Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.12.1969, Az.: BVerwG VI C 138.67
Versagung der Aussagegenehmigung ; Gesichtspunkt der Wahrheitserforschungspflicht ; Aufstellen falscher ehrenrühriger Behauptungen; Beantragung einer Aussagegenehmigung; Aussage im Strafprozess bei Verstoß gegen Beamtenpflichten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.12.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG VI C 138.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 14588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 13.10.1967 - AZ: 25 III 66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 34, 252 - 259
- DRiZ 1970, 129
- DVBl 1970, 631 (Kurzinformation)
- DÖV 1970, 456
- DÖV 1970, 496-497 (Volltext mit amtl. LS)
- DöD 1970, 213
- JR 1970, 354
- JVBl 1970, 86
- MDR 1970, 445-447 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 160-162 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1970, 72
- VerwRspr 21, 533 - 539
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Angeklagter oder ein Privatkläger berechtigt ist, die Aussagegenehmigung für einen im Strafprozeß als Zeugen benannten Beamten oder Richter bei dessen Dienstvorgesetzten zu beantragen. - Zur Anwendbarkeit der Rechtswegregelung des Beamtenrechtsrahmengesetzes auf solche Streitigkeiten.
In der Verwaltungsstreitssache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Becker, Dr. Nehlert und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Landgerichtsdirektor ... und der früheren Landgerichtsrätin Dr. ... die Aussagegenehmigung zu erteilen, soweit sie für das gegen den Kläger beim Amtsgericht Nürnberg anhängige Strafverfahren 1 Ds 908/64 beantragt ist. Insoweit werden aufgehoben das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1967 ergangene Urteil des ... Verwaltungsgerichtshofs, das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 1966 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach, die Bescheide des Landgerichtspräsidenten in Nürnberg vom 18. Dezember 1964 und vom 22. Januar 1965 sowie der Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Nürnberg vom 20. Juli 1965; die genannten Urteile werden auch im Kostenpunkt aufgehoben.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Gegen den Kläger ist vor dem Amtsgericht ... ein Strafverfahren anhängig (Az.: 1 Ds 908/64), das klären soll, ob er sich der Beleidigung und üblen Nachrede gegenüber dem Rechtsanwalt Dr. ... schuldig gemacht hat. Der Kläger hat seinerseits beim Amtsgericht ... Privatklage gegen Rechtsanwalt Dr. ... wegen Verleumdung, übler Nachrede und Beleidigung erhoben (Az.: Bs 303/64). Rechtsanwalt Dr. ... war Prozeßbevollmächtigter der Ehefrau des Klägers in einem Ehescheidungsverfahren, das vor dem Landgericht ... zwischen ihr und dem Kläger anhängig gewesen war; der Kläger hatte ihm vorgeworfen, wissentlich falsche Behauptungen aufgestellt zu haben.
Nachdem in dem gegen den Kläger gerichteten Strafverfahren Termin zur Hauptverhandlung bestimmt worden war, beantragte er, hierzu als Zeugen den Landgerichtsdirektor Dr. ... und die Landgerichtsrätin Dr. ... zu laden, die im Ehescheidungsverfahren als Richter tätig gewesen waren. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht durch Beschluß vom 11. Dezember 1964 ab.
Gleichzeitig beantragte der Kläger beim Landgerichtspräsidenten in ... den beiden Richtern die Aussagegenehmigung zu erteilen. Beide sollten nach der Begründung seines Antrags zu der Behauptung vernommen werden, Rechtsanwalt Dr. Schmitz habe in dem Ehescheidungsverfahren fortgesetzt unwahre Tatsachen wider besseres Wissen behauptet, die geeignet seien, den Kläger verächtlich zu machen, sowie höchst leichtfertig ehrenrührige unwahre Behauptungen aufgestellt und sich hinterlistiger Kunstgriffe bedient. - Durch Bescheid vom 18. Dezember 1964 teilte der Landgerichtspräsident dem Kläger mit, die Einholung der Aussagegenehmigung sei Sache des Gerichts.
Der Kläger bat um Überprüfung dieser Entscheidung und erweiterte seinen Antrag dahin, den beiden Richtern die Aussagegenehmigung auch für das Privatklageverfahren zu erteilen. Er führte noch an, er werde von seinem Recht Gebrauch machen müssen, diese Zeugen unmittelbar zu laden; ohne vorherige Aussagegenehmigung habe das jedoch keinen Sinn. - Mit Bescheid vom 22. Januar 1965 beharrte der Landgerichtspräsident auf seinem Standpunkt.
Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in ... vom 20. Juli 1965 zurückgewiesen.
Der Kläger hat den Verwaltungsrechtsweg beschritten und beantragt,
unter Aufhebung der genannten Bescheide die Verpflichtung des Freistaates Bayern auszusprechen, dem Landgerichtsdirektor Dr. ... und der Landgerichtsrätin Dr. ... die Aussagegenehmigung für die vor dem Amtsgericht Nürnberg anhängigen Verfahren Bs 303/64 und 1 Ds 908/64 zu erteilen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist zurückgewiesen worden, im wesentlichen mit folgender Begründung:
Der Landgerichtspräsident sei für die von ihm getroffene Entscheidung zuständig gewesen trotz der Vorschrift des Art. 70 Abs. 3 des Bayerischen Beamtengesetzes vom 18. Juli 1960 - BayBG -, nach der die oberste Dienstbehörde die Versagung der Aussagegenehmigung auszusprechen habe; denn mit dieser Entscheidung sei nicht die Aussagegenehmigung verweigert, sondern nur ein Antragsrecht des Klägers geleugnet worden. Das sei zu Recht geschehen. Mit der Klage auf Erteilung der Aussagegenehmigung werde die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten Verwaltungsaktes begehrt. Ein Prozeßbeteiligter könne zwar die Versagung einer etwa vom Gericht für erforderlich gehaltenen Ausnahmegenehmigung anfechten, und die Versagung sei dann verwaltungsgerichtlich voll nachzuprüfen. Jedoch habe ein Prozeßbeteiligter nicht das Recht, die Aussagegenehmigung selbst zu beantragen. Dazu sei allein die Instanz - hier das Gericht - befugt, die zur Vernehmung des Zeugen berufen sei und darüber zu befinden habe, ob die Vernehmung notwendig sei. Wollte man ein Antragsrecht Dritter - hier des Klägers - bejahen, so wäre der Dienstvorgesetzte gezwungen, sich mit einer Aussagegenehmigung zu befassen, ohne zu wissen, ob das Gericht den Beweisantrag für zulässig und die Beweisaufnahme für geboten erachte. Die Besonderheit des Strafverfahrens mit der. Möglichkeit der unmittelbaren Zeugenladung durch den Angeklagten oder den Privatkläger rechtfertige kein anderes Ergebnis. Denn im Privatklageverfahren brauche das Gericht auch solchermaßen geladene Zeugen nicht zu vernehmen; und auch im Offizialverfahren könne es ihre Vernehmung ablehnen, wenn sie unzulässig oder zum Zweck der Prozeßverschleppung beantragt sei. Ansonsten sei das Gericht auch bei einer unmittelbaren Ladung verpflichtet, die Aussagegenehmigung von sich aus einzuholen. Im übrigen habe der Kläger die beiden Richter überhaupt noch nicht geladen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen:
Die ablehnenden Bescheide des Landgerichtspräsidenten müßten allein schon deshalb aufgehoben werden, weil er nicht zuständig gewesen sei; die in Art. 70 Abs. 3 BayBG festgelegte Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde gelte unabhängig von der Art der Ablehnungsgründe. - Der Kläger habe auch ein eigenes Antragsrecht. Dies werde durch die Verpflichtung des Gerichts, die Aussagegenehmigung von Amts wegen einzuholen, nicht ausgeschlossen. Es seien viele Fälle denkbar, in denen ein Bürger bereits vor Einleitung eines Verfahrens ein berechtigtes Interesse an der Erteilung, der Aussagegenehmigung habe. Für den Kläger sei es wichtig, vor einer neuen Hauptverhandlung zu wissen, ob es zu einer Vernehmung der beiden Richter kommen werde. Sei die Aussagegenehmigung erteilt, könne die Vernehmung nach der Strafprozeßordnung erzwungen werden. Der Kläger könne sich dann auf den Termin entsprechend vorbereiten.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hat das angefochtene Urteil verteidigt und insbesondere noch ausgeführt:
Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen oder gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen einem Richter die Genehmigung zur Aussage erteilt werden dürfe oder zu versagen sei, stehe in untrennbarem Zusammenhang mir dem Beweisrecht der Strafprozeßordnung: Sofern das Gericht nicht bereits von sich aus unter dem Gesichtspunkt der Wahrheitserforschungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) die Zeugenaussagen eines Richters für entscheidungserheblich halte und deshalb die Aussagegenehmigung von Amts wegen beantrage, könne erst und nur auf der Grundlage eines durch einen Beweisantrag der Staatsanwaltschaft, des Privatklägers, des Nebenklägers oder des Angeklagten (Verteidigers) formulierten Beweisthemas entschieden werden, ob die beantragte Beweiserhebung nach näherer Maßgabe des § 244 Abs. 2 und 3 StPO zur Sachaufklärung erforderlich sei und bejahendenfalls eine Aussagegenehmigung für den zu vernehmenden Richter in Betracht komme. Hieraus folge, daß der dienstrechtlichen Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung notwendigerweise die Entscheidung des Strafgerichts vorauszugehen habe, daß der Richter über bestimmte Beweistatsachen als Zeuge zu vernehmen sei. Erst dann stehe fest, daß er in einer. Strafverfahren als Zeuge auszusagen habe, und erst dann könne im dienstrechtlichen Verfahren beurteilt werden, auf welchen Gegenstand sich die Aussage beziehe und ob ihr die in Art. 70 Abs. 1 BayBG genannten Gründe entgegenstünden. Im Verhältnis zum Dienstvorgesetzten des Richters oder Beamten sei es einzig und allein Aufgabe der vernehmenden Stelle, eine von ihr beschlossene Zeugenvernehmung des Richters oder Beamten dadurch zu ermöglichen, daß sie die Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten erwirke. Das Begehren des Klägers habe für den Landgerichtspräsidenten keine Entscheidungsgrundlage bilden können, zumal es lediglich auf einem im Strafprozeß gestellten (hinreichender Konkretisierung entbehrenden) "Beweisermittlungsantrag" gefußt habe. Würden freilich die beiden Richter zur Hauptverhandlung geladen, sei es auf Grund eines Beweisbeschlusses nach § 219 StPO, sei es durch den Angeklagten nach § 220 StPO oder im Privatklageverfahren nach § 386 Abs. 2 StPO, so müßten sie auch zum Termin erscheinen (vgl. § 51 StPO). Erst dann werde sich die Frage der Aussagegenehmigung (§ 54 StPO) stellen und erst dann könne anhand des - nunmehr bekannten - Beweisthemas geprüft werden, ob im Sinne des Art. 69 Abs. 2 Satz 1 BayBG eine Angelegenheit vorliege, über die die beiden Richter Verschwiegenheit zu bewahren hätten. Erst wenn dann die Erteilung der Aussagegenehmigung verweigert oder verzögert würde, ließe es sich rechtfertigen, dem Kläger ein Klagerecht nach § 42 VwGO einzuräumen.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und ein Antragsrecht des Klägers bejaht.
II.
Die Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 i.V. mit § 141, § 125 Abs. 1 VwGO), hat zum Teil Erfolg.
Das Urteil des Berufungsgerichts ist in der Revisionsinstanz voll nachprüfbar; denn es handelt sich um eine "Klage aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne der §§ 126, 127 BRRG, mit der auch die Verletzung von Landesbeamtenrecht gerügt werden kann. Entscheidend ist hierfür nicht der (im Grunde zufällige) Umstand, daß der Kläger selbst Beamter ist. Der erkennende Senat hat schon früher klargestellt, daß nicht an der auf "Klagen der Beamten" usw. abstellenden Wortfassung des § 126 BRRG zu haften ist. (BVerwGE 26, 31). Er hat weiter zu § 127 Abs. 2 BRRG (F. 1957) ausgesprochen, es sei Sinn dieser Regelung, das Beamtenrecht der Länder einer einheitlichen Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich zu machen (BVerwGE 13, 303). Somit ist es gerechtfertigt und geboten, Klagen der vorliegenden Art (ohne Rücksicht darauf, ob der Kläger Beamter ist) den §§ 126, 127 BRRG zu unterwerfen, weil der geltend gemachte Anspruch im Recht der Amtsverschwiegenheit seine Grundlage hat (vgl. BVerwGE 18, 58). Die vom Kläger erstrebte Aussagegenehmigung stellt einen Verwaltungsakt (BVerwG a.a.O.) auf dem Gebiete des dem Beamtenrecht insoweit gleichstehenden Richterrechts dar; der geltend gemachte Anspruch ist auch auf ein bestimmtes Dienstverhältnis bezogen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwGE 31, 345 [347]), da die Aussagegenehmigung für zwei bestimmte, im Dienst des Beklagten stehende Richter begehrt wird.
Die Klage ist begründet, soweit die Aussagegenehmigungen für das gegen den Kläger anhängige Strafverfahren im Streit sind. Sie kann keinen Erfolg haben, soweit es sich um die Aussagegenehmigungen für das Privatklageverfahren handelt.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß derjenige, der sich in einem Rechtsstreit auf das Zeugnis eines Beamten oder Richters berufen hat, gegen eine Versagung der Aussagegenehmigung im Verwaltungsstreitverfahren vorgehen kann und daß es dann uneingeschränkter gerichtlicher Prüfung unterliegt, ob einer der Versagungsgründe vorliegt, der hier in den gemäß Art. 2 des Bayerischen Richtergesetzes vom 26. Februar 1965 (GVBl. S. 13) anwendbaren Art. 69, 70 BayBG normiert ist (vgl. auch BVerwGE 18, 58 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 55.67 - mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum). Die Vorschriften über die Erteilung der Aussagegenehmigung dienen nämlich auch den Interessen des Prozeßbeteiligten, der sich auf das Zeugnis eines Beamten usw. berufen hat. Zwar hat die Regelung in erster Linie die Kollision im Auge, die im Einzelfall zwischen der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der allgemeinen Zeugenlast entstehen kann; bei Eintritt eines solchen Kollisionsfalles gewinnt sie aber bestimmungsgemäß auch unmittelbare rechtliche Bedeutung für den einzelnen Prozeßbeteiligten dergestalt, daß nur beim Entgegenstehen der dort näher beschriebenen öffentlichen Interessen dessen Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung durch Beeinträchtigung oder Erschwerung tatsächlicher Feststellungen in Mitleidenschaft gezogen werden darf.
Zu Unrecht meint das Berufungsgericht aber, daß ungeachtet dessen einem Prozeßbeteiligten schlechthin das Recht fehle, die Aussagegenehmigung bei der hierfür zuständigen Behörde auch selbst zu beantragen. Es bedarf keines Eingehens darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise materielle Rechtsposition und formelles Antragsrecht dergestalt divergieren können. Jedenfalls wäre das nur dann in Betracht zu ziehen, wenn das einschlägige Recht hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür böte; das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte selbst räumt in seiner Revisionserwiderung (Schriftsatz vom 30. März 1968, Bl. 14, 15) immerhin ein, daß ein Recht des Klägers, auf Erteilung der Aussagegenehmigung zu klagen, auch dann in Betracht käme, wenn diese Genehmigung für einen bereits (und sei es vom Angeklagten) geladenen Zeugen verzögert würde. Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts ist in seinem Urteil vom 28. März 1969 - BVerwG VII C 55.67 - ersichtlich bereits ohne diese Einschränkung davon ausgegangen, daß ein Angeklagter im Strafverfahren grundsätzlich von vornherein selbst die Aussagegenehmigung beantragen kann.
Allerdings ist in der gerade angeführten Entscheidung auch klargestellt, daß für einen solchen Antrag das Rechtsschutzinteresse fehlen kann (zum Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses in behördlichen Antragsverfahren vgl. Keidel, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 9. Aufl. [1967], § 12 RdNr. 16); dieses Interesse ist in dem dort entschiedenen Fall verneint worden mit Erwägungen, an denen auch die vorliegende Klage teilweise scheitern muß (und die übrigens weitgehend identisch sind mit den vom Berufungsgericht hier - fehlsam - gegen das Antragsrecht selbst angeführten Argumenten): Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf Aussagegenehmigung wird fragwürdig, wenn nicht feststeht, ob das Strafgericht den entsprechenden Antrag auf Zeugenvernehmung nach § 244 Abs. 3 StPO ablehnen oder ihn zulassen wird.
Diese Überlegungen können dem streitigen Antrag des Klägers aber nicht insoweit mit Erfolg entgegengehalten werden, als er die Erteilung der Aussagegenehmigungen für das gegen ihn selbst anhängige Strafverfahren begehrt.
Zwar hat der Strafrichter hier die Ladung der beiden Richter sogar bereits abgelehnt. Die Aussagegenehmigung hat rechtliche Bedeutung nur als Mittel zum Zweck; sie soll die Vernehmung des Bediensteten ermöglichen. Sie wird diesen Zweck verfehlen, wenn nicht damit gerechnet werden kann, daß das Prozeßgericht sich für eine Vernehmung des Zeugen entscheidet - mag seine negative Entscheidung auch fehlerhaft sein. Andererseits ist ein berechtigtes Interesse an der Beantragung der Aussagegenehmigung bereits dann zu bejahen, wenn die Vernehmung des Bediensteten nach Lage der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dazu wird zwar regelmäßig erforderlich sein, daß das Prozeßgericht einen Beweisbeschluß erlassen oder den Zeugen geladen hat; beim Vorliegen besonderer Umstände ist aber nicht einmal das zu verlangen.
Solche besonderen Umstände sind hier gegeben. Die Strafprozeßordnung gibt dem Angeklagten das Recht, eine Zeugenvernehmung auch gegen den Willen des Strafrichters durchzusetzen. Dazu ist bei einem vom Angeklagten "präsentierten" Zeugen erforderlich, daß dieser gemäß § 220 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 38 StPO durch den Gerichtsvollzieher geladen worden ist (vgl. BGH in NJW 1952, 836); der Zeuge muß außerdem erschienen sein, wozu er verpflichtet ist, wenn ihm bei der Ladung die gesetzliche Entschädigung für Reisekosten und Versäumnis bar dargeboten oder deren Hinterlegung bei der Geschäftsstelle nachgewiesen wird (§ 220 Abs. 2 StPO). Sind diese Voraussetzungen aber erfüllt, so muß das Gericht den Zeugen vernehmen. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn es die Beweisführung für unerheblich oder ungeeignet hält oder die behauptete Tatsache als wahr unterstellen will (Löwe-Rosenberg, StPO, 21. Aufl. [1963], § 245 Anm. 3 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Gesetzgeber hat es im Bereich des Strafprozesses für richtig gehalten, bei herbeigeschafften Beweismitteln der Möglichkeit Rechnung zu tragen, daß der Gebrauch dieser Beweismittel für den Angeklagten sogar dann noch günstige Umstände zutage fördert, wenn das Gericht in sorgfältiger Würdigung eine solche Erwartung verneinen zu können glaubt (RGSt 65, 304). Es kommt deshalb, was der Beklagte verkennt, auch nicht darauf an, ob der Angeklagte ein konkretes Beweisthema angegeben hat; er braucht lediglich die allgemeine Richtung der Vernehmung zu bezeichnen (Löwe-Rosenberg, a.a.O. mit Nachweisen; Schwarz-Kleinknecht, StPO, 28. Aufl. [1969], § 245 Anm. 2). Allerdings kann - und hierauf glaubt das Berufungsgericht abstellen zu können - gemäß § 245 StPO auch bei einer Ladung nach § 38 StPO die Beweiserhebung ausnahmsweise dann abgelehnt werden, wenn sie unzulässig ist oder der Prozeßverschleppung dient. Abgesehen weiter von den gesetzlichen Vernehmungsverboten, die in gleicher Weise auch bei einem von Amts wegen geladenen Zeugen gelten, sind aber die Voraussetzungen, unter denen eine solche Beweiserhebung abgelehnt werden könnte, derart eng (vgl. RGSt, a.a.O.), daß die Vernehmung der präsentierten Zeugen regelmäßig hinreichend wahrscheinlich bleibt.
Das berechtigte Interesse des Angeklagten, in einem solchen Falle selbst und unmittelbar die Erteilung der Aussagegenehmigung zu beantragen, kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, Name und Anschrift des geladenen Zeugen müßten dem Gericht rechtzeitig mitgeteilt werden (§ 222 Abs. 2 StPO) und dieses sei also in der Lage, die Aussagegenehmigung von sich aus nachzusuchen. Mit der gesetzlichen Befugnis des Angeklagten, durch die Präsentation von Zeugen deren Vernehmung auch durch ein hierzu aus eigener Überzeugung nicht bereites Gericht herbeizuführen, wäre schwerlich die Annahme vereinbar, daß der Angeklagte nicht auch unmittelbar auf die Beseitigung eines Aussagehindernisses der hier streitigen Art hinzuwirken befugt wäre. Dies um so weniger, als durchaus zweifelhaft erscheint, ob das Gericht im Falle der Ladung des Zeugen durch den Angeklagten ohne weiteres gehalten ist, die Aussagegenehmigung von Amts wegen einzuholen. Das könnte wohl nur in Hinblick auf seine Pflicht angenommen werden, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären (so Schwarz-Kleinknecht, a.a.O., § 54 Anm. 3 A). Die Aufklärungspflicht besteht jedoch an sich lediglich in den Grenzen dessen, was das Gericht für erheblich erachtet. Deshalb läge nahe, auch eine Pflicht des Gerichts, Aussagegenehmigungen von Amts wegen zu beantragen, nur dann anzunehmen, wenn es das Wissen des Bediensteten für erheblich erachtet (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 54 Anm. 4 a).
Dem Begehren des Klägers kann hier auch nicht entgegengehalten werden, daß er bislang die beiden Richter noch nicht geladen habe. Es genügt, daß er offenbar dazu entschlossen ist. So wird auch für eine auf potentielle Amtshaftungsansprüche gestützte Bejahung des berechtigten Interesses an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) nicht gefordert, daß eine Amtshaftungsklage bereits erhoben ist (vgl. u.a. BVerwGE 9, 196). Wenn sich ein Antragsteller - wie hier der Kläger - in einem sachlich gehaltenen Schreiben an den Dienstvorgesetzten wendet und darlegt, daß er das Zeugnis des Bediensteten aus bestimmten, von ihm im einzelnen angeführten Gründen für erforderlich halte und den Bediensteten demnächst zu laden gedenke, kann regelmäßig von der Ernsthaftigkeit dieser Absicht ausgegangen werden. Umstände, die eine gegenteilige Beurteilung nahelegen könnten, sind hier nicht ersichtlich. - Zudem ist zu bedenken: Ein Angeklagter kann eine Ladung nach § 38 StPO erst dann bewirken, wenn Termin zur Hauptverhandlung bestimmt ist. Dieser wird ihm regelmäßig erst mit seiner eigenen Ladung bekannt. Die Ladungsfrist beträgt aber nach § 217 StPO eine Woche. Es wird dann schon aus Zeitgründen nicht möglich sein, innerhalb dieser Frist den Zeugen zu laden, den Zustellungsnachweis zurückzuerhalten (§ 190 Abs. 4 ZPO, § 37 StPO) und sodann unter dessen Vorlage die Aussagegenehmigung zu beantragen und zu erhalten. Das bedeutete, daß in allen derartigen Fällen die Vernehmung von Beamten usw. nicht erfolgen könnte, weil die Aussagegenehmigung in der Hauptverhandlung nicht vorläge. Die Wirksamkeit der §§ 220, 245 StPO wäre damit in einem wichtigen Teilbereich unvertretbar beeinträchtigt, und dem Angeklagten entstünden nur nutzlose Kosten. - Mit einigem Recht hält deshalb der Kläger eine Ladung vor Erteilung der Aussagegenehmigung sogar für sinnlos.
Der nach alledem - auch nach Auffassung des Oberbundesanwalts - rechtsschutzwürdige Antrag des Klägers, den beiden Richtern des Ehescheidungsprozesses für das gegen ihn anhängige Strafverfahren Aussagegenehmigungen zu erteilen, ist auch sachlich gerechtfertigt. Der Rechtsstreit ist insoweit spruchreif, so daß das Revisionsgericht gemäß § 144 Abs. 3 VwGO in der Sache selbst entscheiden kann. Nach den Wünschen des Klägers sollen die beiden Richter über ein angeblich beleidigendes, verleumderisches und irreführendes Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts in einem Ehescheidungsverfahren aussagen; dieses vom Kläger in seinem Antrag auf Erteilung der Aussagegenehmigung bezeichnete Aussagethema ist hinreichend bestimmt, um beurteilen zu können, ob einer der in Art. 70 Abs. 1 BayBG abschließend angeführten Ablehnungsgründe vorliegt, ohne daß es zunächst dazu der Kenntnis näherer Einzelheiten bedarf. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß durch die zu erwartenden Aussagen das Wohl des Bundes oder eines Landes nachteilig beeinflußt oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben - hier etwa: die Rechtspflege - ernstlich gefährdet oder erschwert werden könnte. Insbesondere kommen Besorgnisse hinsichtlich der Rechtspflege nicht etwa schon ohne weiteres deshalb in Betracht, weil die Verhandlung in Ehesachen nicht öffentlich ist (§ 170 GVG); hier jedenfalls ist nichts dafür zu erkennen, daß der Zweck dieser Regelung (Schutz des Privatlebens der Prozeßbeteiligten) in einer rechtlich bedenklichen Weise beeinträchtigt werden könnte. Im übrigen erstrecken sich die Aussagegenehmigungen, zu deren Erteilung der Beklagte hiermit verurteilt wird, nur auf einen durch die bisherigen Angaben dazu vorgezeichneten Sachstoff. Es kann nach Lage des Falles davon ausgegangen werden, daß das Strafgericht, aber auch die beiden Zeugen selbst diese Grenzen zu erkennen in der Lage sein werden. Das gilt auch und gerade dann, wenn den Richtern bei ihrer Vernehmung etwa Fragen gestellt werden sollten, die z.B. das Beratungsgeheimnis tangieren könnten.
