Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1973, Az.: NotZ 7/73
Notarpflicht; Anwaltspflicht; Angemessene Versicherung; Berufshaftpflichtversicherung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1973
- Aktenzeichen
- NotZ 7/73
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1973, 11287
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 23.03.1973
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 61, 312 - 317
- DNotZ 1974, 97-99
- MDR 1974, 225 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 148-150 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Anfechtung eines Verwaltungsaktes
Amtlicher Leitsatz
Ein Notar ist nach den Verhältnissen des Jahres 1973 grundsätzlich nur dann angemessen versichert, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM hält.
Der Bundesgerichtshof - Senat für Notarsachen -
hat in der Sitzung am 29. Oktober 1973
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt,
die Richter Dr. Arndt und Braxmaier sowie
die Notare Dr. Becker und Dr. Groth
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Landgerichtspräsidenten in Berlin wird der Beschluß des Kammergerichts - Senat, für Notarsachen - vom 23. März 1973 aufgehoben.
Der Antrag des Notars auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. August 1972 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die diesem in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1915 geborene Antragsteller ist seit 1945 als Rechtsanwalt in Berlin zugelassen und seit 1958 zum Notar im Kammergerichtsbezirk mit Amtssitz in Berlin bestellt. Er hat seit Jahren eine Haftpflichtversicherung über 50.000 DM abgeschlossen und weigert sich, eine höhere Versicherung zu nehmen. Der Landgerichtspräsident (Antragsgegner) hat ihm durch Verfügung vom 21. August 1972 aufgegeben, den Abschluß eines Versicherungsvertrages mit einer Mindesthaftpflichtsumme von 100.000 DM anzuzeigen, nachdem die 18. Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 30. April 1970 eine Entschließung gefaßt hat, wonach sie "einstimmig die Auffassung vertritt, daß nach den derzeitigen Verhältnissen für keinen Notar eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von weniger als 100.000 DM als Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe angesehen werden könne". Die Entschließung bezieht sich auf § 11 der von der Bundesnotarkammer am 8. Dezember 1962 aufgestellten "allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare" (DNotZ 1963, 130), der lautet: "Eine Haftpflichtversicherung des Notars in angemessener Höhe ist Standespflicht."
Der Antragsteller hat gegen diesen Verwaltungsakt Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit dem Ziel seiner Aufhebung gestellt und zur Begründung insbesondere vorgetragen:
Die angegriffene Verfügung sei rechtswidrig, weil eine gesetzliche Bestimmung über die Mindesthöhe der Berufshaftpflichtversicherung für Notare nicht bestehe. Weder die Richtlinien der Bundesnotarkammer noch deren Beschluß vom 30. April 1970 hätten Gesetzeskraft. Sie seien nicht bindend, würden auch den Besonderheiten der einzelnen Notare nicht gerecht und verletzten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dadurch würden kleine Notariate im Verhältnis zu den umfangreichen Notariaten benachteiligt.
Gewiß müsse ein Notar eine Haftpflichtversicherung abschließen, doch unterliege es seinem Ermessen, was insoweit angemessen sei. Der Antragsteller habe nur eine kleine großstädtische Praxis, ein sogenanntes "Kleine-Leute-Notariat", für dessen Risikobereich seine Versicherung mit 50.000 DM ausreiche. Bei den Einnahmen aus diesem Notariat sei eine höhere Versicherung nicht zuzumuten. Eine Veränderung werde bei seinem Alter nicht mehr eintreten. Nach seiner bisherigen Amtsführung sei auch mit größeren Haftpflichtfällen nicht zu rechnen. Er besitze schließlich ausreichendes Vermögen.
Der Antragsgegner hält die Bedenken gegen seine Verfügung nicht für begründet und hat dazu insbesondere ausgeführt: Es sei Amtspflicht und Standespflicht des Notars, die allgemeinen Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Berufsausübung der Notare zu befolgen. Der einstimmige Beschluß der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer vom 30. April 1970 habe das in den Richtlinien niedergelegte Standesrecht über die Pflicht zu einer angemessenen Versicherung verbindlich konkretisiert. Die Verfügung sei weder rechtswidrig noch sachwidrig und verletze auch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Verfügung halte sich im Rahmen der Richtlinien, weil sie nur die untere Grenze der Versicherung festlege, während der Notar im übrigen die Höhe der Versicherung selbst bestimmen könne. Das Berufsrisiko der Notare habe sich in den letzten Jahren vergrößert. Denn ihr Aufgabenbereich habe sich insbesondere durch das Beurkundungsgesetz erweitert, während Rechts- und Wirtschaftsleben immer komplizierter würden. Die Zahl der Geschäfte eines Notars und die Höhe der Geschäftswerte seien ohne Bedeutung, weil Fehler bei einem einzigen Amtsgeschäft auch über kleine Werte hohe Schäden verursachen könnten. Notare mit kleinem Geschäftsumfang, die die erforderliche Prämie von rund 1.200 DM im Jahr nicht aufbringen könnten, müßten dann auf ihr Amt verzichten, zumal derartige Zwergnotariate im Interesse der Rechtspflege unerwünscht seien. Notare mit geringer Geschäftstätigkeit könnten keine ausreichende Erfahrung sammeln, während mit höherem Alter des Notars die Gefahr von Fehlern größer werde. Das Privatvermögen des Notars müsse außer Betracht bleiben, weil die Versicherung dazu diene, einen sofort greifbaren und unveränderlichen Entschädigungsbetrag zur Verfügung zu stellen.
Das Kammergericht hat durch Beschluß vom 23. März 1973 die angefochtene Verfügung aufgehoben, weil sie einer Rechtsgrundlage entbehre. Der Beschluß der Bundesnotarkammer vom 30. April 1970 habe nach seinem Wortlaut die Richtlinien nicht geändert und enthalte nur eine Meinungsäußerung ohne verbindlichen Charakter. Für jeden Notar müsse die angemessene Versicherung im Einzelfall festgestellt werden; die angefochtene Verfügung habe davon abgesehen und fordere generell für alle Notare eine Mindestversicherungssumme von 100.000 DM; das sei nicht zulässig.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Er wiederholt und ergänzt sein früheres Vorbringen und beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er wiederholt ebenfalls sein früheres Vorbringen.
Der Senat hat der Bundesnotarkammer Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben; sie unterstützt die Auffassung des Antragsgegners.
II.
Der Beschwerde ist der Erfolg nicht zu versagen.
Ausgangspunkt für die Entscheidung ist der Grundsatz, daß jeder Notar verpflichtet ist, eine Berufshaftpflichtversicherung in angemessener Höhe abzuschließen. Diese Verpflichtung folgt aus den Bestimmungen der Bundesnotarordnung, wonach jeder Notar sein Amt gewissenhaft zu erfüllen (§ 13, § 14 BNotO) sowie sich innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu zeigen hat, die seinem Beruf entgegengebracht werden. Die Bundesnotarordnung sieht weiter vor, daß niemand Notar sein kann, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Interessen der Rechtsuchenden gefährden (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO). Die Amtsausübung durch einen Notar ohne angemessene Haftpflichtversicherung kann die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, weil er für schuldhafte Versehen nur persönlich haftet. Die Rechtsuchenden erwarten von einem Notar, auf dessen Mitwirkung sie im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege in weitem Umfang angewiesen sind, daß er die ihm übertragenen Aufgaben richtig und sachgemäß erfüllt, aber auch für Versehen voll und sogleich einsteht. Sie vertrauen auch darauf, daß der Notar für Haftpflichtfälle eine angemessene Versicherung abgeschlossen hat, die sogleich für ihn eintritt. Das gehört im modernen Wirtschaftsleben für jeden Beruf mit einigen Risiken zu der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei der Berufsausübung. Davon gehen auch die Beteiligten aus. § 11 der Richtlinien für die Berufsausübung der Notare bestätigt damit nur eine sich aus dem Gesetz selbst ergebende Amtspflicht der Notare.
Es bedarf deshalb keiner näheren Erörterung, daß diese Richtlinien der Bundesnotarkammer für sich allein eine uneingeschränkte Amtspflicht des Notars nicht begründen könnten. Die Richtlinien sind schon nach ihrer Bezeichnung keine Rechtsnormen, zumal sie sich nicht an Außenstehende wenden. Gewiß besitzt die Bundesnotarkammer als juristische Person des öffentlichen Rechts Autonomie und Satzungsgewalt, aber nicht gegenüber den einzelnen Notaren, weil nur die Notarkammern und nicht die einzelnen Notare Mitglieder der Bundesnotarkammer sind. Die Richtlinien stellen lediglich eine Sammlung von Grundsätzen dar, die sich über die Berufsausübung herausgebildet haben. Sie sind für die Rechtsprechung eine Erkenntnisquelle dafür, was im Einzelfall nach Auffassung angesehener und erfahrener Standeskollegen der Meinung aller anständig und gerecht denkenden Notare sowie der Würde des Amts entspricht (vgl. BGHZ 51, 301; BGHZ 37, 396; BGHSt 18, 77).
Der Beschluß der Bundesnotarkammer vom 30. April 1970 ist kein Teil der Richtlinien und hat diese Richtlinien auch nicht geändert, wie der Wortlaut eindeutig ergibt und die Bundesnotarkammer bestätigt hat. Der Beschluß enthält nur eine Meinungsäußerung. Deshalb ist dem Kammergericht darin zuzustimmen, daß dieser Beschluß der Bundesnotarkammer, für sich allein betrachtet, keine ausreichende Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung hergab. Das ist aber im Ergebnis unschädlich, da die Rechtsgrundlage in den oben genannten Vorschriften der Bundesnotarordnung zu finden ist. Das Kammergericht hätte sich daher nicht der Beantwortung der Frage entziehen dürfen, welche Versicherungssumme angemessen ist. Denn die Verpflichtung zur angemessenen Versicherung ist, wie bereits ausgeführt, Amtspflicht des Notars. Die Verfügung des Antragsgegners durfte als rechtswidrig nur aufgehoben werden, wenn er im Ergebnis den Begriff der Angemessenheit verkannt hätte.
Der Bundesgerichtshof muß daher jetzt diese Frage selbst entscheiden, weil es sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um die Nachprüfung der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs handelt.
Der Senat ist bei Würdigung aller Umstände, insbesondere unter Verwertung seiner eigenen beruflichen Erfahrungen der Auffassung, daß ein Notar nach den Verhältnissen des Jahres 1973 grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mindestens 100.000 DM hält. Für den Antragsteller gilt keine Ausnahme, weil besondere Verhältnisse, die das im Ausnahmefall möglicherweise einmal rechtfertigen könnten, bei ihm nicht ersichtlich sind.
1.
Der Beschluß der Bundesnotarkammer vom 30. April 1970 ist, wenn auch keine selbständige Rechtsgrundlage, so doch ein gewichtiges Beweisanzeichen. Er ist wie der Inhalt der allgemeinen Richtlinien der Bundesnotarkammer für die Rechtsprechung ein Erkenntnismittel dafür, was nach Auffassung angesehener und erfahrener Notare für den Regelfall als Standespflicht anzusehen ist. Die Beweiskraft dieses Beschlusses ist besonders groß, weil er von dem obersten Organ der berufsständischen Spitzenorganisation aller Notare auf Bundesebene gefaßt ist, nämlich von der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer. Die Bundesnotarkammer ist der Zusammenschluß aller Notarkammern, und in ihrer Vertreterversammlung ist jede Notarkammer vertreten (§§ 76, 86 BNotO). Der Beschluß ist nach der üblichen Vorbereitung sogar einstimmig gefaßt.
Diese Meinungsäußerung der Bundesnotarkammer wird der Situation der Notare in der Bundesrepublik bei den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht und deckt sich mit der Auffassung des Senats. Bei der derzeitigen Preissituation sowie den immer umfangreicher und komplizierter werdenden Gesetzen ist bei Notariatsgeschäften ein Haftpflichtfall mit Schadensbeträgen um 100.000 DM nichts Außergewöhnliches. Gewiß kann einem Notar nicht zugemutet werden, jedes nur denkbare Risiko voll zu versichern, weil ihn das mit Versicherungsprämien in unzumutbarer Höhe belasten würde. Aber mit einer Deckungssumme von 100.000 DM kann ein Notar mit einigem Vermögen erfahrungsgemäß die meisten Haftpflichtfälle ausgleichen. Die Prämien dafür einschließlich der Anwaltshaftung betragen im Jahre rund 1.200 DM; Unkosten in dieser Höhe muß ein Notar tragen, wenn er sein Amt weiter ausüben will.
Allerdings enthalten die Richtlinien über die Berufsausübung der Notare und dieser Beschluß der Bundesnotarkammer keine für alle denkbaren Fälle ausnahmslos geltende Regelung. Auch der Senat ist jedoch der Auffassung, daß ein Notar heute grundsätzlich nur dann angemessen versichert ist, wenn er entsprechend dem Beschluß der Bundesnotarkammer vom 30. April 1970 eine Haftpflichtversicherung über mindestens 100.000 DM abgeschlossen hat. Davon kann allenfalls in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden.
2.
Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor:
a)
Der Hinweis des Notars auf sein nicht unerhebliches Privatvermögen rechtfertigt keine andere Lösung. Der Wert solcher Vermögensstücke ist immer gewissen Schwankungen ausgesetzt, wobei zu beachten ist, daß Haftpflichtfälle bei Notaren oft erst mehrere Jahre nach der Amtstätigkeit entstehen können. Beim Tod des Notars geht insbesondere das Vermögen in andere Hände über und kann sich nach Art und Höhe schnell ändern. Dem Rechtsuchenden soll aber für Haftpflichtfälle der sofortige Zugriff auf Geldwerte gesichert sein, weil es im Interesse des Ansehens des Notariats unerwünscht ist, daß in Haftpflichtfällen etwa noch Schwierigkeiten bei der Vollstreckung entstehen. Dem dient die angemessene Haftpflichtversicherung. Deshalb ist es auch kein ausreichender Ersatz, wenn der Antragsteller neben seiner bestehenden Haftpflichtversicherung von 50.000 DM etwa seinen Grundbesitz zur Sicherung anbietet. Es ist nicht Aufgabe der Aufsichtsbehörden, mit Hilfe von Belastungen eines Grundbesitzes des Notars diesem eine geringere Haftpflichtversicherung zu ermöglichen, zumal ein solcher Weg bei Abwicklung von Schadensfällen schwerfällig bleibt.
b)
Es bedarf keiner Entscheidung, ob etwa für Notare mit ganz unbedeutendem Geschäftsumfang etwas anderes gelten kann. Das Oberlandesgericht Celle hat das in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1972 (NotZ 2/72) bei einem älteren, aber erfahrenen und gewissenhaften Notar an einem kleinen Ort Niedersachsens angenommen, dessen Amtsgeschäfte laufend zurückgingen und der in einem Jahr nur noch 28 Notariatsgeschäfte vorgenommen hatte, darunter 22 Beglaubigungen ohne nennenswertes Risiko. Der Senat sieht keinen Anlaß zur Beantwortung der Frage, welche Haftpflichtsumme für einen solchen Notar angemessen wäre. Denn das Notariat des Antragstellers unterscheidet sich nach Art und Umfang von jenem Fall erheblich; es ist ein durchschnittliches Großstadt-Notariat. Die Zahl seiner Geschäfte war bis 1970 durchweg angestiegen. Sie betrug in den Jahren 1970 bis 1972 im Durchschnitt jährlich 352, worunter sich im Durchschnitt 123 Unterschriftsbeglaubigungen befanden. Der Geschäftswert erreichte oder überstieg einen Betrag von 100.000 DM in diesen drei Jahren in 69 Fällen. Bei einem Notariat dieses Umfangs besteht kein Anlaß, von dem Regelsatz abzugehen.
c)
Der Antragsteller hat nach dem Inhalt der herangezogenen Prüfungsvorgänge sein Amt allerdings bisher ohne nennenswerte Beanstandungen geführt; es ist nicht festgestellt, daß er jemals wegen Amtsversehen auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden ist. Auch das reicht aber nicht aus, bei dem Antragsteller von dem Regelsatz abzuweichen. Denn das Risiko eines Notariats ist bei Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Antragstellers sowie der Höhe einzelner Geschäftswerte nicht so unbedeutend, daß Schadensfälle in der Größenordnung um 100.000 DM außerhalb jeder Betrachtung zu bleiben hätten. Auch Versehen bei Geschäften mit geringem Wert können im Einzelfall bei der Ausgestaltung des deutschen Schadensersatzrechts zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen. Denn beim Schadensersatz ist insbesondere die Höhe des entgangenen Gewinns bisher nicht begrenzt; ein kleiner Fehler etwa bei Grundstücksgeschäften, Gesellschaftsverträgen oder Verfügungen von Todes wegen kann unter Umständen - etwa durch einen auf Lebenszeit entgangenen Gewinn - zu hohen Schadensfolgen, insbesondere zu erheblichen Ersatzansprüchen führen. Auch eine jahrelange fehlerfreie Amtsführung steht dem nicht entgegen, weil schon ein einziger Fehler am Ende eines langen, bewährten Berufslebens ohne genügende Versicherung zum wirtschaftlichen Ruin des Notars führen kann, zumal mit zunehmendem Alter die geistige Spannkraft aller Menschen nachläßt und bei abnehmendem Umfang der Geschäfte der Notar weniger Erfahrungen bekommt. Der Abschluß einer angemessenen Haftpflichtversicherung liegt deshalb auch im wohlverstandenen Interesse des Notars selbst, zumal er bei einem wirtschaftlichen Zusammenbruch infolge unzulänglicher Versicherung sogleich seines Amtes enthoben werden muß (§ 50 Abs. 1 Nr. 7 BNotO).
3.
Der Senat hat noch eine Auskunft der Allianz-Versicherungs-AG vom 5. Oktober 1973 eingeholt, die aber keine für die Entscheidung wesentlichen Umstände ergeben hat.
4.
Unter Abwägung aller dieser Umstände ist der Senat der Auffassung, daß der Antragsteller nur dann angemessen versichert ist, wenn er eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 100.000 DM hält. Der angefochtene Beschluß muß daher aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die angefochtene Verfügung zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 111 BNotO, § 205 BRAO, § 13 a FGG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Arndt
Braxmaier
Dr. Becker
Dr. Groth