Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1956, Az.: IV ZR 171/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.11.1956
- Aktenzeichen
- IV ZR 171/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13668
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 18.04.1956
- Landgerichts in Berlin - 05.12.1955
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Rechtsanwalts Otto J., B., K.straße ...,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin W 35, Potsdamerstr. 186,
Amtlicher Leitsatz
Über Ansprüche auf Wiedergutmachung von Schäden in der Kriegsopferversorgung haben seit dem 1. Januar 1954 nicht mehr die ordentlichen Gerichte, sondern die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. v. Werner, Wüstenberg und Maaß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. April 1956 und der 191. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 5. Dezember 1955 werden aufgehoben. Der Rechtsstreit wird, auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens beim Landgericht, an das Sozialgericht in Berlin verwiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Im übrigen sind die Verfahren gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dem im Jahre 1897 geborenen Kläger, der jüdischer Abstammung ist, stand wegen einer Verwundung im ersten Weltkrieg auf Grund des Reichsversorgungsgesetzes eine Rente zu. Die Zahlung dieser Rente ist mit dem 1. April 1934 eingestellt worden, nachdem der Kläger aus politischen und rassischen Gründen Deutschland verlassen hatte und ihm eine Genehmigung zum Aufenthalt im Ausland versagt worden war. Im Oktober 1949 ist der Kläger in die Bundesrepublik wieder zurückgekehrt und hat, nachdem er zunächst in München gewohnt hatte, am 12. Juli 1950 seinen Wohnsitz in Berlin-West genommen. Seit dem 1. Oktober 1950 erhält er dort eine Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes. Da ihm die Versorgungsrente für die Zeit vom 1. April 1934 bis 30. Juni 1950 nicht gezahlt worden ist, hat der Kläger beantragt, ihm hierfür eine Entschädigung zu gewähren. Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 9. Juni 1955 eine Entschädigungsberechtigung des Klägers nur für die Zeit vom 1. April 1934 bis 8. Mai 1945 festgestellt. Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage verlangt der Kläger die Feststellung, daß er auch für die Zeit nach dem 8. Mai 1945 entschädigungsberechtigt sei.
Das Landgericht wie das Kammergericht haben seine Klage abgewiesen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger macht Ansprüche aus der Kriegsopferversorgung geltend. Das Landgericht und ihm folgend das Kammergericht haben angenommen, daß zur Feststellung eines solchen Anspruchs auf Grund des §1 der ersten Verordnung zur Durchführung des Berliner Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 14. Oktober 1952 (GVBl. S. 946) die Entschädigungsbehörden zuständig seien und daher gegen deren Bescheid eine Klage vor den ordentlichen Gerichten gegeben sei.
Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. §65 BErgG und jetzt §139 BEG bestimmen lediglich, daß die Wiedergutmachung von Schäden in der Kriegsopferversorgung nach besonderen Vorschriften, nämlich dem Bundesversorgungsgesetz bezw. dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung und dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland zu erfolgen habe. Im übrigen trifft aber weder das Bundesergänzungsgesetz noch das Bundesentschädigungsgesetz für derartige Fälle im Gegensatz zu den im §82 Abs. 2 BErgG vorgesehenen Fällen der §§27, 34 Nr. 1 und 51 Satz 3 BErgG bezw. denen der §§175, 204, 205 BEG eine Bestimmung über das einzuschlagende Verfahren, insbesondere über die Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte. Soweit aber landesrechtliche Vorschriften eine Zuständigkeit der Entschädigungsgerichte anordnen, wie dies aus §1 der oben angeführten ersten Durchführungsverordnung bezw. dem §5 in der Fassung der zweiten Durchführungsverordnung vom 20. Oktober 1954 (GVBl. S. 612) entnommen werden könnte, ist diese Zuständigkeit mit dem 1. Januar 1954 fortgefallen. Denn mit diesem Tage ist das Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 3. September 1953 (BGBl. I 1239 ff), und zwar auch für Berlin entsprechend dem Berliner Gesetz vom 20. November 1953 (GVBl. S. 1419) in Kraft getreten. Entsprechend §224 SGG sind alle Vorschriften früherer Gesetze und Verordnungen, die denselben Gegenstand, d.h. die durch das Sozialgerichtsgesetz geordneten Rechtsmaterien betreffen, außer Kraft getreten. In seinem §51 ist aber bestimmt, daß die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung zu entscheiden haben. Damit sind entgegenstehende Bestimmungen einschließlich der des Landesrechts jedenfalls insoweit außer Kraft getreten, als in ihnen außerhalb der Sozialgerichtsbarkeit stehende Gerichte zur Entscheidung über Fragen der Kriegsopferversorgung für zuständig erklärt worden sind (ebenso auch hinsichtlich der Ansprüche aus der Sozialversicherung die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des Senats vom 6. Juni 1956 - IV ZR 33/56 und die Entscheidung vom 7. Juli 1956 - IV ZR 98/56 sowie Blessin-Wilden S. 505 Anm. 1 zu §10 KOG; Becker-Huber-Küster S. 568 Anm. 1 zu §65 BErgG). Daß Bestimmungen des Sozialgerichtsgesetzes den Vorrang vor landesrechtlichen insbesondere auch Berliner Bestimmungen haben, ergibt sich aus Art. 72 in Verbindung mit Art. 74 Nr. 10 GrundG sowie Art. 87 der Verfassung von Berlin vom 1. September 1950 - GVBl. I S. 433 - vgl. auch Landsberg-Goetz Anm. 3 zu Art. 87 S. 207. Hierüber war ohne Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu entscheiden (vgl. BVerfGEntsch. 1, 184 ff = NJW 52, 497 ff sowie BVerfGEntsch. 1, 264 ff = NJW 52, 657).
Die Klage ist jedoch aus diesem Grunde nicht abzuweisen, sondern, nachdem der Rechtsstreit vor den Bundesgerichtshof gelangt ist, entsprechend dem §81 BVerwGG unter Aufhebung der Urteile des Kammergerichts und des Landgerichts an das zuständige Sozialgericht in Berlin zu verweisen.
Das bisherige Verfahren ist gemäß §225 BEG gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Berufung und Revision muß der Kläger nach §97 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit §209 Abs. 1 BEG tragen, weil er das mit ihnen verfolgte Ziel, ein sachliches Erkenntnis über die Klage zu erhalten, nicht erreicht hat (vgl. BGHZ 11, 43 ff [59]; 12, 52 ff [71] und die oben erwähnte Entscheidung des erkennenden Senats).