Soweit der Beklagte verurteilt wird, die beantragten Aussagegenehmigungen zu erteilen, waren zugleich die Ablehnungsbescheide der Behörden aufzuheben.
Im übrigen ist die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen worden. Soweit der Kläger nämlich die Aussagegenehmigung auch für das Privatklageverfahren beantragt hat, muß sein Rechtsschutzinteresse verneint werden; es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, daß die beiden Richter auch in diesem Verfahren vernommen werden. Zwar steht auch dem Privatkläger das Recht der unmittelbaren Zeugenladung zu (§ 386 Abs. 2 StPO). Er kann jedoch im Gegensatz zu dem Angeklagten des Offizialverfahrens die Vernehmung des Zeugen gegen den Willen des Gerichts nicht durchsetzen. Nach § 384 Abs. 3 StPO bestimmt das Gericht den Umfang der Beweisaufnahme; es ist dabei nur an die Amtsermittlungspflicht gebunden und kann deshalb auch die Vernehmung eines nach § 38 StPO geladenen und erschienenen Zeugen ablehnen, wenn es nach seiner Auffassung darauf nicht ankommt; die Regelung des § 245 StPO gilt hier nicht (vgl. Löwe-Rosenberg, a.a.O., § 384 Anm. 3; Schwarz-Kleinknecht, a.a.O., § 384 Anm. 3; Woesner in NJW 1959, 704, 707).
Auch hier mußte der Aufhebungsantrag, den der Kläger in Ergänzung seiner Verpflichtungsklage gestellt hat, deren Schicksal teilen. Der Kläger ist zwar gegenteiliger Auffassung: Die Bescheide der beiden Gerichtspräsidenten müßten schon deshalb aufgehoben werden, weil sie nach Art. 70 Abs. 3 BayBG für die Versagung der Aussagegenehmigung schlechthin unzuständig seien; das Berufungsgericht habe verkannt, daß dies ohne Rücksicht auf die Art des Versagungsgrundes gelte. - Nun haben aber der Landgerichtspräsident, der als gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 2 BayBG zuständige Genehmigungsbehörde mit der Sache befaßt war, und der Oberlandesgerichtspräsident sich gar nicht anmaßen wollen, die ausschließliche und nach der gesetzlichen Regelung unzweifelhafte Versagungskompetenz der obersten Dienstbehörde in Frage zu stellen oder sie gar an sich zu ziehen. Die Gerichtspräsidenten glaubten allerdings dem Kläger die Befugnis absprechen zu können, unmittelbar von sich aus eine Entscheidung über die streitige Aussagegenehmigung zu "erholen". Die rechtliche Bedeutung einer gerichtlichen Aufhebung solcher negativen Bescheide könnte aber günstigstenfalls in der positiven Gegenfeststellung bestehen, daß dem Kläger das Antragsrecht zustehe (vgl. zum Wesen von Ablehnungsbescheiden und ihrer Aufhebung Kellner in MDR 1968, 965 [967, 968]). Diese Feststellung wird mit dem vorliegenden Urteil ohnehin getroffen. Im übrigen kann weiterer hinter dem Aufhebungsbegehren etwa noch stehender Streitstoff hier nicht anderer Art sein als der mit der Verpflichtungsklage zur Entscheidung gestellte, und er kann auch nicht anders beurteilt werden.
Nach alledem war zu erkennen, wie geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Kellner
Dr. Becker
Dr. Nehlert
Niedermaier