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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1987, Az.: BVerwG 2 C 57.85

Anrechnung von allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die zumutbare Eigenbelastung hinaus - finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 57.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 20209
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 22.08.1984 - AZ: 2 K 2581/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 10.06.1985 - AZ: 12 A 2227/84

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 331 - 340
  • DVBl 1987, 1163-1167 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • DokBer B 1987, 264-267
  • DöV 1987, 964-966
  • FEVS 37, 8 - 17
  • HSchulVMitt 1987, 263
  • NJW 1987, 2387-2389 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1987, 893 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 40-42 (Urteilsbesprechung von PräsVG Prof. Dr. Helmut Schnellenbach)
  • NWBl 1987, 107-110
  • PersV 1988, 266-269
  • RiA 1988, 50-53
  • RiA 1988, 197
  • VR 1988, 31
  • ZBR 1987, 307-309
  • ZTR 1987, 250-252

Amtlicher Leitsatz

Die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln -über die zumutbare Eigenbelastung hinaus - finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe, wie sie§ 12 Abs. 2 a Satz 1 der Beihilfenverordnung (F. 1982) für das Land Nordrhein-Westfalen vorsieht, widerspricht deren Zusammenhang mit den Dienstbezügen sowie dem Sinn und Zweck der durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Beihilfe und dem Gleichheitssatz.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1985 und das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als sie die Klage hinsichtlich des Anfechtungsantrages abgewiesen haben. Die Bescheide vom 25. August 1983 und vom 6. September 1983 werden aufgehoben, soweit durch sie eine weitergehende Beihilfe abgelehnt wird.

Im übrigen wird die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen je die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger ist Beamter im Dienste der Beklagten. Anläßlich der Entbindung seiner bei der DAK Dortmund pflichtversicherten Ehefrau verblieben nach Abzug der von der DAK erstatteten Kosten Aufwendungen in Höhe von 2.042,63 DM. Auf Grund einer Krankenhauszusatzversicherung erhielt er weitere 1.649,15 DM. Auf seinen Antrag setzte die Beklagte die ihm zu gewährende Beihilfe durch Bescheid vom 25. August 1983 auf 393 DM fest. Dabei zog sie von dem Gesamtbetrag der Aufwendungen sämtliche Versicherungsleistungen einschließlich der Leistungen der Krankenhauszusatzversicherung ab.

2

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Antrag,

die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1983 zu verpflichten, ihm über den bereits gewährten Betrag von 393 DM hinaus eine Beihilfe von 619 DM zu gewähren,

3

abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

4

Das Klageziel des Klägers sei darauf gerichtet, eine Beihilfe nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 Beihilfenverordnung - BVO - alter Fassung zu erhalten. Die zum 1. Januar 1983 in Kraft getretene Novellierung des § 12 BVO durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung - BVO n.F. - führe hier jedoch zu der von der Beklagten rechnerisch richtig festgesetzten Beihilfeleistung. Ein Anspruch auf eine über diesen Betrag hinausgehende Beihilfe besitze der Kläger schon deshalb nicht, weil auch die Verwaltungsgerichte an die Regelungen der Beihilfenverordnung grundsätzlich gebunden seien. Die Gerichte könnten nur prüfen, ob die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beihilferegelung gültig sei. Dies sei der Fall. § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO n.F. halte sich im Rahmen der in § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz des Landesbeamtengesetzes - LBG - enthaltenen Ermächtigung, wonach Leistungen von Versicherungen bei der Beihilfebemessung berücksichtigt werden könnten, und sei verfassungsrechtlich unbedenklich.

5

Die hier anwendbare Beihilfebemessungsvorschrift sei mit der Fürsorgepflicht und dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Aus der besonderen Funktion der Beihilfe ergebe sich der das Beihilferecht beherrschende Grundgedanke der Subsidiarität, aber auch der in der Rechtsprechung wiederholt angeführte Grundsatz, daß Leistungen einer privaten Versicherung in der Regel nicht zur Minderung der Beihilfe führen sollten. Beide Grundsätze träten in Widerstreit, wenn durch Nichtanrechnung der auf den Beihilfefall geleisteten Versicherungsleistungen zusammen mit der Beihilfe ein "Deckungsüberschuß" entstehe.§ 12 Abs. 2 a BVO n.F. räume nunmehr dem Grundsatz der Subsidiarität der Beihilfe in diesen Fällen ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht den Vorrang vor dem der Dritterstattungsunabhängigkeit der Beihilfe ein. Diese Regelung erspare dem Dienstherrn die dem Grunde nach die beihilfefähigen Aufwendungenübersteigenden zusätzlichen Beihilfeleistungen, solange die Beamten - aus welchen Grund auch immer - ihre Versicherungen nicht der neuen Rechtslage anpaßten. Eine in Aussicht stehende Übererstattung schaffe imübrigen einen Anreiz dafür, vermehrt heilfürsorgerische Leistungen in Anspruch zu nehmen. Der Verordnungsgeber sei berechtigt, im Rahmen seines weiten Konkretisierungsermessens dieser kostensteigernden Wirkung einer (in Aussicht stehenden) Übererstattung schon zur Vermeidung unnötiger finanzieller Lasten der öffentlichen Hand entgegenzutreten.

6

Die Umstellung der privaten Krankenversicherungsverträge auf die Neuregelung des § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO n.F. schaffe keine erhöhten Deckungslücken. Im übrigen bleibe es den Beihilfeberechtigten unbenommen, zusätzlich privaten Versicherungsschutz im Rahmen der besonderen Versicherungen zu erwerben, die in Satz 2 der Vorschrift angeführt seien und deren Leistungen bei der Beihilfebemessung grundsätzlich unberücksichtigt blieben. § 12 Abs. 2 a BVO n.F. verletze auch nicht das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes. Ein Verstoß gegen Art. 14 GG scheide aus.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Juni 1985 sowie das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. August 1984 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. August 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 1983 zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe von 619 DM zu gewähren.

8

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts.

9

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil.

11

Der Vertreter des öffentlichen Interesses beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen beteiligt sich am Verfahren. Er schließt sich der Begründung des angefochtenen Urteils und den Ausführungen der Beklagten an.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich ebenfalls am Verfahren. Seiner Meinung nach ist die durch § 12 Abs. 2 a BVO n.F. eingeführte Begrenzung der Beihilfen und Leistungen aus einer Krankenversicherung auf die tatsächlichen Aufwendungen im Krankheitsfalle verfassungsgemäß. Der Verordnungsgeber hätte jedoch durch eine Übergangsvorschrift oder durch einen entsprechenden Abstand zwischen Bekanntgabe und Wirksamwerden der Neuregelung sicherzustellen sollen, daß sich die Beihilfeberechtigten und ihre Versicherer auf die neue Rechtslage hätten einstellen können.

13

II.

Die Revision des Klägers hat insoweit Erfolg, als unter teilweiser Aufhebung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile dem Anfechtungsantrag stattzugeben ist. Die Kürzung der Beihilfe im Bescheid der Beklagten vom 25. August 1983, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig. Die den Bescheiden zugrundeliegende Vorschrift des § 12 Abs. 2 a Satz 1 der Verordnungüber die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung - BVO) vom 27. März 1975 (GV.NW. S. 332) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Fünften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung vom 15. Oktober 1982 (GV.NW. S. 686 - BVO n.F. -), nach der u.a. die Beihilfe bei stationärer Entbindung zusammen mit den aus dem jeweiligen Anlaß erbrachten Leistungen einer Kranken- oder Unfallversicherung sowie den Leistungen auf Grund von Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nichtübersteigen darf, ist wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht ungültig.

14

Zu dieser Entscheidung bedarf es keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG, auch wenn die beanstandete Regelung auf einem Landesgesetz beruht - nämlich auf dem durch das Anpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zum 2. BesVNG vom 13. Dezember 1977 (GV.NW. S. 456) in die Ermächtigungsnorm des § 88 Abs. 1 LEG eingefügten SAtz 3 2. Halbsatz. Hiernach können bei der Bemessung der Beihilfe Leistungen von Versicherungen berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht geht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien (LT-Drucks. 8/1566 vom 6. Dezember 1977 S. 21 f., 63) davon aus, daß der Gesetzgeber durch diesen Zusatz dem Verordnungsgeber die Möglichkeit habe geben wollen, nunmehr ohne Alternative "eine über die tatsächlichen Aufwendungen des Beihilfeberechtigten hinausgehende Gesamterstattung auszuschließen". Diese Auslegung ist nicht zwingend. § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LB weicht in der Wortwahl von dem vorangehenden ersten Halbsatz des § 88 Abs. 1 Satz 3 LBG ab, nach dem bei der Bemessung der Beihilfe u.a. Ansprüche auf Heilfürsorge, auf Krankenpflege und sonstige Sachleistungen sowie Ansprüche auf Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften und auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarungen zu berücksichtigen sind. Die andere Formulierung in § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LBG läßt die Auslegung zu, daß die Leistungen von Versicherungen nicht generell - hiervon geht letztlich auch § 12 Abs. 2 a BVO n.F. aus -, sondern nur unter Beachtung höherrangigen Rechts angerechnet werden dürfen. Dies hat zur Folge, daß die dem widersprechende Vorschrift des § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO n.F. durch die Ermächtigungsnorm nicht gedeckt ist. § 88 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz LBG bleibt auch bei dieser Auslegung noch sinnvoll (vgl. hierzu BVerfGE 48, 40 <45>). Es sind andere Regelungen denkbar und möglich, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind, unter Umständen durch Berücksichtigung der Aufwendungen für die Versicherungsbeiträge (vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]<49>).

15

Die Anrechnung der allein mit zusätzlichen eigenen Mittelnüber die zumutbare Eigenbelastung hinaus finanzierten Leistungen einer privaten Krankenversicherung auf die einem Beamten zustehende Beihilfe, wie sie § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO n.F. vorsieht, ist rechtswidrig, weil sie deren Zusammenhang mit den Dienstbezügen, dem Sinn und Zweck der durch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn geprägten Beihilfe und dem Gleichheitssatz widerspricht.

16

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt sicherstellt. Darauf beruht es, daß Beamte kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, freigestellt sind (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]<46>). Der Dienstherr erfüllt den Alimentationsanspruch in erster Linie durch die laufende Zahlung der Dienstbezüge ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen. Die Beamten- und Besoldungsgesetze können die nicht vorhersehbaren Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen in ihrer konkreten Höhe nicht in die Regelung der Dienstbezüge einbeziehen. Mit diesen stellt der Gesetzgeber den Beamten nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung abschließen können (BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 58, 68 <77 f.>; BVerwGE 20, 44 <46>; 71, 342 <346 f.>; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

17

Da der Gesetzgeber mit der Besoldung nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung stellt, setzt er neben der (echten oder eigentlichen) Alimentation durch die Dienstbezüge eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraus, die dieser auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht durch das gegenwärtig geltende System der Beihilfen in Bund und Ländern gewährt. Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 [BVerwG 20.10.1976 - VI C 187/73]<199>; 60, 88 <91>; 60, 212 <218>; 64, 333 <336>; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <a.a.O.>). Dieser hat auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht (§ 48 BRRG, §§ 85, 88 LBG) ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, daß die amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (u.a. BVerwGE 22, 160 [BVerwG 07.10.1965 - VIII C 63/63]<164>; 71, 342 <352>).

18

Die Beihilfen werden demgemäß aus besonderem Anlaß zu einem bestimmten Zweck erbracht, um die Beamten in angemessenem Umfang von denjenigen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen freizustellen, die nicht von der Besoldung gedeckt sind. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und ergänzen lediglich die Regelalimentation. Die Leistungen einer zumutbaren Krankenversicherung, die ein Beamter mit den ihm durch die Dienstbezüge hierfür zur Verfügung gestellten Mittel finanziert, sind hiernach Maßstab für die generelle Festlegung der Beihilfebemessung und entziehen sich notwendigerweise einer Anrechnung auf eine zustehende Beihilfe. Das gilt erst recht, wenn der Dienstherr die einem Beamten zustehende Beihilfe mit Rücksicht auf eine allein mit zusätzlichen eigenen Mitteln - über die erwartete Eigenbelastung hinaus - abgeschlossene Versicherung und die darauf beruhenden Leistungen kürzt. Er ist nicht berechtigt, die nur mit zusätzlichen Eigenleistungen des Beamten "erkauften" höheren Versicherungsleistungen beihilfemindernd zu berücksichtigen. Auf diese Weise rechnet der Dienstherr einen Teil der Leistungen, die er als Alimentation schuldet, bei der Beihilfe wieder an, was ihrem die Alimentation ergänzenden Charakter widerspricht. Er wirkt damit mittelbar auf die durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützte amtsangemessene Alimentation ein.

19

Die Regelung des § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO n.F. ist auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), an den die normsetzende Exekutive in dem von der gesetzlichen Ermächtigung gesteckten Rahmen gebunden ist, nicht vereinbar. Zwar ist nicht zu prüfen, ob die normsetzende Exekutive die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, wohl aber, ob tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten berücksichtigt worden sind, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerwGE 58, 69<79>). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72, 141 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvL 55/83]<150>). Diesen Grundsätzen entspricht die unterschiedliche Behandlung der Privatversicherten und der nicht versicherten Beihilfeberechtigten nicht. Der Beamte ist - auch nach der hier anwendbaren Beihilfenverordnung - nicht verpflichtet, überhaupt eine Versicherung abzuschließen. Der Dienstherr überläßt es vielmehr dem - im Hinblick auf die in der Alimentation enthaltenen Mittel für eine Krankheitsvorsorge u.a. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung freigestellten - Beamten, in welcher Weise er mit diesen Mitteln Selbstvorsorge für den Krankheitsfall treffen will und damit auch, welche Versicherung oder ob er überhaupt eine Versicherung abschließt oder mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Rücklagen bildet, sie anderweitig etwa für Reisen verbraucht oder anlegt. Der Beamte kann, um jedes Risiko auszuschließen, hohe Beitragsleistungen erbringen oder niedrige Beiträge leisten, die seine Selbstbeteiligung erhöhen, sich auf bestimmten Gebietenüberversichern, auf anderen aber unterversichern. Die Beihilfen werden grundsätzlich abstrakt, unabhängig von der Bedürftigkeit und der Vermögenslage des beihilfeberechtigten Beamten gewährt. Wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 a Satz 1 BVO n.F. vorliegen, erhält jedoch ein privat versicherter Beamter ohne Rechtfertigung weniger Beihilfe als ein nicht versicherter Beamter. Die Tatsache, daß die nicht versicherten Beamten auch keine Leistungen einer privaten Versicherung erhalten, enthält kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Die zusätzlichen Versicherungsleistungen beruhen auf zusätzlichen Versicherungsbeiträgen, die der Beihilfeberechtigte aus der für andere Zwecke gewährten Alimentation erbringt, und die der nicht Versicherte - ebenso wie übrigens die Prämien für die ihm zugemutete Versicherung - spart.

20

In Übereinstimmung mit den vorangehenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zu den Beihilfevorschriften des Bundes in der bisher geltenden Fassung und entsprechenden Vorschriften der Länder entschieden, daß die in aller Regel geltende Bemessung der Beihilfe nicht davon beeinflußt wird, ob und welche private Krankenversicherung der Beamte abgeschlossen hat, und welche Leistungen diese erbringt. Ein anläßlich beihilfefähiger Aufwendungen entstehender und durch zusätzliche Eigenleistungen erkaufter (scheinbarer) "Gewinn" ist hiernach beihilferechtlich und unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht und des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Bedeutung, weil es ganz allgemein unerheblich ist, in welcher Weise der Beamte die von der Beihilferegelung vorausgesetzte zumutbare Eigenbelastung abdeckt (BVerwGE 20, 44 [BVerwG 30.11.1964 - VIII C 268/63]<50>; 28, 174 <176 f.>; Urteile vom 29. April 1971 - BVerwG 2 C 4.69 - <Buchholz 238.91 Nr. 2 BhV Nr. 2>, vom 18. Dezember 1974 - BVerwG 6 C 46.72 - <Buchholz 238.91 Nr. 3 BhV Nr. 17>; Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - <Buchholz 238.911 Nr. 3 BhV (F. 1972) Nr. 3> u.a. unter Hinweis auf den Beschluß vom 22. April 1977 - BVerwG 6 B 7.77 -; BVerwGE 60, 212 (220); Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 -<Buchholz 238.911 Nr. 13 BhV (F. 1972/1975) Nr. 1>). Diese Rechtsprechung ist durch die Neufassung der Beihilfevorschriften nichtüberholt. Aus ihr ergeben sich vielmehr - anknüpfend an den Sinn und Zweck der Beihilfe - Grundsätze, die unabhängig von der jeweiligen Fassung der Beihilferegelungen bedeutsam sind.

21

Die Auffassung des Berufungsgerichts, die durch eine höhere Versicherung erlangten höheren Versicherungsleistungen stünden im Widerspruch zum Nachrang der Beihilfe und müßten deshalb zu einer Herabsetzung der Beihilfe führen, findet in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Stütze. Die Entscheidungen, die dem die Beihilfe maßgeblich beherrschenden Grundsatz der Subsidiarität Rechnung tragen, betreffen Sachverhalte anderer Art, so u.a. den Ausschluß der Beihilfefähigkeit von Sachleistungen und kostendeckenden Sachleistungssurrogaten (vgl. § 3 Abs. 3 BVO; § 5 Abs. 4 BhV n.F., Nr. 3 Abs. 3 BhV a.F.). Dem Beihilfeberechtigten entstehen in Fällen dieser Art von vornherein keine oder doch nur geringfügige Aufwendungen (vgl. hierzu u.a. BVerwGE 71, 256 [BVerwG 09.05.1985 - 2 C 39/83]<258 f.> m.w.N.). Der Nachrang der Beihilfe rechtfertigt es auch, daß in Fällen, in denen einer Person Heilfürsorge, Krankenhilfe oder Kostenerstattung auf Grund von Rechtsvorschriften zusteht, Aufwendungen nur insoweit beihilfefähig sind, als sie über die zustehenden Leistungen hinausgehen (vgl. hierzu§ 3 Abs. 4 BVO n.F.; § 5 Abs. 3 und 4 BhV n.F.; § 3 Abs. 4 BhV a.F.). Er gestattet dem Dienstherrn, auf Grund des wechselseitigen Treueverhältnisses seine Hilfeleistung an die Erwartung zu knüpfen, daß der Beihilfeberechtigte zunächst alle Ansprüche gegen Dritte auf völlige oder teilweise Freistellung von den Kosten im Krankheitsfalle realisiert (vgl. u.a. Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - <a.a.O.>; BVerwGE 60, 88 [BVerwG 13.03.1980 - 6 C 1/79]). Diese Erwägungen lassen sich nicht auf Ansprüche übertragen, die allein auf dem Einsatz zusätzlicher Mittel aus der für andere Zwecke vorgesehenen Alimentation des Beamten beruhen, die zu ergänzen die Beihilfe gerade bestimmt ist (BVerwGE 60, 127 <133>).

22

Die Regelungen der §§ 55, 59 des Versicherungsvertragsgesetzes - VVG -, aus denen sich ein versicherungsrechtliches Bereicherungsverbot ergibt, sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf die Beihilfen des Dienstherrn weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Diese sind keine Versicherungsleistungen. Sie können vom Beamten nicht vertraglich vereinbart werden. Sie sind auch nicht die Gegenleistung für die auf Grund eines Vertrages erbrachten Prämien. Die angeführten Vorschriften gelten vielmehr nur im Rahmen des Versicherungsvertragsverhältnisses eines beihilfeberechtigten Beamten. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 21. März 1979 - BVerwG 6 C 78.78 - (a.a.O.) im Zusammenhang mit § 67 VVG ausgeführt, daß die sich aus dem Inhalt des Vertragsverhältnisses ergebenden Rechtsfolgen dem Dienstherrn nicht zum Nachteil gereichen können.

23

Die Erwägung, daß eine in Aussicht stehende "Übererstattung" einen Anreiz dafür schaffe, vermehrt heilfürsorgerische Leistungen in Anspruch zu nehmen, und zwar auf Kosten der öffentlichen Hand, weil der Dienstherr an jeder (vermehrten) Inanspruchnahme beihilfefähiger Leistungen durch die Beihilfegewährung beteiligt sei, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, findet sich jedoch weder in der gesetzlichen Ermächtigungsnorm, in § 12 Abs. 2 a BVO n.F. noch in den Gesetzesmaterialien ein Hinweis auf einen solchen Willen des Gesetzgebers. Im Gegenteil wäre aus dieser Sicht nicht verständlich, daß dem erkrankten Beamten gemäß § 12 Abs. 2 a Satz 2 BVO n.F. die Leistungen aus Krankenhaustagegeldversicherungen, soweit sie 50 DM täglich nicht überschreiten, sowie insbesondere auch aus Krankentagegeldversicherungen verbleiben Hiergegen spricht auch, daß § 12 Abs. 2 a Satz 1 BhV n.F. nur bestimmte - keineswegs alle - beihilfefähigen Aufwendungen betrifft, insbesondere auch solche anläßlich schwerwiegender und deshalb aufwendiger Erkrankungen, deren Behandlung sich kaum jemand ohne Notwendigkeit unterzieht. Es kann im übrigen nicht davon ausgegangen werden, daß der Verordnungsgeber den Beamten generell zumindest unkorrektes Verhalten, zudem im Zusammenwirken mit den behandelnden Ärzten, unterstellt.

24

Das pauschale Vorbringen, die Beamten "verdienten" bei einer höheren als der von ihnen erwarteten Krankenversicherung an einer Krankheit, bietet angesichts der vorangehenden Ausführungen keine Grundlage für die an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber den beihilfeberechtigten Beamten zu messende streitige Regelung. - Im übrigen berücksichtigt dieses Vorbringen nicht, daß die Beihilfegewährung eine starken Angemessenheitserwägungen unterliegende Regelung ist, bei der in Kauf genommen werden muß, daß sie nicht in jedem Fall zu einer vollen Deckung führt, etwa bei einer begrenzten Beihilfefähigkeit der entstandenen Aufwendungen, so daß ein Beamter bei einer "beihilfekonformen" privaten Versicherung mit erheblichen Kosten belastet bleiben kann. Es läßt zudem andere von vornherein nicht beihilfefähige Krankheitskosten und Krankheitsfolgekosten (u.a. ärztlich nicht verordnete Medikamente, ausgeschlossene Hilfeleistungen unter nahen Angehörigen, nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden, Betreuung eines kranken Kindes über den begrenzt gewährten Sonderurlaub hinaus, Kinderbetreuung allgemein) ebenso wie dieüber die zumutbare Eigenbelastung hinaus erbrachten höheren Beitragsleistungen außer acht. Es stellt zudem nicht auf die während eines angemessenen längeren Zeitraums entstandenen Krankheitskosten sowie Krankheitsfolgekosten und die hierfür erhaltenen Leistungen ab, sondern nur auf einen konkreten Beihilfefall, Unterdeckungen anläßlich anderer Beihilfeanträge bleiben unbeachtet, aber auch, daß der Beamte möglicherweise jahrelang höhere als die von ihm erwarteten Versicherungsbeiträge erbracht hat, ohne eine Leistung der privaten Krankenversicherung überhaupt in Anspruch zu nehmen. Soweit der beihilfeberechtigte Beamte im Einzelfall auf Grund einer mit zusätzlichen Eigenmitteln abgeschlossenen privaten Höherversicherung eine "Übererstattung" erzielt, führt dies nicht zu einer Belastung des Dienstherrn. Dieser erbringt mit der Beihilfe keine "Überschußleistung", wie das Berufungsgericht meint. Er gewährt dem beihilfeberechtigten Beamten nur die Beihilfe, die auch andere nicht versicherte oder "beihilfegerecht" versicherte Beamte erhalten. Das "Geschäft" geht allein zu Lasten der privaten Krankenversicherung, die dafür aber auch die entsprechenden erhöhten Leistungen von den beihilfeberechtigten Beamten verlangt. Es ist nicht Aufgabe des Dienstherrn, im Rahmen der Fürsorgepflicht auf die mit den allgemeinen Gesetzen im Einklang stehende Verwendung der dem Beamten zur freien Verfügung stehenden Alimentation Einfluß zu nehmen. - Auf die sozialpolitische Kritik an einer nach verbreiteter Auffassung in der Krankenvorsorge der Beamten bestehende "Überversorgung" kann sich der Dienstherr nicht berufen. Eine "Überversorgung" betrifft Leistungen aus öffentlichen Kassen undüberhöhte soziale Leistungen, größtenteils zu Lasten der Allgemeinheit. Das trifft hier aber nicht zu, wo der Versicherte zunächst eigene Leistungen an die nicht mit öffentlichen Mitteln gestützte private Krankenversicherung aus der sonst für andere Zwecke zur Verfügung stehenden Alimentation erbringt.

25

Ist nach alledem der Anfechtungsantrag des Klägers begründet, so kann er mit dem Verpflichtungsbegehren, ihm eine über diese Regelung hinausgehende Beihilfe zu gewähren, keinen Erfolg haben. Das Gericht ist nicht befugt, abweichend von der durch Verordnung auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 88 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV.NW, S. 234) getroffenen Regelung eine höhere Beihilfe zuzusprechen. Es ist nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden und muß grundsätzlich die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung ergangene Beihilfenverordnung anwenden (BVerwGE 60, 212 [BVerwG 18.06.1980 - 6 C 19/79]<214>). Die dem Kläger möglicherweise vorschwebende Auffassung, bei Ungültigkeit des § 12 Abs. 2 a BVO n.F. trete die frühere Regelung des§ 12 Abs. 1 und 2 BVO wieder in Kraft, ist unzutreffend. Durch die Änderungsverordnung vom 15. Oktober 1982 ist nicht nur Abs. 2 a Satz 1 in § 12 BVO eingefügt, sondern auch der im unmittelbaren Zusammenhang mit § 12 Abs. 1 BVO stehende § 12 Abs. 2 BVO neu gefaßt worden.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 619 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald