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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.1987, Az.: NotZ 19/86

Notar; Notarkammer; Kammerbeitrag

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.02.1987
Aktenzeichen
NotZ 19/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 13388
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 20.10.1986

Fundstelle

  • DNotZ 1988, 131

Verfahrensgegenstand

Anfechtung eines Beitragsbescheids

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht zu beanstanden, alle Mitglieder einer Notarkammer in gleicher Höhe zu dem allgemeinen Kammerbeitrag heranzuziehen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 16. Februar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Gribbohm und Winter sowie
die Notare Dr. Lamers und Dr. Rendtorff
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Oktober 1986 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 660 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Anwaltsnotar im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und Mitglied der Notarkammer Hamm, der Antragsgegnerin. Diese erhebt von ihren Mitgliedern Beiträge nach Maßgabe einer Beitragsordnung, die durch Beschluß der Versammlung der Kammer vom 14. November 1984 folgende Fassung erhielt:

I.

Als Beitrag ist von jedem Notar im Kammerbezirk für das Kalenderjahr (Haushaltsjahr) ein Beitrag von DM 1.260 zu entrichten. Der Beitrag ist in vierteljährlichen Raten von DM 315, jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres im voraus auf das Postgirokonto ... der Notarkammer ... zu zahlen.

Die Notarkammer Hamm erhebt von den Notaren, für die gemäß § 8 Abs. 3 des mit der H.-Kredit-Versicherungs-AG vom 1./9. März 1984 geschlossenen Vertrauensschadenversicherungsvertrages eine zusätzliche Prämie von DM 25 pro Jahr und Kammermitglied, höchstens jedoch DM 15.000 zu zahlen ist, diese zusätzlich als Beitrag.

...

IV.

Über Anträge auf Stundung oder Ermäßigung von Beiträgen entscheidet der Schatzmeister der Kammer im Einvernehmen mit dem Präsidium oder dem Vizepräsidenten der Kammer.

2

Am 23. November 1985 beschloß die Versammlung der Kammer, den danach gültigen Beitrag von 1.260 DM auch für das Geschäftsjahr 1986 beizubehalten. Auf diesen Betrag war der Beitrag, der früher 600 DM jährlich betragen hatte, erstmals für das Geschäftsjahr 1984 erhöht worden. Nach den Erläuterungen des Vorstands der Notarkammer beruht die Neufestsetzung des Beitrags auf folgenden Umständen: Die Notarkammer schloß zum 1. April 1984 einen neuen Vertrauensschadenversicherungsvertrag mit der H.-Kredit-Versicherungs-AG in H.. Nach diesem Vertrag hat sie je Notar und Jahr eine Versicherungsprämie von 675 DM zuzüglich Versicherungssteuer zu entrichten. Sie hat außerdem an den Versicherer einen Risikozuschlag zu zahlen, wenn sie diesem vertragsgemäß melden muß, daß gegen einen Notar wegen Amtspflichtsverletzung eine Disziplinarmaßnahme rechtskräftig verhängt, der Notar jedoch nicht aus dem Amt entfernt worden ist. Weiterhin bestehen Zahlungsverpflichtungen der Notarkammer aus einer Regulierungsvereinbarung mit dem Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 1980 zu einem Vertrauensschadenfall, der noch nicht endgültig abgewickelt ist. Für die nach § 67 BNotO vorgeschriebene Gruppenanschlußversicherung hat die Notarkammer Prämien in Höhe von rund 250.000 DM jährlich zu zahlen. Außerdem hat sie für die Notarverweser eine Versicherung zu unterhalten. Die genannten Zahlungsverpflichtungen machen allein mehr als 80 % der in den Haushalten der Notarkammer veranschlagten Jahresausgaben aus.

