Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.07.1990, Az.: NotZ 2/90
Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherung; Notarkammern; Beteiligungsbefugniß; Beitragsordnung der Notarkammern; Mitgliedsbeitrag; Grundgesetzverstoß
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.07.1990
- Aktenzeichen
- NotZ 2/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 112, 163 - 178
- BB 1990, 2148
- DNotZ 1991, 324-333
- DNotZ 1991, 323-324
- MDR 1991, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 2290-2294 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 60-64 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Notarkammern sind aufgrund der ihnen durch die §§ 67 Abs. 1 S. 1 und 2, 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO zugewiesenen Aufgaben befugt, für ihre Kammermitglieder eine Gruppenanschluß- sowie eine Vertrauensschadenversicherung zu unterhalten und sich an dem Erweiterten Vertrauensschadenfonds der Bundesnotarkammer zu beteiligen.
2. Die Notarkammern sind nach § 73 Abs. 1 BNotO befugt, den auf den jeweiligen Notar entfallenden Anteil ihrer Aufwendungen für die Gruppenanschluß-, für die Vertrauensschadenversicherung und für die Einlage in den Erweiterten Vertrauensschadenfonds als Teil des jeweiligen Mitgliedsbeitrags zu erheben.
3. Die Beitragsordnung einer Notarkammer, die eine Heranziehung aller ihrer Mitglieder in gleicher Höhe zu den Aufwendungen der Kammer für eine Gruppenanschluß-, für eine Vertrauensschadenversicherung und für ihre Einlage in den Erweiterten Vertrauensschadenfonds vorsieht, verstößt weder gegen Art. 12 Abs. 1 noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Gründe
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt und Notar. In seiner Eigenschaft als Notar ist er Mitglied der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin hat verschiedene Maßnahmen getroffen, um für die Notare ihres Bezirks den in § 19 a BNotO vorgeschriebenen Mindest-Haftpflichtversicherungsschutz von 500.000 DM je Schadensfall (maximal 1 Mio. DM im Jahr) auszuweiten. Entsprechend § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO unterhält sie eine Gruppenanschlußversicherung, die ihren Mitgliedern je Schadensereignis eine zusätzliche Deckung von 500.000 DM (maximal 2 Mio. DM im Jahr) bietet. Außerdem hat sie ebenfalls gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO eine Vertrauensschadenversicherung abgeschlossen, die Vermögensschäden aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen im Umfang bis zu jeweils 500.000 DM (maximal 2 Mio. DM pro Person im Jahr) auffängt; dabei ist im Versicherungsfall der Rückgriff gegen den Schädiger eröffnet.
Darüber hinaus ist die Antragstellerin an einem Vertrauensschadenfonds der Notarkammern der Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Der Fonds hat das Ziel, Schäden aus vorsätzlichen Handlungen von Mitgliedern der angeschlossenen Kammern nach billigem Ermessen auszugleichen, wenn eine anderweite Ersatzleistung - namentlich wegen Überschreitens der Deckungsgrenzen der Vertrauensschadenversicherung - nicht möglich ist. Er wurde 1981 gegründet und zunächst mit einem Kapital von 7 Mio. DM ausgestattet. Später wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1987 eine Erhöhung des Fondsvermögens beschlossen, das nunmehr mindestens 15 Mio. DM und höchstens 25 Mio. DM betragen soll (Erweiterter Vertrauensschadenfonds). Die Leistungen des Fonds im Schadensfall sind grundsätzlich auf einen Betrag von 5 Mio. DM begrenzt; sie setzen die Abtretung der entsprechenden Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger voraus.
Für die Gruppenanschlußversicherung hat die Antragsgegnerin bisher je versicherte Person eine Jahresprämie von 125 DM nebst Versicherungssteuer entrichtet; für die Vertrauensschadenversicherung betrug die Prämie jeweils 810 DM zuzüglich Versicherungssteuer. Notare, gegen die eine rechtskräftige Disziplinarmaßnahme wegen vorsätzlicher Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Schädigung oder Gefährdung von Mandantengeldern oder -werten ergangen ist, müssen einen Zuschlag zahlen. Zur Erhöhung des Vermögens des Vertrauensschadenfonds hat sich die Antragsgegnerin - gleich den anderen Notarkammern - verpflichtet, während einer Aufstockungsphase für jedes ihrer Mitglieder einen festen Beitrag aufzubringen. Für Anwaltsnotare ist insoweit über drei Jahre hinweg, erstmals für 1987, ein Betrag von jeweils 500 DM zu leisten.
Der vorbezeichnete finanzielle Aufwand ist nach der Beitragsordnung der Antragsgegnerin - bis auf den Prämienzuschlag zur Vertrauensschadenversicherung, der individuell eingefordert wird - gleichmäßig von den Notaren des Kammerbezirks zu tragen. Die Versicherungsprämien für jeden Notar sind in dem grundlegenden jährlichen Kammerbeitrag von 1.260 DM enthalten, der - in Raten - quartalsweise zu entrichten ist. Außerdem belastet die Antragsgegnerin ihre Mitglieder, bei denen es sich ausschließlich um Anwaltsnotare handelt, für den Zeitraum von 1987 bis 1989 vierteljährlich mit einer Umlage von jeweils 125 DM für den Erweiterten Vertrauensschadenfonds.
Der Antragsteller hat die ihm danach obliegenden Beitragsleistungen nur teilweise erbracht. Mit Bescheid vom 7. Dezember 1988 forderte ihn die Antragsgegnerin zur Zahlung rückständiger Kammerbeiträge über 630 DM und einer Umlage zum Erweiterten Vertrauensschadenfonds in Höhe von 750 DM auf. Der Antragsteller hat den Bescheid vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg angefochten. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet er sich nunmehr mit der sofortigen Beschwerde.
II. Die - nach Maßgabe der § 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO zulässige - sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
1. Förmliche Einwände gegen die Zahlungsaufforderung, die auf der Grundlage der Bundesnotarordnung als Verwaltungsakt ergangen ist und damit der Anfechtung nach § 111 BNotO unterliegt (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 52, 283, 285 [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGHZ 85, 173, 176; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 111 Abs. 1 Satz 1 Beitragsbescheid 1; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89), bestehen nicht. Der Zahlungsbescheid genügt dem Bestimmtheitsgebot. Wenn der Bescheid auch nicht aus sich heraus ersehen läßt, für welchen Zeitraum die geforderten Zahlungen geltend gemacht werden, so war der Antragsteller doch imstande, sich darüber Klarheit zu verschaffen. Unter Berücksichtigung der Leistungen, die er bereits in der Vergangenheit erbracht hatte, konnte er unschwer feststellen, daß sich die angeführten regulären Kammerbeiträge von 630 DM auf das dritte und vierte Quartal 1988 bezogen und daß die genannte Umlage zum Erweiterten Vertrauensschadenfonds von 750 DM das gesamte Jahr 1987 und ebenfalls das dritte und vierte Quartal 1988 betraf.
Einer besonderen Begründung bedurfte die Zahlungsaufforderung nicht. Für den Antragsteller war ohne weiteres erkennbar, daß sich die Antragsgegnerin auf ihre Beitragsordnung stützte, die den Umfang der Zahlungspflichten der Kammermitglieder im einzelnen festlegt.
2. Mit dieser Beitragsordnung steht der angefochtene Bescheid in Einklang. Die von der Kammerversammlung der Antragsgegnerin beschlossene (§ 71 Abs. 4 Satz 1 BNotO) Beitragsordnung beruht ihrerseits auf § 73 Abs. 1 BNotO. Danach darf die Antragsgegnerin von ihren Mitgliedern Beiträge erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihr als Standesorganisation zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 52, 283, 284 f) [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68].
Zu dem Aufgabengebiet der Antragsgegnerin gehören auch die Unterhaltung einer Gruppenanschluß- und einer Vertrauensschadenversicherung für die Kammermitglieder sowie die Beteiligung an dem Erweiterten Vertrauensschadenfonds der Notarkammern. Die Antragsgegnerin ist gehalten, die Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare zu vertreten (§ 67 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und über deren Ehre und Ansehen zu wachen (§ 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO). Das schließt die Zuständigkeit ein, eine finanzielle Vorsorge für Schäden zu treffen, die auf Pflichtverletzungen von Notaren des Kammerbezirks zurückgehen (vgl. Arndt, Bundesnotarordnung, 2. Aufl., § 67 Anm. II 5; Seybold/Hornig, Bundesnotarordnung, 5. Aufl., § 67 Rn. 14 f).
a) Eine Versicherung zum Ausgleich von Schäden, die bei der Ausübung der notariellen Berufstätigkeit verursacht werden, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits früher als ein angemessenes Mittel betrachtet worden, um das Ansehen des Notarstandes - durch Wahrung der finanziellen Interessen der Geschädigten - zu schützen (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 52, 283, 286 f [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGHZ 61, 312, 313) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]. Mittlerweile - mit Wirkung vom 1. Januar 1983 (BGBl. 1981 I, 803) - ist eine solche Versicherung ausdrücklich von Gesetzes wegen angeordnet; § 19 a BNotO schreibt den Notaren den Abschluß individueller Berufshaftpflichtversicherungen vor. Nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO obliegt es darüber hinaus den Notarkammern als - wie der Gesetzeszusammenhang deutlich macht - besondere Ausprägung ihrer grundsätzlichen Verpflichtung zur Förderung der Belange des Berufsstandes (vgl. Arndt aaO. § 67 Anm. II 1, 5), Gefahren aus Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19 a BNotO gedeckt sind. Dem ist die Antragsgegnerin durch den Abschluß der Gruppenanschlußversicherung und der Vertrauensschadenversicherung nachgekommen; die von ihr gewählten Versicherungssummen entsprechen den gesetzlichen Mindestanforderungen.
b) Die Beteiligung der Antragsgegnerin an dem Erweiterten Vertrauensschadenfonds dient ebenfalls der Erfüllung der gesetzlichen Aufgabe, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen. Wenn die Bildung eines Vertrauensschadenfonds im Gesetz auch nicht eigens angeordnet wird, so ist doch die Zuständigkeit der Notarkammern, in Haftpflichtfällen ihrer Mitglieder einen Schadensausgleich sicherzustellen, nicht auf die Unterhaltung einer Gruppenanschlußversicherung und einer Vertrauensschadenversicherung beschränkt. § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO, der entsprechende Versicherungen vorschreibt, enthält insoweit keine abschließende Regelung (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503). Der Gesetzgeber hat vielmehr erwartet, daß die Notarkammern den von der Bestimmung geforderten Versicherungsschutz in Wahrnehmung des ihnen durch § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO erteilten Auftrags erweitern, indem sie entweder über die dort genannten Versicherungssummen hinausgehen (vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Ds. 8/2782 S. 12), oder gemeinsam einen Fonds zur Deckung nicht versicherter, durch vorsätzliche Handlungen verursachter Schäden gründen (vgl. die Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Ds. 9/597 S. 10; Bundestags-Sitzungsprotokoll 9/45 S. 2573 ff). Demgemäß hat auch der Senat die Errichtung des Vertrauensschadenfonds der Notarkammern im Jahre 1981 als eine gesetzliche Aufgabe erachtet, bei der es darum geht, die Notare als Träger eines öffentlichen Amtes vor Vertrauensverlusten zu schützen, die sich aus von ihnen hervorgerufenen und nicht durch eine Versicherung erfaßten Schäden ergeben könnten (Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 178; auch Senatsbeschluß vom 6. Februar 1984 - NotZ 16/83 = DNotZ 1984, 634, 635).
Mit der Bildung des Erweiterten Vertrauensschadenfonds, die eine Aufstockung des Vertrauensschadenfonds von einem Kapital von bisher 7 Mio. DM auf nunmehr zwischen 15 Mio. DM und 25 Mio. DM bedeutet, verhält es sich nicht anders. Das aus der Einzelhaftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO, der Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO und dem Fonds bestehende Gesamtsystem soll einen möglichst umfassenden Vermögensschutz für geschädigte Mandanten gewährleisten und damit weitgehend eine Sicherheit herstellen, wie sie bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger durch die Staatshaftung (Art. 34 GG) begründet ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1986 NotZ 9/86 = DNotZ 1987, 442, 444; vom 16. Februar 1987 NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung l; auch Bundestags-Sitzungsprotokoll 9/45 S. 2573 ff). Dieses Ergebnis hat sich mit einem Fondsvermögen von lediglich 7 Mio. DM nicht erreichen lassen. Wie die Antragsgegnerin vorgetragen hat, konnten die in den Anfangsjahren des Fonds aufgetretenen Schäden aus vorsätzlicher Pflichtverletzung nicht annähernd ausgeglichen werden, so daß man sich mit der Regulierung von Härtefällen begnügen mußte. Im Interesse eines ausreichenden Schutzes der Geschädigten war deshalb die Erhöhung des Fondsvermögens auf den jetzt festgesetzten Betrag erforderlich. Diesen Zusammenhang bestreitet auch der Antragsteller nicht.
Nach alledem ist die Antragsgegnerin grundsätzlich gemäß § 73 Abs. 1 BNotO befugt, ihre Prämienzahlungen für die Gruppenanschlußversicherung und die Vertrauensschadenversicherung sowie die Einlage in den Vertrauensschadenfonds auf ihre Mitglieder abzuwälzen.
c) Die Antragsgegnerin ist entgegen der Ansicht des Antragstellers nach § 73 Abs. 1 BNotO befugt, den auf den jeweiligen Notar entfallenden Anteil ihrer Aufwendungen für die genannten Versicherungen als Beitrag von den Notaren zu erheben. § 73 Abs. 1 BNotO gestattet lediglich die Erhebung von Beiträgen. Das bedeutet aber nicht, daß die Antragsgegnerin die in ihr zusammengeschlossenen Notare nur in dem Maße zu Geldleistungen heranziehen darf, wie diese aus der Verwendung der geleisteten Gelder besondere individuelle Vorteile haben. Dieser für die Bemessung von fiskalischen Beiträgen im herkömmlichen Sinne gültige Grundsatz (vgl. BVerfGE 14, 312, 317; BVerfGE 49, 343, 353; BVerwGE 39, 5, 6 [BVerwG 15.10.1971 - VII C 20/70]; Eyermann/Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung, 9. Aufl., § 80 Rn. 18) kann nicht ohne weiteres auf die Bemessung von Mitgliedschaftsbeiträgen für eine berufsständische Vertretung übertragen werden (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; OVG Lüneburg GewArch 1972, 83). Derartige Mitgliedschaftsbeiträge sind regelmäßig bereits dann gerechtfertigt, wenn sie Maßnahmen zugute kommen, die auf die Wahrung der Gesamtbelange des Berufsstandes gerichtet sind (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23). Ob dem einzelnen Beitragspflichtigen daraus am Ende ein konkret meßbarer Nutzen erwächst, ist nicht entscheidend (vgl. BVerwGE 39, 100, 107; BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; 418.20 Nr. 5; 418.20 Nr. 8; 451.30 Nr. 7).
Im Hinblick darauf ist der Einwand des Antragstellers unbegründet, die von der Antragsgegnerin abgeschlossenen Versicherungen und der Erweiterte Vertrauensschadenfonds seien für ihn - insbesondere wegen des Rückgriffs im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzungen - ohne Vorteil. Es reicht aus, daß der Zweck der von der Antragsgegnerin eingeforderten Geldleistungen darin liegt, das Ansehen des gesamten Berufsstandes der Notare und des ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes aufrechtzuerhalten, indem sie Vertrauenseinbußen vorbeugen sollen, die aus nicht gedeckten Haftpflichtschäden entstehen könnten.
Das gilt insbesondere deshalb, weil die insoweit von der Antragsgegnerin getroffenen Maßnahmen, gleich ob sie in der Unterhaltung der Gruppenanschlußversicherung und der Vertrauensschadenversicherung oder in der Bildung eines leistungsfähigen Vertrauensschadenfonds bestehen, auf einem gesetzlichen Auftrag beruhen. Aus der Übertragung solcher Aufgaben auf die Antragsgegnerin folgt grundsätzlich deren Berechtigung, zur Deckung des dadurch veranlaßten Kostenaufwandes Beiträge zu erheben (vgl. BVerwGE 39, 100, 105).
3. Höherrangiges Recht steht dem nicht entgegen. Die Beitragsordnung der Antragsgegnerin ist mit der Verfassung vereinbar.
a) Artikel 12 Abs. 1 GG, dessen Schutzbereich der Notarberuf grundsätzlich unterfällt (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; BVerfG DNotZ 1988, 648), ist nicht verletzt. Die Erhebung von Kammerbeiträgen ist eine Berufsausübungsregelung, weil sie die Freiheit der Berufsausübung der betroffenen Notare berührt (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179; auch BVerfG DNotZ 1983, 502). Daran ändert der Umstand nichts, daß es sich lediglich um eine finanzielle Belastung handelt. Berufsausübungsregelungen sind nämlich nicht nur Vorschriften, die die Frage betreffen, wie die Berufsangehörigen ihre Berufstätigkeit im einzelnen zu gestalten haben. Der besondere Freiheitsraum, den Art. 12 Abs. 1 GG sichern will, kann auch durch Maßnahmen berührt werden, die sich in der Begründung von Geldleistungspflichten für eine bestimmte Berufsgruppe erschöpfen (vgl. BVerfGE 13, 181, 185 ff [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 16, 147, 162 f [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]; 29, 327, 333). Reichen diese Geldleistungspflichten so weit, daß die Berufsausübung schlechthin wirtschaftlich unmöglich gemacht wird, wirken sie sogar auf die Freiheit der Berufswahl ein (vgl. BVerfGE 13, 181, 187 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 31, 8, 29; 38, 61, 85 f).
aa) Für eine derart einschneidende Behinderung ist hier freilich nichts ersichtlich. Insoweit kann nicht maßgeblich auf die individuelle Situation des Antragstellers abgestellt werden, der den Jahresumsatz aus seiner notariellen Betätigung für 1987 mit etwa 25.000 DM und für 1988 mit 11.100 DM beziffert hat.
Ob eine Maßnahme in die Freiheit der Berufswahl ein greift, beurteilt sich nicht nach der Lage einiger weniger Berufsangehöriger, sondern danach, ob sie den betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel die Möglichkeit nimmt, den gewählten Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 13, 181, 187 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 16, 147, 165 [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56]; 30, 292, 314; 38, 61, 85 f). Bei Anwaltsnotaren müssen die Einnahmen und Ausgaben aus anwaltlicher Tätigkeit in die Beurteilung der Gesamtlasten einbezogen werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 2; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89). Im Hinblick auf diese Beurteilungsgrundsätze sind hier keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die vom Antragsteller beanstandeten Beiträge seine Freiheit der Berufswahl berühren.
Die Beitragspflicht ist auch nicht rechtlich mit der Befugnis zur Ausübung des Notarberufs verknüpft, so daß sie auch insoweit die Freiheit der Berufswahl nicht beeinträchtigen kann (vgl. dazu BVerfGE 13, 181, 186 [BVerfG 30.10.1961 - 1 BvR 833/59]; 16, 147, 163) [BVerfG 22.05.1963 - 1 BvR 78/56].
bb) Als Berufsausübungsregelung wird die Beitragsordnung der Antragsgegnerin Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Formelle Bedenken bestehen insoweit nicht. Die Antragsgegnerin kann als berufsständische Körperschaft die Berufsausübung ihrer Mitglieder durch Satzungsbestimmungen regeln, wenn dafür wie hier im Hinblick auf §§ 67 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, 73 Abs. 1 BNotO - eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung vorhanden ist (vgl. BVerfGE 33, 125, 160; 71, 162, 172; 76, 171, 185).
Materiell ist die Beitragspflicht, die die Antragsgegnerin ihren Mitgliedern auferlegt, durch übergeordnete Interessen gerechtfertigt. Das trifft zunächst für die Belastung zu, die durch den Prämienaufwand für die von der Antragsgegnerin eingegangenen Versicherungen und für die Einlage der Antragsgegnerin in den erweiterten Vertrauensschadenfonds veranlaßt ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Versicherungen und der Vertrauensschadenfonds bei Schäden aus Pflichtverletzungen, die sich im Zusammenhang mit der notariellen Tätigkeit ereignet haben, einen möglichst umfassenden Ersatz gewährleisten und - zum Teil existenzbedrohende - wirtschaftliche Belastungen der Notariatsmandanten abwenden, die auf andere Weise regelmäßig nicht ausgeglichen werden können. Auf diese Weise wird zum Schutz des Ansehens und der Ehre des Notarstandes Vertrauensverlusten entgegengewirkt. Darin liegt eine sachgerechte und vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die zu der Einschränkung des Freiheitsbereichs nicht außer Verhältnis steht; sie ist daher gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 31, 8, 32; 61, 291, 312; 65, 116, 125 f; 68, 272, 282; 76, 196, 207; 77, 155, 162; 77, 308, 332; BVerfG DNotZ 1988, 648).
Daß kleine Notariate im Hinblick auf ihre geringen Einnahmen dabei schwerer als große Notariate getroffen werden und dies in besonderen Fällen - wie im Fall des Antragstellers - auch zu Härten führen kann, ist hinzunehmen, solange kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz gegeben ist (vgl. BVerfGE 30, 292, 327; 59, 337, 355 f; auch BVerfGE 34, 71, 78 f [BVerfG 11.10.1972 - 1 BvL 2/71]; 68, 155, 173). Fehlt es an einem solchen Verstoß - wie hier (vgl. dazu unten 4.) -, ist die Verhältnismäßigkeit einer berufsregelnden Maßnahme nicht nach den Belastungen zu beurteilen, die sie für Minderheiten innerhalb der Berufsgruppe mit sich bringt; vielmehr kann allein auf die Auswirkungen abgestellt werden, die die Maßnahme für den Durchschnitt der Berufsangehörigen hat (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89). Insoweit sieht auch der Antragsteller keine übermäßige Beeinträchtigung.
Auch soweit der Kammerbeitrag dazu dient, die gesetzliche Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin im übrigen zu ermöglichen, ist dies, gemessen an Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin soll so in die Lage versetzt werden, unmittelbar oder mittelbar über die Bundesnotarkammer, an die sie einen Teil des Beitragsaufkommens abführt, die Standesbelange ihrer Mitglieder gegenüber dem Staat zu vertreten und als Verwaltungsbehörde unterstützend zur Justizverwaltung das Interesse der Bevölkerung an einem funktionsfähigen und lauteren Notariat zu wahren. Dabei handelt es sich um ein legitimes öffentliches Ziel (vgl. auch BVerfGE 15, 235, 241; 32, 54, 64 f; 38, 281, 301). Daß dem für diese grundlegende Aufgabenerfüllung der Antragsgegnerin bestimmten Beitragsanteil von jährlich 278,25 DM keine zweckentsprechenden Aufwendungen der Antragsgegnerin gegenüberständen, ist nicht erkennbar und wird auch von dem Antragsteller nicht behauptet.
b) Für eine Überprüfung der Beitragsordnung der Antragsgegnerin anhand der Bestimmung des Art. 2 Abs. 1 GG ist kein Raum. Die Bestimmung tritt als Prüfungsmaßstab hinter Art. 12 Abs. 1 GG zurück (vgl. BVerfGE 54, 237, 251 [BVerfG 01.07.1980 - 1 BvR 247/75]; 60, 215, 229; Senatsbeschluß BGHZ 85, 173, 179).
c) Die Antragsgegnerin greift mit ihrer Beitragsordnung auch nicht in die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsstellung ihrer Mitglieder ein. In der Auferlegung von Mitgliedsbeiträgen liegt regelmäßig keine Eigentumsverletzung (vgl. BVerfGE 10, 354, 371; BVerwG Buchholz 418.20 Nr. 5; BVerwG GewArch 1989, 328, 329). Das gilt jedenfalls dann, wenn dies - wie hier - eine grundlegende Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse der Betroffenen nicht erkennen läßt (vgl. BVerfGE 63, 312, 327; 68, 287, 310; 70, 219, 230; 78, 214, 230; 78, 232, 243; BGHZ 83, 190, 194) [BGH 11.03.1982 - III ZR 174/80].
d) Die Beitragsordnung der Antragsgegnerin und deren gesetzliche Grundlagen treten schließlich auch nicht zu dem Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG in Widerspruch.
Der Antragsteller sieht den Gleichheitsgrundsatz zum einen dadurch verletzt, daß der Gesetzgeber dem Notarstand im Gegensatz zu anderen Berufsbereichen eine weitreichende finanzielle Vorsorge für Haftpflichtfälle abverlangt. Zum anderen hält er der Antragsgegnerin vor, gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu verstoßen, indem sie den zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten finanziellen Aufwand einheitlich auf ihre Mitglieder umlegt, statt eine Beitragsstaffelung zu wählen, die dem Umsatz und der Leistungsfähigkeit der einzelnen Notariate Rechnung trägt.
Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet nicht nur, Gleiches ungleich zu regeln, sondern er gebietet auch, Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Diese Anforderung hat im vorliegenden Fall weder der Gesetzgeber noch die Antragsgegnerin als satzungsgebende Körperschaft mißachtet. Art. 3 Abs. 1 GG gibt nämlich keine für jeden Einzelfall verbindliche Entscheidung vor, sondern räumt weitreichende Gestaltungsmöglichkeiten ein. Die Grenze des Zulässigen ist erst dort überschritten, wo die ungleiche oder gleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit dem Gerechtigkeitsgedanken vereinbar ist, weil jedweder sachliche Grund für die Ungleichbehandlung oder Gleichbehandlung fehlt. Es kommt demnach nicht darauf an, ob in jedem Fall die billigste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gefunden wurde. Prüfungsmaßstab ist allein, ob gegen das Willkürverbot verstoßen worden ist (vgl. BVerfGE 51, 295, 300 f; 65, 141, 148; 71, 39, 58 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; 78, 232, 248). Das ist nicht geschehen.
aa) Soweit der Gesetzgeber in § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO die Einführung einer Gruppenanschlußversicherung vorgeschrieben hat und die Notarkammern darüber hinaus ermächtigt sind, zum weiteren Schadensausgleich einen Vertrauensschadenfonds zu errichten, so daß für die Notare deshalb abweichend von anderen Berufsgruppen besondere finanzielle Belastungen entstehen mußten, ist dafür ein sachlicher Grund vorhanden.
Notare üben einen Beruf aus, der die Betreuung von zum Teil erheblichen Vermögensinteressen Dritter mit sich bringt. Pflichtverletzungen, gleich ob sie vorsätzlich oder fahrlässig geschehen, können weitreichende Schäden nach sich ziehen und für die Betroffenen existenzgefährdend sein. Das gilt namentlich im Hinblick auf die Durchführung von Verwahrungsgeschäften, die in der Praxis einen wesentlichen Teil der notariellen Tätigkeit ausmachen und das Bild des Notarberufs stärker als das anderer - auch wirtschaftlich orientierter - freier Berufe prägen. Kommt es hier zu Unregelmäßigkeiten, geht der Geschädigte, wenn keine Schadensdeckung durch eine Versicherung besteht, häufig leer aus, weil das eigene Vermögen des Notars zu einem Schadensausgleich nicht hinreicht (vgl. dazu auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 316) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73] oder weil sich der Notar von vornherein dem Haftungszugriff entzieht.
Unabhängig von diesem Gefahrenmoment unterscheidet sich der Notarberuf von anderen Berufen und gewerblichen Tätigkeiten durch seine enge staatliche Anlehnung. Der Notar steht wegen der ihm zugeordneten Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, die originäre Staatsaufgaben sind, dem öffentlichen Dienst besonders nahe (vgl. BVerfGE 47, 285, 319; auch BVerfGE 80, 257, 265). Deshalb wird der Notar auch anders als etwa der Rechtsanwalt - in § 1 BNotO als Träger eines öffentlichen Amtes bezeichnet (vgl. BVerfGE 17, 371, 376; 47, 285, 319; 73, 280, 292). Dieser Umstand begründet ein besonderes Allgemeininteresse nicht nur an der Integrität der notariellen Berufsausübung, sondern auch daran, daß etwaige von dem Notar verursachte Schäden nach Möglichkeit ausgeglichen werden.
bb) Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz liegt ebensowenig darin, daß die Antragsgegnerin alle Kammerangehörigen unabhängig von der Größe ihrer Notariate zu grundsätzlich gleich hohen Kammerbeiträgen heranzieht. Die Antragsgegnerin hätte die Beiträge ihrer Mitglieder nach den durch die notarielle Tätigkeit erzielten Einkünfte bemessen und damit dem sozialen Gedanken Rechnung tragen können (vgl. BGHZ 55, 244, 245 f unter Hinweis auf die erheblichen praktischen Schwierigkeiten dieser Lösung; Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89; BVerwG Buchholz 430.3 Nr. 11; BVerwG Buchholz 451.30 Nr. 7; OVG Koblenz NJW 1977, 2129, 2131; auch die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, BT-Ds. 8/2782 S. 12). Die Antragsgegnerin ist dazu aber nicht von Rechts wegen gehalten (vgl. BVerfGE 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; BGHZ 55, 244, 246; Senatsbeschlüsse vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung l; vom 4. Dezember 1989 - NotZ 4-15/89; BVerwG Buchholz 430.l Nr. 12; 451.30 Nr. 7; VGH Stuttgart AnwBl. 1958, 118, 120; auch OLG Frankfurt DNotZ 1977, 124, 125). Die Belastung aller Kammermitglieder mit grundsätzlich gleich hohen Beiträgen ist dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sie auf sachlichen Erwägungen beruht. Das ist hier der Fall.
Für eine gleichmäßige Beitragsverteilung spricht zu nächst der Umstand, daß die Kammermitgliedschaft allen Notaren einheitlich zugute kommt. Indem die Antragsgegnerin ihren gesetzlichen, in § 67 Abs. 1 BNotO niedergelegten Auftrag wahrnimmt und den Interessen des gesamten Berufsstandes dient, nützt sie jedem ihrer Mitglieder. Wie der Senat bereits an anderer Stelle (Beschluß vom 16. Februar 1987 NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung l) ausgeführt hat, sind die Vertretung der berufsständischen Belange aller Kammermitglieder, das Wachen über deren Ehre und Ansehen, die Unterstützung der Aufsichtsbehörden bei deren Tätigkeit, die Pflege des Notariatsrechts, die Sorge für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung sowie die Bemühungen um eine sachgerechte berufliche Bildung der Notare, Notarassessoren und notariellen Hilfskräfte für die Gesamtheit der Notare wertvoll, ohne daß sich individuelle Unterschiede überzeugend nachweisen ließen. Die Vorteile, die den einzelnen Kammerangehörigen in diesem Zusammenhang erwachsen, sind nicht meßbar (vgl. BVerwGE 39, 100, 107; BVerwG Buchholz 418.20 Nr. 8; auch OVG Lüneburg GewArch 1972, 83) oder im Verhältnis zueinander abwägbar (vgl. OVG Koblenz NJW 1977, 2129, 2130).
Diese Überlegungen treffen auch im Hinblick auf die Unterhaltung der Gruppenanschlußversicherung, der Vertrauensschadenversicherung und des Erweiterten Vertrauensschadenfonds durch die Antragsgegnerin zu. Der damit verbundene Nutzen kann allen Mitgliedern der Antragsgegnerin ohne Willkür in gleicher Weise zugerechnet werden (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1; auch Senatsbeschluß vom 5. Dezember 1988 - NotZ 8/88), so daß die gleichmäßige Verteilung des Prämien- und Beitragsaufwandes, der der Antragsgegnerin entsteht, nicht zu beanstanden ist. Da die gemäß § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO bestehenden Versicherungen und der Vertrauensschadenfonds das Ziel verfolgen, geschädigte Mandanten finanziell abzusichern und den Notarberuf so vor Vertrauensverlusten zu schützen, die bei einer bleibenden Vermögensbeschädigung der Rechtsuchenden eintreten würden, dient sie dem Interesse eines jeden Notars - gleich ob die Schadensfälle von ihm selbst oder von einem anderen zu verantworten sind.
Auch wenn man es grundsätzlich für angezeigt hielte, die Kosten der Gruppenanschlußversicherung, der Vertrauensschadenversicherung und des Vertrauensschadenfonds, abhängig von der voraussichtlichen Schadensträchtigkeit der einzelnen Notariate, unterschiedlich auf die Mitglieder der Antragsgegnerin zu verteilen, läßt sich nicht ersehen, wie dies praktisch sinnvoll geschehen sollte. Eine feste Regel, daß bestimmte - etwa umsatzstärkere - Notariate im Gegensatz zu anderen - etwa umsatzschwächeren - ein größeres Schadenspotential in sich bergen, ist nicht erkennbar (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 65, 209, 210; auch Senatsbeschluß BGHZ 61, 312, 317) [BGH 29.10.1973 - NotZ 7/73]; das gilt insbesondere für den Bereich vorsätzlicher Pflichtverletzungen (vgl. BVerfG DNotZ 1983, 502, 503; Senatsbeschlüsse BGHZ 85, 173, 180; vom 16. Februar 1987 - NotZ 19/86 = BGHR BNotO § 71 Abs. 4 Nr. 1 Beitragsbemessung 1). So sind auch die Prämien, die die Antragsgegnerin für die Gruppenanschlußversicherung und die Vertrauensschadenversicherung abzuführen hat, durchweg für alle Kammerangehörigen einheitlich festgesetzt; lediglich für die Vertrauensschadenversicherung wird im Hinblick auf solche Notare ein Prämienzuschlag erhoben, gegen die wegen einer vorsätzlichen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Schädigung oder Gefährdung eines Mandanten eine rechtskräftige Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.
Wenn die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Beitragsordnung an diesen ihr selbst vorgegebenen Maßstab anknüpft, indem sie die Mitgliedsbeiträge allgemein gleich bemißt und nur dort, wo sie ausnahmsweise für einen bestimmten Notar eine erhöhte Prämie zu entrichten hat, diesen besonderen Prämienaufwand gegenüber dem Verursacher geltend macht, so ist dies nicht sachwidrig. Eine solche Verfahrensweise liegt vielmehr im Interesse einer möglichst einfach und übersichtlich zu handhabenden Beitragsordnung und erspart umfangreiche und zeitraubende Prüfungen (vgl. BVerwG Buchholz 418.00 Nr. 23; auch BVerfGE 9, 20, 31 f; 52, 256, 263 [BVerfG 16.10.1979 - 1 BvR 124/71]; 63, 119, 128; BGHZ 55, 244, 246; OVG Münster NJW 1990, 592, 595).
Für den Fall, daß sich bei alledem Unbilligkeiten ergeben könnten, weil ein einzelnes Notariat im Verhältnis zu den anderen untragbar belastet wird, hat die Antragsgegnerin durch die Härtefallklausel in Abschnitt V ihrer Beitragsordnung ausreichend vorgesorgt. Insofern besteht - soweit dies in Ausnahmefällen aus Gerechtigkeitsgründen geboten erscheinen sollte (vgl. BVerfGE 17, 38, 57; 60, 16, 47 ff; 68, 155, 173 f) - auf besonderen Antrag hin die Möglichkeit einer Beitragsstundung oder einer Beitragsermäßigung.
e) Entgegen der Ansicht des Antragstellers verletzt die Bundesnotarordnung nicht das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, soweit sie die Antragsgegnerin ermächtigt, ihre Mitglieder zu Beitragszahlungen heranzuziehen und damit auf die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsräume einzuwirken. Das Zitiergebot gilt nur für Gesetze, die darauf abzielen, ein Grundrecht über die in ihm selbst angelegten Grenzen hinaus einzuschränken, nicht aber für Vorschriften, die den Umfang eines in seiner Reichweite von vornherein offenen Grundrechts überhaupt erst festlegen (vgl. BVerfGE 28, 36, 46; 64, 72, 79 ff; auch BVerfGE 24, 367, 396). Daher findet es keine Anwendung auf Berufsausübungsregelungen nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 13, 97, 122; 64, 72, 80) und auf Regelungen, die den Rahmen des Art. 2 Abs. 1 GG abstecken (vgl. BVerfGE 10, 89, 99; 28, 36, 46).