Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.03.1977, Az.: BVerwG 7 C 64/75
Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte; Gasöl-Betriebsbeihilfe; Vertrauensschutz; Gesetzmäßigkeit der Verwaltung; Verbilligungsbeträge; Zinsen; Zinssatz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.03.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 64/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg 01.08.1972 - 192 I 71
- VGH München 10.07.1975 - 230 VI 72
Rechtsgrundlagen
- Art. 2 Abs. 1 GG
- Art. 20 Abs. 3 GG
- Art. 4 Abs. 4 Nr. 3 VerkFinG Abschn 3
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 GasÖlVerwLwG
- § 2 Abs. 4 GasÖlVerwLwG
- § 11 Abs. 1 S. 2 GasÖlVerwLwG
- Art. 3 GasÖlVerwLwGÄndG
- § 2 Abs. 1 Nr. 2 GasÖlVerwLwGÄndG
- § 2 Abs. 1 GasÖlBeihLwV 2
- § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 GasÖlBeihLwV 2
Fundstelle
- Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr 48
Amtlicher Leitsatz
(Rücknahme begünstigen den Verwaltungsakt, Vertrauensschutz, Gasöl-Betriebsbeihilfe)
1. Der in Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 vorgesehene Hinweis, daß der Beihilfeberechtigte eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe zurückzuzahlen hat, enthält eine Verpflichtung der Behörde, entsprechend diesem Hinweis zu verfahren; diese Verpflichtung ist durch die Ermächtigung gedeckt.
2. Die normative Regelung in der Gasöl-Betriebsbeihilfe-VO-Landwirtschaft § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 schließt den Vertrauensgrundsatz aus. Dieser ist dem Erfordernis der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung gleichwertig; es ist Sache des Gesetzgebers, den Widerstreit unter Abwägung dieser Grundsätze zu entscheiden.
3. Der Vertrauensgrundsatz steht der Rücknahme und der Rückforderung von für das Jahr 1968 zu Unrecht gewährten Verbilligungsbeträgen nicht entgegen, weil der Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet hat, daß zu Unrecht gewährte Verbilligungsbeträge zurück zu zahlen sind, und dies tun durfte.
4. Da der Gesetzgeber im Falle der Rückzahlung die Leistung von Zinsen ab Gewährung angeordnet, deren Höhe aber nicht festgesetzt hat, ist entsprechend BGB § 246 von dem gesetzlichen Zinssatz von 4vH auszugehen; für die Unterwerfung des Antragenden unter einen höheren Zinssatz ist unter dieser Voraussetzung kein Raum.