Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.10.1957, Az.: IV ZR 175/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1957
- Aktenzeichen
- IV ZR 175/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.03.1957 - AZ: 9 EU 767/56
Rechtsgrundlagen
- § 81 BVerwGG
- § 52 SGG
- § 48a ArbGG
Fundstellen
- BGHZ 25, 346 - 351
- DVBl 1958, 366 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 115-116 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1958, 192-194 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Otto Bachof)
- JZ 1958, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 95-96 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR (Beilage) 1958, B 11 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1958, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Witold O. in W., L.gasse ...,
Prozessgegner
den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in München,
Amtlicher Leitsatz
Abgesehen von der für den Bundesgerichtshof bestehenden Verweisungsmöglichkeit nach §81 BVerwGG haben die sonstigen Zivilgerichte, wenn sie nicht den zu ihnen beschrittenen Rechtsweg, sondern den Rechtsweg an die Sozialgerichtsbarkeit für gegeben halten, den Rechtsstreit nach Maßgabe des entsprechend anzuwendenden §52 Abs. 3 Satz 1, 2 SGG, §48 a Abs. 3 Satz 1, 2 ArbGG durch Urteil an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 11. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Wilden
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers, gegen das Urteil des 9. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 1. März 1957 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Im übrigen ist das Verfahren vor dem Revisionsgericht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der die polnische Staatsangehörigkeit besaß und jetzt in Wien lebt, war im Jahre 1939 Angestellter einer Verlagsgesellschaft in Krakau. Er wurde nach der deutschen Besetzung Polens wegen seiner jüdischen Abstammung von seiner Arbeitsstelle entlassen. In der Folgezeit war er zum Teil arbeitslos, zum Teil fand er vorübergehend Beschäftigung gegen eine geringere Entlohnung, als er sie früher erhalten hatte. Um sich der rassischen Verfolgung zu entziehen, gab er sich im Jahre 1942 als der Pole Josef H. aus. Unter diesem Namen kam er nach Deutschland, wo er verschiedene Beschäftigungen hatte. Nach seinen Angaben wurde er zwangsweise als Fremdarbeiter zum Arbeitseinsatz gebracht; er ist der Auffassung, daß diese Zeit zum Teil wie eine Zeit der Inhaftierung angesehen werden müsse.
Der Kläger verlangt, daß die Zeit seiner Arbeitslosigkeit und des Minderverdienstes sowie des zwangsweisen Arbeitseinsatzes nach Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 zu seinen Gunsten berücksichtigt werde.
Das Bayerische Landesentschädigungsamt hat durch Bescheid vom 25. Februar 1955 festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen der §1 Abs. 1 Nr. 1, §3 Abs. 1 dieses Gesetzes nicht vorlägen.
Der Kläger hat Klage erhoben, die am 14. Juli 1955 bei dem Landgericht eingegangen ist. Sie ist dem beklagten Land nicht zugestellt worden. Am 11. November 1955 fand vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung statt, die vertagt wurde, Am 16. Dezember 1955 wurde streitig zur Sache verhandelt. In beiden Verhandlungen wurde nicht gerügt, daß die Klage nicht zugestellt worden war.
Der Kläger hat beantragt, zu erkennen:
- I.
Es wird festgestellt, daß die Zeiten der Arbeitslosigkeit
vom 4.9.1939 bis 6.11.1939, " 1.10.1940 " 14.11.1941, " 15.5.1943 " 26.6.1943, " 1.5.1945 " 8.5.1945 und
die Zeiten der Inhaftierung
vom 26.4.1942 bis 4.5.1942, " 5.5.1942 " 14.5.1943, " 8.11.1944 " 25.3.1945, als rentensteigernde Ersatzzeiten für Anwartschaft und Wartezeit in der Sozialversicherung gelten.
- II.
Es wird festgestellt, daß die Zeiten des Minderverdienstes
vom 7.11.1939 bis 30.9.1940, " 15.11.1941 " 25.4.1942, " 27.6.1943 " 7.11.1944, " 26.3.1945 " 31.3.1945 als Zeiten des Minderverdienstes im Sinne von §4 Abs. 5 WGSozV gelten.
- III.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat am 27. Januar 1956 das folgende Urteil erlassen:
- I.
Es wird festgestellt, daß die tatsächlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, daß die Zeiten vom 4.9.1939 bis 6.11.1939 und vom 1.10.1940 bis 14.11.1941 als Ersatzzeiten für Wartezeit und Anwartschaft in der Rentenversicherung und die Zeiten , vom 7.11.1939 bis 30.9.1940 und vom 15.11.1941 bis. 25.4.1942 als Zeiten des Minderverdienstes gemäß §4 Abs. 5 WGSozV zu gelten haben.
- II.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- III.
Gerichtskosten und -auslagen bleiben außer Ansatz.
- IV.
Im übrigen worden die Kosten gegeneinander aufgehoben.
Soweit der Klage stattgegeben worden ist, haben beide Parteien auf Rechtsmittel verzichtet. Soweit die Klage abgewiesen ist, hat der Kläger am 10. August 1956 Berufung eingelegt. Er hat beantragt,
festzustellen, daß auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Inhaftierung und des Minderverdienstes nach dem April 1942 als rentensteigernde Ersatzzeiten und Wartezeiten oder als Zeiten des Minderverdienstes inder Sozialversicherung gelten.
Vorsorglich hat er beantragt,
die Sache an das zuständige Sozialgericht zu verweisen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat am 1. März 1957 wie folgt erkannt:
- I.
Auf die Berufung des Klägers werden Nr. II und IV im Entscheidungssatz des Endurteils des Landgerichts München I, 6. Entschädigungskammer, vom 27. Januar 1956 aufgehoben.
- II.
Der Rechtsweg vor den Entschädigungsgerichten wird für unzulässig erklärt.
- III.
Die Sache wird im Umfang der Nr. II in Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils an das Sozialgericht in München verwiesen, das auch über die bei dem Landgericht München I angefallenen Kosten zu entscheiden hat.
- IV.
Die Kosten des Berufungsverfahrens, das gebühren- und auslagenfrei ist, hat der Kläger zu tragen.
- V.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zu anderweitiger Entscheidung an das zuständige Gericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Entscheidungsgründe:
I.
Da die beklagte Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht aufgetreten ist, obwohl sie in der Ladung auf die Vorschrift des §209 Abs. 3 Satz 2 BEG hingewiesen worden war, ist in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden.
II.
1.
Nach §99 Satz 2 BErgG mußte der im europäischen Ausland wohnende Kläger die Klage, mit der der Bescheid des Landesentschädigungsamts vom 25. Februar 1955 angefochten werden sollte, innerhalb einer Frist von 6 Monaten seit der Zustellung des Bescheides erhoben. Eine Zustellung der am 14. Juli 1955, also innerhalb der Frist, bei dem Gericht eingegangenen Klage ist nicht erfolgt. Es mag auf sich beruhen, ob in dem Termin, der am 11. November 1955 vor dem Landgericht stattfand, bereits zur Sache verhandelt wurde. Jedenfalls geschah dies in der Verhandlung vom 16. Dezember 1955, und da das beklagte Land in keinen der beiden Termine das Fehlen der Klagezustellung rügte, ist das Verfahren spätestens an diesem Tage vor dem Landgericht rechtshängig geworden. Dieser Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit steht zu demjenigen der Klageeinreichung den ganzen Umständen nach noch in demjenigen Verhältnis, das einer der Einreichung folgenden demnächstigen Zustellung entspricht. Die Frist des §99 Satz 2 BErgG gilt deshalb nach §98 Abs. 3 BErgG, §261 b Abs. 3 ZPO als gewahrt (Urteil des erkennenden Senats vom 29. Juni 1957 - IV ZR 88/57 - zur Veröffentlichkung in der amtlichen Sammlung bestimmt).
2.
Auch die Frist zur Einlegung der Berufung ist von dem Kläger eingehalten worden, obwohl, während sie lief das Änderungsgesetz verkündet wurde und diese Frist für den Kläger nach §218 Abs. 2 BEG nur noch drei Monate betragen würde (§99 Satz 2, §101 Abs. 2 BErgG, Art. III Nr. 14 ÄndG).
III.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats sind zur Entscheidung über Streitigkeiten, die sich aus dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des National Sozialismus in der Sozialversicherung ergeben, in vollen Umfang die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit berufen (Urteile vom 6. Juni 1956 IV ZR 33/56, LM §81 BVerwGG Nr. 9; vom 7. Juli 1956 IV ZR 98/56, RzW 1956, 371; ebenso Urteil vom 28. November 1956 IV ZR 171/56, RzW 1957, 59 für Ansprüche auf Wiedergutmachung von Schäden in der Kriegsopferversorgung). An dieser Auffassung, der auch das Berufungsgericht beigetreten ist, ist festzuhalten. Die Ansicht des Revisionsbeklagten, seitdem das Bundesentschädigungsgesetz durch das Änderungsgesetz vom 29. Juni 1956 seine jetzt geltende Fassung erhalten habes seien die Entschädigungsgerichte auch für die nach dem erwähnten Gesetz zu treffenden gerichtlichen Entscheidungen zuständig, ist nicht richtig. Zwar wird durch die gegenüber, dem §82 Abs. 1 BErgG erweiterte Fassung des §175 Abs. 1 BEG die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte im Interesse einer einheitlichen und sachgemäßen Anwendung des Entschädigungsrechts über den bisherigen Bereich hinaus erweitert (Wilden bei Blessin-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 2. Aufl. §175 Anm. 1, 2 S. 789 f), die Erweiterung der Zuständigkeit bezieht sich jedoch ihrem Wortlaut und Sinn nach nicht ohne weiteres auf Entscheidungen über die Entschädigung wegen nationalsozialistischer Verfolgung, die auf Grund anderer Gesetze zu treffen sind, mag auch das Bundesentschädigungsgesetz Hinweise auf derartige andere Gesetze enthalten, wie es in den §§138, 139 geschieht. Insbesondere hat die Neuregelung des Entschädigungsrechts nichts daran geändert, daß in gewissen Fällen auch andere Gerichte als die Entschädigungsgerichte bei der Entscheidung über Entschädigungsansprüche die eigentlichen entschädigungsrechtlichen Grundlagen solcher Ansprüche selbst zu beurteilen haben, wie das etwa die aufrechterhaltene Vorschrift des §26 Abs. 4 BWGöD ergibt.
Für die Lösung der Frage, welche Gerichte für Entscheidungen zuständig sind, die nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung zu ergehen haben, sind nach wie vor diejenigen Erwägungen maßgebend, die der erkennende Senat in den erwähnten Entscheidungen niedergelegt hat. Die Bayerische Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 8. August 1950 (GVBl. 117) ist deshalb nicht mehr anzuwenden, soweit sich aus ihr für Entscheidungen nach diesem Gesetz die Zuständigkeit anderer Gerichte als der Sozialgerichte ergibt.
An der Zuständigkeit der Sozialgerichte ändert sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb etwas, weil das Landgericht unter rechtsirriger Annahme seiner Zuständigkeit einem Teil der Klage stattgegeben hat und die Entscheidung insoweit rechtskräftig geworden ist. Zwar ergibt sich, wenn nunmehr für den Rest der Klage die Zuständigkeit des Sozialgerichts beachtet wird, daß das Klagbegehren trotz der inneren Zusammengehörigkeit seiner beiden Teile im Rahmen verschiedener Gerichtsbarkeiten seine Erledigung findet. Ein solches Ergebnis berechtigt jedoch nicht dazu, einen einmal begangenen Rechtsfehler zu wiederholen und die Zuständigkeitsregelung auch für den noch anhängigen Teil der Klage zu mißachten.
IV.
Das Berufungsgericht hat den Rechtsstreit, soweit die Klage von dem Landgericht abgewiesen ist, ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage, aber in entsprechender Anwendung der in §52 Abs. 3 SozGG zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken durch Urteil an das nach seiner Auffassung im ersten Rechtszug zuständige Sozialgericht verwiesen.
Es ist umstritten, ob eine solche Verweisung von der einen Gerichtsbarkeit an die andere auch dort statthaft ist, wo entsprechende gesetzliche Vorschriften fehlen. Der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat dies verneint mit der Begründung, daß keine gesetzliche Lücke vorliege, die Frage vielmehr weder beim Erlaß der verschiedenen Gerichtsverfahrensordnungen übersehen worden noch nach deren Erlaß erst entstanden sei; sie sei vielmehr im geltenden Recht geregelt (NJW 1956, 604; ebenso Hastler NJW 1954, 1831). Dagegen haben mehrere Senate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes; zum Teil auch noch nach jener Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, die gegenteilige Auffassung vertreten. Insbesondere in einem Urteil des III. Senats dieses Gerichts vom 16. Mai 1955 ist eingehend dargelegt worden, daß zwar die Vorschriften des positiven Rechts eine lückenlose Regelung der Verweisungsmöglichkeiten zwischen den einzelnen Gerichtszweigen noch nicht enthielten, daß sie aber in Verbindung mit den vorliegenden Entwürfen für weitere Prozeßordnungen ein modernes prozeßrechtliches Prinzip erkennen ließen, dessen Anwendung auch im Verhältnis der übrigen Gerichtszweige untereinander dem richtig verstandenen Willen des Gesetzgebers entspreche (JR 1955, 312, 314; ebenso der VIII. Senat BayVerwBl. 1956, 317, anders jedoch der II. Senat dort Fußn. 1). Die Entscheidung des III. Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Haueisen, DÖV 1955, 474; Müller JR 1956, 48), während die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mehrfach abgelehnt worden ist (Menger DÖV 1956, 277 [BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53]; Bettermann, JZ 1957, 321; Bachof JZ 1957, 374, 375).
Gegenüber diesen Stellungnahmen hat Bötticher hervorgehoben, daß die Verweisung eines Rechtsstreits von der einen Gerichtsbarkeit an die andere kraft Rechtsonalogie nur dann in Frage kommen könne, wenn das Gericht, an das verwiesen sei, an die die Verweisung aussprechende Entscheidung derart gebunden sei, daß es seinerseits das verweisende Gericht nicht mehr für zuständig halten dürfe. Habe der Gesetzgeber eine wechselseitige Bindung der Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten vorgesehen, aber eine Verweisungsermächtigung nur für die eine Gerichtsbarkeit ausgesprochen, so werde, man nicht zögern dürfen, sie im Wege der Lückenergänzung auch auf die andere Gerichtsbarkeit auszudehnen, an die nach der ausdrücklichen Vorschrift der Verfahrens Ordnung verwiesen werden könne, zumal wenn, wie es hier der Fall sei, rein gesetzestechnische Gründe diese Regelung bisher verzögert hätten (JZ 1956, 753, 754, 755; vgl. auch JZ 1957, 568).
In der Tat kann eine Lösung der Schwierigkeiten, wie sie infolge der kasuistischen und lückenhaften Vorschriften des geltenden Rechts auftreten, nur auf dem von Bötticher aufgezeigten Wege gewonnen werden. Schon das Bundesverwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, daß ein für Gerichte verschiedener Rechtszweige bestimmtes Verweisungssystem in besonderem Maße auf eine eindeutige und zwingende Rechtsgrundlage angewiesen sei. Zwar geht es zu weit, die Möglichkeit einer richterlichen Fortbildung des Rechts auf dem in Rede stehenden Gebiet unter Zurückstellung der Gebote der Prozeßökonomie schlechthin abzulehnen, aber es sind hier doch besondere Grenzen gesetzt, weil eine Verweisung gerade dann die sachliche Erledigung des Rechtsstreits hindern und zu Rechtsunsicherheit und Schwierigkeiten führen kann, wenn nicht gewährleistet ist, daß innerhalb der Gerichtsbarkeit, an die der Rechtsstreit gelangt, das von dem abgebenden Gericht eingeschlagene Verfahren anerkannt wird. Dabei braucht es nichts auszumachen, ob das angegangene Gericht an die Verweisung derart gebunden ist, daß ihm auch eine etwaige Weiterverweisung an eine dritte Gerichtsbarkeit oder ein anderes Gericht der eigenen Gerichtsbarkeit untersagt ist. Unerläßliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verweisung ist jedoch eine eindeutige Bindung des Gerichts, an das die Sache gelangt, an die Auffassung des verweisenden Gerichts darüber, daß dessen Gerichtsbarkeit nicht gegeben sei.
Im Verhältnis zwischen den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit und denjenigen der Sozialgerichtsbarkeit besteht eine solche wechselseitige Bindung nach den ausdrücklichen Vorschriften des §52 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SozGG. Das gilt auch, soweit die Zivilgerichte als Entschädigungsgerichte tätig werden, denn wenn auch die Entschädigungssachen nicht eigentlich bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, so wird über sie doch im Rahmen der ordentlichen Zivilgericütsbarkeit entschieden (Wilden bei Blessin-Wilden §208 Anm. 1 S. 874).
Bei dieser Rechtslage ist die entsprechende Anwendung des §52 Abs. 3 Satz 1, 2 SozGG durch ein Gericht der Zivilgerichtsbarkeit, das nicht zu den oberen Bundesgerichten gehört, im Verhältnis zur Sozialgerichtsbarkeit und damit die von dem Berufungsgericht auf den Hilfsantrag des Klägers durch Urteil ausgesprochene Verweisung an das Sozialgericht rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Sozialgerichte kraft zwingender gesetzlicher Vorschrift die Entscheidungen der Gerichte der Zivilgerichtsbarkeit, der Rechtsweg vor ihnen sei unzulässig, anzuerkennen haben, ist auch den Zivilgerichten in derartigen Fällen allgemein die Befugnis zur Verweisung von Rechtsstreitigkeiten an die Sozialgerichte, die durch Urteil zu erfolgen hat, zuzusprechen, obwohl es dafür noch an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Die Verweisungsbefugnis ist hier aus den Grundgedanken der Vorschriften abzuleiten, die die Verweisungen von einer Gerichtsbarkeit in die andere bisher bruchstückhaft geordnet haben, dabei aber erkennen lassen, in welcher Weise die Gesamtregelung erfolgen soll. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang außer auf §52 Abs. 3 SozGG auch auf §48 a Abs. 3 ArbGG sowie in gewissem Umfang auf §81 BVerwGG, wobei freilich die für die oberen Bundesgerichte im besonderen getroffene Regelung mit der erweiterten Bindungswirkung des Verweisungsurteils nicht verallgemeinert werden kann. Es entspricht dem Sinn der genannten Vorschriften, daß eine Verweisung von den Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit an diejenigen der Sozialgerichtsbarkeit ebenso zu erfolgen hat, wie die Sozialgerichte nach §52 Abs. 3 Satz 1, 2 SozGG und die Gerichte für Arbeitssachen nach §48 a Abs. 3 Satz 1, 2 ArbGG Verweisungen an andere Gerichtsbarkeiten vorzunehmen haben, Diese sinngemäße Ergänzung des Gesetzes ist vor allem mit Rücksicht auf die Rechtsuchenden geboten, denen nach Höflichkeit Klagabweisungen wegen Anrufung der unrichtigen Gerichtsbarkeit erspart bleiben müssen. Nach der Auffassung des erkennenden Senats haben deshalb die mit dem Rechtsstreit befaßten Sozialgerichte, nachdem das Urteil des Berufungsgerichts rechtskräftig geworden ist, nicht nur dessen Entscheidung über die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den Entschädigungsgerichten, sondern auch die Verweisung an die Sozialgerichtsbarkeit als für sie verbindlich hinzunehmen, abgesehen davon, daß ihnen gegebenenfalls eine Weiterverweisung an ein anderes Gericht der eigenen Gerichtsbarkeit oder an eine dritte Gerichtsbarkeit möglich bliebe. Mit der Rechtskraft des Verweisungsurteils gilt deshalb die Rechtshängigkeit bei dem im Urteil bezeichneten Sozialgericht als begründet (§52 Abs. 3 Satz 3 SozGG, §48 a Abs. 3 Satz 3 ArbGG). Grundsätzlich werden die Sozialgerichte auch die Vorschriften des §52 Abs. 3 Satz 4, 5 SozGG, §48 a Abs. 3 Satz 4, 5 ArbGG entsprechend anzuwenden haben, nach denen die fristwahrende Wirkung sowie bestimmte andere Wirkungen der Rechtshängigkeit im Falle der Verweisung an eine andere Gerichtsbarkeit bereits mit der Erhebung der Klage bei dem Gericht der unzuständigen Gerichtsbarkeit als eingetreten gelten (vgl. auch §81 Satz 2 BVerwGG).
Nicht zu erörtern ist hier, wie der Kläger seine geltend gemachten Ansprüche nach der Verweisung weiterzuverfolgen hat, und ob der jetzige Beklagte jedenfalls bis zur Klärung der in §7 Abs. 1 der Bayer.VO vom 8. August 1950 genannten Voraussetzungen vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit passiv legitimiert bleibt.
Da mithin die durch das angefochtene Urteil erfolgte Verweisung des Rechtsstreits an das nach §57 Abs. 3 SozGG zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges der Rechtslage entspricht, ist die Revision gegen dieses Urteil als unbegründet zurückzuweisen. Eine Verweisung durch den erkennenden Senat nach §81 BVerwGG kommt daneben nicht mehr in Betracht.
V.
Das bisherige Verfahren ist in entsprechender Anwendung des §225 Abs. 1 BEG gebühren- und auslagenfrei. Der Kläger muß jedoch nach §97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision tragen, weil er das damit verfolgte Ziel, ein sachliches Erkenntnis über den noch anhängigen Teil der Klage zu erhalten, nicht erreicht hat (Urteil des Senats LM §81 BVerwGG Nr. 9) und seine Revision erfolglos geblieben ist. Über die vor der Entschädigungskammer des Landgerichts entstandenen außergerichtlichen Kosten wird das Sozialgericht zu entscheiden haben, und zwar auch, soweit diese Kosten, über die einheitlich befunden werden muß, sich auf den bereits erledigten Teil des Verfahrens beziehen.
Dem entspricht die Kostenentscheidung, wie sie sich aus dem Urteil des Berufungsgerichts in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts und aus dem vorliegenden Erkenntnis ergibt.