3

Durch Beitragsbescheid vom Dezember 1985, der dem Antragsteller am 16. Januar 1986 zuging, forderte der Vorstand der Notarkammer den Antragsteller auf, den durch die Kammerversammlung am 23. November 1985 beschlossenen Beitrag von 1.260 DM für das Geschäftsjahr 1986 in den der Beitragsordnung entsprechenden Vierteljahresraten zu zahlen. Der Antragsteller hat fristgerecht gerichtliche Entscheidung dahin beantragt, den Beitragsbescheid für das Kalenderjahr 1986 aufzuheben, soweit er einen Betrag von 600 DM übersteigt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

4

II.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 111 Abs. 4 BNotO, § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO). Sie ist aber in der Sache nicht gerechtfertigt.

5

2.

a)

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der Beitragsbescheid des Vorstands der Antragsgegnerin vom Dezember 1985 mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 Abs. 1 BNotO anfechtbar ist (BGHZ 52, 283, 284 f [BGH 15.07.1969 - NotZ 3/68]; BGH, Beschl. v. 25. Oktober 1982 - NotZ 8/82, DNotZ 1983, 119, 120). Nicht zu beanstanden ist auch die weitere Feststellung, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch im übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügt.

6

b)

Die Beschwerde bezweifelt nicht die formelle Ordnungsmäßigkeit des Beitragsbescheids und der Beitragsordnung, auf deren Grundlage der Bescheid erlassen worden ist. Dagegen ist nichts zu erinnern.

7

c)

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verstößt die Festsetzung des Jahresbeitrags in der Beitragsordnung und dem Beschluß der Kammerversammlung der Antragsgegnerin vom 23. November 1985 auch inhaltlich nicht gegen höherrangiges Recht. Das hat das Oberlandesgericht ebenfalls zutreffend entschieden.

8

Nach § 73 Abs. 1 BNotO hat die Notarkammer das Recht, von den ihr angehörenden Notaren Beiträge zu erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Gemäß § 67 BNotO obliegt der Notarkammer die berufsständische Vertretung der Gesamtheit der in ihr zusammengeschlossenen Notare. Sie hat über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen, die Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen, die Pflege des Notariatsrechts zu fördern und für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren zu sorgen. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere der Abschluß von Versicherungsverträgen zur Ergänzung der Berufshaftpflichtversicherung der Notare, um auch Gefahren aus solchen Pflichtverletzungen zu versichern, die nicht durch Versicherungsverträge nach § 19 a BNotO gedeckt sind, weil die durch sie verursachten Vermögensschäden die Deckungssumme übersteigen (Gruppenanschlußversicherung) oder weil sie als vorsätzliche Handlungen durch die allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgenommen sind (Vertrauensschadenversicherung). Auch gegen die Haftpflichtgefahren aus Amtspflichtverletzungen von Notarverwesern hat sie Versicherungen abzuschließen (§ 61 Abs. 2 BNotO). Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß die Antragsgegnerin die von ihr erhobenen Beiträge für andere als die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben verwendet oder daß die Beitragseinnahmen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Ausgaben nachhaltig übersteigen. Dafür bestehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat glaubhaft dargelegt, daß allein mehr als 80 % der in ihrem Haushalt veranschlagten Ausgaben auf die gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen und ähnliche Aufwendungen entfallen. Eine Verletzung des § 73 Abs. 1 BNotO scheidet mithin aus.

9

Unrichtig ist die Auffassung des Antragstellers, die Antragsgegnerin müsse die Beitragslast anders auf die Mitglieder verteilen; es sei willkürlich, alle Kammerangehörigen gleichmäßig zu den Beiträgen heranzuziehen und die unterschiedliche Größe und Leistungsfähigkeit der einzelnen Notariate außer Betracht zu lassen. Es ist zwar zulässig, daß die Notarkammer die Beiträge nach der Leistungsfähigkeit der Notare staffelt, insbesondere die Einnahmen des Notars oder die Zahl seiner Geschäfte der Beitragsbemessung zugrunde legt. Von Rechts wegen verpflichtet ist sie dazu jedoch nicht.

10

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet die Notarkammer nicht, unter allen Umständen Ungleiches ungleich zu behandeln. Der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Notarkammer bei der Regelung der Beitragspflicht wird durch Art. 3 Abs. 1 GG erst dort eine Grenze gesetzt, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung von Sachverhalten nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für eine Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt und diese daher willkürlich wäre.

11

Die Entscheidung darüber, ob für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die tatsächlichen Ungleichheiten im jeweiligen Zusammenhang so bedeutsam sind, daß sie bei der Regelung beachtet werden müssen, hat in erster Linie die Notarkammer als Satzungsgeber zu entscheiden. Die Gerichte haben nur die Einhaltung der durch das Willkürverbot gezogenen äußersten Grenze nachzuprüfen, nicht aber, ob der Satzungsgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfGE 1, 264, 275 f; 3, 225, 240; 13, 181, 202; 13, 225, 228; 31, 119, 130 und 134). Hier hat die Antragsgegnerin sachlich einleuchtende Gründe für ihre Entscheidung vorgetragen, grundsätzlich alle Kammermitglieder mit dem gleichen Beitrag zu belasten.

12

Die Versammlung der Kammer durfte davon ausgehen, daß die Mitgliedschaft in der Notarkammer allen Notaren im wesentlichen die gleichen Vorteile bietet. Die Vorteile, die aus der Wahrnehmung der in § 67 Abs. 1 BNotO umschriebenen allgemeinen Aufgaben der Notarkammer für die Gesamtheit der Mitglieder erwachsen, sind nicht meßbar und lassen sich schwerlich in unterschiedlicher Weise den einzelnen Mitgliedern der Kammer zuordnen. Die Vertretung der berufsständischen Interessen aller Kammermitglieder, das Wachen über deren Ehre und Ansehen, die Unterstüzung der Aufsichtsbehörden bei ihrer Tätigkeit, die Pflege des Notariatsrechts sowie die Sorge für eine gewissenhafte und lautere Berufsausübung der Notare und Notarassessoren kommen allen Mitgliedern zugute, ohne daß sich Unterschiede nach der Größe der Notariate überzeugend nachweisen ließen. Ähnliches gilt für die in § 67 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BNotO aufgeführten Ausbildungs- und Fortbildungsaufgaben. Aber auch der Versicherungsschutz, den die Notarkammer für alle Mitglieder in Ergänzung zu deren eigener Berufshaftpflichtversicherung zu vermitteln hat, läßt sich ohne Willkür allen Mitgliedern in gleicher Weise zurechnen. Der Abschluß der ergänzenden Versicherungsverträge ist der Notarkammer im gemeinsamen berufsständischen Interesse aller Notare zur Pflichtaufgabe gemacht worden, um einen ausreichenden Schutz der Rechtsuchenden vor Schäden zu gewährleisten, die durch Amtspflichtverletzungen von Notaren verursacht werden. Das aus der Einzelhaftpflichtversicherung nach § 19 a BNotO, der Gruppenanschluß- und Vertrauensschadenversicherung nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO sowie dem Vertrauensschadenfonds der Notarkammern bestehende Gesamtsystem soll für geschädigte Rechtsuchende den Vermögensschutz sicherstellen, den bei Amtspflichtverletzungen anderer Amtsträger die Staatshaftung (Art. 34 GG) begründet. Von daher sind die Versicherungsverträge nach § 67 Abs. 2 Nr. 3 BNotO nicht in erster Linie nach dem Schutz zu bewerten, den sie den einzelnen Notaren bieten, sondern als Maßnahme zugunsten geschädigter Rechtsuchender im gemeinsamen Interesse aller Kammermitglieder zu betrachten. Darüber hinaus kann die Antragsgegnerin mit Recht darauf verweisen, daß die von ihr abgeschlossenen Versicherungsverträge die gleichen Deckungssummen für alle Kammermitglieder vorsehen, ihnen also gleichen Versicherungsschutz gewähren, und daß grundsätzlich auch für alle die gleichen Prämien zu entrichten sind. Soweit die Versicherungsverträge besondere Risikozuschläge für einzelne Notare vorsehen, sind diese nach Nr. I Abs. 2 der hier maßgebenden Beitragsordnung von den betroffenen Notaren als Zusatzbeitrag zu zahlen; insoweit hat also die Antragsgegnerin bereits dem Verursacherprinzip Rechnung getragen, so daß dieser Teil ihrer Versicherungsaufwendungen für die Beurteilung des allgemeinen Beitrags außer Betracht bleiben muß. Daß umsatzstärkere Notariate ein größeres Schadenspotential darstellen können als umsatzschwächere, mußte die Antragsgegnerin angesichts gleicher Deckungssummen und grundsätzlich gleicher Prämien für alle Notare nicht als einen nach dem Gleichheitsgrundsatz bedeutsamen Unterschied ansehen. Dies gilt umso mehr, als sich für den Bereich vorsätzlicher Amtspflichtverletzungen, den die Vertrauensschadenversicherung abdeckt, nicht einmal überzeugend darlegen läßt, daß das Schadensrisiko für große Notariate erheblicher sei als für kleine. Danach erscheint die Festsetzung eines für alle Mitglieder der Notarkammer gleichen Jahresbeitrages sachlich vertretbar (vgl. auch Buchholz, BVerwG 451.30 Nr. 7; VGH Stuttgart, AnwBl. 1958, 118, 120).

13

Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers, der von der Antragsgegnerin festgesetzte Beitrag belaste umsatzschwächere Notariate übermäßig, zwingt unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu einer Beitragsstaffelung nach der Leistungsfähigkeit der einzelnen Notare. Dabei kann hier offen bleiben, ob die mit der Zwangsmitgliedschaft in einer Notarkammer verbundene Beitragspflicht an Art. 2 Abs. 1 GG (wirtschaftliche Handlungsfreiheit; vgl. dazu BVerfGE 15, 235, 239 ff;  32, 54, 64 ff), Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit; vgl. dazu BVerfGE 30, 292, 334 ff;  31, 8, 26 ff) oder Art. 14 GG (Eigentumsgarantie) zu messen ist. Nach allen Vorschriften läge eine Grundrechtsverletzung hier nur vor, wenn der Kammerbeitrag tatsächlich so unzumutbar hoch wäre, daß die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der betroffenen Kammermitglieder unerträglich eingeengt oder ihre Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigt würden oder es ihnen in aller Regel unmöglich wäre, den Notarberuf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen (vgl. BVerfGE 15, 235, 243 zu Art. 2 Abs. 1 GG; BVerfGE 31, 8, 29 zu Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 221, 241;  19, 119, 129 [BVerfG 24.09.1965 - 1 BvR 228/65];  19, 253, 267 f;  23, 288, 315;  30, 250, 272;  BGHZ 83, 190, 194 [BGH 11.03.1982 - III ZR 174/80] zu Art. 14 GG). Von einer solchen Erdrosselungswirkung kann hier auch nach dem Vortrag des Antragstellers keine Rede sein. Danach macht der Kammerbeitrag etwa fünf bis sechs Prozent seiner Einnahmen aus dem Notariat aus. Damit stellt der Beitrag zwar eine nicht unwesentliche wirtschaftliche Belastung dar. Von einer grundlegenden Beeinträchtigung verfassungsrechtlich geschützter Rechte des Antragstellers ist sie jedoch weit entfernt. Neben den Sach- und Personalkosten des Notariats tritt sie an Bedeutung erheblich zurück, überdies kann bei einem Anwaltsnotar bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Belastung nicht nur auf die Einnahmen und Ausgaben des Notariats abgestellt werden. Vielmehr müssen dabei zumindest die gesamten Einnahmen und Ausgaben auch der Anwaltspraxis berücksichtigt werden. Der Antragsteller behauptet selbst nicht, daß er auch dann durch den Kammerbeitrag übermäßig belastet sei. Wirtschaftlichen Härten im Einzelfall ist im übrigen durch die Möglichkeit einer Stundung oder Ermäßigung von Beiträgen nach Nr. IV der Beitragsordnung in ausreichender Weise Rechnung getragen.

14

Die sofortige Beschwerde ist deshalb zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 660 DM festgesetzt.

Krohn
Gribbohm
Winter
Lamers
Rendtorff