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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.1972, Az.: III ZR 86/69

Voraussetzungen für das Vorliegen eines Darlehensvertrages; Beendung eines privatrechtlichen Darlehensverhältnisses durch eine bürgerlich-rechtliche Kündigungserklärung; Gewährung eines Darlehens durch die öffentliche Hand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.01.1972
Aktenzeichen
III ZR 86/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11643
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main - 20.03.1969

Prozessführer

Deutsche Erdöl-Aktiengesellschaft, H.,
vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. G. und Dr. von W., H., M.weg ...

Prozessgegner

Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 1972
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Hubert Meyer sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. März 1969 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Nach dem schrittweisen Abbau von Schutzzöllen auf dem Mineralölmarkt als Folge des EWG-Vertrages hat der Bundesgesetzgeber in dem Gesetz über Umstellung der Abgaben auf Mineralöl vom 20. Dezember 1963 (BGBl. I S. 995 = GUAM) die vorübergehende Gewährung von Anpassungshilfen vorgesehen. Nach Art. 5 d.G. erhalten bestimmte Unternehmen "mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland" für bestimmte im Bundesgebiet gewonnene Erdölmengen Anpassungsbeihilfen (Tonnengelder), die das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft gewährt. Nach Art. 6 d.G. können "zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der deutschen Erdöl- und Erdgas-Gewinnungsindustrie" "an Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland" Darlehen für die Aufsuchung oder Ausbeutung von außerhalb des Bundesgebiets gelegenen Erdöl- oder Erdgas-Lagerstätten gewährt und für künftige Rechnungsjahre zugesagt werden, sofern das Unternehmen bestimmten Anforderungen über die Gewinnung oder Verarbeitung entspricht und "soweit die Verweisung auf die bei solchen Vorhaben üblichen Finanzierungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist". Die Darlehen, die 75 v.H. der für die Vorhaben anfallenden Kosten nicht überschreiten dürfen, werden gemäß Art. 6 Abs. 2 nach Richtlinien gewährt, die der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erläßt. Nach den am 7. August 1964 ergangenen Richtlinien (RiL) entscheidet (Ziff. III 17) der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen über die Gewährung von Darlehen; auf die Gewährung besteht nach Nr. I 4 RiL kein Rechtsanspruch. Der Bundesminister für Wirtschaft beauftragt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (im folgenden Kreditanstalt) mit der treuhänderischen Durchleitung und Verwaltung der Darlehen (III 18 RiL), die auf Grund der Entscheidung des Ministers gemäß Nr. 17 Darlehensverträge mit den betreffenden Unternehmen abschließt (III 18 RiL). Nach Nr. I 2 RiL muß das Vorhaben, für das ein Darlehen gewährt wird, geeignet sein, die wirtschaftliche Entwicklung der deutschen Erdöl- und Erdgasgewinnungsindustrie zu fördern.

2

Die Beklagte, ein Unternehmen der Erdölgewinnungsindustrie mit Sitz in der Bundesrepublik, hat gleich anderen Mitgliedern des sogenannten I.-Konsortiums nach Bescheiden gemäß Nr. III 17 RiL mit der Kreditanstalt am 1./11. Oktober 1965 sowie am 14./15. April 1966 vier Darlehensverträge (DV), und zwar erst über 7.559.000 DM, dann über 15.348.000 DM, 6.416.000 DM und 5.408.000 DM zur Förderung der Erschließung von Erdöl- und Erdgas-Lagerstätten im deutschen Festlandsockel der Nordsee, in D., L. und I. geschlossen. Die Darlehen wurden in der Zeit vom 12. Oktober 1965 bis 19. April 1966 ausgezahlt. Bereits vor der Auszahlung waren die entsprechenden Beträge sowie die von der Beklagten einzusetzenden Eigenmittel "verbohrt".

3

Nach Auszahlung der Darlehen erwarb die inzwischen gegründete deutsche T. Ltd. Do./De./USA als eine Tochtergesellschaft der T. Inc. N. Y. im Jahre 1966 rund 98 % des Grundkapitals der Beklagten und schloß mit dieser am 1. November 1966 mit Rückwirkung auf den 30. Juni 1966 einen Unternehmensvertrag. Durch Schreiben vom 24. August 1966 kündigte die Kreditanstalt unter Berufung auf den Bundesminister für Wirtschaft der Beklagten die Darlehen zur sofortigen Rückzahlung mit der Begründung: Die Beklagte sei durch Übernahme einer Aktienmehrheit von über 90 % unter den beherrschenden Einfluß eines Unternehmens geraten, das zu den größten Rohölförderungsgesellschaften der Welt zähle und über entsprechende Mittel für Erdölaufschlußtätigkeiten innerhalb seines Konzernbereiches verfüge; nach Nr. 10 f der Darlehensverträge könnten Darlehen zur sofortigen Rückzahlung gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliege, insbesondere wenn bei dem Darlehensnehmer nachträglich Voraussetzungen einträten, unter denen die Verweisung auf die bei dem Vorhaben üblichen Finanzierungsmöglichkeiten zumutbar sei; nach den in der Mineralölwirtschaft üblichen Finanzierungsgrundsätzen würden Erdölaufschlußtätigkeiten aus Erdölverkaufserlösen finanziert; eine Verweisung auf diese Finanzierungsmöglichkeit sei auch dann zumutbar, wenn entsprechende Erlöse bei Unternehmen anfielen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das kreditnehmende Unternehmen hätten.

4

Die Beklagte zahlte nicht. Der Bundesminister für Wirtschaft entband daraufhin die Kreditanstalt von der weiteren treuhänderischen Durchleitung und Verwaltung der Darlehen und ließ sich die Darlehensrückzahlungsansprüche abtreten. Das Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft bewilligte sodann in den Jahren 1966 und 1967 der Beklagten insgesamt 9.481.926 DM Tonnengelder, erklärte aber gleichzeitig mit Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft die Aufrechnung mit Teilbeträgen der Forderungen auf Rückzahlung der Erdöl-Darlehen.

5

Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Feststellung erstrebt, daß ihr bestimmte, von dem Bundesamt für Gewerbliche Wirtschaft zur Aufrechnung gestellte Ansprüche auf Rückzahlung von Teilbeträgen aus den der Beklagten gewährten Darlehen zugestanden hätten. Das Landgericht hat entsprechende Feststellungen getroffen. Das Oberlandesgericht hat durch laut Protokoll am 20. März 1969 verkündetes Urteil, (der Verkündungsvermerk nennt irrig den 13. März) die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und hat auf eine Anschlußberufung der Klägerin die Beklagte zusätzlich verurteilt, je einen von den Aufrechnungserklärungen nicht erfaßten weiteren Teilbetrag von 26.000 DM aus den vier Darlehen zusätzlich Zinsen ab 25. August 1966 zurückzuzahlen.

6

Mit der Revision will die Beklagte, die die Kündigung der Darlehen als nicht gerechtfertigt ansieht, weiterhin die Klage unter Zurückweisung der Anschlußberufung im vollen Umfang abgewiesen sehen. Die Klägerin bittet ihrerseits um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

7

1.

Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat (vgl. BGHZ 40, 206, 210[BGH 07.11.1963 - VII ZR 189/61]; WM 1968, 916; WM 1969, 721; BGHZ 52, 155, 159 ff) [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68], sind die Beziehungen der öffentlichen Hand zu dem Darlehensempfänger, wenn sie auf dem Subventionsweg Kredite gewährt, in der Regel zweistufig geordnet. Der Bewilligungsbescheid gehört dem öffentlichen Recht, der zu seiner Ausführung geschlossene Darlehensvertrag dagegen im allgemeinen dem bürgerlichen Recht an, zumal dann, wenn die öffentlichen Mittel unter Zwischenschaltung eines Kreditinstitutes gewährt werden, das den Darlehensvertrag mit dem Empfänger schließt.

8

Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, auch das Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und der Kreditanstalt zu beurteilen, die mit der treuhänderischen Verwaltung der Darlehen beauftragt ist und auf Grund eines ministeriellen Bewilligungsbescheides den Darlehensvertrag abschließt.

9

Das privatrechtliche Darlehensverhältnis kann wirksam durch eine bürgerlich-rechtliche Kündigungserklärung beendet werden. Zu der Wirksamkeit der Erklärung bedarf es nicht einer Rücknahme des Bewilligungsbescheides. Dies hat bereits das Erstgericht zutreffend dargelegt. Auf einer anderen Ebene liegt dagegen, daß der öffentliche Charakter der Darlehensbewilligung für das Verhältnis der Beteiligten aus dem privatrechtlichen "Erfüllungsgeschäft" für die Frage, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung des Darlehens gegeben ist, zum Tragen kommen kann, namentlich dann, wenn der Bewilligungsbescheid, hätten später eingetretene oder bekanntgewordene Ereignisse schon eher berücksichtigt werden können, nicht ergangen wäre.

10

2.

Das Berufungsgericht hält einen wichtigen und als solchen ausreichenden Grund für die Kündigung der Darlehen im Sinne von Nr. II 12 RiL und 10 DV für gegeben. Nach dem die Darlehensbedingungen betreffenden Abschnitt II 12 RiL kann der Bund das Darlehen fristlos kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn bestimmte, unter den Buchstaben a bis i niedergelegte einzelne Tatbestände erfüllt sind. Nach Nr. 10 DV kann die Kreditanstalt das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn bestimmte unter a bis i ausgeführte Tatbestände, die mit den Tatbeständen von Nr. II 2 a bis i RiL nicht in allem übereinstimmen, gegeben sind, insbesondere wenn "bei dem Darlehensnehmer nachträglich Voraussetzungen eintreten, unter denen die Verweisung auf die bei dem Vorhaben üblichen Finanzierungsmöglichkeiten zumutbar ist".

11

Das Berufungsgericht meint, ein wichtiger Grund für die Kündigung sei vor allem nach dem Zweck der Kredithilfe dann gegeben, wenn in der Person des Darlehensnehmers Gründe einträten, die bei richtiger Anwendung von Art. 6 GUAM nicht zum Abschluß der Darlehensverträge hätten führen dürfen. Es würdigt sodann insbesondere den Wortlaut dieser gesetzlichen Vorschrift wie ihre Entstehungsgeschichte und überlegt, daß nach den in der internationalen Mineralölindustrie geübten Finanzierungsgrundsätzen über Erdölaufschlußtätigkeiten Projekte wie hier nicht im Wege der Fremd- sondern der Eigenfinanzierung (aus Verkaufserlösen) durchgeführt würden, die deutschen Erdölgesellschaften jedoch nicht über solche Verkaufserlöse verfügten, und gelangt so dazu, Art. 6 GUAM dahin zu verstehen: Er setze für eine Darlehensgewährung nicht nur voraus, daß die das Darlehen aufnehmende Gesellschaft ihren Sitz in der Bundesrepublik habe, sondern verlange weiter, daß sie auch unabhängig von ihrem Sitz als deutsche Gesellschaft bezeichnet werden könne; denn den deutschen Unternehmen der Erdöl- und Erdgasgewinnungsindustrie solle bei Domizilierung in der Bundesrepublik eine sonst nicht vorhandene Möglichkeit der Fremdfinanzierung eröffnet werden; das Merkmal "deutsche Erdölindustrie" entfalle vielleicht nicht schon, wenn die Mehrheit der Aktien einer Gesellschaft in die Hand ausländischer Aktionäre übergehe, jedenfalls aber hier mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte durch den Abschluß eines Beherrschungsvertrages mit der deutschen Texaco Ltd. als Tochtergesellschaft der T. Inc. sich mittelbar in ein Abhängigkeitsverhältnis zu einem ausländischen Unternehmen begeben habe; ließe man die Kündigung nicht zu, so würde man im Gegensatz zu dem mit Art. 6 GUAM verfolgten Zweck, den Wettbewerbsnachteil der deutschen Erdölindustrie durch Eröffnung einer Fremdfinanzierung zu verringern, internationalen Erdölkonzernen ihr Risiko abnehmen und sich überdies damit in Widerspruch setzen, daß es für die Subventionierung ausländischer Mineralölunternehmen an der nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehle.

12

a)

Verfehlt ist demgegenüber die Ansicht der Revision, die auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung der deutschen Erdölindustrie gerichtete Motivation des Gesetzgebers müsse von den Voraussetzungen für die Darlehensgewährung getrennt werden. Der Gesetzeszweck ist in den Gesetzestext aufgenommen worden und damit ersichtlich Tatbestandsmerkmal geworden, das erfüllt sein muß, damit ein Darlehen bewilligt werden darf. Der Hinweis der Revision, die in dem Abschnitt I RiL betreffend die allgemeinen Voraussetzungen für die Darlehensgewährung enthaltene Nr. 1 setze ebenfalls nur den Sitz des Unternehmens in der Bundesrepublik voraus, nicht aber eine Förderung in der bezeichneten Richtung, versagt angesichts dessen, daß die ebenfalls zu den allgemeinen Voraussetzungen gehörende Nr. 2 a.a.O. fordert, die Vorhaben, für die ein Darlehen gewährt wird, müßten geeignet sein, die wirtschaftliche Entwicklung der deutschen Erdöl- und Erdgasgewinnungsindustrie zu fördern; hierbei überschreitet die Nr. 2 nicht den Gesetzeswillen.

13

b)

Ebenfalls ohne Erfolg beanstandet die Revision die vom Berufungsgericht gewonnene Auslegung mit der Erwägung, die von ihm zur Stütze seiner Ansicht herangezogenen Stellen aus dem Bericht des Finanzausschusses bezögen sich sowohl auf die Maßnahmen des Art. 5 wie die des Art. 6 d.G. und zu den von Art. 5 begünstigten Unternehmen gehörten nach Auffassung des Berufungsgerichts auch Gesellschaften mit Sitz in der Bundesrepublik unter ausländischer Mehrheitsbeteiligung, auch sei der Begriff "deutsch" und die ganze Einleitung des Art. 6 bereits in dem ursprünglichen Regierungsentwurf enthalten gewesen. Allerdings befinden sich die betreffenden Stellen des Berichts in dem allgemeinen Abschnitt Anpassungshilfen, in dem der Finanausschuß nach den Eingangsworten grundsätzlich die wirtschaftspolitische Konzeption der Bundesregierung zu den Anpassungshilfen zu billigen erklärt. An diesen Abschnitt schließen sich jedoch gesonderte Abschnitte betreffend die Anpassungshilfen der Art. 5 und 6 an, und in dem letztgenannten Abschnitt heißt es: Die Mehrheit des Ausschusses halte es für sinnvoll, den Kreis der Darlehensberechtigten über die Regierungsvorlage hinaus einzuschränken; die Mehrheit des Ausschusses halte angesichts der spezifischen Situation der Mineralölwirtschaft, insbesondere ihrer internationalen Verflechtung und aus dem Zweck des Gesetzes heraus die Regelung für die angemessenste, nach der nur solche Unternehmen Darlehen erhielten, denen die Verweisung auf die üblichen Finanzierungsmöglichkeiten nicht zumutbar sei. Im Sinne des Ausschußberichtes wurde sodann in Art. 6 die in dem Regierungsentwurf (BT-Drucks. IV 1473) ursprünglich nicht enthaltene Einschränkung "soweit die Verweisung auf die bei solchen Vorhaben üblichen Finanzierungsmöglichkeiten nicht zumutbar ist" aufgenommen.

14

Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht für eine Förderungswürdigkeit im Sinne des Art. 6 fordert, nicht nur daß das betreffende Unternehmen seinen Sitz in der Bundesrepublik hat, sondern auch daß der deutschen, nicht über Möglichkeiten der Eigenfinanzierung und andere Möglichkeiten der Fremdfinanzierung verfügenden Erdölindustrie geholfen werden muß. Diese dem Gesetzeszweck berücksichtigende Erwägung läßt sich nicht mit dem Hinweis der Revision entkräften, daß nach der Staatsrechtslehre unter einem deutschen Unternehmen ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik zu verstehen sei.

15

Die Revision meint, mit dem Einsatz der ursprünglich in Art. 6 Abs. 3 vorgesehenen 800 Millionen DM, verteilt über 6 Jahre, hätte der vom Berufungsgericht fälschlicherweise angenommene Zweck der Regelung, den Wettbewerbsnachteil der deutschen erdölfördernden und erdölverarbeitenden Industrie gegenüber den internationalen Erdölkonzernen auszugleichen, ersichtlich von vornherein nicht erreicht werden können. Es ist aber zu bedenken: Der Einsatz einer Summe dieser Größenordnung ist immerhin besser als gar nichts, und der Ausschußbericht spricht davon, daß die Bereitstellung dieser Summe es den deutschen Unternehmen ermöglichen solle, ihre Kostenstruktur zu verbessern und ihre Marktposition zu stärken.

16

Davon, daß eine Gesetzesauslegung im Sinne des angefochtenen Urteils nicht verfassungskonform sei, weil sie sich mit dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Klarheit in Widerspruch setze, kann ernstlich keine Rede sein, ebensowenig davon, daß das Gesetz unzweideutig das Gegenteil von dem sage, was das Berufungsgericht aus ihm herauslese.

17

Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis verstößt nicht gegen den deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956, II 487 ff). Wie das Berufungsgericht und die Klägerin mit Recht betont haben, will der Vertrag eine ungleiche Behandlung von Unternehmen deutscher und amerikanischer Anteilseigner bei gleicher Sachlage abwehren, nicht jedoch eine Gleichbehandlung von Ungleichem, wie eine unterschiedslose Förderung "armer" deutscher Unternehmen und "reicher" ausländischer Unternehmen herbeiführen.

18

Ebenso teilt der Senat die Meinung des Berufungsgerichts, daß aus dem EWG-Vertrag für die inhaltliche Bestimmung des Begriffs "deutsch" in Art. 6 GUAM kein vom angefochtenen Urteil abweichendes Ergebnis herzuleiten ist.

19

c)

Der von der Revision herangezogene Umstand, daß Nr. II 12 RiL den Wegfall des Förderungszweckes nicht ausdrücklich als Kündigungsgrund aufstellt, schlägt nicht durch. Einmal ist, was die Revision selbst nicht verkennt, die Aufzeigung der Kündigungsgründe unter a bis i nur beispielhaft; zum ändern deuten die Kündigungsgründe in a und b (unrichtige Angaben im Darlehensvertrag; Unterbleiben eines Nachweises über eine ordnungsgemäße Darlehensverwendung) in die Richtung, daß der Erfüllung des Gesetzeszweckes, der eben auf die Förderung der deutschen Erdölindustrie gerichtet ist, auch bei der Frage nach der Vornahme und Berechtigung einer Kündigung besonderes Gewicht zukommen soll.

20

Wiederum entgegen der Revision läßt sich der Förderungszweck nicht aus dem Darlehensvertrag herausnehmen. Der Vertrag besagt vielmehr in seiner Nr. 1 klar, daß die Kreditanstalt auf Grund des Antrages des Darlehensnehmers und der zu dem Vertrag eingereichten Unterlagen ein Darlehen aus Mitteln gewährt, die die Bundesrepublik nach Art. 6 bereitstellt.

21

Nach Nr. 10 a und b des Vertrages kann das Darlehen zur sofortigen Rückzahlung insbesondere dann gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer bei dem Antrag auf Gewährung des Darlehens oder bei der Anforderung der Darlehensmittel unrichtige Angaben gemacht hat oder den Nachweis über die ordnungsgemäße Darlehensverwendung nicht führt; daß hierbei die Frage nach dem Förderungszweck und seiner Erfüllung ihre Bedeutung hat, versteht sich von selbst.

22

Der Darlehensvertrag ist nicht derart verselbständigt, daß die Wahrung des Gesetzeszweckes bei seiner Durchführung keine Rolle sollte spielen können.

23

Die Revision führt gegen die Zulässigkeit der Kündigung ins Feld, die Beklagte dürfe nicht nachträglich auf eine ihr nach dem Zeitpunkt der Antragstellung offengewordene Finanzierungsmöglichkeit verwiesen werden. Das Berufungsgericht sagt jedoch zutreffend, daß bei der Frage nach der Zumutbarkeit einer solchen Verweisung nicht ausschließlich auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, wie sich aus den, sich auf die Nr. 10 f DV beziehenden Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Seite 47 erster Absatz ergibt. Diese Auffassung steht im Einklang mit dem vorstehend Ausgeführten.

24

Ebensowenig scheitert die sofortige Rückforderung des Darlehens an dem Hinweis der Revision, die Darlehen seien, abgesehen von dem D.-Projekt, im Zeitpunkt der Übernahme der Beklagten durch die T. und im Zeitpunkt der Kündigung bestimmungsgemäß verbraucht gewesen, ohne daß eine Fündigkeit eingetreten sei. In diesem Zusammenhang greift die Revision die Feststellung des Berufungsgerichts nicht an, die Beklagte habe keines der - noch nicht fündig gewordenen - Projekte im Zeitpunkt der Kündigung noch auch später aufgegeben; sie macht aber geltend, nach Nr. II 8 und 9 RiL sei die Rückzahlung von der regelmäßigen Gewinnung von Erdöl oder Erdgas abhängig und entfalle, zumal den Unternehmen die Verweisung auf Eigenkapital nicht zuzumuten sei, wenn die Bohrtätigkeit bei Verbrauch des Darlehens erfolglos geblieben sei, ohne daß es auf eine förmliche Einstellung der Bohrtätigkeit ankomme. Indessen "kann" nach Nr. II 14 RiL der Bundesminister für Wirtschaft noch nicht getilgte Darlehen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in Zuschüsse umwandeln, wenn der Darlehensnehmer nachweist, daß er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas im Haftungsgebiet nicht aufnehmen kann oder einstellen muß. Die Umwandlung "soll" erfolgen (II 14 RiL), wenn der Darlehensnehmer nachweist, daß er das Haftungsgebiet aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aufgegeben hat. Davon, daß der Bundesminister eine Umwandlung vornehmen "muß", ist im Gesetz nicht die Rede. Die Meinung der Revision, Nr. II 14 RiL sei, wie schon die systematische Stellung dieser Vorschrift als Ausnahme von den vorher enumerativ aufgestellten Rückzahlungsgründen ausweise, für erfolglos verbrauchte Darlehen gar nicht anwendbar, läßt sich nicht halten. Die Bestimmung trifft vielmehr nach ihrem Wortlaut alle die Fälle, in denen Darlehen noch nicht getilgt sind, mögen sie verbraucht sein oder nicht, wenn der Darlehensnehmer nachweist, daß er aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen die regelmäßige Gewinnung von Erdöl oder Erdgas im Haftungsgebiet nicht aufnehmen kann oder einstellen muß, oder wenn er das Haftungsgebiet aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aufgegeben hat. Gerade wenn die Revision betont, die Darlehen dienten nicht der Vorfinanzierung, sondern würden immer erst ausgezahlt, wenn das Unternehmen einen dem Darlehen entsprechenden Betrag bereits eingesetzt habe, bliebe für die Kündigung kein Raum, wenn sie nach einer "Verbohrung" nicht mehr stattfinden dürfte.

25

Solange also hier der zuständige Bundesminister von seiner "Kann"befugnis keinen Gebrauch gemacht hat, hat sich an der Rechtsnatur des Darlehens nichts geändert und richtet sich dessen Rückzahlung nach den einschlägigen Bestimmungen. Hierbei ist gegenüber der Revision noch zu bemerken: Nr. I 8 und 9 RiL hat die Tilgung des ungekündigten Darlehens im Auge und läßt die Regelung über die Rückzahlung auf Grund sofortiger Kündigung unberührt; Nr. I 1 RiL verweist nicht nur auf Nr. 8 und 9, sondern auf Nr. 8 ff, damit auch auf die einschlägige Nr. 12 und wirkt auch auf den Anwendungsbereich der Nr. 14 ein.

26

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben zur Genüge die Unrichtigkeit der von der Revision vertretenen Ansicht, die deutsche Industrie werde schon gefördert, wenn das Unternehmen durch seinen Sitz in der Bundesrepublik deren Jurisdiktion und den Belangen der deutschen Wirtschaft unterstellt sei. Der Hinweis der Revision, der Sitz eines Unternehmens in der Bundesrepublik gewährleiste der Bundesrepublik die Möglichkeit, ihren Einfluß auf die inländische Verwaltung eines darlehennehmenden Unternehmens auszuüben, versagt angesichts der einfachen Erwägung: Es ist Sache des deutschen Gesetzgebers, ob er die deutschen Stellen auf solche Möglichkeiten verweisen oder ob er ihnen weitergehende Möglichkeiten eröffnen will, wie er dies bei der Gewährung von Anpassungshilfen bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Art. 6 GUAM getan hat. Ganz zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es habe übersehen, daß Art. 6 GUAM das Wort deutsch in Zusammenhang mit dem Begriff Erdöl- und Erdgasgewinnungsindustrie, also der gesamten Industrie dieser Sparte stelle, hinsichtlich des einzelnen Unternehmens aber den Sitz in der Bundesrepublik fordere.

27

d)

Ergänzend ist auszuführen:

28

Die Revision vermag nicht mit ihrem Vorbringen zu überzeugen, nach dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses über den Entwurf des GUAM (BT-Drucks IV 1613) sollten die Anpassungshilfen es den Mineralölunternehmen in der Bundesrepublik ermöglichen, ab 1970 ohne jeglichen staatlichen Schutz am freien Wettbewerb teilzunehmen, sich der internationalen Wettbewerbslage anzupassen, das Ziel der Stützungsaktion könne es lediglich gewesen sein, den in Deutschland ansässigen Unternehmen die Fortexistenz im Rahmen der Bundesrepublik ohne staatlichen Schutz zu gewähren. Die Revision greift hierbei einige Stellen aus dem Bericht heraus und vernachlässigt die auf die Darlehenshilfe gerichteten Ausführungen des Berichts, die neben der auf Seite 44 des angefochtenen Urteils herangezogenen Berichtsstelle für die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung sprechen.

29

Entgegen der Revision hat ferner das Berufungsgericht keinen Denkverstoß mit seiner Annahme begangen, die Unzulässigkeit einer sofortigen Kündigung führe in einem Fall wie dem vorliegenden dazu, einem internationalen Konzern (der hier die Beklagte umfaßt) Risiken abzunehmen, die nur der deutschen Erdölindustrie abgenommen werden sollten. Die Revision erliegt vielmehr ihrerseits hier wieder dem Irrtum, daß bereits verbrauchte Darlehensmittel sich in Zuschüsse verwandelt hätten und erst in rückzahlbare Darlehen zurückzuverwandeln seien.

30

Es geht, wie bereits aus dem Gesagten folgt, nicht, wie die Revision meint, darum, daß eine nachträgliche Änderung in der Person des Darlehensempfängers hier zu einer Vernichtung bereits entstandener Rechte führt. Vielmehr ist ein Darlehensverhältnis, das nicht in ein Abwicklungsverhältnis getreten ist, durch eine gemäß den einschlägigen Bestimmungen zulässige Kündigung mit der Folge beendet worden, daß die Darlehens summe zurückzuzahlen ist. Die Kündigung ist im Hinblick auf die Veränderung der bei der Beklagten gegebenen Verhältnisse ausgesprochen worden. Eine andere, die hier zu treffende Entscheidung nicht beeinflussende Frage wäre dagegen, wer nach den für die Parteien maßgeblichen Bestimmungen das Erfolgsrisiko von Schürfversuchen zu tragen hat.

31

e)

Das Berufungsgericht erachtet mit näherer Begründung die Verweisung der Beklagten auf die üblichen Finanzierungsmöglichkeiten als zumutbar, weil der Durchgriff auf die über hinreichende Gewinne aus Erdölverkäufen verfügende T. Inc. zulässig sei. Die Beklagte sei zwar rein formal noch rechtlich selbständig, bilde aber bei der gerade im Wirtschaftsrecht gebotenen Betrachtungsweise mit der T. Inc. eine wirtschaftliche Einheit; der Zweck des Art. 6 GUAM würde vereitelt, wenn die Beklagte sich auf ihre rechtliche Selbständigkeit berufen könnte mit dem Erfolg, daß der deutschen Erdölindustrie zugedachte und zugewendete Mittel praktisch einem ausländischen Unternehmen zugute kämen; daran ändere eine der T. nach dem Beherrschungsvertrag eingeräumte Möglichkeit, diesen Vertrag zu kündigen, nichts, da sie ungewiß sei und da nur der gegenwärtig vorliegende Sachverhalt der Beurteilung zugrunde gelegt werden könne.

32

Um einen Durchgriff im eigentlichen Sinn handelt es sich indessen hier überhaupt nicht, sondern es haben sich die bei der Beklagten selbst gegebenen Verhältnisse, wie diese nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts für ihre Beziehungen zu der Klägerin maßgebend sind, durch den Übergang nahezu ihres gesamten Aktienkapitals in die Hände der T. (und den diesem Vorgang rückwirkend Rechnung tragenden Beherrschungsvertrag) so geändert, daß die Beklagte nicht mehr der nach dem Gesetz als förderungswürdig anerkannten deutschen Erdölindustrie zuzurechnen ist. Darauf, daß die Beklagte, worauf die Revision abhebt, von der T. keine Finanzierungsmittel beanspruchen könne, kommt es nicht entscheidend an. Den Ausschlag gibt, daß die T. im Hinblick auf ihren Aktienbesitz, wenn sie will, der Beklagten entsprechende Finanzierungsmittel zur Verfügung stellen und die Beklagte in eine solche Stellung versetzen kann, daß die Beklagte nicht als förderungswürdig im Sinne von Art. 6 GUAM erscheint.

33

f)

Offenbleiben kann, ob unter dem Gesichtspunkt, daß die Berechtigung einer Kündigung aus wichtigem Grunde nach dem Stand der Tatsachen im Zeitpunkt der Kündigungserklärung und nach der von dem Kündigenden selbst für seine Kündigung gegebenen Begründung zu beurteilen sei, Bedenken gegen das angefochtene Urteil sich insofern geltend machen ließen, als es den erst nach Abgabe der Kündigungserklärung freilich mit Rückwirkung zustande gekommenen Beherrschungsvertrag zur Rechtfertigung der sofortigen Kündigung vom 24. August 1966 verwendet. Denn jedenfalls greift hier zuungunsten der Beklagten die Überlegung ein, daß die T. zur Zeit der Kündigungserklärung, was aus dieser hervorgeht, auf eine Aktienmehrheit von über 90 % an der Beklagten bauen konnte. Bei dieser Lage sind die vom Berufungsgericht angedeuteten und von der Revision gehegten Befürchtungen so gut wie ausgeschlossen, die Mehrheit der Aktien einer Gesellschaft könne sich bald in deutschen, bald in ausländischen Händen befinden, was zu untragbaren, jede Förderung ausschließenden Zuständen führen müsse. Vielmehr konnte die Beklagte angesichts einer solchen Veränderung in den Besitzverhältnissen an den Aktien nicht mehr als Unternehmen der deutschen Erdölindustrie im Sinne von Art. 6 GUAM angesehen werden. Zugleich kommt es nicht mehr auf die Behauptung der Revision an, der Unternehmensvertrag sei erst wegen der Kündigung rückwirkend abgeschlossen worden.

34

g)

Gemessen an dem bisher Dargelegten ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß die Klägerin zur Kündigung aus wichtigem Grunde berechtigt gewesen sei. Infolgedessen kann auf sich beruhen bleiben, ob die Kündigung auch mit der Heranziehung von Nr. 10 Buchstabe f DV gerechtfertigt werden kann. Die sich auf diese Vertragsbestimmung beziehenden Ausführungen des Berufungsgerichts und der Revision brauchen daher nicht überprüft zu werden.

35

3.

Die Revision macht zu Unrecht geltend: Die Mitglieder des Konsortiums hätten, da die Richtlinien eine Fallgestaltung der vorliegenden Art nicht ausdrücklich regelten, davon ausgehen können, daß ein Rückforderungsrecht, wie es die Klägerin geltend mache, nicht bestehe; überdies zwinge der Konsortialvertrag die Beklagte, die Schürfversuche bis zur gemeinsamen Einstellung der Versuche fortzusetzen; die Beklagte, die von der T. keine Zuschüsse beanspruchen könne und mit der vom Berufungsgericht geteilten Beurteilung der Rechtslage durch die Klägerin nicht habe rechnen müssen, gerate daher in eine ihr nicht zumutbare Zwangslage, die zu Lasten der für die Gestaltung der Rechtsverhältnisse gesetzlicher wie vertraglicher Art verantwortlichen Klägerin zu gehen habe.

36

Die Beklagte hat sich nämlich nicht auf die Richtigkeit ihrer nach dem bereits Ausgeführten von Rechtsirrtum beeinflußten Annahme verlassen dürfen und kann nicht eine mangelhafte Fassung der einschlägigen Bedingungen vorschützen, die zumindest eine Kündigungsbefugnis der Klägerin unter den hier eingetretenen Verhältnissen als möglich erscheinen lassen. Daran vermögen die von der Revision mit einer Rüge aus § 286 ZPO herangezogenen Behauptungen der Beklagten (Schriftsatz vom 1. März 1968 S. 65, 66 in Verbindung mit Schriftsatz vom 18. Juni 1968 S, 22) nichts zu ändern. In dem ersten Fall, in dem ein Darlehensvertrag abgelehnt wurde, soll nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Ablehnung auf eine ähnliche Begründung wie im vorliegenden Fall gestützt worden sein; im zweiten Fall wurde der Darlehensantrag nach der Behauptung der Beklagten nicht prompt abgelehnt, woraus die Beklagte ihrer Meinung nach hätte schließen dürfen, daß die Klägerin zumindest in ihrer Auffassung schwankend geworden wäre. Das reichte nicht aus, auf seiten der Beklagten eine Art guten Glaubens hinsichtlich des Ausbleibens einer Kündigung zu begründen.

37

Soweit die Revision vorträgt, die Tatsache, daß die T. als Großaktionärin über ausreichende Finanzierungsmöglichkeiten verfüge, vermittele der Beklagten tatsächlich weder eine andere noch eine gar übliche oder zumutbare Finanzierungsmöglichkeit, entfernt sie sich von dem, was das Berufungsgericht an tatsächlichen Feststellungen seinem Urteil zugrunde gelegt hat. Ihr Vorbringen, die Klägerin leite in anderen Fällen, wie bei der P., der Sch. Chemie AG und der Scha. & Ti. GmbH, aus der Tatsache, daß hinter einem deutschen Mineralölunternehmen ein finanzkräftiger Großaktionär stehe, keine entsprechenden Finanzierungsmöglichkeiten her, weist nicht aus, daß die Verhältnisse gleichgelagert sind und jener "Großaktionär" der T. gleichzustellen ist.

38

4.

Schließlich hilft der Revision auch ihr Vortrag nicht weiter, bei der Annahme eines wichtigen Grundes müsse die Interessenlage beider Parteien sorgfältig abgewogen und erst festgestellt werden, daß das Schuldverhältnis auch in veränderter Form nicht fortgesetzt werden könne; zumindest sei eine Anpassung der Vertragsverhältnisse etwa dergestalt angezeigt, daß die Darlehensbeträge, durch die etwa erfolgreiche Aufschlüsse finanziert worden seien, in künftiger Zeit durch verstärkte Auskehrung der aus diesen Aufschlüssen erzielten Verkaufserlöse zu tilgen seien.

39

Wie dargetan widerspricht eine Darlehensgewährung oder -belassung zugunsten eines Unternehmens außerhalb der deutschen Erdölindustrie dem Art. 6 GUAM. Diese Überlegung hat die Klägerin zur sofortigen Kündigung veranlaßt, zu der sie nach dem Vertrag berechtigt gewesen ist. Die Beklagte, die einen solchen Schritt der Klägerin in Rechnung zu setzen hatte, kann demgegenüber von dem Ausspruch einer solchen Kündigung nicht mit Erfolg als für sie unannehmbar ausgehen. Ebensowenig braucht sich die Klägerin auf Anpassung der Vertragsverhältnisse, so wie sie die Beklagte im Auge hat, verweisen zu lassen.

Meyer
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler
Dr. Krohn