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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.07.1991, Az.: NotZ 25/90

Notar; Notarkammer; Schadensregulierung; Vertrauensschadensversicherung; Rechtsweg

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.07.1991
Aktenzeichen
NotZ 25/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14667
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 115, 275 - 285
  • LM H. 11 / 1992 § 111 BNotO Nr. 24
  • MDR 1992, 185 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 2423-2426 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ansprüche des durch einen (Anwalts-) Notar Geschädigten gegen die zuständige Notarkammer, diese zur Mitwirkung an der Schadensregulierung durch die Vertrauensschadensversicherung anzuhalten, können nicht im Rechtsweg des § 111 verfolgt werden. Solche Ansprüche sind vor den Zivilgerichten geltend zu machen.

Gründe

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Gründe

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I.

Die Antragstellerin ist durch einen Anwaltsnotar im Bezirk der Antragsgegnerin, der zuständigen Notarkammer, geschädigt worden. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrt die Antragstellerin, daß die Antragsgegnerin die für die Anwaltsnotare ihres Bezirks abgeschlossene Vertrauensschadensversicherung auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nimmt.

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Aus Anlaß eines Verkehrsunfalls hatte die Antragstellerin 1983 den Rechtsanwalt und Notar W. in B. beauftragt, ihre Interessen wahrzunehmen. Die Versicherung des Unfallgegners zahlte daraufhin zum Ausgleich der Schadensersatzansprüche der Antragstellerin insgesamt 10.000 DM auf das Geschäftskonto des Rechtsanwalts W.. Dieser leitete das Geld nicht an die Antragstellerin weiter. Die Gläubiger von W., der hoch verschuldet war, pfändeten das Geschäftskonto. 1987 starb W., ohne Vermögen zu hinterlassen.

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Der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin deckte als Abwickler der Praxis des Rechtsanwalts W. die Schädigung der Antragstellerin auf. Er meldete den Vorfall der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 9. September 1987 mit der Bitte, die Vertrauensschadensversicherung in Anspruch zu nehmen.

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Die Antragsgegnerin hat mit der H. Kreditversicherungs-AG (künftig: H.) eine Vertrauensschadensversicherung geschlossen. Der Versicherungsfall liegt danach vor, wenn ein Notar, Notarvertreter usw. im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin in Ausübung seiner Berufstätigkeit einem Dritten durch vorsätzliche Handlungen einen Vermögensschaden zufügt, zu dessen Ersatz er nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist. Als Berufstätigkeit des Notars gilt neben der notariellen Amtstätigkeit auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt. Leistungen aus der Vertrauensschadensversicherung können nach der vertraglichen Regelung nur von der Antragsgegnerin als Versicherungsnehmerin beansprucht werden. Sie ist verpflichtet, die vom Versicherer erbrachte Leistung an den geschädigten Dritten auszukehren.

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H. lehnte es ab, den Schaden der Antragstellerin zu regulieren. Der Versicherungsfall sei nicht gegeben, weil eine vorsätzliche Schädigung durch den Rechtsanwalt und Notar W. nicht gegeben sei. Die Antragsgegnerin schloß sich mit Schreiben vom 12. Juli 1989 dieser Auffassung an. Die Antragstellerin hat daraufhin am 21. Juli 1989 bei dem Verwaltungsgericht G. Klage erhoben mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, die erforderlichen Schritte zur Regulierung des Schadens durch den Vertrauensschadenversicherer H. in die Wege zu leiten. Der Rechtsstreit ist dann wegen örtlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts G. an das Verwaltungsgericht A. verwiesen worden. Das Verwaltungsgericht A. hat den Verwaltungsrechtsweg verneint und das Verfahren durch Urteil an das Oberlandesgericht - Senat für Notarsachen - Köln verwiesen. Dieses hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 16. August 1990 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, die Antragsgegnerin zur Mitwirkung am Schadensausgleich durch die Vertrauensschadensversicherung zu verpflichten. Hilfsweise begehrt sie, die Sache an das Landgericht B. zu verweisen.

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II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und Verweisung der Sache an die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit. Im übrigen bleibt das Rechtsmittel der Antragstellerin ohne Erfolg.

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1. Das Oberlandesgericht Köln hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Unrecht für zulässig erachtet. Der Rechtsweg des § 111 BNotO ist nicht eröffnet.

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a) Der Senat ist durch das am 1. Januar 1991 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 - BGBl I 2809 - nicht gehindert, über die Zulässigkeit des Verfahrens nach § 111 BNotO zu entscheiden. Zwar ist in § 17 a Abs. 5 GVG i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 4. VwGOÄndG vorgesehen, daß das Rechtsmittelgericht nicht zu prüfen hat, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Die Vorschrift ist aber in den Verfahren, die im ersten Rechtszug vor Inkrafttreten des 4. VwGOÄndG am 1. Januar 1991 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden (Urteile des III. Zivilsenats vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 S. 6 ff, vorgesehen für BGHZ, und III ZR 49/90 S. 4 ff, vorgesehen für BGHR). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das Oberlandesgericht Köln hat über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluß vom 16. August 1990 befunden und damit den ersten Rechtszug beendet.

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b) Die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 111 BNotO steht auch nicht bereits deswegen fest, weil das Verwaltungsgericht A. den Rechtsstreit nach § 41 Abs. 3 VwGO a.F. durch rechtskräftiges Urteil vom 8. März 1990 "an das nach § 111 Abs. 3 der Bundesnotarordnung zuständige Oberlandesgericht Köln verwiesen" hat. Die Rechtskraftwirkung hat das Gesetz selbst (§ 41 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.) dahin festgelegt, daß mit der Rechtskraft des Verweisungsurteils die Rechtshängigkeit bei dem Gericht der anderen Gerichtsbarkeit mit den in § 41 Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO a.F. näher geregelten Besonderheiten eintritt. Die Verweisung hat nur die Wirkung, daß keine andere Gerichtsbarkeit im Gegensatz zu der Verweisungsentscheidung den Rechtsweg zur verweisenden Gerichtsbarkeit für bestehend erklären kann. Sie hat lediglich abdrängende, nicht aufdrängende Wirkung. Die Gerichtsbarkeit, an die verwiesen worden ist, hat Kompetenzautonomie. Sie ist nicht gehindert, den Rechtsweg zu ihr zu verneinen, weil das Gericht einer weiteren Gerichtsbarkeit zur Streitentscheidung berufen ist (Urteil des V. Zivilsenats vom 28. November 1962 - V ZR 83/61 = BGHZ 38, 289, 291 ff; Urteil des IV. Zivilsenats vom 11. Oktober 1957 - IV ZR 175/57 = BGHZ 25, 346, 350 = NJW 1958, 143; vgl. auch Urteil des VII. Zivilsenats vom 9. Januar 1967 - VII ZR 129/64 = NJW 1967, 781 f; BSGE 12, 283, 286; BVerwG DVBl 1960, 775, 777 = NJW 1960, 2355; OLG Braunschweig OLGZ 1965, 251, 254 und Keidel/Amelung Freiwillige Gerichtsbarkeit 12. Aufl. 1987 § 1 FGG Rn. 21 a; Zöller/Gummer ZPO 16. Aufl. 1990 § 17 GVG Rn. 15, Kissel GVG 1981 § 17 Rn. 46 ff; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 9 III 2 C). § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 4. VwGOÄndG sieht allerdings jetzt vor, daß der Verweisungsbeschluß für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend ist, also aufdrängende Wirkung hat (vgl. BT-Drucks. 11/7030 S. 37, Pagenkopf DVBl 1991, 285, 295). Diese Neuregelung ist hier jedoch nicht anwendbar. Denn das Verweisungsurteil des Verwaltungsgerichts A. vom 8. März 1990 hat eine abgeschlossene Prozeßlage geschaffen: Mit der Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils, die mit Ablauf des 27. April 1990 eintrat, war der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und galt die Rechtshängigkeit der Sache bei dem Senat für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln als begründet (§ 41 Abs. 3 Satz 3 VwGO a.F.). Wegen der lediglich abdrängenden Wirkung der Verweisung war das Oberlandesgericht Köln hinsichtlich des Rechtsweges nicht gebunden. Dieser abgeschlossene Tatbestand war der Änderung des Prozeßrechts durch das 4. VwGOÄndG, das nach Art. 23 am 1. Januar 1991, also erst nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 16. August 1991, in Kraft trat, nicht unterworfen (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 S. 7 und aaO).

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§ 111 BNotO eröffnet einen eigenen Rechtsweg für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts. Gegenstand dieses Verfahrens in Notarsachen kann grundsätzlich nur die Aufhebung oder der Erlaß von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung sein (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Dezember 1962 - NotZ 7/62 = DNotZ 1963, 357, 359). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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aa) Es handelt sich nicht um eine öffentlich-rechtliche, sondern um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit, die vor die Gerichte der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit gehört (§ 13 GVG).

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Ob eine Streitigkeit dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist, hängt, wenn es wie hier an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Anspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende/antragstellende Partei, sondern darauf an, nach welchem - bürgerlichem oder öffentlichem - Recht sich ihr Begehren bei objektiver Würdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen beurteilt (std.Rspr., zuletzt Urteile des III. Zivilsenats vom 28. Februar 1991 - III ZR 53/90 S. 8 f aaO und III ZR 49/90 S. 7 aaO, jew. m.w.Nachw.). Danach ergibt sich, daß das Begehren der Antragstellerin in einem vom bürgerlichen Recht geprägten Sachverhalt wurzelt. Sie nimmt die Antragsgegnerin als zivilrechtliche Treuhänderin der für ihre, der Antragstellerin, Rechnung geschlossenen Vertrauensschadensversicherung in Anspruch.

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Die früher freiwillig übernommene Vertrauensschadensversicherung ist jetzt Pflichtaufgabe der Notarkammern (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO - vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift: Arndt Bundesnotarordnung 2. Aufl. 1982 § 67 Anm. I). Sie hat standespolitische Bedeutung. Ansehen und Ehre des Notarstandes sollen gewahrt werden. Darin erschöpft sich aber der Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Vertrauensschadensversicherung nicht. Sie dient. vor alle dazu, die Schadloshaltung von Mandanten sicherzustellen, die das Opfer vorsätzlicher unerlaubter Handlungen eines Notars geworden sind. Gerade die Wiedergutmachung bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Notars macht die Wahrung des Ansehens des Notarstandes aus. Senatsbeschlüsse vom 15. Juli 1969 - NotZ 3/69 = BGHZ 52, 283, 286 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68] = DNotZ 1969, 637 (zu § 67 BNotO a.F.), vom 25. Oktober 1982 - NotZ 8/82 = BGHZ 85, 173 = DNotZ 1983, 119, 121, vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = DNotZ 1988, 131, 132 f und vom 30. Juli 1990 - NotZ 2/90 = VersR 1991, 60 f, Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89 S. 6 f = VersR 1991, 299 (vorgesehen für BGHZ), s. auch amtliche Begründung zu § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO n.F., BT-Drucks. 8/2782 S. 9, 12 und BT-Drucks. 9/24 S. 1, 4, Seybold/Hornig Bundesnotarordnung 5. Aufl. 1976 § 67 (a.F.) Rn. 14, einschränkend Zimmermann DNotZ 1982, 90 f). Aus diesem im Berufsrecht der Notare und damit im öffentlichen Recht gegründeten Zweck, der mit der Vertrauensschadensversicherung (u.a.) verfolgt wird, ergibt sich jedoch nicht zwangsläufig, daß alle damit im Zusammenhang stehenden Pflichten der Notarkammern dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind und deswegen die Möglichkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes nach den Regelungen der Bundesnotarordnung eröffnet ist. Die Träger öffentlicher Verwaltung erfüllen ihre Aufgaben nicht nur mit den Mitteln und in den Formen des öffentlichen Rechts. Sie bedienen sich vielmehr auch bürgerlich-rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Leistungsverwaltung ist, ebenso wie bei der öffentlichen Anstaltsnutzung, anerkannt, daß der Vollzug der öffentlichen Leistungen nach privatrechtlichen Grundsätzen erfolgen kann ("Zweistufenlehre" - vgl. Urteile des III. Zivilsenats vom 16. Dezember 1971 - III ZR 204/69 = LM § 13 GVG Nr. 123; vom 17. Januar 1972 - III ZR 86/69 = WM 1972, 339 f = BB 1973, 258; vom 6. Juni 1977 - III ZR 63/75 = Warn 1977, 413; vom 4. Juni 1987 - III ZR 88/86 = WM 1987, 1428, und vom 11. Oktober 1990 - III ZR 169/89 = BGHR GVG § 13 Straßenreinigungsentgelt 1; Urteil des VIII. Zivilsenats vom 2. Juli 1986 - VIII ZR 194/85 = BGHZ 98, 140 [BGH 02.07.1986 - VIII ZR 194/85]; Erichsen/Martens Allgemeines Verwaltungsrecht 8. Aufl. 1988 § 2 II 3, §§ 31 und 44). Dieser Weg ist, was die Antragsgegnerin verkennt, den Notarkammern ausdrücklich durch Gesetz gewiesen. Nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 BNotO obliegt es der Notarkammer nämlich, "Versicherungsverträge" zur Ergänzung der Haftpflichtversicherung der einzelnen Notare (§ 19 a BNotO) abzuschließen. Für die "Versicherungsverträge" werden in § 67 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 BNotO bestimmte Mindestversicherungssummen genannt. Den Notarkammern ist demnach zwar kraft öffentlichen Rechts die Ergänzung der Haftpflichtversicherung der in ihr zusammengeschlossenen Notare auferlegt. Die Verpflichtung wird aber durch zivilrechtlichen Vertrag mit einer Versicherungsgesellschaft vollzogen, wobei einzelne Vertragsleistungen - wie bei der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter (vgl. § 4 PflVG) - gesetzlich vorgeschrieben sind.

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Die Bedingungen des von der Antragsgegnerin vorgelegten Versicherungsvertrages werden den in § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO aufgestellten Mindestanforderungen gerecht. Nach der vertraglichen Regelung ist die Antragsgegnerin Versicherungsnehmerin. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn eine Vertrauensperson, also die im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin bestellten Notare, Notarvertreter, Notariatsverweser und deren Angestellte (§ 2 des Vertrages), einem Dritten durch vorsätzliche Handlungen einen Vermögensschaden zufügt, zu dessen Ersatz sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über unerlaubte Handlungen verpflichtet ist (§ 1 I Satz 1 des Vertrages). Die Befugnis, Leistungen aus der Versicherung zu verlangen, steht der Antragsgegnerin als Versicherungsnehmerin zu (§ 1 IV des Vertrages). Sie ist jedoch verpflichtet, die ihr erbrachte Leistung des Versicherers an den Geschädigten auszukehren (§ 1 V des Vertrages). Der Versicherungsvertrag betrifft demnach ein fremdes Interesse. Die Antragsgegnerin hat entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag das Interesse auf Schadloshaltung des vom Notar Geschädigten versichert, dem die Haftpflichtversicherung des Notars wegen dessen vorsätzlicher Handlung Schadensersatz im Wege der Freistellung des Notars versagt. Der Geschädigte und sonst niemand soll in den Genuß der Versicherungsleistung kommen; er, nicht etwa der Notar, ist Versicherter.

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Nach dem Vertragsinhalt ist die Vertrauensschadensversicherung nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO rechtlich als Versicherung für fremde Rechnung im Sinne der §§ 74 ff VVG zu werten (Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. Dezember 1990 - IV ZR 213/89 = VersR 1991, 299, 300, vorgesehen für BGHZ). Der Antragsgegnerin als Versicherungsnehmerin ist das Verfügungsrecht über die Rechte des Versicherten aus dem Versicherungsvertrag nur zu treuen Händen überlassen (Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. Dezember 1990, UA S. 8 f und aaO m.w.Nachw.). Zwischen der Notarkammer als Versicherungsnehmer und dem Geschädigten als Versicherten besteht ein gesetzliches Treuhandverhältnis, das nach Zivilrecht zu beurteilen ist. Öffentlich-rechtlich ist allein die Verpflichtung der Notarkammer, die Vertrauensschadensversicherung zu schließen (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO). Das durch den Versicherungsvertrag für fremde Rechnung geschaffene gesetzliche Treuhandverhältnis unterliegt ebenso wie dieser dem bürgerlichen Recht. Daraus ergibt sich, daß die Beteiligten einen bürgerlichen Rechtsstreit führen. Die Antragstellerin will die Antragsgegnerin aufgrund des durch die Vertrauensschadensversicherung begründeten - privatrechtlichen - Innenverhältnisses verpflichtet wissen, für die Regulierung ihres Schadens durch die H. zu sorgen. Dies kann im Rechtsweg des § 111 BNotO nicht erstritten werden.

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Die Zivilrechtliche Einordnung der Abwicklung des - in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung begründeten - Versicherungsverhältnisses ermöglicht es, den Interessen der Beteiligten Rechnung zu tragen.

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Die Notarkammer genießt - innerhalb des durch § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO gezogenen gesetzlichen Rahmens - Freiheit beim Abschluß des Versicherungsvertrages. Sie kann - als Versicherungsnehmerin - die Vertragsbedingungen der Vertrauensschadensversicherung entsprechend den ihr durch die Bundesnotarordnung zugewiesenen Aufgaben gestalten. Sollte der Versicherungsvertrag dennoch - in Ausnahmefällen - Folgen haben, die den öffentlichen Belangen der notariellen Vertrauensschadensversicherung grundsätzlich widersprechen, kann dies durch Anwendung der Generalklauseln des bürgerlichen Rechts gemildert werden. Lücken in der vertraglichen Regelung können nach zivilrechtlichen Grundsätzen - notfalls durch eine Vertragsergänzung - geschlossen werden. Der Notarkammer bei der Schadensregulierung im Vollzug der Vertrauensschadensversicherung die Befugnis zur Ermessensausübung zuzugestehen, ist rechtlich nicht zulässig. Auch dann, wenn die Abwicklung des Versicherungsfalles, soweit es die Mitwirkung der Antragsgegnerin angeht, als öffentlich-rechtlich qualifiziert werden müßte, wäre eine solche Ermessensausübung bei der Verteilung der Versicherungsleistung, etwa unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte, wenn die Deckungssumme nicht ausreicht, um alle Geschädigten eines Versicherungsfalles zu befriedigen, mangels der unabdingbar notwendigen Rechtsgrundlage durchgreifenden rechtlichen Bedenken ausgesetzt. Eine dem gesetzlichen Zweck der Vertrauensschadensversicherung entsprechende Regelung solcher Fälle zu erreichen, ist vielmehr Sache der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages.

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Auch die Interessen der Geschädigten sind in dem bürgerlich-rechtlichen Versicherungsverhältnis für fremde Rechnung angemessen gewahrt. Ein Geschädigter kann zwar als Versicherter die vertraglich bedungene Entschädigung grundsätzlich nicht selbst vom Versicherer verlangen; die Rechte aus dem Versicherungsvertrag stehen dem Versicherungsnehmer, hier der Notarkammer, als Treuhänder des Versicherten zu (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG, Urteil des IV. Zivilsenats vom 12. Dezember 1990 aaO). Jedoch ist es anerkannt, daß der Versicherte dann selbst verfügen kann, wenn der Versicherer die Regulierung ablehnt und der Versicherungsnehmer zu erkennen gibt, daß er seinerseits von seinem Verfügungsrecht keinen Gebrauch machen will. Der Versicherte - also der durch einen Notar vorsätzlich Geschädigte - könnte in einem solchen Fall unmittelbar gegen den Versicherer klagen. Die Erhebung eines Anspruchs des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer auf Erteilung der Zustimmung (§ 75 Abs. 2 VVG) oder auf klagweise Verfolgung des Versicherungsanspruchs erübrigte sich dann (vgl. Urteil des II. Zivilsenats vom 4. Mai 1964 - II ZR 153/61 = BGHZ 41, 327, 329 ff = VersR 1964, 709; Urteil des IV. Zivilsenats vom 26. Mai 1971 - IV ZR 28/70 = VersR 1971, 806 = NJW 1971, 1456; Urteile des IVa-Zivilsenats vom 4. Mai 1983 - IVa ZR 106/81 = VersR 1983, 823, 824 und vom 11. März 1987 - IVa ZR 240/85 = BGHR VVG § 75 Abs. 1 Satz 1 Klagebefugnis 1 = NJW-RR 1987, 856 f; OLG München VersR 1986, 881; OLG Schleswig ZfS 1986, 113, Bruck/Möller/Sieg VVG 8. Aufl. 1966/80 §§ 75, 76 Anm. 32, § 77 Anm. 28, Bruck/Möller/Johannsen VVG 8. Aufl. 1970 Allgemeine Haftpflichtversicherung (Bd. IV) Anm. H 13, 15 ff, Prölss/Martin VVG 24. Aufl. 1988 § 75 Anm. 3 c).

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bb) Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 111 Abs. 4 BNotO spricht zudem, daß das Begehren der Antragstellerin nicht auf die Aufhebung und/oder den Erlaß einer Amtshandlung nach der Bundesnotarordnung gerichtet ist. Die Antragstellerin zielt mit ihrem Antrag allein auf ein zivilrechtliches Verhalten der Antragsgegnerin. Eine Amtshandlung wird weder begehrt noch angegriffen. Die Antragstellerin hatte den ihr durch den Anwaltsnotar W. zugefügten Schaden der Antragsgegnerin gemeldet mit der Bitte, die Vertrauensschadensversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Versicherer lehnte die Eintrittspflicht mit der Begründung ab, eine vorsätzliche Schädigung durch den Anwaltsnotar W. sei nicht nachweisbar. Dem schloß sich die Antragsgegnerin an, bezog sich also nicht auf das Notarrecht, sondern allein auf den Versicherungsvertrag. Jetzt soll die Antragsgegnerin verpflichtet werden, zugunsten der Antragstellerin die Rechte aus dem Versicherungsvertrag mit H. auszuüben und dazu notfalls Klage - vor dem Zivilgericht - gegen H. zu erheben. Darin kann eine (öffentlich-rechtliche) Amtshandlung nicht gesehen werden.

21

Die Antragstellerin begehrt, was weiter mit dem Rechtsweg nach § 111 BNotO nicht vereinbar ist, nicht eine Maßnahme nach der Bundesnotarordnung. Denn sie erstrebt die Inanspruchnahme der notariellen Vertrauensschadensversicherung durch die Antragsgegnerin wegen eines Schadens, der ausschließlich durch anwaltliche Tätigkeit eines Anwaltsnotars entstanden ist. Dazu kann die Antragsgegnerin nach der Bundesnotarordnung - das Treuhandverhältnis nach den §§ 74 ff VVG darf hier nicht berücksichtigt werden - nicht angehalten werden. Die Antragsgegnerin ist nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO verpflichtet, für vorsätzlich herbeigeführte Schäden aus notarieller Tätigkeit eine Vertrauensschadensversicherung abzuschließen. Dazu mag es, um im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden, angebracht sein, den Versicherungsschutz im Vertrag mit dem Versicherer auch auf Schäden aus anwaltlicher Tätigkeit eines Rechtsanwalts und Notars auszudehnen (vgl. hier § 1 I 2. Abs. des Versicherungsvertrages, s. auch Zimmermann aaO S. 92 f). Die Bundesnotarordnung gebietet der Notarkammer aber nicht, an dem Ausgleich von Schäden mitzuwirken, die ausschließlich aus anwaltlicher Tätigkeit eines Anwaltsnotars herrühren. Die Absicherung von Schadensersatzansprüchen gegen Notare durch Pflichtversicherungen (§§ 19 a, 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO) beruht nämlich gerade darauf, daß das Notariat in nächster Nachbarschaft zum öffentlichen Dienst steht (vgl. Seybold/Hornig aaO § 1 Rn. 10 m.w.Nachw. aus der Rspr. des BVerfG). Die notarielle Vertrauensschadensversicherung soll zusammen mit der Einzelhaftpflichtversicherung (§ 19 a BNotO), der Gruppenanschlußversicherung (§ 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO) und dem Vertrauensschadenfonds der Notarkammern für geschädigte Rechtsuchende den Vermögensschutz sicherstellen, den die Staatshaftung (Art. 34 GG) bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger schafft (Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 aaO und vom 30. Juli 1990 - NotZ 2/90 = BGHZ 112, 163 [BGH 30.07.1990 - NotZ 2/90] = BGHR BNotO § 67 Abs. 1 - Schadensausgleichsversicherungen 1 = VersR 1991, 60; BT-Drucks. 9/24 aaO). Ein rechtlicher Bezug zu der anwaltlichen Tätigkeit eines Anwaltsnotars besteht nicht.

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2. Das im Rechtsweg des § 111 BNotO unzulässige Verfahren ist an die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit zu verweisen. Denn es handelt sich, wie dargetan, um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit (§ 13 GVG), für die die Zivilkammer des Landgerichts sachlich zuständig ist (§§ 71 Abs. 1, 23 GVG). Örtlich ist das Landgericht D. zuständig. In seinem Bezirk hat die Antragsgegnerin ihren Sitz (§ 17 Abs. 1 ZPO). Ein Anknüpfungspunkt für die von der Antragstellerin erbetene Verweisung an das Landgericht Bochum besteht nicht. Die Verweisung erfolgt entsprechend § 17 a Abs. 2 GVG n.F. mit bindender Wirkung (§ 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n.F.).

23

Im bisher geltenden Recht fehlte eine Regelung, die eine Verweisung oder Abgabe der Sache von den Gerichten für Notarsachen an die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit regelte. § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG n.F. schreibt jetzt für alle Gerichtszweige die Verweisung von Amts wegen vor, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Es könnte allerdings bezweifelt werden, ob die Gerichte, die in Notarsachen nach § 111 BNotO entscheiden, einen eigenen Rechtsweg im Sinne des § 17 a GVG n.F. bilden. Immerhin gehören die Senate für Notarsachen bei den Oberlandesgerichten und bei dem Bundesgerichtshof zum Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Indessen geht es bei der Verweisung eines Verfahrens von den "Gerichten für Notarsachen" an die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit um mehr als bei der Verweisung wegen fehlender örtlicher oder sachlicher Zuständigkeit, nämlich um die Verweisung in eine andere, nach Zweck und Ausgestaltung wesentlich verschiedene Verfahrensart. Die Gerichte des Verfahrens nach § 111 BNotO wenden Verfahrensvorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) für den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte, im übrigen die des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) an (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO). Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit verfährt dagegen nach der Zivilprozeßordnung. Solche Unterschiede im Verfahren rechtfertigen es, im Verhältnis der streitigen freiwilligen Gerichtsbarkeit zur ordentlichen streitigen - Gerichtsbarkeit die Vorschriften zur Zulässigkeit des Rechtsweges anzuwenden (h.M.: z.B. Urteile des IV. Zivilsenats vom 22. Mai 1963 - IV ZR 224/62 = BGHZ 40, 1, 6 [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62] = NJW 1963, 2219 [BGH 22.05.1963 - IV ZR 224/62] und vom 21. Dezember 1973 - IV ZR 101/72 = NJW 1974, 494, 495, vgl. auch Urteil des VII. Zivilsenats vom 10. Juli 1980 - VII ZR 328/79 = NJW 1980, 2466, Kissel aaO Rn. 10, Jansen FGG 2. Aufl. 1969 § 1 Rn. 96, Keidel/Amelung aaO Rn. 25 f, Zöller/Gummer aaO Rn. 1). Entsprechend müssen zwischen den "Gerichten für Notarsachen", deren Verfahren nach § 111 BNotO als ein streitiges Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzusehen ist (Arndt aaO § 111 Anm. II 5, 5.3) , und den Gerichten der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit die Regeln der §§ 17 ff GVG gelten (vgl. BVerwG NJW 1984, 191 [BVerwG 05.05.1983 - 5 C 52/81]: Verweisung vom Verwaltungsgericht an den Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges; Kopp VwGO 8. Aufl. 1989 § 41 Rn. 2: Anwendung des § 41 VwGO (a.F.) im Verhältnis der Verwaltungsgerichte zu den "Berufsgerichten").

24

3. Über die Kosten des im unzulässigen Rechtsweg durchgeführten Beschwerdeverfahrens kann bereits jetzt entschieden werden. Die Antragstellerin hat mit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung erstrebt. Da sie diese nicht erreicht hat, hat sie die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 201 Abs. 1 BRAO) und hat der Antragsgegnerin nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 1. Alt. FGG i.V.m. § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, § 42 Abs. 6 BRAO die dieser im Beschwerderechtszug erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten (vgl. dazu Urteil des III. Zivilsenats vom 22. Januar 1987 - III ZR 167/85 = BGHR GVG § 17 Abs. 3 Satz 1 - Kosten 1). Im übrigen wird das Landgericht über die Kosten zu entscheiden haben.