl. BVerwGE 18, 72 <77>[BVerwG 21.02.1964 - VI C 8/61]; 28, 68 <79>[BVerwG 11.10.1967 - V C 47/67]; 30, 296 <301>[BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66]).
5.
Die von den Vorinstanzen ab Klageerhebung zugesprochene Zinsforderung ist in Höhe von 4 v.H. als Prozeßzinsen in sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB begründet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiter entwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozeßzinsen, die keinen Verzug erfordern, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt hat (BVerwGE 58, 316 <326>[BVerwG 28.09.1979 - 7 C 22/78] m.w.N.). Die Voraussetzung, daß eine Geldforderung rechtshängig gewesen ist, ist mit der vorliegenden Leistungsklage gegeben.
Dagegen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen der über 4 v.H. hinausgehende, als Verzugsschaden (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB) geltend gemachte Zinsanspruch unbegründet. Die Regelungen der §§ 284 ff. BGBüber den Verzug sind im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwGE 48, 133 <136>[BVerwG 10.04.1975 - III C 78/73] m.w.N., st.Rspr.; BSGE 49, 227). Demgemäß hat der erkennende Senat die Verzugsvorschriften selbst auf die verspätete Erfüllung eines Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn wegen schuldhafter Pflichtverletzung des Beamten nicht angewandt (vgl. Urteile vom 24. September 1987 - BVerwG 2 C 3.84 - <Buchholz 237.0 § 89 Nr. 2 = DVBl. 1988, 347> und - BVerwG 2 C 58.84 - <Buchholz 232 § 78 Nr. 32 = ZBR 1989, 61>). In Übereinstimmung hiermit ist im Zusammenhang mit dem Beamtenrecht die Verweisung der §§ 98 LBG, 12 Abs. 2 BBesG auf die sinngemäß anzuwendenden Bereicherungsvorschriften des bürgerlichen Rechts lediglich auf die Rückzahlung der zu Unrecht erhaltenen Leistung zu beziehen, nicht dagegen auf Neben- und Folgeforderungen wie den hier geltend gemachten Verzugsschaden. Demgemäß war die Revision nur mit der Maßgabe einer Änderung der vorinstanzlichen Urteile in diesem Punkt zurückzuweisen.
6.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald