Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.06.1956, Az.: IV ZR 33/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.06.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 33/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13724
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 29.10.1955
- Landgerichts in Stuttgart - 20.06.1955
Rechtsgrundlagen
- § 1 Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
- § 3 Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
- § 4 Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
- § 9 Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
- § 1 württ.-bad. VO zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
- § 8 württ.-bad. VO zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung
- § 64 BEG
- § 104 BEG
- § 51 Sozialgerichtsgesetz
- § 215 Sozialgerichtsgesetz
- § 224 Sozialgerichtsgesetz
- § 81 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Prozessführer
der Frau Friederike M. in H./B., G.straße ...,
Prozessgegner
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung ...
Amtlicher Leitsatz
Ein auf Grund der angeführten württ.-bad. VO am 1. Januar 1954 vor dem Landgericht als Entschädigungsgericht anhängiges Verfahren konnte dort nicht fortgesetzt werden. Ist dies gleichwohl geschehen und der Rechtsstreit an den Bundesgerichtshof gelangt, so ist er von diesem an das zuständige Sozialgericht des ersten Rechtszuges zu verweisen.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile der II. Entschädigungskammer des Landgerichts in Stuttgart, anstelle der Verkündung zugestellt am 20. Juni 1955, und des 7. Zivilsenats - Wiedergutmachungssenats - des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 29. Oktober 1955 werden aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht in Ulm verwiesen.
Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision zu tragen. Im übrigen ist das bisherige Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... September 1891 geborene Dreher Ernst M. wurde durch Urteil des Sondergerichts in S. vom 18. September 1942 wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen §2 des Heimtückegesetzes zu einer Gefängnisstrafe von 10 Monaten unter Anrechnung von 3 Monaten Polizei- und Untersuchungshaft verurteilt. Die Strafe hatte er am 17. April 1943 verbüßt. Im Anschluß daran wurde er in verschiedenen Konzentrationslagern weiter in Haft gehalten. Am 13. Januar 1945 starb er in dem Konzentrationslager Flossenbürg.
Die Klägerin ist seine Witwe. Im Jahre 1950 hat sie bei der Landesversicherungsanstalt Württemberg beantragt, ihr mit Rücksicht auf die Verurteilung ihres Mannes wegen Vergehens nach dem Heimtückegesetz, seine Straf- und Konzentrationslagerhaft und seinen im Konzentrationslager erfolgten Tod die Rechte zu gewähren, die in dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl 263) für den dort bestimmten Personenkreis vorgesehen sind. Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Stuttgart, dem der Antrag zur Entscheidung vorgelegt worden ist, hat durch Bescheid vom 14. Juli 1953 festgestellt, daß die Voraussetzungen des §1 des erwähnten Gesetzes nicht gegeben seien. Die Klägerin hat dagegen bei der Wiedergutmachungskammer des Landgerichts in Stuttgart Klage erhoben, die dem Landesamt für Wiedergutmachung in Stuttgart am 15. August 1953 zugestellt worden ist, und mit dieser den Antrag gestellt, den Bescheid vom 14. Juli 1953 aufzuheben und festzustellen, daß die Voraussetzungen des Gesetzes vorlägen.
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Diesem Antrag hat die Entschädigungskammer des Landgerichts durch an Stelle der Verkündung am 20. Juni 1955 zugestelltes Urteil stattgegeben. Die von der Klägerin eingelegte Berufung ist durch Urteil des Wiedergutmachungssenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, das am 29. Oktober 1955 an Verkündungs Statt zugestellt worden ist, zurückgewiesen worden.
Mit der Revision, die von dem Oberlandesgericht zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin will in dem vorliegenden Rechtsstreit festgestellt haben, daß für sie die Voraussetzungen des §1 des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 (WiGBl 263) gegeben seien und sie deshalb im Rahmen der Sozialversicherung die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts verlangen könne. Für die Entscheidung darüber sind die in dem Bundesentschädigungsgesetz vorgesehenen Entschädigungsgerichte jedoch nicht zuständig.
Das Gesetz vom 22. August 1949 enthält selbst keine besonderen Verfahrensvorschriften. In seinem §9 ist dagegen bestimmt, daß die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften von den Landesregierungen oder den von ihnen bezeichneten Stellen erlassen werden Demgemäß ist in Württemberg-Baden die Verordnung Nr. 1082 zur Durchführung des genannten Gesetzes vom 25. April 1950 (RegBl 47) ergangen. Nach §1 dieser VO haben die nach dem US-EG für die Wiedergutmachung zuständigen Behörden auf Verlangen der Landesversicherungsanstalten festzustellen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§1, 3 und 4 des Gesetzes vorliegen, und in §8 der Verordnung ist ausgesprochen, daß bei Streit über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§1, 3 und 4 des Gesetzes im Verfahren nach dem US-EG, bei Streit über die Höhe der Leistungen im Verfahren nach der Reichsversicherungsordnung zu entscheiden sei. Diese Rechtslage ist zunächst durch §104 Abs. 2 BEG, das nach seinem §113 am 1. Oktober 1953 in Kraft getreten ist, dahin geändert worden, daß an die Stelle der nach dem US-EG für die Wiedergutmachung zuständigen Behörden die in dem BEG vorgesehenen Entschädigungsorgane traten, die damit im Geltungsbereich der erwähnten württembergisch-badischen Verordnung und ähnlicher landesrechtlicher Bestimmungen auch die Feststellung der in den §§1, 3 und 4 des Gesetzes vom 22. August 1949 angegebenen Voraussetzungen zu treffen hatten (so noch für das geltende Recht Becker-Huber-Küster BEG §64 Anm. 1 [559]). Dieser Rechtszustand dauerte jedoch nur kurze Zeit an. Am 1. Januar 1954 ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953 (BGBl. 1953 Teil I S. 1239 f) in Kraft getreten (§224 Abs. 1 SGG), das die Gerichtsbarkeit auf dem Gebiete der Sozialversicherung und den damit zusammenhängenden Rechtsgebieten umfassend geordnet hat. In §51 Abs. 1 SGG ist ganz allgemein bestimmt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozialversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der übrigen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung sowie der Kriegsopferversorgung entscheiden Durch §224 Abs. 3 SGG sind alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die "denselben Gegenstand", nämlich die durch das Sozialgerichtsgesetz geordneten Rechtsmaterien, regeln, aufgehoben worden. Damit sind auch die Vorschriften der württemberg-badischen Verordnung vom 25. April 1950 und anderer entsprechender landesrechtlicher Bestimmungen jedenfalls außer Kraft getreten, soweit in ihnen Gerichte, die außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit stehen, zur Entscheidung von Fragen aus dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22. August 1949 für zuständig erklärt worden sind. Bei der Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§1, 3 und 4 des Gesetzes, die bisher den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten oblag, handelt es sich um Grundlagen für öffentlich-rechtliche Ansprüche, die unter §51 Abs. 1 SGG fallen. Es entspricht nicht dem Sinn der Neuordnung der Sozialgerichtsbarkeit, daß derartige Vortragen im Rahmen einer anderen Gerichtsbarkeit entschieden und die Sozialgerichte für das weitere Verfahren über die in Rede stehenden Ansprüche an diese Entscheidungen gebunden werden. Dabei ist zu beachten, daß in manchen Bundesländern von vornherein nicht die allgemeinen Entschädigungsorgsne, sondern Organe der Sozialversicherung auch zur Entscheidung der bezeichneten Vortragen berufen waren (vgl. §1 der in Nordrhein-Westfalen zu dem Gesetz vom 22. August 1949 ergangenen 1. DurchfVO vom 15.5.1950 [GVBl 93]). Es kann nicht angenommen werden, daß nach der Neuordnung der Sozialgerichtsbarkeit derartige grundlegende Verschiedenheiten im Geltungsbereich des Sozialgerichtsgesetzes aufrechterhalten werden sollten. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, daß die Entscheidung über die in diesem Zusammenhang auftretenden besonderen entschädigungsrechtlichen Fragen den Entschädigungsgerichten vorbehalten bleiben solle, denn dieser Gedanke ist, abgesehen von den hier bestehenden, bereits erwähnten landesrechtlichen Verschiedenheiten, im Entschädigungsrecht auch sonst nicht ausnahmslos durchgeführt worden (vgl. §26 Abs. 4 BWGöD). Die Bestimmung des §64 BEG, durch die das Gesetz vom 22. August 1949 und die anderen Vorschriften, die den Ausgleich für Verfolgungsschaden in der Sozialversicherung regeln, ausdrücklich aufrechterhalten werden, ist für die Gegenmeinung ebenfalls nicht heranzuziehen, weil sie nur das materielle Entschädigungsrecht betrifft.
Inwieweit im Geltungsbereich der württ.-bad. Verordnung vom 25. April 1950 und ähnlicher Vorschriften jetzt noch eine besondere Feststellung der tatsächlichen Voraussetzungen nach den §§1, 3 und 4 des Gesetzes vom 22. August 1949 zulässig und diese Feststellung, bevor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit angerufen werden können, statt von den sonst an sich zuständigen Organen der Sozialversicherung von den Entschädigungsbehörden zu treffen ist, ist hier nicht zu entscheiden. Die Entschädigungsgerichte können jedenfalls mit diesen Fragen nicht mehr befaßt werden (so auch Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit §51 Anm. 3 a bb a.E. [100]).
Das gilt auch dann, wenn, wie es hier der Fall ist, der Bescheid der nach §1 der VO vom 25. April 1950 zuständigen Behörde vor dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes ergangen, die dagegen gerichtete Klage vor diesem Zeitpunkt erhoben und der Rechtsstreit am 1. Januar 1954 vor dem Entschädigungsgericht des ersten Rechtszuges anhängig gewesen ist. Besondere hier zutreffende Überleitungsvorschriften fehlen. Anhaltspunkte für das einzuschlagende Verfahren kann jedoch die Vorschrift des §215 Abs. 6 SGG geben. Danach gingen Sachen in Angelegenheiten des §51 SGG, die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei den allgemeinen Verwaltungsgerichten des ersten Rechtszuges rechtshängig waren und in denen keine Entscheidung des Oberversicherungsamtes oder des Versorgungsgerichts vorlag, auf die Sozialgerichte über. Entsprechendes muß auch hier gelten, wobei es dahinstehen kann, ob schon das Landgericht, vor dem der Rechtsstreit am 1. Januar 1954 anhängig war, ihn an das zuständige Sozialgericht hätte verweisen können. Jedenfalls hätte es das vor ihm anhängige Verfahren über den 1. Januar 1954 hinaus nicht sachlich fortsetzen dürfen. Nachdem der Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof gelangt ist, ist er nach §81 BVerwGG unter Aufhebung der Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts an das nach §1 des bad.-württ. AusfG z. SGG vom 21. Dezember 1953 (GBl 235) zuständige Sozialgericht in Ulm zu verweisen. Eine Aufhebung des Bescheids des Landesamts für die Wiedergutmachung in Stuttgart vom 14. Juli 1953 kam dabei nicht in Betracht; vielmehr muß dessen Nachprüfung gegebenenfalls dem Sozialgericht vorbehalten bleiben.
Das bisherige Verfahren ist in entsprechender Anwendung des §87 Abs. 1 Satz 1 BEG gebühren- und auslagenfrei. Doch muß die Klägerin nach §97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §98 Abs. 3 BEG die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision tragen, weil sie das damit verfolgte Ziel, ein sachliches Erkenntnis über die Klage zu erhalten, nicht erreicht hat (BGHZ 11, 43 [59]; 12, 52 [71]; Urteil des erkennenden Senats vom 22.10.1955 IV ZR 168/55). Über die vor der Entschädigungskammer des Landgerichts entstandenen Kosten wird das Sozialgericht zu entscheiden haben.