Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.02.1971, Az.: BVerwG IV C 17.69
Rechtsweg bei Schadensersatzansprüchenöffentlich-rechtlicher Körperschaften gegen den Bürger; Berechnung von Verzugszinsen für einen Erschließungsbeitrag; Begründung einer Rechtsgrundlage zur Verzinsung von Erschließungsbeiträgen durch Analogie zu Steuergesetzen; Übertragung von Prozesszinsen aus dem bürgerlichen Recht auf eine öffentlich-rechtliche Klage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.02.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 17.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13739
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 12.12.1968 - AZ: I A 99/67
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 37, 239 - 242
- BRS 37, 378 - 380
- BayVBl. 1972, 386
- DVBl 1971, 414-415 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1971, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
- GemTag 1971, 213
- Grundeigentum 1971, 287
- KommStZ 1971, 120
- MDR 1971, 607 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1971, 1148-1149 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1971, 295
Amtlicher Leitsatz
Für Streitigkeiten wegen der Verzinsung fälliger Erschließungsbeiträge sind die Verwaltungsgerichte zuständig.
Bundesrecht gibt keinen Anspruch auf Verzinsung von Erschließungsbeiträgen.
Der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 1971
durch
die Bundesrichter Clauß, Isendahl, Dr. Weyreuther, Prof. Dr. Sendler und Dr. Sommer
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 12. Dezember 1968 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 43.450 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Forderung der Beklagten, Zinsen für einen festgesetzten Erschließungsbeitrag zu zahlen. Mit Bescheid vom 15. Februar 1962 hatte die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 175.122,08 DM veranlagt. Nach erfolglosem Widerspruch hatte der Kläger Anfechtungsklage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Durch das Urteil vom 22. Oktober 1962 hatte das Verwaltungsgericht Hannover die angefochtenen Verwaltungsakte insoweit aufgehoben, als die Beklagte eine Stundung des Erschließungsbeitrages abgelehnt hatte, und die Beklagte verpflichtet, den Erschließungsbeitrag zumindest in der Weise zinslos zu stunden, daß dieser in drei gleichen Raten, und zwar am 1. April 1964, am 1. April 1965 und am 1. April 1966 gezahlt werde. Durch einen Beschluß vom selben Tage hatte das Verwaltungsgericht Hannover das Aussetzungsverfahren eingestellt, weil es sich nach Ansicht des Gerichts durch, das Urteil in der Hauptsache erledigt hatte. Auf die Anschlußberufung der Beklagten hatte das Berufungsgericht durch Urteil vom 13. Mai 1965 - I OVG A 15/63 - die Klage in vollem Umfange abgewiesen. Der Kläger leistete nunmehr, am 11. Juni 1965 eine Teilzahlung in Höhe von 58.374,03 DM und erhob sodann am 29. Juli 1965 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Nach Anmahnung des Restbetrages durch die Beklagte am 9. August 1965 ordnete auf den Antrag des Klägers der Vorsitzende des erkennenden Senates mit Beschluß vom 27. August 1965 die aufschiebende Wirkung der Klage bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers an. Ebenfalls am 27. August 1965 ging bei der Beklagten eine weitere Teilzahlung des Klägers in Höhe von 29.187,02 DM ein. Mit Beschluß vom 21. März 1966 - BVerwG IV B 219.65 - wies der erkennende Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück. Am 18. April 1966 zahlte der Kläger den Restbetrag in Höhe von 87.561,03 DM.
Mit Bescheid vom 4. Mai 1966 setzte die Beklagte nunmehr Zinsen für den Erschließungsbeitrag des Klägers auf insgesamt 43.448,43 DM fest. Den Zinsanspruch begründete sie dem Grunde nach mit dem Zahlungsverzug des Klägers ab 20. März 1962 in der Höhe damit, daß sie Bankkredite habe in Anspruch nehmen müssen, die mit 6,73 Prozent effektiv zu verzinsen seien. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni 1966 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat durch das Urteil vom 10. April 1967 unter Abweisung der Klage im übrigen den Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1966 und den Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1966 insoweit aufgehoben, als der Kläger zu einem Zinssatz von mehr als 2 Prozentüber dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank herangezogen worden ist.
