Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.12.1962, Az.: 1 AZR 188/61
Tatsachengericht; Tatsächlich festgestellte Grundlagen; Schätzung; Vorprozeß; Schadensersatzpflicht; Leistungsprozeß; Schadensersatzansprüche; Anspruchsgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.12.1962
- Aktenzeichen
- 1 AZR 188/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10081
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1963, 523-524 (Kurzinformation)
- NJW 1963, 925-927 (Volltext mit amtl. LS) "Grenzen der Rechtskraft"
Amtlicher Leitsatz
1. Das Tatsachengericht ist auch im Rahmen des ZPO § 287 verpflichtet darzutun, auf welchen tatsächlich festgestellten Grundlagen seine Schätzung beruht.
2. Hat in einem Vorprozeß das Gericht festgestellt, daß der Beklagte dem Kläger aus einem bestimmten Ereignis schadenersatzpflichtig ist, so kann der Kläger im anschließenden Leistungsprozeß zusätzlich auch solche Schadensersatzansprüche geltend machen, die nicht aus dem Ereignis hergeleitet werden, das Anspruchsgrundlage im Vorprozeß war.