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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.1986, Az.: BVerwG 2 C 1/85

Vertragsstrafenvereinbarungen in Studienförderungsverträgen; Rechtliche Einordnung von Verträgenüber die Gewährung von Ausbildungsdarlehen für eine Ausbildung im Studium der Zahnmedizin sowie in den studienvorgehenden und studienbegleitenden Praktika; Rechtsprechungsgrundsätze zum Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes als Beurteilungsgrundlage für Verträge zur Ausbildung des Beamtennachwuchses im Gesundheitswesen; Prüfung der Vertragsstrafe auf ihre Verhältnismäßigkeit hin

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 1/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 17667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 02.09.1983 - AZ: 13 K 2886/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1984 - AZ: 12 A 3118/83

Amtlicher Leitsatz

Gültigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung in einem Studienförderungsvertrag, in dem sich ein Student der Zahnmedizin zum späteren Eintritt in den öffentlichen Gesundheitsdienst verpflichtet (wie Urteil vom 6. März 1986 - BVerwG 2 C 41.85 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen>).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1984 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußrevision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordhrein-Westfalen teilweise aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger zusätzlich von 15 542,13 DM 7,7 % Zinsen für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis 31. Dezember 1983 und 8,1 % Zinsen seit dem 1. Januar 1984 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger stellte den am 18. Februar 1956 geborenen Beklagten zum 1. April 1976 als Regierungsmedizinalpraktikanten ein. Zuvor hatten die Beteiligten mit Datum vom 5. Juni 1975 einen "Vertrag über die Gewährung von Ausbildungsdarlehen" geschlossen. Der Kläger verpflichtete sich hiernach, dem Beklagten für die Dauer der ordnungsgemäßen Ausbildung im Studium der Zahnmedizin sowie in den studienvorgehenden und studienbegleitenden Praktika für insgesamt längstens sechs Jahre Ausbildungsdarlehen zu gewähren. Nach § 2 des Vertrages betrug die Höhe der Ausbildungsdarlehen während der studienvorhergehenden Praktika 350 DM monatlich, während des ersten bis einschließlich vierten Semesters des Zahnmedizinstudiums 550 DM monatlich und während der folgenden Semester 750 DM monatlich. § 6 des Vertrages sah unter anderem vor, daß der Beklagte bei Nichteintritt in den öffentlichen Dienst das erhaltene Ausbildungsdarlehen mit einem Zuschlag von 50 vom Hundert zurückzuzahlen habe, wobei das Darlehen vom Empfang der Leistungen an mit 4 vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 8 vom Hundert zu verzinsen sei.

2

Nach Ableistung seines Vorpraktikums vom 1. April bis 30. Juni 1976 begann der Beklagte zum Wintersemester 1976/77 mit dem Studium der Zahnmedizin. Nachdem er die zahnärztliche Prüfung bestanden hatte, wurde ihm unter dem 27. Oktober 1981 die Bestallung als Zahnarzt erteilt.

3

Bereits ab September 1980 wies der Kläger den Beklagten auf verschiedene offene Stellen im öffentlichen Gesundheitswesen hin und bat den Beklagten um Bewerbungen. Unter dem 6. Mai 1982 teilte der Kreis Neuss dem Kläger mit, daß er sich veranlaßt sehe, von seinem Vorhaben, den Beklagten einzustellen, Abstand zu nehmen, weil dieser sich Ende 1983 mit seiner Ehefrau in K. in einer Doppelpraxis niederlassen wolle. Mit Schreiben vom 8. Mai 1982 teilte der Beklagte mit, daß seine Bemühungen um eine Stelle in Bergheim/Hürth vergeblich gewesen seien, da dieser Kreis nur an einer sofortigen Einstellung interessiert und außerdem die apparative Ausstattung der Praxisräumlichkeiten nicht zufriedenstellend gewesen sei. Er bitte den Kläger deshalb, sich bei dem Kreis Viersen und bei der Stadt Mönchengladbach um eine Stelle für ihn zu bemühen. Der Kreis Viersen lehnte unter dem 27. Juli 1982 eine Einstellung des Beklagten ab, weil dieser darauf bestanden habe, zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls über das Nachwuchsförderungsprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert worden sei, in Nebentätigkeit eine Vollpraxis zu führen. Nachdem der Kläger den Beklagten unter dem 14. September 1982 an seine Pflicht zum unverzüglichen Eintritt in den höheren Medizinaldienst erinnert hatte und ihm daraufhin lediglich ein Briefkuvert mit einem leeren Blatt übersandt worden war, forderte er den Beklagten mit Schreiben vom 7. Oktober 1982 zur Zahlung eines Betrages von insgesamt 80 793,13 DM auf. Diese Forderung wurde wie folgt erläutert:

  1. 1.

    Empfangenes Ausbildungsdarlehen für die Zeit vom 1. April 1976 bis 31. Dezember 1981 43.500,-- DM

  2. 2.

    Zuschlag in Höhe von 50 v.H. für die ungerechtfertigte Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und Ausbildungskapazitäten 21 750,-- DM

  3. 3.

    Zinsen für das empfangene Darlehen, berechnet bis zum 31. Oktober 1982 15 543,13 DM

    80 793,13 DM.

4

Unter dem 11. Oktober 1982 entschuldigte sich der Beklagte dafür, daß dem Kläger offenbar ein leeres Blatt übersandt worden sei, und wies darauf hin, daß noch ein Bewerbungsverfahren bei der Stadt Mönchengladbach laufe. Die Stadt Mönchengladbach lehnte unter dem 11. Januar 1983 eine Einstellung des Beklagten ab, da dieser zur Bedingung gemacht habe, daß er mit seiner Ehefrau ab Mitte 1983 eine Praxis betreiben dürfe. Er strebe nach Möglichkeit an, nur halbtags im öffentlichen Dienst zu arbeiten und sei nur im Ausnahmefall bereit, eine Vollbeschäftigung zu akzeptieren, wenn die normale Arbeitszeit ihn nicht daran hindere, trotzdem noch in der Praxis tätig zu werden.

5

Mit Urteil vom 2. September 1983 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 80 793,13 DM zuzüglich 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank von 43 500 DM ab 1. Mai 1983 und 7,6 % Zinsen ab 1. Mai 1983 von 21 750 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers das angefochtene Urteil geändert, indem es den Beklagten verurteilte, an den Kläger 80 793,13 DM zuzüglich 4 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % Zinsen von 43 500 DM ab 1. November 1982 zu zahlen sowie 7,7 % Zinsen für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis zum 31. Dezember 1983 und 8,1 % Zinsen ab 1. Januar 1984 von 21 750 DM. Die weitergehende Anschlußberufung wurde zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:

7

Als Rechtsgrundlage für diese Forderung komme allein § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 5. Juni 1975 in Betracht. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 dieses Vertrages habe sich der Beklagte verpflichtet, für den Fall, daß er die Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 des Vertrages - also den Eintritt in den höheren Medizinaldienst im Lande Nordrhein-Westfalen - nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufnehme, die Ausbildungsdarlehen mit einem Zuschlag von 50 v.H. innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen und die Ausbildungsdarlehen vom Empfang der Leistung an mit 4 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch mit 8 v.H. zu verzinsen. Gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung beständen keine durchgreifenden Bedenken. Diese Vereinbarung sei rechtsgültig.

8

Der Beklagte sei auch mit seiner Verpflichtung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den höheren Medizinaldienst im Lande Nordrhein-Westfalen einzutreten, in Verzug geraten, so daß die Vertragsstrafe verwirkt sei (vgl. § 339 BGB). Gleichzeitig sei damit die Verpflichtung, das Ausbildungsdarlehen gemäß § 6 Abs. 1 zurückzuzahlen und zu verzinsen, entstanden.

9

Daher habe der Beklagte dem Kläger den Betrag von 80 793,13 DM nebst Vertragszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8 % Zinsen, von 43 500 DM ab 1. November 1982 zu zahlen.

10

Darüber hinaus stehe dem Kläger ein Anspruch auf "Verzugszinsen" in Höhe von 7,7 % für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis 31. Dezember 1983 und von 8,1 % ab 1. Januar 1984 von einem Betrag von 21 750 DM zu.

11

Diese Forderung sei gemäß §§ 284, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 und 289 Satz 2 BGB analog begründet, da der Beklagte mit der Zahlung der Vertragsstrafe entsprechend dem Schreiben des Klägers vom 27. Januar 1983 mit Ablauf des 30. April 1983 in Verzug gekommen sei und der Kläger Bankkredit in Höhe der genannten Zinssätze in Anspruch nehme, wie sich aus den von ihm vorgelegten Erlassen des Finanzministers ergebe.

12

Rechtswidrig sei allerdings die im Wege eines Schadensersatzanspruches erfolgte Geltendmachung von "Verzugszinsen" auf die kapitalisierten Vertragszinsen. Der Kläger habe damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, so daß die Anschlußberufung insoweit zurückzuweisen sei.

13

Art. 3 Abs. 1 GG gebiete, die zur Rücknahme verpflichteten ehemaligen Regierungsmedizinalpraktikanten gleich zu behandeln. Eine unterschiedliche Behandlung sei nur gerechtfertigt, wenn sachliche Gründe hierfür vorlägen. Daran fehle es hier in bezug auf die vom Kläger praktizierte unterschiedliche Geltendmachung des genannten "Verzugszinsanspruches".

14

Der Beklagte hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1984 die Klage abzuweisen.

15

Der Beklagte rügt die Verletzung materiellen Rechts.

16

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

17

Er legt ferner Anschlußrevision ein mit dem Antrag,

18

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1984 abzuändern und den Beklagten über die durch dieses Urteil zuerkannten Beträge hinaus zu verurteilen, an den Kläger von weiteren 15 542,13 DM 7,7 % Zinsen für die Zeit vom 1. Mai 1983 bis 31. Dezember 1983 und 8,1 % Zinsen seit dem 1. Januar 1984 zu zahlen.

19

Er verteidigt im wesentlichen das angefochtene Urteil und trägt zur Begründung der Anschlußrevision vor, daß die Geltendmachung der Verzugszinsen auf die kapitalisierten Vertragszinsen nicht gegen das Zinseszinsverbot verstoße. Bei Verzugszinsen schränke § 289 Satz 2 BGB das Zinseszinsverbot dahin gehend ein, daß das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens unberührt bleibe. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Geltendmachung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, könne nicht gefolgt werden. Eine Verwaltungspraxis in diesem Sinne liege aber nach den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht vor.

20

Der Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.

21

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

22

II.

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Er ist auf Grund des zwischen ihm und dem Kläger geschlossenen Vertrages vom 5. Juni 1975 "über die Gewährung von Ausbildungsdarlehen" zum Studium der Zahnmedizin verpflichtet, an den Kläger das Darlehen in Höhe von 43 500 DM, einen Zuschlag von 50 vom Hundert des Ausbildungsdarlehens in Höhe von 21 750 DM zuzüglich der vom Berufungsgericht zugesprochenen Zinsen zu zahlen. Auf die Anschlußrevision des Klägers hin ist der Beklagte zu weiteren Zinszahlungen, wie aus dem Tenor des Urteils ersichtlich, zu verurteilen.

23

Zutreffend ist das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt im Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 31.79 - <NJW 1982, 1412> mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Beschluß vom 23. Juli 1985 - BVerwG 2 B 57.85 - und den hierzu ergangenen Beschluß des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93 a BVerfGG vom 19. Februar 1986 - 2 BvR 1514/85) ausgegangen, wonach Verträge der vorliegenden Art zu dem Zweck, durch Finanzierung der Vorbildung den Beamtennachwuchs zu sichern, öffentlich-rechtliche Verträge eigener Art mit beiderseitigen Verpflichtungen sind und die darin getroffenen Rückzahlvereinbarungen - jedenfalls, sowie sie auch für privatwirtschaftlich verwertbare Ausbildungen in Betracht kommen - sinnvoll und grundsätzlich vertretbar sind. Die Grundsätze der bisherigen Rechtsprechung, die sich u.a. auf den Beamtennachwuchs des gehobenen fernmeldetechnischen Dienstes bezog, können auch für die Beurteilung von Verträgen zur Ausbildung des Beamtennachwuchses im Gesundheitswesen herangezogen werden.

24

Im vorliegenden Fall liegt im Gegensatz zu den bisher vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fällen (Rückzahlung von Ausbildungsdarlehen und Zinsen) die Besonderheit vor, daß vom Beklagten außer diesen Beträgen zusätzlich noch ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert des Darlehensbetrages als Vertragsstrafe gefordert wird. Diese Vertragsstrafe ist jedoch weder für sich allein noch in Verbindung mit den übrigen vertraglichen Regelungen unwirksam.

25

Rechtsgrundlage für das Klagebegehren ist § 6 Abs. 1 des Vertrages vom 5. Juni 1975. In dieser Vertragsbestimmung hat sich der Beklagte verpflichtet, wenn er die Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 des Vertrages nicht aufnimmt (unverzüglicher Eintritt in den höheren Medizinaldienst nach Bestehen der ärztlichen Prüfung) oder vor Ablauf der in § 5 Abs. 3 des Vertrages genannten Zeiträume aus dem öffentlichen Gesundheitswesen ausscheidet, "die Ausbildungsdarlehen mit einem Zuschlag von 50 vom Hundert - für ungerechtfertigte Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und Ausbildungskapazitäten - innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden zurückzuzahlen".

26

Ungeachtet der hier nicht möglichen unmittelbaren Anwendung von § 62 Satz 2 des am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes von Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) auf den bereits am 5. Juni 1975 geschlossenen Vertrag können dessen Regelungen mit berücksichtigt werden. Die Vorschriften des VwVfG stellen insoweit die kodifizierte Ausprägung des schon bisher von der Rechtsprechung anerkannten Grundsatzes der entsprechenden ergänzenden Anwendung des Vertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf öffentlich-rechtliche Verträge dar (vgl. Kopp, Komm., 3. Aufl., Vorbem. 11 zu § 54 VwVfG; Amtliche Begründung zum Entwurf eines VwVfG, BT-Drucks. 7/910, S. 83; Kessler/Kortmann, Die Vertragsstrafe im öffentlichen Recht, DVBl. 1977, 690, 691). Danach wird die Vertragsstrafe als möglicher Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Vertrages - soweit sich aus anderen Vorschriften nichts Gegenteiliges ergibt - auch grundsätzlich anerkannt (Kopp, VwVfG, a.a.O., § 62 RdNr. 5; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, Komm., 2. Aufl., § 62 RdNr. 18; Kessler/Kortmann, a.a.O. S. 691).

27

Dies gilt insbesondere dann, wenn wie vorliegend die Länder ermächtigt sind, im Ermessenswege Studienförderungsmittel zur langfristigen Sicherung des ärztlichen Nachwuchses für das öffentliche Gesundheitswesen zu gewähren, und zu diesem Zwecke Verträge schließen, in denen sich das Land zur Zahlung dieser Beträge verpflichtet, und die Studienbewerber sich verpflichten, nach Bestehen der ärztlichen Prüfung in den öffentlichen Gesundheitsdienst einzutreten. Es handelt sich insoweit - wie auch bei privatrechtlichen Verträgen üblich - um einen sachgerechten Interessenausgleich zwischen dem Land und den Studienbewerbern. Daraus folgt, daß in diesen Fällen ergänzend die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, also auch die Bestimmungen über die Vertragsstrafe anwendbar sind.

28

Auch bei den im Arbeitsrecht in etwa vergleichbaren Fällen hat das Bundesarbeitsgericht die Zulässigkeit einer Vertragsstrafenvereinbarung grundsätzlich bejaht. Es hat entschieden, daß während des Ausbildungsverhältnisses für den. Fall des Nichtantritts der Arbeit in einem sich an die Ausbildungszeit anschließenden Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe wirksam vereinbart werden kann (BAG 39, 155), daß in Vorbereitungsverträgen, die der Träger der Entwicklungshilfe mit Mitarbeitern zum Zweck der Vorbereitung auf den Auslandsaufenthalt abschließt, Vertragsstrafenklauseln aufgenommen werden können, die den späteren Abschluß des Auslandsdienstvertrages zu sichern bestimmt sind (Urteil vom 27. Juli 1977 - 5 AZR 337/76 - AP 1978 § 611 BGB, Entwicklungshelfer, Nr. 2), und daß im Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe für den Fall des Vertragsbruchs (oder anderer Vertragsverletzungen) des Arbeitnehmers wirksam vereinbart werden kann (BAG 46, 50).

29

Aus Beamtenrecht oder sonstigem öffentlichen Recht ergeben sich keine Gesichtspunkte, die der Vereinbarung von Vertragsstrafen in Verträgen der vorliegenden Art entgegenstehen könnten. Entgegen der Auffassung der Revision ist die von den Beteiligten vereinbarte Verpflichtung des Beklagten, acht Jahre im öffentlichen Gesundheitsdienst zu arbeiten, in Verbindung mit der Vertragsstrafenvereinbarung wirksam. Der Beklagte war durch die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und die Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe nicht in unzumutbarer Weise an der freien Wahl der Arbeitsstätte (oder im Wechsel des Arbeitsplatzes) gehindert. Wie der erkennende Senat im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <Buchholz 232 § 30 Nr. 11> im einzelnen unter Zusammenfassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts dargelegt hat, gilt das sich aus dem - als Ausfluß des Rechts auf Persönlichkeitsentfaltung - in Art. 2 Abs. 1 GG gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit ergebende Gebot der Vertragstreue grundsätzlich auch im öffentlichen Recht. Ferner sind die in dem genannten Urteil aufgestellten Grundsätze über die zumutbare Gesamtzeit der "Betriebstreue" nicht verletzt, wobei die absolute Höchstzeit der zumutbaren "Betriebstreue" in dem genannten Urteil - wie auch im Streitfalle - nicht festgesetzt zu werden brauchte. In Anbetracht einer Förderungsdauer von sechs Jahren ist hiernach eine vertragliche Bleibeverpflichtung von acht Jahren nicht zu beanstanden. Aus den in diesem Urteil dargelegten Gründen liegt auch ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG nicht vor. (Zur Bleibeverpflichtung vgl. auch BVerfGE 39, 128, 142 zu § 46 Abs. 4 Satz 1 SG, wonach eine Dienstzeit von dreifacher Dauer der Ausbildungszeit nicht unverhältnismäßig ist).

30

Der Gültigkeit des Vertrages steht gleichfalls § 5 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - nicht entgegen. Die Nichtanwendbarkeit des § 5 BBiG hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - (a.a.O.) für Fälle der vorliegenden Art festgestellt. § 3 BBiG setzt die Begründung eines Berufsausbildungsverhältnisses voraus. Die im BBiG geregelten Sachverhalte unterscheiden sich mithin wesentlich von den Fällen der vorliegenden Art, für die der Umstand wesensprägend ist, daß Leistungen im Ermessenswege bewilligt werden.

31

Entgegen der Auffassung des Beklagten steht auch die in § 11 Nr. 6 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S 3317) für Vertragsstrafen angeordnete Unwirksamkeit nicht entgegen. Dies gilt schon deshalb, weil sich die zeitliche Geltung nicht auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages erstreckt.

32

Die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zutreffend führt insoweit das Berufungsgericht aus, daß es für die Beurteilung der Höhe der Vertragsstrafe nicht auf die sich aus dem Vertrag ergebende Gesamtbelastung ankomme, da der Beklagte das empfangene Darlehen entsprechend seiner Rechtsnatur grundsätzlich zurückzuzahlen habe. Der vom Land verfolgte vertragliche Zweck ist, da die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtung des Beklagten anders nicht durchgesetzt werden könnte (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO), nur zu erreichen, wenn für den Fall des Vertragsbruchs eine fühlbare Vertragsstrafe vereinbart wird. Dies gilt um so mehr, als es sich um die Finanzierung einer außerhalb des öffentlichen Dienstes besonders gut verwertbaren Ausbildung handelt. Die Vertragsstrafe diente daher entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässigerweise dazu, den Schuldner zur Erbringung der geschuldeten Leistung anzuhalten (vgl. BGHZ 63, 256, 259) [BGH 27.11.1974 - VIII ZR 9/73]. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Vertragsstrafe kann im übrigen auch berücksichtigt werden, daß Bewerber für das öffentliche Gesundheitswesen auf Grund eines besonderen Vergabeverfahrens von Studienplätzen durchweg früher mit dem Studium der Medizin oder Zahnmedizin beginnen können.

33

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht geltend gemacht sind, die mithin das Revisionsgericht nach § 137 Abs. 2 VwGO binden, ist die rechtliche Würdigung, daß die Vertragsstrafe verwirkt ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das gesamte Verhalten des Beklagten erkennbar auf eine Verweigerung angelegt, in den öffentlichen Dienst einzutreten. Durch diese Nichterfüllung der Pflicht, die er auch noch nach erfolgter Mahnung fortgesetzt hat, ist er in Verzug geraten. In Anbetracht dieser ständigen Weigerung, auch nach erfolgter Mahnung, bedurfte es keiner weiteren Fristsetzung nach § 326 BGB, zumal durch die Weigerung des Beklagten die im Vertrag enthaltene Bedingung der Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung der Vertragsstrafe eingetreten war.

34

Der Zinsanspruch des Klägers ist ebenfalls begründet. Gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB (in entsprechender Anwendung auf den hier vorliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag) kann der Kläger Zinsen mit einem höheren Prozentsatz als 4 vom Hundert für das Jahr aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens verlangen (vgl. Urteile vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 33.77 - <Buchholz 238.4 § 31 Nr. 12>, vom 13. Juli 1979 - BVerwG 4 C 66.76 - <Buchholz 316 § 59 Nr. 6> und vom 7. Mai 1981 - BVerwG 2 C 25.80 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 32> mit weit. Nachw.). Zum Nachweis eines solchen Schadens genügt nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Kläger allgemein mit Bankkrediten arbeitet und dafür Zinsen in der verlangten Höhe aufbringen muß; daß der Kläger genötigt war, gerade wegen des Verzugs des Beklagten einen Kredit mit dem verlangten Zinsfuß aufzunehmen, ist nicht erforderlich (vgl. Urteile vom 2. Juli 1970 - BVerwG 2 C 8.69 - und vom 25. Oktober 1979 - BVerwG 2 C 37.74 - <a.a.O.>; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 1978 - II ZR 77/77 - <LM § 288 BGB Nr. 7 = MDR 1978, 818>). Das Berufungsgericht hat aufgrund von Feststellungen über Zinsbelastungen des Klägers für Deckungskredite, gegen die zulässige und begründete Verfahrensrügen nicht erhoben werden, die vom Beklagten nach den oben dargelegten Grundsätzen zu zahlenden Zinsen zutreffend festgesetzt.

35

Auf die Anschlußrevision des Klägers ist der Beklagte zu verurteilen, Zinsen auf die zum 31. Oktober 1982 entstandenen Zinsen zu zahlen. Der als Schadensersatz wegen Verzugs geltend gemachte Zinsanspruch umfaßt auch die vom Beklagten nicht rechtzeitig gezahlten vertraglich vereinbarten Zinsen (§ 289 Satz 2 BGB); das Verbot der Forderung von Zinseszinsen (§ 289 Satz 1 BGB; vgl. auch § 248 Abs. 1 BGB) steht dem nicht entgegen (vgl. Palandt, BGB, 45. Aufl., § 289 Anm. 2). Der Geltendmachung dieses Schadensersatzanspruchs, der auch vom Berufungsgericht grundsätzlich bejaht worden ist, steht abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts tragen die rechtliche Würdigung eines Verstoßes gegen Art. 3 GG nicht, da es unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt hat. Soweit der jeweilige Beklagte bei Unterliegen in der ersten Instanz keine Berufung und der Kläger also keine Anschlußberufung eingelegt hat, handelt es sich um anders gelagerte Fälle.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 65 250 DM festgesetzt.