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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.06.1987, Az.: BVerwG 2 N 1.86

Beamtenrecht; Gesetzgebung; Zuschüsse; Versicherungsbeiträgen; Fürsorgepflicht; Beihilfekürzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 N 1.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12722
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Bremen 10.06.1986 - 2 N 1/86

Fundstellen

  • BVerwGE 77, 345 - 352
  • DÖD 1987, 261-264
  • FEVS 1988, 397 - 405
  • NJW 1987, 2948-2950 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 40
  • NVwZ 1987, 1083 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1988, 132-135
  • ZBR 1988, 68-70

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Art. 74a GG ist verletzt, wenn den Beamten auf Grund landesrechtlicher Regelung Zuschüsse zu deren Versicherungsbeiträgen gewährt werden.

  2. 2.

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird verletzt, wenn den Beamten mit Rücksicht auf den Abschluß einer privaten Krankenversicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse, die anstelle von Sachleistungen Kostenerstattung gewährt, eine nicht versicherbare Beihilfekürzung auferlegt wird.

  3. 3.

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, daß er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für seine Beamten an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard'') in Bund und Ländern orientiert.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet es, daß er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für seine Beamten an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern orientiert.

Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird unter diesem Gesichtspunkt verletzt, wenn den Beamten mit Rücksicht auf den Abschluß einer zumutbaren Krankenversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse, die anstelle von Sachleistungen Kostenerstattung gewährt, eine nicht versicherbare Beihilfekürzung auferlegt wird.

Art. 74 a GG ist verletzt, wenn den Beamten auf Grund landesrechtlicher Regelungen Zuschüsse zu deren Versicherungsbeiträgen gewährt werden.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller im Ausgangsverfahren beim Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen ist Richter kraft Auftrags im Dienst der Antragsgegnerin und erhält aus seinem bisherigen Amt als Beamter Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe - BesGr. - A 15. Er ist Mitglied einer privaten Krankenversicherung. Seiner Meinung nach sind die durch Art. 1 Nr. 9 Buchst. a und b sowie Nr. 10 Buchst. d der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (BremBVO) vom 13. Dezember 1982 (BremGBl. S. 453) geänderten Regelungen des § 13 Abs. 3 und 4 sowie § 14 Abs. 7 BremBVO in der Fassung vom 10. Dezember 1979 (BremGBl. 1980 S. 1) mit höherrangigem Recht nicht vereinbar. Er hat deshalb beim Oberverwaltungsgericht im Normenkontrollverfahren die Feststellung begehrt, daß diese Vorschriften ungültig sind.

2

§ 13 Abs. 4 BremBVO in der Fassung der Verordnung vom 13. Dezember 1982 - BremBVO n.F. - lautet:

"Ist der Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige, für den beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, Mitglied in der privaten Krankenversicherung, so ist die sich nach § 12 ergebende Beihilfe um 10 v.H. zu kürzen, höchstens jedoch um 500,- DM pro Kalenderjahr. Dieser Betrag reduziert sich bei Beihilfeberechtigten bis zur Besoldungsgruppe A 8 auf 300,- DM. Satz 1 und 2 finden entsprechend Anwendung, wenn einem Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen, für den beihilfefähige Aufwendungen entstanden sind, aufgrund einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse anstelle von Sachleistungen Kostenerstattung gewährt wird und § 3 Abs. 3 keine Anwendung findet."

3

In § 14 Abs. 7 BremBVO n.F. heißt es:

"Der Zuschuß beträgt bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse 50 vom Hundert, soweit kein Anspruch auf Sachleistungen besteht 33 1/3 vom Hundert des jeweils zu berücksichtigenden Versicherungsbeitrages. Der Zuschuß beträgt bei einer Zugehörigkeit zu einer privaten Krankenversicherung 33 1/3 vom Hundert des jeweils zu berücksichtigenden Versicherungsbeitrages abzüglich der Beitragsanteile, die als Beitragsrückgewähr erstattet worden sind."

4

Das Oberverwaltungsgericht hält den Normenkontrollantrag für zulässig. Es hat die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über folgende sich ihm im Zusammenhang mit der Überprüfung von § 13 Abs. 4 und § 14 Abs. 7 BremBVO n.F. stellende, als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Fragen vorgelegt:

  1. 1)

    Gehört es zur Fürsorgepflicht eines Dienstherrn, daß er die Höhe der seinen Bediensteten gewährten Beihilfe an dem bei anderen Dienstherrn im Bundesgebiet üblichen Beihilfestandard orientiert, von dem der Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung und des Anteils der davon zu bestreitenden Kosten der Krankenvorsorge ausgehen konnte?

    Verletzt er unter diesem Gesichtspunkt seine Fürsorgepflicht, wenn er seinen Bediensteten außer der nicht beihilfefähigen Eigenvorsorge für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung auch noch eine nicht versicherbare Eigenbeteiligung an den beihilfefähigen Aufwendungen von bis zu 300,- bis 500,- DM jährlich zumutet?

  2. 2)

    Ist der Dienstherr berechtigt, die Höchstsumme für eine nicht versicherbare Eigenbeteiligung an den beihilfefähigen Aufwendungen für Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 niedriger anzusetzen als für Beihilfeberechtigte der anderen Besoldungsgruppen?

  3. 3)

    Ist es mit dem Gleichheitssatz vereinbar, daß der Dienstherr die nicht versicherbare Eigenbeteiligung an den beihilfefähigen Aufwendungen nur solchen Bediensteten zumutet, die entweder einer privaten Krankenversicherung angehören oder einer gesetzlichen Krankenkasse (oder Ersatzkasse), sofern diese statt Sachleistungen Kostenerstattung gewährt?

  4. 4)

    Kann das Landesrecht, ohne die Art. 3 und 74 a GG zu verletzen, bestimmen, daß der Dienstherr seinen Bediensteten Zuschüsse zu deren Versicherungsbeiträgen zahlt, und die Höhe dieser Zuschüsse davon abhängen lassen, ob der Bedienstete einer privaten Krankenversicherung oder aber einer gesetzlichen Krankenkasse (oder Ersatzkasse) angehört?

5

Das Oberverwaltungsgericht führt zur Begründung seines Beschlusses aus, daß die genannten Rechtsfragen für das Normenkontrollverfahren erheblich seien. Es legt dar, daß der Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einen "Beihilfestandard" in den Bundesländern voraussetze, den der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht bei der Beihilfegewährung berücksichtigen müsse. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn sei unter diesem Gesichtspunkt durch die in § 13 Abs. 4 BremBVO n.F. vorgesehene nicht versicherbare zusätzliche Eigenleistung jedenfalls im Hinblick auf den - bei anderen Dienstherren nicht üblichen - Beitragszuschuß nicht verletzt. Seiner Auffassung nach sind die Vorlagefragen 2, 3 und 4 zu bejahen. Die Beitragszuschüsse seien keine Besoldungsbestandteile.

6

Der Antragsteller trägt im einzelnen vor, daß die von ihm für ungültig gehaltenen Vorschriften mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr zu vereinbaren seien. Dem Beamten müsse die Möglichkeit gegeben werden, sich gegen alle Kostenrisiken im Krankheitsfall durch Eintritt in eine Krankenversicherung zu schützen. Er gehe zwar in Übereinstimmung mit der Antragsgegnerin davon aus, daß es sich bei den in § 14 Abs. 7 BremBVO n.F. vorgesehenen Zuschüssen zu den Versicherungsbeiträgen um eine Beihilfe handele. Der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber vorausgesetzte Beihilfestandard werde aber durch die Kürzung der Zuschüsse vom Landesdienstherrn nicht eingehalten.

7

Die Antragsgegnerin teilt im wesentlichen die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung.

8

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er meint, gegen die Regelung des § 13 Abs. 4 BremBVO (Vorlagefrage 1 Absatz 2 und Vorlagefrage 2) bestünden Bedenken. Sie bewirke eine lineare allgemeine Minderung des verfügbaren Nettoeinkommens gerade auch bei den Personen, die der Fürsorge besonders bedürften. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der §§ 13 Abs. 3, 4 und 14 Abs. 2 bis 4, 6 und 7 BremBVO n.F. schmälerten diese die vom Bundesverfassungsgericht zwingend geforderte rechtliche und wirtschaftliche Absicherung innerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses und die personale Bindung zum Dienstherrn. Die Zuschußregelung gemäß § 14 Abs. 7 BremBVO n.F. habe Besoldungscharakter und verstoße deshalb gegen Bundes recht.

9

II.

Die Vorlage ist zulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat entsprechend der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1985 - BVerwG 2 N 1.84 - (BVerwGE 72, 122) in der Besetzung entschieden, in der es die abschließende Entscheidung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu treffen hat. Die vom Oberverwaltungsgericht angesprochenen Rechtsfragen sind im Sinne von § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG). Die Auffassung des vorlegenden Gerichts über ihre Entscheidungserheblichkeit für die von ihm zu treffende Entscheidung in der Hauptsache ist jedenfalls nicht offensichtlich unhaltbar. Dies ist für die Zulässigkeit der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 VwGO ausreichend (Beschluß vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 N 1.78 - <Buchholz 237.5 § 110 Nr. 1>). Bei der Beantwortung der vorgelegten Fragen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Formulierung durch das Oberverwaltungsgericht gebunden. Es darf die Antwort auf die entscheidungserhebliche Fragestellung einengen und die Antwort so formulieren, wie es dies für am zweckmäßigsten hält (BVerwGE 59, 87 <94 f.>; 66, 116 <118.>).

10

Der erste Teil der Vorlagefrage 1 ist im wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht zu beantworten. Hiernach gebietet es die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, daß er sich bei der Regelung der Beihilfegewährung für seine Beamten an der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung einschließlich des Anteils für eine angemessene Krankheitsvorsorge vorausgesetzten zusätzlichen Hilfeleistung ("Beihilfestandard") in Bund und Ländern orientiert. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang der vom Bundesgesetzgeber geregelten Besoldung der Beamten mit der Beihilfegewährung.

11

Das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG gehörende Alimentationsprinzip gebietet es, daß der Dienstherr seinen Beamten und deren Familien einen angemessenen Unterhalt gewährt, der grundsätzlich den gesamten Lebensunterhalt sicherstellt. Darauf beruht es, daß Beamte kraft Gesetzes von der Versicherungspflicht, auch in der gesetzlichen Krankenversicherung, freigestellt sind (BVerwGE 20, 44 <46>). Der Dienstherr erfüllt den Alimentationsanspruch in erster Linie durch die laufende Zahlung der Dienstbezüge ohne Bezug zu bestimmten Bedürfnissen. Die Beamten- und Besoldungsgesetze können die nicht vorhersehbaren Aufwendungen aus Anlaß von Krankheitsfällen in ihrer konkreten Höhe nicht in die Regelung der Dienstbezüge einbeziehen. Mit diesen stellt der Bundesbesoldungsgesetzgeber den Beamten nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung, mit dem diese als Eigenvorsorge auch eine einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende, angemessene Krankenversicherung abschließen können. Zu den Bedürfnissen, die auch ein Beamter befriedigen können soll, gehören heute nach allgemeiner Anschauung "im Hinblick auf den allgemeinen Lebensstandard und die allgemeinen Verbrauchs- und Lebensgewohnheiten" u.a. auch eine Krankenversicherung als regelmäßige Form der gegenwärtigen Krankheitsvorsorge (BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 58, 68 <77 f.>; BVerwGE 20, 44 <46>; 71, 342 <346 f.>; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <ZBR 1986, 162>).

12

Da der Bundesbesoldungsgesetzgeber nur einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen zur Verfügung stellt, setzt er neben der (echten oder eigentlichen) Alimentation durch die Dienstbezüge eine ergänzende Hilfeleistung des Dienstherrn voraus, die dieser auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht durch das gegenwärtig geltende System der Beihilfen in Bund und Ländern gewährt. Dieses ist nicht Teil der dem Beamten zustehenden Alimentation im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG, sondern stellt eine nach hiervon abweichenden Grundsätzen bemessene Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn dar (BVerwGE 51, 193 <199>; 60, 88 <91>; 60, 212 <218>; 64, 333 <336>; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <a.a.O.>). Dieser hat auf Grund der ihm obliegenden Fürsorgepflicht (§ 48 BRRG, § 78 BremBG, § 7 BremBesG) ergänzend einzugreifen, um sicherzustellen, daß die amtsangemessene Alimentation durch die Aufwendungen aus Anlaß von konkreten Krankheitsfällen nicht beeinträchtigt wird (BVerwGE 22, 160 <164>; 71, 342 <352>). Auch wenn keine spezielle verfassungsrechtliche Verpflichtung besteht, die gebotene Hilfe gerade in Form von Beihilfen zu erbringen (BVerfGE 44, 249 <263>; 58, 68 <77>; BVerwGE 60, 212 <218>; 64, 333 <336>), so handelt es sich bei diesen Fürsorgeleistungen doch um Randzonen der Besoldung im materiellen Sinne (vgl. hierzu Schwegmann/Summer, BBesG, Einf. vor § 1 Rz 2, sowie Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 2 E 32 b). Der Bundesgesetzgeber hat insoweit mit dem Bundesbesoldungsgesetz seine ihm durch Art. 74 a GG verliehene Gesetzgebungskompetenz nicht ausgeschöpft. Er hat vielmehr neben der von ihm abschließend geregelten Besoldung durch die Gewährung von Dienstbezügen (Art. 72 Abs. 1 GG) - ebenso wie den Dienstherren im Bund - auch den Ländern Raum zu eigener Gestaltung bei der gebotenen Ergänzung der Regelalimentation gelassen (BVerfGE 62, 354 <368 f.> u.a. unter Hinweis auf BVerwGE 23, 288 <290>; 51, 193 <200>). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet zwar nicht, daß auf diesem dem Landesrecht vorbehaltenen Gebiet bei der Konkretisierung der Beihilfegewährung in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen als Teil der Fürsorgepflicht die Beamten des einen Landes denen des anderen Landes völlig gleichgestellt werden. Das hat es aber nicht ausgeschlossen, daß sich im wesentlichen gleiche ergänzende Fürsorgeleistungen im Bundesgebiet herausgebildet haben, von denen der Bundesbesoldungsgesetzgeber bei der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung und des Anteils der davon zu bestreitenden Kosten der Krankenvorsorge ausgehen konnte und ausgegangen ist und den auch die Länder deshalb zu beachten haben. Nur in diesem verfassungsrechtlich und bundesrechtlich vorgegebenen Rahmen haben sie eine Gestaltungsfreiheit für die Bestimmung von Voraussetzungen, Umfang, Art und Weise dieser speziellen Fürsorge.

13

Der zweite Teil der vom Oberverwaltungsgericht formulierten Vorlagefrage 1 steht in engem Zusammenhang mit den Vorlagefragen 2 und 3, die sich ebenfalls auf § 13 Abs. 4 BremBVO n.F. beziehen. Diese Fragen sind zusammenfassend dahin zu beantworten, daß die Fürsorgepflicht unter dem in den vorangehenden Ausführungen erörterten Gesichtspunkt verletzt wird, wenn den Beamten mit Rücksicht auf den Abschluß einer privaten Krankenversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse, die anstelle von Sachleistungen Kostenerstattung gewährt, eine nicht versicherbare Beihilfekürzung auferlegt wird.

14

Der Bundesbesoldungsgesetzgeber stellt - wie dargelegt - den Beamten mit den Dienstbezügen einen Durchschnittssatz der zu erwartenden Aufwendungen im Krankheitsfall zur Verfügung und setzt voraus, daß sie mit diesen Mitteln eine zumutbare Krankenversicherung abschließen können, an die die gebotene zusätzliche Hilfeleistung des jeweiligen Dienstherrn anknüpft (BVerfGE 44, 249 <265 f.>; 58, 68 <77 f.>). In Übereinstimmung hiermit geht das geltende Beihilferecht in Bund und Ländern nicht nur davon aus, daß von den Beamten für Krankheitsfälle eine angemessene Selbstvorsorge durch den freiwilligen Abschluß einer Krankenversicherung als eigene Leistung erwartet werden darf, sondern auch, daß es Versicherungsmöglichkeiten für alle in Betracht kommenden Krankheitsfälle zu regelmäßig zumutbaren Bedingungen gibt und sich die Beamten auch tatsächlich versichern können. Demgemäß sehen die Beihilfevorschriften - auch in Bremen (§ 12 Abs. 4 BremBVO n.F.; vgl. auch Nr. 13 Abs. 6 BhV a.F. und Nr. 14 Abs. 3 BhF n.F.) - eine Erhöhung des Bemessungssatzes für die davon betroffenen Aufwendungen vor, wenn Personen trotz ausreichender Versicherung wegen angeborener Leiden oder für bestimmte Krankheiten von Versicherungsleistungen ausgeschlossen oder die Leistungen eingestellt worden sind. Hierin kommt das den Beihilfevorschriften zugrundeliegende System der gegenseitigen Ergänzung von zumutbarer, den Beamten generell möglicher Eigenvorsorge und der ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn zum Ausdruck, von dem auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung ausgegangen ist (vgl. u.a. Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - <Buchholz 238.911 Nr. 13 (F. 1972/75)>; BVerwGE 57, 336 <338>; 71, 342 <346 f.>; Urteil vom 18. September 1985 - BVerwG 2 C 47.84 - <a.a.O.>). Eine landesrechtliche Regelung, die in der dargestellten Weise eine nicht versicherbare Beihilfekürzung vorsieht, entspricht nicht dem aufgezeigten Verhältnis zwischen der vom Bundesbesoldungsgesetzgeber geregelten Alimentation und der gebotenen ergänzenden Hilfeleistung des Dienstherrn.

15

Diese Regelung ist auch mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar. Zwar ist nicht zu prüfen, ob die normsetzende Exekutive die gerechteste oder zweckmäßigste Regelung getroffen hat, wohl aber, ob tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten berücksichtigt worden sind, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfGE 58, 69 [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80] <79>). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders zu behandeln, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 72., 141 <150>). Diesen Grundsätzen entspricht die unterschiedliche Behandlung der Beamten, die einer privaten Krankenversicherung oder einer freiwilligen Versicherung in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse, die anstelle von Sachleistungen Kostenerstattung gewährt, angehören und der Beamten, die keine Krankenversicherung abgeschlossen haben, nicht. Diese erhalten die Beihilfe ungekürzt. Die Tatsache, daß die nicht versicherten Beamten auch keine Leistungen einer privaten Versicherung erhalten, enthält kein zulässiges Differenzierungsmerkmal. Diese beruhen auf Versicherungsbeiträgen, die der nicht versicherte Beihilfeberechtigte spart. Auf den in § 14 Abs. 7 BremBVO vorgesehenen Zuschuß zu den Versicherungsbeiträgen kann sich die Antragsgegnerin - wie sich aus der Beantwortung der vom Oberverwaltungsgericht formulierten Vorlagefrage 4 ergibt - nicht berufen. - Im übrigen sind auch die in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig weiter versicherten Beamten, die Sachleistungen erhalten, für den Krankheitsfall grundsätzlich voll abgesichert. Soweit bei ihnen darüber hinaus eine Beihilfe in Betracht kommt, ist auf sie § 13 Abs. 4 BremBVO n.F. ebenfalls nicht anwendbar. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, durch § 13 Abs. 4 BremBVO n.F. habe - ebenso wie durch § 14 Abs. 7 BremBVO n.F. - ein Ausgleich für die ungleich höheren finanziellen Belastungen der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten erreicht werden sollen, vermag dies Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen. Wie das Bundesverfassungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht wiederholt im einzelnen begründet und entschieden haben (vgl. hierzu u.a. BVerfGE 21, 329 <332>; 58, 68 <81>; 62, 354 <366>; BVerwGE 60, 212 <222>), unterscheiden sich die beamtenrechtliche Krankenfürsorge und die auf dem Sachleistungsprinzip beruhende Krankenversicherung nach der Reichsversicherungsordnung grundlegend. Es ist dem Dienstherrn deshalb verwehrt, die systemfremde gesetzliche Krankenversicherung zum Anknüpfungspunkt für eine nicht versicherungsfähige Beihilfekürzung an Beamte zu wählen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind und typischerweise einer privaten Krankenversicherung angehören.

16

Abgesehen davon könnte selbst eine zulässige Beihilfekürzung nicht nach Besoldungsgruppen abgestuft werden. Da die Gewährung der Beihilfen ihre rechtliche Grundlage nicht in der Alimentierungspflicht, sondern in der diese ergänzenden, sich nach anderen Maßstäben richtenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn findet, überschreitet eine Verknüpfung der Höhe der Beihilfe (hier der Kürzung einer zustehenden Beihilfe) mit der Höhe der Alimentation (Besoldung nach dem innegehabten Amt) - wie sie hier im Streit ist - die Regelungskompetenz eines Landes. Eine höhere Beihilfekürzung bei höherer Besoldungsgruppe wirkt sich im Ergebnis dahin aus, daß die Beamten aus dem zur allgemeinen Lebenshaltung bestimmten Anteil der Besoldung einen mit höherer Besoldungsgruppe steigenden Betrag für Krankheitskosten entnehmen müssen. Damit wird das vom Bundesbesoldungsgesetzgeber vorgesehene Spannungsverhältnis zwischen den Besoldungsgruppen und ihrer jeweils als amtsangemessen angesehenen Besoldung im Wege der Beihilfegewährung teilweise eingeebnet. Hierzu ist der Landesvorschriftengeber nicht befugt.

17

Die vom Oberverwaltungsgericht formulierte Vorlagefrage 4 ist dahin zu beantworten, daß Art. 74 a GG verletzt ist, wenn den Beamten auf Grund landesrechtlicher Regelungen Zuschüsse zu deren Versicherungsbeiträgen gewährt werden. Im Hinblick hierauf erübrigt sich eine Erörterung der weiteren Fragestellung, ob die Höhe der Zuschüsse davon abhängig sein kann, daß ein Beamter einer privaten Krankenversicherung oder aber einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse angehört.

18

Die Aufwendungen für eine angemessene, einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckende angemessene Krankenversicherung gehören - wie dargelegt - als regelmäßige Form der Krankheitsvorsorge zur Besoldung. Insoweit hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz erschöpfend Gebrauch gemacht. Dies schließt es nicht nur aus, daß ein Landesgesetzgeber im Rahmen der ihm verbleibenden Regelungskompetenz in diesem Randbereich der Besoldung weitere pauschale Zuschüsse nach besoldungsrechtlichen Grundsätzen zu zumutbaren, angemessenen Versicherungen gewährt, sondern auch, daß er unter der Bezeichnung "Beihilfe" zusätzliche Leistungen erbringt, die materiell Besoldung darstellen. Ein Land verstößt gegen Bundesrecht, wenn es unter der Bezeichnung "Beihilfe" Leistungen für Aufwendungen an Beamte vorsieht, obwohl diese schon bei der Besoldung berücksichtigt worden sind.

19

Mit dieser beschränkten Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers steht der Wortlaut der Ermächtigungsnorm des § 7 Satz 1 des Bremischen Besoldungsgesetzes in der seither nicht geänderten Fassung vom 5. Juli 1976 (BremGBl. S. 165) - BremBesG - im Einklang, nach der der Senat durch Rechtsverordnung die Gewährung von Beihilfen zu den notwendigen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen regelt. Gemeint sind damit Aufwendungen anläßlich konkreter Krankheitsfälle, nicht aber wie hier unabhängig davon Krankheits Vorsorge kosten durch Abschluß von - möglicherweise nicht in Anspruch genommenen - Krankenversicherungen. Diese Auslegung entspricht dem Begriff der Beihilfe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der sie nur aus besonderem Anlaß zu einem bestimmten Zweck ergänzend den Teil der durch Krankheit verursachten Aufwendungen annähernd zu decken braucht, den eine dem Beamten zumutbare Versicherung regelmäßig nicht deckt (u.a. BVerwGE 57, 336 <338>; 71, 342 <346 f.>; Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 24.81 - <a.a.O.>). Die Regelung des § 14 Abs. 7 BremBVO n.F. unterscheidet sich im übrigen von der früheren Regelung der Beihilfegrundsätze - BGr - vom 25. Juni 1942 (RBB S. 157). Gemäß Nr. 3 Abs. 4 BGr konnten die Versicherungsbeiträge nur anläßlich eines konkreten Beihilfefalles in gewissem Rahmen als beihilfefähige Aufwendungen berücksichtigt, nicht aber unabhängig davon generell als pauschale Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen gewährt werden (vgl. hierzu BVerwGE 19, 48 <50 ff.>; 20, 44 <49 ff.>).

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald