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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.05.1981, Az.: BVerwG 2 C 25.80

Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz; Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht; Zahlungsverpflichtung von Zinsen in einer über den gesetzlichen Zinssatz hinausgehenden Höhe im Rahmen des Verzugsschades; Verpflichtung zum konkreten Nachweis eines über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schadens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.05.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 25.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 15021
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 07.05.1976 - AZ: V A 203.74
OVG Berlin - 10.08.1978 - AZ: III B 32.77

Redaktioneller Leitsatz

Legt der Kläger zur Darlegung seiner Zinsforderung Ablichtungen von Schnellbriefen des Bundesministeriums der Verteidigung vor, wonach der Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben in den dort genannten Zeiträumen die jeweils vom Kläger geforderte Höhe hatte und diese Zinssätze bei der Erhebung von Verzugszinsen zu berücksichtigen waren, und ist dieses Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, so darf das Gericht das Klagevorbringen nicht wegen fehlenden konkreten Nachweises eines über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schadens als unsubstantiiert behandeln, ohne dem Kläger zuvor durch einen Hinweis Gelegenheit zu geben, seine tatsächlichen Angaben zu ergänzen und weiteren Beweis dafür anzutreten, dass ihm infolge des Verzuges des Beklagten tatsächlich ein Schaden durch Aufwendung von Kreditzinsen in der von ihm geforderten Höhe entstanden ist; dies gilt um so mehr, wenn beide Parteien auf die mündliche Verhandlung verzichtet haben.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 1978 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung einer gewährten Studienbeihilfe in Anspruch, weil dieser vorzeitig freiwillig aus seinem Beamtenverhältnis in der Bundeswehrverwaltung ausgeschieden ist. Das Verwaltungsgericht Berlin hat der Hauptforderung des Klageantrages in vollem Umfange entsprochen und den Beklagten zur Zahlung von 8.337 DM nebst Verzugszinsen in Höhe von 2 vom Hundert über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab 1. April 1974 verurteilt. Die Klägerin hatte einen weitergehenden Zinsantrag gestellt und zu dessen Darlegung Ablichtungen von Schnellbriefen des Bundesministeriums der Verteidigung vorgelegt, wonach der bei der Erhebung von Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben im Zeitraum seit dem 1. April 1974 zu den einzelnen angegebenen Zeitpunkten zwischen 8 und 10 vom Hundert betragen hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese ihren Antrag auf höhere Verzugszinsen weiterverfolgt, hat das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 10. August 1978 zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

2

Gemäß dem hier entsprechend anwendbaren § 286 Abs. 1 BGB habe der Schuldner dem Gläubiger zwar den durch den Verzug entstehenden Schaden zu ersetzen. Hierzu könnten auch Zinsen in einer über den gesetzlichen Zinssatz von 4 v. H. (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) hinausgehenden Höhe gehören. Die Klägerin habe hier jedoch weder dargetan noch nachgewiesen, daß sie durch den Verzug des Beklagten mit der Rückzahlung der gewährten Studienbeihilfe einen Schaden in Höhe der beanspruchten Zinsen erlitten habe. Von ihrer Verpflichtung zum konkreten Nachweis des über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schadens werde sie weder durch die Grundsätze der sog. abstrakten Schadensberechnung noch durch die des prima-facie-Beweises befreit. Der Hinweis auf Erlasse des Bundesministeriums der Verteidigung, wonach "der Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben" die jeweils angegebene Höhe betragen habe, reiche dazu nicht aus. Denn damit sei nicht dargetan, daß die Klägerin gerade wegen des Verzuges des Beklagten genötigt gewesen sei, einen Kredit zu eben diesen Zinssätzen in Anspruch zu nehmen. Allerdings könne nicht außer Betracht bleiben, daß auch die Klägerin mit Krediten arbeite und dafür die jeweils üblichen Zinsen zu zahlen habe. Es könne ferner davon ausgegangen werden, daß die Klägerin entsprechend den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung Geldeingänge zur Minderung des Kreditengagements verwende, so daß durch (rechtzeitige) Einzahlungen im Ganzen gesehen weitere Kreditaufnahmen entbehrlich würden und Zinsen eingespart werden könnten. Dies biete jedenfalls eine hinreichende Grundlage dafür, in Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO von einem durch den Verzug des Beklagten entstandenen Zinsschaden der Klägerin auszugehen sowie die Höhe der bei rechtzeitiger Rückzahlung ersparten Zinsen mit einem Betrag von 2 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu schätzen. Eine solche Schätzung, die sich an dem für alle Zinssätze des Geldmarktes richtungsgebenden Bundesbankdiskontsatz orientiere, sei nach der Lebenserfahrung unbedenklich.

3

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom erkennenden Senat wegen eines Verfahrensmangels zugelassene Revision eingelegt.

4

Sie beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 10. August 1978 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin rügt die Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO und macht zur Begründung im wesentlichen geltend: Bei ihrem Verzicht auf mündliche Verhandlung sei sie davon ausgegangen, daß sie ihrerseits den Sachverhalt erschöpfend und substantiiert dargelegt habe. Aus den zur Begründung ihres differenzierten Zinsanspruchs vorgelegten Schnellbriefen des Bundesministeriums der Verteidigung sei zu ersehen, welcher Zinssatz für welchen Zeitraum zu erheben sei. Sie enthielten nicht nur Weisungen, sondern auch tatsächliche Angaben über die Höhe der Zinssätze für aufgenommene Kredite. Das Berufungsgericht hätte diesen - vom Beklagten nicht bestrittenen - Vortrag nicht als unsubstantiiert behandeln und den Verzugsschaden auf einen gegenüber der Klageforderung niedrigeren Zinssatz schätzen dürfen, ohne der Klägerin zuvor durch einen Hinweis Gelegenheit zu geben, ihre tatsächlichen Angaben zu ergänzen und gegebenenfalls weiteren Beweis anzutreten. Einer solchen Aufforderung des Vorsitzenden wäre sie mit weiterem Vortrag zur Höhe der von ihr aufzuwendenden Kreditzinsen nachgekommen.

6

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

II.

Die zulässige Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht auf der gerügten Verletzung der dem Vorsitzenden gemäß § 86 Abs. 3 VwGO obliegenden Hinweispflicht.

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Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Durch die in dieser Vorschrift zur Pflicht gemachten Hinweise müssen die Verwaltungsgerichte aufgrund ihres besseren Überblicks dem Kläger bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (BVerwGE 16, 94 [98]). Maßgeblich für die hiernach gebotenen Hinweise des Vorsitzenden ist die rechtliche Beurteilung des Gerichts (vgl. Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21] mit weiteren Nachweisen).

9

Das Berufungsgericht geht - zutreffend - davon aus, daß die Klägerin Zinsen mit einem höheren Prozentsatz als 4 v.H. für das Jahr aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB in entsprechender Anwendung auf den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Gewährung von Studienbeihilfen) fordern kann (vgl. Urteile vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - [Buchholz 232 § 79 a BBG Nr. 1]; vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - [insoweit bei Buchholz 232 § 133 BBG Nr. 4 nicht abgedruckt], vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22 und 23.77 - [Buchholz 238.4 § 31 SG Nr. 12] und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - [Buchholz 232 § 30 BBG Nr. 11, S. 9]). Dabei hat es der Klägerin die Verpflichtung zum konkreten Nachweis eines solchen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Schadens auferlegt. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Klägerin habe mit der Vorlage der Schnellbriefe nicht dargetan, daß sie "gerade wegen des Verzuges des Beklagten genötigt" gewesen sei, "einen Kredit zu eben diesen Zinssätzen in Anspruch zu nehmen", wollte es mit dieser Formulierung ersichtlich nicht in Frage stellen, daß der Zahlungsverzug des Beklagten für die Aufnahme von Krediten mit bestimmten Zinssätzen (mit-)ursächlich gewesen sein kann. Dies ergibt sich eindeutig aus seinen weiteren Ausführungen zur Anwendung des § 287 Abs. 1 ZPO, die Klägerin verwende Geldeingänge zur Minderung des Kreditengagements. Mit der erwähnten Wendung hat das Berufungsgericht vielmehr mit anderen Worten erneut zum Ausdruck gebracht, daß es die konkrete Zinsforderung der Klägerin lediglich nicht für hinreichend substantiiert erachtete.

10

Von dieser Rechtsauffassung aus hat das Berufungsgericht den Zinsantrag der Klägerin verfahrensfehlerhaft zurückgewiesen.

11

Die Klägerin hatte zur Darlegung ihrer Zinsforderung Ablichtungen von Schnellbriefen des Bundesministeriums der Verteidigung vorgelegt, wonach der Zinssatz für Kredite des Bundes zur Deckung von Ausgaben in den dort genannten Zeiträumen die jeweils von der Klägerin geforderte Höhe hatte und diese Zinssätze bei der Erhebung von Verzugszinsen zu berücksichtigen waren (vgl. auch die Vorläufigen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, Runderlaß des undesministers der Innern vom 31. Juli 1973, Nr. 4.2 zu § 34 BHO, GMBl. S. 301 [318]). Diese Schnellbriefe enthielten nicht nur Weisungen, sondern auch tatsächliche Angaben über die Höhe der Zinssätze für die aufgenommenen Kredite. Die Klägerin hatte damit alles zur Aufklärung des Sachverhalts vorgetragen, was von ihr in diesem Verfahrensabschnitt erwartet werden konnte. Der Beklagte hatte dieses Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht nicht bestritten. Beide Parteien, hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Bei dieser Sachlage hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin nicht als unsubstantiiert behandeln dürfen, ohne der Klägerin zuvor durch einen Hinweis Gelegenheit zu geben, ihre tatsächlichen Angaben zu ergänzen und weiteren Beweis dafür anzutreten, daß ihr infolge des Verzuges des Beklagten tatsächlich ein Schaden durch Aufwendung von Kreditzinsen in der von ihr geforderten Höhe entstanden war.

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Hieran ändert auch der gemäß § 173 VwGO entsprechend anwendbare § 287 Abs. 1 ZPO nichts. Nach dieser Bestimmung entscheidet das Gericht zwar nach seinem Ermessen, ob es über die Höhe des Schadens Beweis erheben will, sofern es von der Entstehung eines Schadens überzeugt ist (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 38. Aufl. [1980], § 287 Anm. 3 A). Diese Beweiserleichterung darf aber nicht dazu führen, daß das Gericht von einer möglichen und nicht aussichtslosen Beweiserhebung zur möglichst genauen Ermittlung der konkreten Schadenshöhe von vornherein absieht und stattdessen kurzerhand - hier mit dem Ergebnis eines gegenüber der Klageforderung niedrigeren Zinssatzes - den Weg der Schadensschätzung beschreitet (vgl. Wieczorek, ZPO, 2. Aufl. [1976], 2. Band, § 287 Anm. C IV c 2 und D IV a 2; Baumbach-Lauterbach a.a.O. und Anm. 1 A). Jedenfalls müssen die Grundlagen für eine Schadensschätzung ordnungsgemäß ermittelt und vorhandene tatsächliche Unterlagen bei der Schätzung erschöpfend ausgewertet werden; Parteivorbringen zugunsten eines beweisanzeigenden Umstandes darf nicht vernachlässigt werden (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Dezember 1962 - 1 AZR 188/61 - [NJW 1963, 925, 926 [BAG 14.12.1962 - 1 AZR 188/61]]). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar im Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG 6 C 96.60 - (a.a.O.) einen im Wege freier Schätzung mit 2 v.H. über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank angesetzten Prozentsatz für Verzugszinsen als nach der Lebenserfahrung unbedenklich bezeichnet; die Klägerin hatte in dem entschiedenen Fall aber auch nicht mehr gefordert. Es ist mithin nicht etwa aus Rechtsgründen ausgeschlossen, bei entsprechendem konkreten Schadensnachweis auch einen höheren Zinssatz als Verzugsschaden zu beanspruchen (vgl. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 22 und 23.77 - [a.a.O.]).

13

Die ihm hiernach obliegende Hinweispflicht hat das Berufungsgericht verletzt. Ausweislich der Akten hat der Vorsitzende zwar mit Schreiben vom 10. Februar 1978 an die Klägerin unter Hinweis auf ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Berufungsgerichts vom 30. September 1977 (OVG III B 34.77) angeregt, die Rücknahme der Berufung zu erwägen; bereits in jenem Urteil hatte das Berufungsgericht die Bezugnahme der dortigen Klägerin auf einen Schnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung als nicht ausreichend angesehen, um einen Verzugsschaden in Form von Kreditzinsen in der geltend gemachten Höhe darzulegen und nachzuweisen, und im übrigen im wesentlichen die gleichen Erwägungen angestellt, die es auch seinem jetzt angefochtenen Urteil zugrunde legt. Diese Antrage vermag, den Anforderungen des § 86 Abs. 3 VwGO im vorliegenden Fall - insbesondere angesichts des von beiden Parteien erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung - nicht zu genügen. Denn aus ihr konnte die Klägerin, die dem Berufungsgericht zusätzlich noch Abdrucke von für ihren Rechtsstandpunkt sprechenden Urteilen anderer Oberverwaltungsgerichte vorgelegt hatte, nicht entnehmen, in welcher Richtung das Berufungsgericht im einzelnen ihren bisherigen Vortrag als unzureichend erachtete und welches ergänzende Tatsachenvorbringen sowie gegebenenfalls welche Beweisantritte es etwa hinsichtlich des Zustandekommens der vom Bundesminister der Finanzen festgesetzter. Zinssätze und ihrer tatsächlichen Grundlagen sowie ihrer Übereinstimmung mit den von der Klägerin allgemein für Kredite zu zahlenden Zinsen noch für erforderlich hielt.

14

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Klägerin auf einen Hinweis des Vorsitzenden ihr tatsächliches Vorbringen zur Höhe der von ihr aufzuwendenden Kreditzinsen in der vom Berufungsgericht für erforderlich erachteten Weise ergänzt und hierfür Beweis angeboten hätte. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung über den Berufungsantrag der Klägerin ist auf der Grundlage der lediglich Parteierklärungen darstellenden Schnellbriefe nicht möglich. Vielmehr bedarf es - etwa anhand der Geschäftsberichte der Deutschen Bundesbank - weiterer tatsächlicher Feststellungen zu den Grundlagen der in den Schnellbriefen mitgeteilten Zinssätze. Da das Revisionsgericht solche Feststellungen nicht selbst treffen darf, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 720 DM festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller