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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.07.1956, Az.: IV ZR 98/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1956
Aktenzeichen
IV ZR 98/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13534
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 24.11.1955

Prozessführer

des Schlossers Oskar R., B., S.str. ...,

Prozessgegner

das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Str. 186,

Amtlicher Leitsatz

Wenn ein Anspruchsberechtigter bei einer Stadtverordnetenwahl, bei der die SED zugelassen war, für die Kandidaten dieser Partei stimmt oder wirbt oder sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen läßt, so leistet er im Sinne des §1 Abs. 4 BErgG weder einer Gewaltherrschaft Vorschuß noch bekämpft er damit die freiheitliche demokratische Grundordnung.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. November 1955 wird aufgehoben.

  2. 2.

    Der Rechtsstreit wird, soweit er den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Entschädigung für Freiheitsentziehung betrifft und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vor den ordentlichen Gerichten an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

  3. 3.

    Soweit der Kläger Ansprüche aus Versicherungsschaden erhebt, wird die Sache an das Sozialgericht in Berlin verwiesen.

  4. 4.

    Sie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der im Jahre 1898 geborene Kläger, der am 1. Januar 1947 seinen Wohnsitz in Westberlin hatte, war bis zum Jahre 1933 Mitglied der KPD und verschiedener anderer kommunistischer Organisationen. Nach dem Verbot der KPD war er weiter für diese illegal tätig und ging, als er polizeilich gesucht wurde, im Jahre 1934 nach der Tschechoslowakei. Hier hielt er sich bis Ende 1936 auf. Von 1937 bis 1939 nahm er als Angehöriger der Internationalen Brigade am Bürgerkrieg in Spanien teil. Bei seinem Übertritt auf französischen Boden wurde er dort interniert. Im Juni 1941 wurde er von den Franzosen den deutschen Besatzungsbehörden übergeben. Diese ließen ihn nach Deutschland bringen. Hier ist er bis Kriegsende in einem Konzentrationslager festgehalten worden.

2

Der Kläger verlangt wegen seiner Inhaftierung in Deutschland in der Zeit vom 19. Juni 1941 bis 8. Mai 1945 eine Entschädigung in Höhe von 7.095,- DM und wegen des Ausfalls von Versicherungs- und Versorgungsleistungen eine Feststellung gemäß §1 der Berliner Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 14. Oktober 1952 (Berl. GVBl. S. 946).

3

Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt, weil er die Ausfüllung eines Fragebogens über seine Mitgliedschaft bei den in diesem aufgeführten Parteien und Organisationen verweigert hat. Der Kläger hat darauf Klage vor dem Landgericht erhoben. Bei seiner Vernehmung vor diesem hat er angegeben, er gehöre der SED und der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes (VVN) an, er übe jedoch nur in der VVN eine Funktion, und zwar als Mitglied des Vorstandes aus. Bei den Stadtverordnetenwahlen in Berlin am 5. Dezember 1954 habe er als Vertreter der VVN für die SED kandidiert. Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg.

4

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

I.

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe, wegen dieser von den nationalsozialistischen Gewalthabern verfolgt worden sei und Freiheitsschaden erlitten habe. An diese rechtlich bedenkenfrei getroffene Feststellung ist das Revisionsgericht gebunden.

6

II.

Das Berufungsgericht hat jedoch dem Kläger eine Entschädigung auf Grund des §1 Abs. 4 Nr. 1 und 4 BErgG versagen zu müssen geglaubt, weil er der SED als Trägerin der im sowjetischen Besatzungsgebiet errichteten Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe und noch leiste und zugleich die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Diese Entscheidung beruht auf folgenden tatsächlichen Feststellungen.

7

Der Kläger habe zwar in der SED keine Funktion ausgeübt, jedoch sei er als Vorstandsmitglied der VVN anläßlich der Berliner Stadtverordnetenwahlen für die Wahl des von der SED nominierten Kandidaten propagandistisch eingetreten und habe auch selbst für einen SED-Sitz kandidiert. Damit habe er sich aktiv für die Ziele der SED und für die Ausdehnung ihrer Gewaltherrschaft auf Westberlin eingesetzt und gleichzeitig die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft.

8

Diese tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen es jedoch nicht, dem Kläger einen Entschädigungsanspruch auf Grund des §1 Abs. 4 Nr. 1 und 4 bezw. §2 Abs. 2 BErgG zu versagen. Mag auch die SED die Trägerin der im sowjetischen Besatzungsgebiet bestehenden Gewaltherrschaft sein, so kann es nicht als ein Vorschubleisten für diese Gewaltherrschaft beurteilt werden, wenn bei einer freien Wahl, bei der diese Partei zugelassen worden ist, wie dies bei der hier in Frage stehenden Stadtverordnetenwahl der Fall war, ein Wahlberechtigter für die Kandidaten dieser Partei stimmt oder wirbt oder sogar sich selbst als Kandidat aufstellen oder wählen läßt. In einer solchen Handlungsweise kann kein Bekämpfen der freiheitlich demokratischen Grundordnung erblickt werden, da in einem derartigen Verhalten nur der Gebrauch des einem Wahlberechtigten zustehenden aktiven oder passiven Wahlrechts liegt. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob, wenn etwa der §1 Abs. 4 Nr. 1 und 4 BErgG anders auszulegen wäre, seine Bestimmungen, wie die Revision meint, gegen das Grundgesetz verstießen (vgl. BVerfGE 2, 266 f [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]).

9

Das Berufungsurteil mußte daher hinsichtlich der vom Kläger begehrten Haftentschädigung aufgehoben werden. Das Revisionsgericht kann über den Anspruch nicht selbst befinden, da der Beklagte sich weiter darauf berufen hat, daß der Kläger sich auch außerhalb der Wahlen vom Dezember 1954 als Vorstandsmitglied der VVN, die personell und organisatorisch nur eine Unterorganisation der SED sei, für deren Gewaltherrschaft aktiv eingesetzt habe und das Berufungsgericht bisher Feststellungen hierüber nicht getroffen hat. Insoweit muß das Berufungsgericht den Sachverhalt daher noch aufklären.

10

III.

Soweit der Kläger Ansprüche wegen Ausfall von Versicherungs- und Versorgungsleistungen erhebt, mußte das Berufungsurteil gleichfalls aufgehoben werden. Denn seit dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes vom 3. September 1953 (BGBl. I, 1239) ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten entsprechend den §§224, 51 dieses Gesetzes nicht mehr gegeben (vgl. hierzu die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des erkennenden Senats vom 6. Juni 1956 IV ZR 33/56).

11

Insoweit war der Rechtsstreit gemäß §81 BVerwGG an das Sozialgericht in Berlin zu verweisen.

12

IV.

Die Entscheidung über die bisherigen Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten der Revision war dem Berufungsurteil vorzubehalten. Im übrigen ist das Revisionsverfahren gemäß §87 BErgG gebühren- und auslagenfrei.

Schmidt Ascher v. Werner Scheffler Wüstenberg