Der hiergegen vom Kläger eingelegten Berufung hat das Oberverwaltungsgericht unter Rückweisung der Anschlußberufung der Beklagten stattgegeben, weil ein Zinsanspruch nicht bestehe. Der Rechtsweg für einen vermeintlichen Zinsanspruch sei zu den Verwaltungsgerichten gegeben, weil die Verwaltungsgerichtsordnung mit § 40 Abs. 2 Satz 1 nur Schadensersatzansprüche gegen öffentlich-rechtliche Körperschaften den Zivilgerichten zuweise, nicht jedoch Ansprüche deröffentlichen Körperschaft gegen den Bürger. Indessen sei im vorliegenden Fall eine Rechtsgrundlage für den Zinsanspruch nicht vorhanden. Das Bundesbaugesetz kenne einen solchen Anspruch nur im Falle der Verrentung des Beitrages. Bei einer Stundung des Beitrages seien allerdings nach Landesrecht Zinsen vorgesehen. Im vorliegenden Falle habe die Beklagte aber den Beitrag nicht gestundet. Zwar sei dem Kläger eine Stundung angeboten worden, wegen der zeitlichen Begrenzung der Stundung und insbesondere auch wegen des Zinsverlangens habe der Kläger dieses Angebot jedoch abgelehnt. Er habe vielmehr sein Begehren auf zinslose Stundung weiterverfolgt. Seine Klage sei abgewiesen worden. Daraufhin neu eingegangene Stundungsanträge habe die Beklagte durch Bescheid vom 9. August 1965 ausdrücklich abgelehnt. Bei dieser Sachlage könne aus der Nichtbeitreibung der fälligen Beitragsschuld nicht auf eine stillschweigende Stundung geschlossen werden. Die früher im Landesrecht vorgesehene Verzinsung bei Verzug sei aufgehoben worden, wohl in Übereinstimmung mit dem Steueranpassungsgesetz. Einen Gewohnheitsrechtssatz, nach dem öffentlich-rechtliche Geldforderungen bei Verzug zu verzinsen seien, gebe es nicht. Vielmehr sei es ein allgemeiner Grundsatz des Abgabenrechtes, daß für die Entstehung und Abwicklung von Abgabenforderungen eine ausdrückliche gesetzliche Regelung notwendig sei. Für die Steuern sei das im Steuersäumnisgesetz ausdrücklich ausgesprochen worden. Für kommunale Beiträge bestehe zwar keine entsprechende Bestimmung. Trotzdem sei auch hier eine analoge Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht zulässig. Auch könne die Beklagte keine Prozeßzinsen beanspruchen. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht bei der Geltendmachung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen wiederholt Prozeßzinsen zugesprochen. In diesen Fällen habe jedoch der Bürger eine Leistung von deröffentlich-rechtlichen Körperschaft verlangt. Rechtshängigkeit könne einen Anspruch auf Prozeßzinsen nur bei einer verwaltungsgerichtlichen Klage auslösen, die einer zivilrechtlichen Leistungsklage entspreche.
Mit der zugelassenen Revision trägt die Beklagte vor, aus dem Steuersäumnisgesetz ergebe sich durchaus kein allgemeiner Grundsatz, der auch für öffentlich-rechtliche Beiträge Anwendung erfahren müsse. Vielmehr habe der Gesetzgeber, wie sich aus der Begründung des Regierungsentwurfes ergebe, nur wegen der technischen Berechnungsschwierigkeiten einschränkende Vorschriften gebracht. Immerhin habe er Säumniszuschläge festgelegt. Der Gleichheitsgrundsatz erfordere, gutwillige Schuldner, die sich mit einer Stundung einverstanden erklärt hätten, nicht schlechter zu behandeln als böswillige. Schuldner. Das sei zu vermeiden, wenn man auf die bürgerlich-rechtlichen Regelungen zurückgreife. Nach Ablauf einer Monatsfrist seit Zustellung des Beitragsbescheides sei der Kläger im Verzuge gewesen. Der geforderte Zinssatz sei ebenfalls berechtigt, da der Kläger in der Zwischenzeit das Geld mit hohem Ertrag habe anlegen können und durch die Vorleistung der Beklagten der Wert seines Grundstückes wesentlich erhöht worden sei. Mit einem langwierigen Prozeß müsse der Bürger auch das Risiko eines inzwischen laufenden Zinsanspruches in Kauf nehmen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für richtig. Er meint, eine Anfechtungsklage könne nicht als Leistungsklage mit umgekehrtem Vorzeichen behandelt werden und dadurch zugunsten der Gemeinde Prozeßzinsen entstehen lassen. Übrigens hätte die Beklagte dann auch bereits, im Vorverfahren einen Zinsanspruch geltend machen müssen. Der Kläger könne auch nicht ohne weiteres als böswilliger Schuldner hingestellt werden, zumal er in der ersten Instanz zum Teil obgesiegt habe.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht bejaht sowohl den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten als auch die Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Verzugszinsen. Zwar habe der VII. Senat in vermeintlicher Übereinstimmung mit dem V. Senat ausgesprochen, Verzugszinsen könnten auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes nur dann verlangt werden, wenn das im Gesetz besonders vorgesehen sei. Indessen sei der V. Senat wohl davon ausgegangen, daß nach der Eigenart des jeweiligen Gebietes entschieden werden müsse, ob öffentlich-rechtliche Verzugszinsen entstehen könnten oder nicht. So habe das Oberverwaltungsgericht Bremen eine analoge Anwendung des bürgerlichen Verzugsrechts für die Erschließungsbeiträge bejaht. Auch ein Anspruch der Gemeinde auf Prozeßzinsen sei zu bejahen. Ein solcher Anspruch entfalle nicht deswegen, weil über ihn im Anfechtungsprozeß gestritten werde. Ausgangspunkt müsse sein, daß es unbillig wäre, wenn ein Schuldner dadurch, daß er sich verklagen lasse, nicht nur dem Gläubiger die Leistung selbst vorenthalten und ihm die Nachteile, die durch die Dauer des Prozesses entständen, zufügen könnte, sondern auch darüber hinaus während dieser Zeit aus der vorenthaltenen Leistung noch Nutzen ziehen würde. Dabei könne es keine Rolle spielen, ob der Bürger oder die Behörde die Zinsforderung geltend mache.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben. Bei der gegen den Bescheid der Beklagten gerichteten Anfechtungsklage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Die in § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO vorgesehene Ausnahme greift nicht ein. Ob ein Anspruch auf Verzugs- oder Prozeßzinsen, wenn er von der öffentlichen Hand erhoben wird, überhaupt den Begriff des Schadensersatzanspruches aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten erfüllen, kann, ist zweifelhaft (vgl. dazu mit Nachweisen das Urteil vom 17. Februar 1971 - BVerwG IV C 86.68 -). Dem braucht hier aber nicht nachgegangen zu werden. § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheidet jedenfalls deswegen aus, weil er, wie der erkennende Senat im Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 95.65 - (BVerwGE 27, 131) ausgesprochen hat, voraussetzt, daß der Schadensersatzanspruch als solcher den Gegenstand der Klage bildet, d.h. als solcher eingeklagt wird. Das trifft nicht zu, wenn - wie hier - ein Bescheid ergangen ist und sich gegen diesen Bescheid eine Anfechtungsklage richtet.
Daß Stundungszinsen für Erschließungsbeiträge nach Landesrecht nicht verlangt werden können, hat das Berufungsgericht mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht entschieden - (§ 137 Abs. 1 VwGO). Auch aus Bundesrecht ergibt sich keine Grundlage für solche Zinsen. Soweit in§ 135 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes - BBauG - im Falle der Verrentung des Erschließungsbeitrages eine Verzinsung vorgesehen ist, kann aus der Regelung dieses Einzelfalles nicht allgemein auf die Berechtigung geschlossen werden, für gestundete Beiträge Zinsen zu fordern. Imübrigen ist im vorliegenden Fall nie eine Stundung durch die Beklagte erfolgt.
Auch die Berechtigung von Verzugszinsen hat das Berufungsgericht nach Überzeugung des erkennenden Senates zu Recht verneint. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Bremen im Urteil vom 28. April 1965 - b BA 48.64 - anders entschieden (KStZ 1965, 180). Es geht davon aus, daß § 135 BBauG die Verzinsung von Erschließungsbeiträgen nicht abschließend regelt, mithin eine analoge Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften auf Verzugszinsen gestattet. Wenn das Oberverwaltungsgericht Bremen meint, der Bundesgesetzgeber hätte die Anwendung dieser Vorschriften über den Verzug ausschließen müssen, zumal die Rechtsprechung wiederholt diese Vorschriften zur Ergänzung öffentlich-rechtlicher Gesetze herangezogen habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Einmal liegen - soweit ersichtlich - nur Entscheidungen vor, die dem Bürger das Recht auf Verzugszinsen wegen verspäteter Leistung der öffentlichen Hand gewähren. Zum anderen kann der Gesetzgeber durchaus davon ausgegangen sein, daß eine entsprechende Regelung dem Landesrecht überlassen werden sollte. Für das Bundesrecht liegt es jedenfalls im Sinne des angefochtenen Urteils näher, den in § 4 des Steuersäumnisgesetzes vom 13. Juli 1961 (BGBl. I S. 993) aufgestellten Grundsatz, eine Verzinsung von Steuern könne nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erfolgen, auch auf andere öffentliche Abgaben wie Erschließungsbeiträge zu beziehen, als bürgerlich-rechtliche Vorschriften analog anzuwenden. Der Einwand der Beklagten, der Gesetzgeber habe bei den Steuern lediglich wegen der Berechnungsschwierigkeiten von Zinsen abgesehen, vermag den Senat nicht zu überzeugen, da er immerhin prozentuale Säumniszuschläge festgelegt hat und zum anderen solche Berechnungsschwierigkeiten auch bei anderen Abgaben bestehen, würden, mithin einer analogen Anwendung nicht entgegenstehen können. Der Regierungsentwurf zum Steuersäumnisgesetz (BTDrucks., 3. WP, Nr. 2573 zu Art. 11, Allgemeines, Nr. 5, S. 33) ging seinerzeit Vielmehr davon aus, daß eine Verzinsung von Steuerbeträgen auch eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen zur Folge haben müßte, beides jedoch aus technischen Gründen nicht durchführbar sei. Inzwischen ist aber gerade der. Erstattungsanspruch durch § 111 der Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) verzinsbar gemacht worden. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß Zinsregelungen erhebliche Schwierigkeiten bei der Behörde mit sich bringen. Auch das aber spricht dafür, daß sie nicht, durch Analogie begründet werden dürfen, vielmehr einer ausdrücklichen Regelung durch den Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollten. Soweit zugunsten des Bürgers Verzugszinsen anerkannt worden sind, darf nicht außer Betracht bleiben, daß seine Stellung gegenüber der Behörde die schwächere ist. Die Behörde kann die von ihr verlangten Abgaben beitreiben und wird damit gerade im Erschließungsbeitragsrecht in aller Regel Erfolg haben. Scheut sie Arbeit oder Risiko der Beitreibung, weil sie gegebenenfalls zurückzahlen muß, so ist es nach Überzeugung des erkennenden Senates durchaus angemessen, den ausstehenden Beitrag nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit Verzugszinsen zu belasten.
Das gleiche muß auch für Prozeßzinsen gelten, wenn diese auch im umgekehrten Falle dem Bürger für Leistungen der Behörde in verschiedenen Fällen zugesprochen worden sind. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß es systemwidrig wäre, Prozeßzinsen aus dem bürgerlichen Recht, wo sie für den Fall einer Leistungsklage gegen den Schuldner vorgesehen sind (vgl. die §§ 291 BGB, 263 ZPO), auf eineöffentlich-rechtliche Klage zu übertragen, die als Anfechtungsklage eine Abwehrklage gegen ein Verlangen der öffentlichen Hand darstellt. Der Begriff der Prozeßzinsen ist so eng mit der Leistungsklage verbunden, daß es schwer vorstellbar wäre, ihn überhaupt in dieöffentlich-rechtliche Abwehrklage einzuführen. Wenn dem Gesetzgeber daran gelegen sein sollte, für verspätete Zahlungen von kommunalen Abgaben oder insbesondere von Erschließungsbeiträgen deröffentlichen Hand einen Zinsanspruch zu geben, entspricht der Sachlage, diese Zinsen als Fälligkeits- oder Verzugszinsen zu regeln. Gegen die Verfassungsmäßigkeit einer solchen Regelung beständen keine Bedenken. Der Senat hält es lediglich nicht für angängig, einen solchen Zinsanspruch durch Analogie zu begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 43.450 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit§ 74 BVerwGG.
Dr. Weyreuther
Prof. Dr. Sendler zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Isendahl
Dr. Sommer