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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1988, Az.: BVerwG 9 C 28.86

Widerlegbare Regelvermutung; Angehörige; Politisch Verfolgter; Ehegatte; Minderjährige Kinder; Tatsächliche Verfolgung; Verwandte; Verfolgungsprognose; Bruder

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.04.1988
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 28.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12761
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 16.03.1983 - AZ: 9 K 11600/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.11.1985 - AZ: 18 A 10094/83

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 244 - 249
  • DVBl 1988, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 1033-1035 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 51 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

1. ...

2. ...

Prozessgegner

Herr ...

Redaktioneller Leitsatz

Die widerlegbare Regelvermutung, daß Angehörige eines politisch Verfolgten ebenso verfolgt werden, gilt nur für Ehegatten und minderjährige Kinder. Dennoch ist aber die Beachtung einer tatsächlichen Verfolgung anderer Verwandter erforderlich bei der Verfolgungsprognose (hier: Prognose für einen Bruder des Verfolgten).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1988 durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bender, Hien und Dawin
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger, ein Türke, beantragte im Juli 1980 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erfolglos seine Anerkennung als Asylberechtigter. Im anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren trug er vor, er sei in der Türkei Sympathisant der politischen Organisation Halkin Kurtulus gewesen, in der sein älterer Bruder B. eine führende Rolle gespielt habe. B. werde von der türkischen Polizei gesucht; inzwischen sei er in Deutschland als Asylberechtigter anerkannt. Er selbst habe einmal eine Auseinandersetzung mit der Polizei gehabt, als diese bei der Suche nach Bayram in das elterliche Haus habe eindringen wollen; er sei damals einige Tage lang festgehalten und auch geschlagen worden. In Deutschland habe er an mehreren Demonstrationen gegen die türkische Militärregierung teilgenommen.

2

Das Begehren des Klägers war vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt: Dem Kläger drohe zwar nicht bereits wegen seiner insgesamt unbedeutenden politischen Aktivitäten in der Türkei und später in Deutschland Verfolgung, auch habe er keine Übergriffe politisch andersdenkender Landsleute zu befürchten. Es bestehe jedoch die beachtliche Wahrscheinlichkeit, daß er nach Art einer Geisel in die politische Verfolgung, der sein Bruder Ba. ausgesetzt sei, einbezogen werde. Die türkische Polizei fahnde intensiv nach B. wegen Begehung einer Tat nach Art. 141 TürkStGB. Die Durchführung eines Strafverfahrens nach Art. 141 TürkStGB sei politische Verfolgung. Die gegen einen Familienangehörigen des Klägers betriebene politische Verfolgung begründe indessen die Vermutung, daß auch dem Kläger selbst politische Verfolgung drohe. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte nämlich immer dann, wenn Fälle festgestellt worden seien, in denen der Verfolgerstaat Repressalien gegenüber Familienangehörigen im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung eines Familienmitglieds ergriffen habe, eine Vermutung dafür, daß auch dem Familienmitglied, über dessen Asylantrag im konkreten Fall zu entscheiden sei, dasselbe Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Nach den Feststellungen des Senats, der sich dabei auf die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - erwähnte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. November 1985 - 510-516/6404 stütze, setzten die türkischen Behörden Familienangehörige solcher Personen, die wegen ihrer politischen Betätigung strafrechtlich verfolgt würden, unter Druck, überdies stehe aufgrund eines vom Amtsgericht Gütersloh bearbeiteten Rechtshilfeersuchen eines türkischen Strafgerichts fest, daß gegen den Kläger in der Türkei ein Strafverfahren anhängig sei. Der in diesem Strafverfahren erhobene Vorwurf der Widersetzlichkeit gegen Polizeibeamte, begangen gegenüber den Polizisten, die seinerzeit den Bruder B. hätten festnehmen wollen, lasse zwar für sich genommen keine politische Motivation der Strafverfolgung erkennen. Wenn die türkischen Behörden aber dieses minderschwere Delikt trotz der Jugend des Klägers bei Begehung der Tat und trotz der seither verstrichenen Zeit sogar mittels Rechtshilfeersuchens im Ausland verfolgten, so lege das die Annahme nahe, daß die Verfolgung mit der beim Kläger vermuteten politischen Gesinnung zusammenhänge. Nach alledem stehe dem Kläger die Vermutung zur Seite, daß er bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest im Rahmen der gegen ihn gerichteten Strafverfolgung in die politische Verfolgung seines Bruders einbezogen und zumindest durch ein politisch motiviertes Strafmaß in geiselähnlicher Weise bei der Verfolgung des Bruders eingesetzt werde.

3

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht der Beteiligte geltend: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei nur die Regelvermutung anerkannt, daß die Ehefrau eines politisch Verfolgten und seine minderjährigen Kinder als verfolgungsgefährdet anzusehen seien, wenn sich der Heimatstaat der Ehefrauen oder der minderjährigen Kinder politisch Verfolgter bereits mehrfach zu dem Zweck bedient habe, auf den politischen Gegner einzuwirken. Sonstige Familienangehörige würden von der Vermutung hingegen nicht erfaßt. Selbst wenn die Regelvermutung aber auf Geschwister ausgedehnt werden könnte, fehle es an der Feststellung von Vergleichsfällen, in denen auf Verwandte gerade dieser Verwandtschaftskategorie als eine Art von Geiseln zugegriffen worden sei.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

5

II.

Die Revision des Bundesbeauftragten ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die für die Asylanerkennung des Klägers maßgebliche Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger werde aufgrund einer für ihn als Bruder des politisch Verfolgten B. streitenden Regelvermutung bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zumindest im Rahmen der gegen ihn betriebenen Strafverfolgung in die politische Verfolgung seines Bruders einbezogen und (zumindest) durch ein politisch motiviertes Strafmaß in geiselähnlicher Weise bei der Verfolgung seines Bruders eingesetzt werden, steht mit Bundesrecht nicht in Einklang.

6

Familiäre Verbundenheit mit einem politisch Verfolgten begründet für sich allein kein Recht auf Anerkennung als Asylberechtigter, da die Anerkennung stets die Gefahr eigener politischer Verfolgung voraussetzt (BVerfG, Beschluß vom 19. Dezember 1984 - 2 BvR 1517/84 - NVwZ 1985, S. 260; Urteil vom 27. April 1982 - BVerwG 9 C 239.80 - BVerwGE 65, 244; Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 34; Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 - BVerwGE 75, 304). Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat vielmehr eine politische Motivation der dem Kläger drohenden Strafverfolgung in Anwendung der in den Entscheidungen vom 2. Juli 1985 und 13. Januar 1987 (a.a.O.) weiter enthaltener Grundsätze angenommen. Danach gilt zwar bei der prognostischen Einschätzung der dem Ehegatten oder den (minderjährigen) Kindern eines politisch Verfolgten drohenden Verfolgung eine Regelvermutung, daß immer dann, wenn Fälle festgestellt worden sind, in denen ein Staat Repressalien gegen die Ehefrau oder die (minderjährigen) Kinder im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung des Ehemannes oder Vaters ergriffen hat, auch der Ehefrau oder den Kindern, über deren Asylanspruch im konkreten Fall zu entscheiden ist, das gleiche Schicksal mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Vermutung erstreckt sich dabei auch darauf, daß der Repressalie eine politiche Motivation i.S. der Entscheidung vom 17. Mai 1983 (BVerwGE 67, 184) zugrunde liegt. Die Regelvermutung führt hier indessen zu keiner (widerleglichen) Vermutung einer eigenen politischen Verfolgung des Klägers. Denn sie hat die Vermutung drohender politischer Verfolgung - nur - des Ehegatten und der (minderjährigen) Kinder eines politisch Verfolgten, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aber die Verfolgung der Familienangehörigen eines politisch Verfolgten schlechthin zum Inhalt (Urteile vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - a.a.O. und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 51.86 - a.a.O.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht sie von der - nach der Rechtsprechung des Senats erforderlichen - tatsächlichen Vermutungsbasis, nämlich der festgestellten politischen Verfolgung eines Familienangehörigen derselben Verwandtschaftskategorie, in welcher der im jeweiligen Verfahren um Asyl nachsuchende Ausländer zu dem politisch Verfolgten steht, gelöst und die Feststellung genügen lassen, daß überhaupt Familienangehörige eines politisch Verfolgten verfolgt worden sind. Dem vermag der Senat ebenfalls nicht zu folgen. Eine Regelvermutung des Inhalts, daß immer dann, wenn in einem Staat Repressalien gegenüber irgend einem Familienangehörigen eines politisch Verfolgten festgestellt worden sind, jeder Asylsuchende, der in verwandtschaftlichen Beziehungen zu einem politisch Verfolgten steht, ebenfalls verfolgungsgefährdet ist, kann nicht anerkannt werden.

7

Grundlage der Regelvermutung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats eine besondere potentielle Gefährdungslage, der gerecht zu werden Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet. Diese Gefährdungslage rührt wiederum aus der Neigung unduldsamer Staaten her, im Kampf gegen oppositionelle Kräfte, anstatt auf den politischen Gegner, dessen sie nicht habhaft werden können, auf Personen, die dem Verfolgten besonders nahestehen, zuzugreifen, um hierdurch ihr Ziel, abweichende Meinungen zu unterdrücken, in der einen oder anderen Weise doch noch zu erreichen (Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - a.a.O.). In einer derartigen Gefährdungslage, wie sie Geltungsvoraussetzung der Regelvermutung ist, befinden sich aber nicht die Verwandten oder Familienangehörigen eines politisch Verfolgten schlechthin, sondern nur seine Ehefrau und seine (minderjährigen) Kinder.

8

Schon die frühere, vom erkennenden Senat aufgegebene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Teilhabe von Familienangehörigen am Status des Asylberechtigten (vgl. Urteil vom 29. April 1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE 38, 87 <88>; Urteil vom 19. April 1974 - BVerwG 1 C 31.71 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 4), die - auch - auf die besondere Gefährdung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten als wesentlichen Grund gestützt war, hatte eine solche besondere Gefährdung nur für einen eng begrenzten Kreis von Familienangehörigen angenommen. Die Umschreibung dieses Kreises mit denjenigen, "die von einem Flüchtling abhängig sind" und deshalb nach der Erfahrung "im Verfolgungsland ebenfalls Verfolgungen, zumindest aber schweren Beeinträchtigungen ausgesetzt sind", weist bereits auf dem politisch Verfolgten besonders nahestehende, ihm zudem durch Hilfs- und Schutzbedürftigkeit besonders verbundene Personen und damit vorrangig auf seinen Ehegatten und seine minderjährigen Kinder hin. Im Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - (BVerwG a.a.O.) ist ferner dargelegt, daß bei Anwendbarkeit der Regelvermutung jede weitere Prüfung entfällt, ob die festgestellten Fälle einer Angehörigenverfolgung Ausdruck einer allgemeinen Praxis des Verfolgerstaates sind und ob die ihnen zugrundeliegenden Umstände besondere Rückschlüsse gerade auch auf eine eigene Verfolgungsgefahr desjenigen gestatten, der sich auf die Vergleichsfälle beruft. Dieser Verzicht auf eine weitergehende Prüfung im Rahmen der Verfolgungsprognose ist jedoch nur dort gerechtfertigt, wo eine Realisierung der Gefährdung, die sich in den festgestellten Vergleichsfällen verwirklicht hat und in der sich auch der im konkreten Verfahren um Asyl Nachsuchende befindet, allgemein besonders naheliegt. Dies aber ist nicht bei Familienangehörigen schlechthin also der Generationen-Großfamilie, sondern nur bei Ehegatten und (minderjährigen) Kindern der Fall, also der in der Hausgemeinschaft geeinten engeren Familie. Nur zwischen ihnen und dem politisch Verfolgten besteht - auch aus der Sicht des Verfolgerstaates - im Regelfall eine genügend enge persönliche Bindung, um durch Drangsalierung des Angehörigen nötigend auf den eigentlich verfolgten politischen Gegner wirken zu können oder um den Angehörigen stellvertretend für den eigentlich Verfolgten in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil vom 2. Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - a.a.O.).

9

Aus der Bestimmung des § 7 a AsylVfG, die wegen des darin verwendeten Begriffs des "Angehörigen" auf § 20 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verweist, läßt sich nichts für die Einbeziehung auch anderer Familienangehöriger als Ehefrauen und minderjähriger Kinder in die Regelvermutung entnehmen. § 7 a AsylVfG regelt den Fall, daß ein Ausländer seine Verfolgungsfurcht aus der politischen Verfolgung eines Angehörigen herleitet, dessen Asylantrag aber rechtskräftig abgelehnt (§ 7 a Nr. 1 AsylVfG) oder als unbeachtlicher Folgeantrag eingestuft worden ist und gegen den eine vollziehbare, außerdem durch gerichtliche Entscheidung zur Hauptsache bestätigte Ausreiseaufforderung ergangen ist (§ 7 a Abs. 1 Nr. 2). Die Vorschrift enthält mithin eine Regelung über die Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung, in der die Asylberechtigung eines Ausländers - auch inzident - verneint worden ist, auf das Asylverfahren eines Angehörigen dieses Ausländers, der seine Asylberechtigung aus der seinem Verwandten drohenden politischen Verfolgung herleitet. Sie besagt indessen nichts darüber, was gilt, wenn die Asylberechtigung eines Verwandten bejaht worden ist.

10

Auch bei Begrenzung der personellen Reichweite der Regelvermutung auf Ehegatten und minderjährige Kinder bleibt allerdings die Tatsache, daß es im Zusammenhang mit der Verfolgung eines politischen Gegners auch zur Verfolgung sonstiger Verwandten gekommen ist, für die Verfolgungsprognose hinsichtlich eines Ausländers, der wegen Verwandtschaft mit einem politisch Verfolgten für sich ebenfalls Verfolgung befürchtet, bedeutsam; die festgestellten Fälle einer Verfolgung von Verwandten können als ein für die Gefahr eigener Verfolgung sprechender Umstand gewürdigt werden.

11

Das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsgewißheit von einer dem Kläger drohenden politischen Verfolgung mithin auf eine mit dem angenommenen Inhalt nicht existierende Regelvermutung gestützt. Die deshalb in diesem Punkte fehlerhafte Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch auch nicht im Ergebnis als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VWGO).

12

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nicht, daß dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.

13

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß gegen den Kläger wegen der Widersetzlichkeiten gegenüber den Polizeibeamten, die seinerzeit seinen Bruder B. verhaften wollten, ein Strafverfahren anhängig ist. Feststellungen, die den politischen Charakter dieses Strafverfahrens ergeben, fehlen jedoch. Das Berufungsgericht hat zwar Begleitumstände der Strafverfolgung des Klägers ermittelt, die seiner Einschätzung nach eine der Strafverfolgung innewohnende politische Motivation nahelegen. Von einer abschließenden Würdigung dieser festgestellten Umstände hat das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung, daß sich der politische Charakter der schwebenden Strafverfolgung bereits in Anwendung der Regelvermutung ergebe, abgesehen. Damit das Berufungsgericht diese abschließende Prüfung und Würdigung nunmehr nachholen kann, war die Sache zurückzuverweisen. Eine abschließende Würdigung der festgestellten Begleitumstände durch das Berufungsgericht wäre indessen wiederum entbehrlich, wenn bereits der Norm, auf die der strafrechtliche Vorwurf gegen den Kläger gestützt ist, eine politische Motivation innewohnen würde und dem Strafverfahren schon deshalb ein politischer Charakter eigen wäre (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258). Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob gegen den Kläger wegen Begehung einer Tat nach Art. 258 TürkStGB oder Art. 260 TürkStGB ermittelt wird. Eine bereits im politischen Charakter der angewandten Norm begründeter politischer Charakter der Strafverfolgung läge indessen fern, falls dem Kläger eine Tat nach Art. 258 TürkStGB vorgeworfen wird und ferner der Wortlaut dieser Bestimmung so lautet, wie ihn die Wissenschaftliche Referentin vom Max-Plack-Institut Dr. T. laut Vermerk des Berichterstatters vom 11. November 1985 in einem Telefongespräch angegeben hat, die Vorschrift mithin ausschließlich die Widerstandsleistung gegen Beamte durch Anwendung von Gewalt oder Drohung erfaßt. Hingegen besteht bei Art. 260 TürkStGB wegen der nach der telefonischen Angabe der Wissenschaftlichen Referentin Dr. T. im Tatbestand enthaltenen Begriffe "Aufwendung von Einfluß und Überredungskraft" und "Auflehnung" Raum für eine Anknüpfung der Strafsanktion an die bloße Überzeugung und damit für eine der Norm innewohnende politische Motivation. Ob dies so ist, muß das Berufungsgericht, ggf. anhand eines authentischen Textes der Strafnorm, auf die der strafrechtliche Vorwurf gegen den Kläger gegründet ist und notfalls unter Auswertung einschlägiger türkischer Rechtsprechung, ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluß vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR 962/86 -).

14

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG a.F.).

Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Bender
Hien
Dawin