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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1987, Az.: BVerwG 2 C 3.84

Beamtenrecht; Verzugszinsen; Leistungsbescheid

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.09.1987
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 3.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 21670
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 06.06.1979 - AZ: VII 3009/77
VGH Baden-Württemberg - 27.04.1982 - AZ: IV 1759/79

Fundstellen

  • DVBl 1988, 347-349 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer B 1988, 29-32
  • DÖD 1988, 28-29
  • NJW 1988, 1682 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 440-441 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1988, 107-108

Amtlicher Leitsatz

Der Dienstherr hat gegen einen Beamten keinen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB wegen verspäteter Zahlung einer Schadensersatzforderung.

Der Dienstherr hat bei der Anfechtungsklage eines Beamten gegen einen von ihm erlassenen Leistungsbescheid auch keinen Anspruch auf Prozeßzinsen (§ 291 BGB).

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger war seit Januar 1969 Wissenschaftlicher Assistent im Beamtenverhältnis auf Widerruf im Dienst des Landes Baden-Württemberg. Er wurde an der Universitäts-Strahlenklinik H. zum Facharzt für Radiologie ausgebildet. Seit Anfang 1972 war er als Assistenzarzt in der Betatron-Abteilung der Universitäts-Strahlenklinik beschäftigt.

2

Im November 1972 wurde Frau B. bei einer Strahlenbehandlung, die der Kläger zu überwachen hatte, aufgrund eines Fehlers bei der Bedienung des Betatrons geschädigt. Das Land Baden-Württemberg zahlte an Frau B. 40.000 DM Schmerzensgeld und leistete weitere Zahlungen zum Ausgleich des materiellen Schadens.

3

Der Rektor der Beklagten erließ wegen der an Frau B. erbrachten Leistungen und der in diesem Zusammenhang entstandenen weiteren Kosten unter dem 2. Juni 1977 gegenüber dem Kläger einen Leistungs- und Feststellungsbescheid, den er durch Bescheid vom 25. August 1977 unter Ziffer 2 wie folgt ergänzte:

"Soweit die zu zahlenden Beträge bereits feststehen, sind diese ab Zugang des vorliegenden Bescheids mit 8 % zu verzinsen. Die übrigen Beträge sind bei nicht sofortiger Zahlung ebenfalls ab Bekanntgabe des Betrags mit 8 % zu verzinsen."

4

Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.

5

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid vom 25. August 1977 zu Ziffer 2 und insoweit auch den Widerspruchsbescheid aufgehoben, weil die Beklagte nicht dargelegt habe, daß ohne die Pflichtverletzung des Klägers weniger Kredit aufgenommen worden wäre. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen (ZBR 1983, 242 [BVerwG 22.02.1983 - BVerwG 1 D 31.82]):

6

Das Verwaltungsgericht habe die Anfechtungsklage, soweit sie Gegenstand der Berufung des Klägers sei, zu Recht abgewiesen. Die zulässige Anschlußberufung der Beklagten habe ebenfalls keinen Erfolg.

7

Mit Ziffer 2 des Ergänzungsbescheids vom 25. August 1977 werde ein Zinsanspruch wegen nicht rechtzeitiger Zahlung des vom Kläger zu leistenden Schadensersatzes verfolgt. Das Begehren sei auf eine entsprechende Anwendung der privatrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens und die Leistung von Verzugszinsen gestützt (§§ 284, 286, 288 BGB). Es sei unbegründet. Es gebe keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zum Ersatz eines Verzugsschadens und zur Leistung von Verzugszinsen verpflichte. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richteten sich nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. In Ansehung des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs des Dienstherrn gegen einen schuldhaft pflichtwidrig handelnden Beamten bestehe kein Anspruch auf die Leistung von Verzugszinsen. Der Dienstherr habe auch keinen Anspruch auf Prozeßzinsen gemäß § 291 BGB. § 291 BGB sehe Prozeßzinsen nur bei einer Leistungsklage gegen den Schuldner vor. Diese Regelung könne nicht auf eine Anfechtungsklage nach der Verwaltungsgerichtsordnung übertragen werden.

8

Die Beklagte hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und beantragt

das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. April 1982 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe aufzuheben, soweit sie die Berufung der Beklagten zurückgewiesen bzw. der Klage stattgegeben haben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

9

Die Revision rügt Verletzung materiellen Rechts.

10

II.

Die Revision der Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nicht begründet.

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der von der Beklagten noch geltend gemachte Zinsanspruch für den ihr gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes für Baden-Württemberg - LBG - in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) gegen den Kläger zustehenden Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung der diesem als Beamten obliegenden Pflichten. Die Beklagte stützt dieses Begehren nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts allein auf die verspätete Zahlung der Schadensersatzforderung und damit auf eine entsprechende Anwendung der §§ 284, 288 BGB. Hiervon geht auch die Revisionsbegründung aus. Entgegen der von ihr vertretenen Auffassung ist dieser Zinsanspruch weder als Verzugsschaden noch gemäß § 291 BGB begründet.

12

Im Hinblick darauf, daß in bestimmten Bereichen des öffentlichen Rechts - z.B. im Enteignungs-, im Bundesleistungs- und im Lastenausgleichsrecht - die Verzinsung von Geldforderungen unterschiedlich geregelt ist, gibt es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Gewährung von Verzugszinsen verpflichtet. Die Folgen der Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen richten sich deshalb nach dem im Einzelfall einschlägigen Spezialrecht. Die Regelungen der §§ 284, 288 BGB sind im öffentlichen Recht nicht generell entsprechend anwendbar (BVerwGE 48, 133 <136> mit weiteren Nachweisen, ständige Rechtsprechung; BSGE 49, 227). Dieses sieht für den im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Schadensersatzanspruch des Dienstherrn gegen einen beamteten Arzt wegen schuldhafter Pflichtverletzung (§ 89 Abs. 1 Satz 1 LEG) keine Verzugszinsen entsprechend § 288 BGB vor, und zwar auch dann nicht, wenn der Dienstherr wegen der verspäteten Zahlung, u.a. durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, § 80 Abs. 5 VwGO) Kredite aufnehmen mußte. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angesprochene Frage, ob bei einer durch Verwaltungsakt geltend gemachten Geldforderung des Dienstherrn im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage Verzug im Sinne von § 284 Abs. 1 und 2 BGB eintreten konnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung.

13

Die Gewährung von Verzugszinsen scheidet hiernach im vorliegenden Falle aus, und zwar unabhängig davon, ob der Schadensersatzanspruch durch Leistungsbescheid oder durch Leistungsklage geltend gemacht worden ist. Die Ausführungen der Revision, mit denen sie sich gegen von ihr angenommenen unterschiedlichen Rechtsfolgen bei Leistungsbescheiden und -klagen wendet, bedürfen keiner weiteren Erörterung. Der Hinweis auf die Rechtslage für die Angestellten im öffentlichen Dienst berücksichtigt die unterschiedlichen einschlägigen Rechtsgrundlagen nicht in ausreichendem Maße.

14

Das Berufungsgericht hat bereits mit Recht darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der bei der Rückforderung von Studienförderungsmitteln durch die Deutsche Bundespost und bei der Rückforderung der von der Bundeswehr gewährten Studienbeihilfen in entsprechender Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften Verzugszinsen gefordert werden können (vgl. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 23.77 - <Buchholz 238.4 § 31 Nr. 12>, vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <Buchholz 232 § 30 Nr. 11>, vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 32> sowie vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 1.85 -), nicht anwendbar ist. Dieser Rechtsprechung liegt die Auffassung zugrunde, daß - anders als hier - die als öffentlich-rechtliche Verträge anzusehenden Fernmeldeaspirantenverträge und vergleichbaren Verträge zwischen der Bundeswehr und ihren Bewerbern so stark privatrechtlichen Verträgen zwischen gleichgeordneten Parteien entsprechen, daß sie auch hinsichtlich der Rechtsfolgen des Verzuges in gleicher Weise behandelt werden müssen (vgl. auch § 62 Satz 2 VwVfG). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor.

15

Die Voraussetzungen des § 291 ZPO über die Gewährung von Prozeßzinsen sind ebenfalls nicht gegeben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind zwar die im bürgerlichen Recht historisch begründeten und dort weiterentwickelten Grundsätze über die Zubilligung von Prozeßzinsen, die keinen Verzug erfordern, auch im öffentlichen Recht sinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende Geldforderungen nicht anderweitig geregelt hat (BVerwGE 58, 316 <326> mit weiteren Nachweisen). Voraussetzung ist, daß eine Geldforderung rechtshängig gewesen ist. Es muß also auf Leistung geklagt worden sein (§ 90 Abs. 1 VwGO; § 261 ZPO). Da im Verwaltungsprozeß vielfach nicht wie im zivilrechtlichen Verfahren sofort auf Leistung der Geldsumme, sondern mit der Verpflichtungsklage auf Erlaß eines Verwaltungsaktes geklagt werden muß, der seinerseits die Auszahlung des Geldbetrages anordnet, können Prozeßzinsen auch für öffentlich-rechtliche Forderungen verlangt werden, wenn die Verwaltung zum Erlaß eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts verpflichtet ist. Auch in diesem Falle wird mit der Verpflichtungsklage, einer Unterart der Leistungsklage, ein Anspruch auf eine Geldleistung geltend gemacht (BVerwGE 11, 314 <318>; 14, 1 <3>; 15, 106 <107>; 51, 287 <288>; Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG 7 C 21.72 - <Buchholz 451.80 Nr. 19>). Dem für die Entstehung des Anspruchs auf Prozeßzinsen im bürgerlichen Recht bestimmten Erfordernis der Leistungsklage ist jedoch durch den Erlaß eines Leistungsbescheides nicht genügt. Die ihn erlassende Behörde befindet sich im Verwaltungsstreitverfahren nicht in der Rechtsstellung des auf Leistung klagenden Klägers, sondern in der des Beklagten. Es wäre deshalb systemwidrig, die Regelung über Prozeßzinsen aus dem bürgerlichen Recht auf eine öffentlich-rechtliche Klage zu übertragen, die als Anfechtungsklage eine Abwehrklage gegen ein Verlangen der öffentlichen Hand darstellt. Die § 291 BGB zugrundeliegende Interessenlage läßt sich mit der spezifisch öffentlich-rechtlichen Gestaltung der Prozeßlage bei einer Anfechtungsklage nicht vergleichen. Eine Analogie scheidet damit aus (BVerwGE 37, 239 [BVerwG 17.02.1971 - BVerwG IV C 17.69] <242>, 48, 133 <138>; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 1983 - 2 A 72/82 - <DÖV 1983, 904>). Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat mitgeteilt, daß er an der von ihm im Urteil vom 17. März 1977 - BVerwG 7 C 64.75 - (Buchholz 451.55 Nr. 48) vertretenen abweichenden Auffassung nicht festhält.

16

Angesichts dieser Rechtslage kann der Hinweis, gerade bei "Arzthaftungsfällen", bei denen häufig sehr hohe Beträge im Streit seien, könne der Leistungsbescheid nicht mehr als wirtschaftlich sinnvolle Alternative zur Durchsetzung der Schadensersatzforderung des Dienstherrn angesehen werden, zu keiner anderen Beurteilung führen. Im übrigen kann es im Interesse des Dienstherrn und auch des Beamten liegen und sinnvoll sein, Leistungsklage zu erheben, wenn angesichts der Streitlage ohnehin mit einer gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet werden muß, weil die Verzögerung in der Austragung des Streits durch das im Beamtenrecht stets durchzuführende Widerspruchsverfahren (§ 126 Abs. 3 BRRG) vermieden werden kann (vgl. auch BVerwGE 24, 225 <227>; 25, 280 <290>). Der Dienstherr muß - auch wenn er Leistungsklage erheben will - schon im eigenen Interesse vor Klageerhebung den Sachverhalt ermitteln. Aufgrund dieser Ermittlungen und der Anhörung des betroffenen Beamten können ebenso wie im Widerspruchsverfahren nach Erlaß eines Leistungsbescheides Sachfragen vorgeklärt werden; der betroffene Beamte kann sich darüber schlüssig werden, ob er die Schadensersatzpflicht ganz oder teilweise anerkennt (vgl. auch hierzu BVerwGE 25, 280 <288 f.>). Ein Vergleich des Leistungsbescheides mit dem schon im gerichtlichen Verfahren ergehenden Mahnbescheid, mit dessen Zustellung nach Maßgabe des § 696 Abs. 3 ZPO die Streitsache als rechtshängig geworden gilt, scheidet angesichts der unterschiedlichen Rechtslage bei Leistungsbescheid und Mahnbescheid aus.

17

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 16.000 DM festgesetzt.

Fischer
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Fischer
Dr. Maiwald