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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1986, Az.: VIII ZR 194/85

Vollmacht ; Postvollmacht ; Postbenutzungsverhältnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 194/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 140 - 147
  • JZ 1987, 157-158
  • MDR 1986, 1016-1017 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 2826-2827 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 1312 (amtl. Leitsatz)
  • ZIP 1986, 1103-1105

Amtlicher Leitsatz

1. In der Erteilung einer Postvollmacht liegt nicht zugleich die Erteilung einer privatrechtlichen Vollmacht.

2. Die Postvollmacht gestaltet nur das öffentlichrechtliche Postbenutzungsverhältnis, sie hat keine privatrechtlichen Wirkungen.

Tatbestand:

1

Der Beklagte lebte 1981 mit Frau P. zusammen und hatte ihr Postvollmacht erteilt. Am 23. September 1981 beantragte Frau P. auf einem mit »Bargeld-Auszahlungs-Auftrag/Kreditantrag« überschriebenen Formular eines Kreditvermittlers ohne Wissen des Beklagten in dessen Namen unter Fälschung seiner Unterschrift ein Darlehen von 8000 DM. Die klagende Kreditbank nahm den an sie weitergeleiteten Antrag an und beauftragte die Deutsche Bundespost, dem Beklagten per Zahlungsanweisung 7956,30 DM auszuzahlen. Diese Geldsendung wurde am 16. Oktober 1981 aufgrund der Postvollmacht des Beklagten wiederum ohne dessen Wissen an Frau P. ausgehändigt, die das Geld für sich verbrauchte.

2

Die Klägerin fordert vom Beklagten die Rückzahlung des an Frau P. ausgezahlten Betrages. Sie ist der Meinung, der Beklagte sei Eigentümer des an Frau P. ausgezahlten Geldes geworden und, da ein Darlehensvertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, um diesen Betrag ungerechtfertigt bereichert. Auf einen Wegfall der Bereicherung - eingetreten durch Verbrauch des Geldes seitens der Frau P. - könne er sich nicht berufen, da er sich deren Bösgläubigkeit zurechnen lassen müsse. Die Klägerin meint weiter, der Beklagte müsse den von Frau P. erhaltenen und verbrauchten Betrag unabhängig von einem von ihm etwa zu vertretenden Verschulden Frau P's. zurückzahlen, weil er nach § 279 BGB auf jeden Fall für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen habe.

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Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7956,30 DM nebst Zinsen zu verurteilen; der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin blieb ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe

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A) Das Berufungsgericht führt aus, ein Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) der Klägerin sei nicht gegeben, weil der Beklagte nichts auf deren Kosten erlangt habe. Er habe weder Besitz noch Eigentum des an Frau P. ausgezahlten Darlehensbetrages erworben. Zwar habe sich der Postbeamte mit Frau P. als bevollmächtigter Vertreterin des abwesenden Beklagten über die Übereignung des Geldes an den in der Zahlungsanweisung als Empfänger bezeichneten Beklagten geeinigt (§ 929 Satz 1 BGB), es fehle jedoch an der für den Eigentumserwerb weiter erforderlichen Verschaffung des Besitzes zugunsten des Beklagten. Eine Stellvertretung beim Besitzerwerb als Realakt sei nicht möglich; die Voraussetzungen der §§ 854 Abs. 2 und 929 Satz 2 BGB lägen nicht vor. Mangels eines erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnisses zum Beklagten sei Frau P. auch nicht dessen Besitzdienerin (§ 855 BGB) gewesen. Auch mittelbaren Besitz habe der Beklagte durch die Aushändigung des Geldes nicht erworben; die Vereinbarung eines vorweggenommenen bestimmten Besitzmittlungsverhältnisses zwischen ihm und Frau P. hinsichtlich der aufgrund der Postvollmacht an diese ausgehändigten für den Beklagten bestimmten Postsendungen sei weder dargetan noch ersichtlich. Schließlich erörtert das Berufungsgericht die von der Rechtsprechung entwickelten verschiedenen Formen des sogenannten Geheißerwerbs. Ein Erwerb auf Geheiß des Veräußerers scheide aus tatsächlichen Gründen aus. Ein aufgrund der tatsächlichen Vorgänge möglicherweise in Betracht kommender Eigentumserwerb auf Geheiß des Beklagten als Erwerber sei allenfalls in den von der Rechtsprechung entschiedenen Fällen der sogenannten Streckengeschäfte im Handelsverkehr anzuerkennen; eine darüber hinausgehende Anwendung dieser nach Ansicht des Berufungsgerichts ohnehin systematisch bedenklichen Rechtsfigur sei abzulehnen.

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Da somit der Beklagte schon nicht bereichert sei, komme es auf weiteres, insbesondere ob sich der Beklagte trotz Kenntnis der Frau P. hinsichtlich der maßgeblichen Vorgänge auf einen Wegfall der Bereicherung berufen könne (§§ 818 Abs. 3, Abs. 4, 819, 279 BGB) nicht mehr an.

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B) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand.

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I. Zuzustimmen ist dem Berufungsgericht insoweit, als es als einzige Grundlage für den Klageanspruch § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht zieht. Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien konnten durch den von Frau P. namens des Beklagten übermittelten und mit dessen gefälschter Unterschrift versehenen Darlehensantrag, den die Klägerin angenommen hat, mangels einer entsprechenden Vollmacht der Frau P. nicht entstehen; der Beklagte hat den Vertrag nicht genehmigt (§ 177 Abs. 1 BGB). Ein Anspruch aus § 831 Abs. 1 BGB scheitert schon daran, daß das Verhalten von Frau P. (Erschwindelung der Absendung der Darlehenssumme sowie deren unberechtigte Entgegennahme) nicht »in Ausführung« der ihr vom Beklagten übertragenen Verrichtung - Entgegennahme der Postsendungen des Beklagten und Aushändigung an diesen - erfolgte.

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II. Mit Recht hat das Berufungsgericht mit Blick auf einen Bereicherungsanspruch der Klägerin geprüft, ob der Beklagte Eigentümer des an Frau P. ausgezahlten Geldbetrages geworden ist.

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1. a) Die Klägerin wollte nach dem von ihr angenommenen Kreditantrag dem Beklagten als vermeintlichem Darlehensnehmer den Darlehensbetrag durch Barauszahlung, d. h. Übereignung eines Geldbetrages in Höhe der Darlehenssumme, zuwenden. Hierfür wählte sie, wie sich aus der unter den Parteien nicht streitigen Mitteilung der Nachforschungsstelle des Postscheckamts (Postgiroamts) M. vom 12. Mai 1982 ergibt, den Weg der Zahlungsanweisung nach § 15 Abs. 3 PostgiroO (bis 31. Dezember 1983: PostSchO). Sie beauftragte mittels eines an den Beklagten als Zahlungsempfänger gerichteten, nicht an Order gestellten Postschecks das Postgiroamt, einen entsprechenden Betrag von ihrem Postgirokonto abzubuchen; das Postgiroamt seinerseits wies das Zustellpostamt an, den Betrag an den Beklagten als den im Postscheck genannten Empfänger auszuzahlen; die Auszahlung der Schecksumme erfolgte wie bei einer Postanweisung (§ 15 Abs. 1 und 3 Satz 1, 4 und 5 PostgiroO).

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b) Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner die Frage, ob der Beklagte entsprechend der Anweisung der Klägerin Eigentümer des an Frau P. ausgezahlten Geldes geworden ist, anhand der §§ 929 ff. BGB geprüft. Zwar sind die Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Bundespost und den Teilnehmern am Postgiroverkehr ebenso wie die aus diesem Rechtsverhältnis abgeleiteten Leistungen der Deutschen Bundespost nach inzwischen einhelliger Ansicht dem öffentlichen Recht zuzuordnen (RGZ 161, 174 f.; BGH 20, 102, 105; 67, 69, 70; offengelassen in BGHZ 9, 13, 17; BVerwG 1985, 675; Kämmerer/Eidenmüller, Der Wirtschaftskommentator, Post- und Fernmeldewesen, § 3 PostgiroO Anm. 2; Staudinger/Marburger, BGB 12. Aufl., 1986, § 783 Rdn. 43 m. Nachw.; BGB-RGRK/Steifen 12. Aufl., 1978, vor § 783 Rdn. 19). Dementsprechend werden auch Rückzahlungsansprüche der Deutschen Bundespost gegen die unberechtigten Empfänger eines Post- oder Zahlungsüberweisungsbetrages allgemein dem Verwaltungsrechtsweg zugewiesen und materiell-rechtlich nach den Grundsätzen der öffentlich-rechtlichen Erstattung beurteilt (vgl. BGHZ 67, 69, 70 sowie die bei Altmannsperger, Kommentar zum PostG § 15 Rdn. 17 und § 26 Rdn. 47 b und c zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Der öffentlich-rechtliche Charakter der aufgrund des Postgiroverhältnisses erfolgenden Leistungen der Deutschen Bundespost - hier: der Auszahlung des in der Zahlungsanweisung der Klägerin genannten Betrages - steht jedoch der Anwendung der §§ 929 ff. BGB auf die rechtliche Beurteilung der Auszahlung selbst nicht entgegen. Im Bereich der öffentlich-rechtlichen Leistungsverwaltung ist, ebenso wie bei der öffentlichen Anstaltsnutzung, anerkannt, daß der Vollzug der öffentlichen Leistungen nach privatrechtlichen Grundsätzen erfolgen kann (sogenannte Zweistufentheorie, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht 4. Aufl., 1985, § 3 Rdn. 26, § 9 Rdn. 12, § 17 Rdn. 2, 11 ff., 31; Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 1986, § 2 II 3, § 31 und § 44 I; Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht III 4. Aufl., 1978, § 138 Rdn. 21 und § 154 Rdn. 23-25 - jeweils m. Nachw. aus der Rechtsprechung). Auf zivilrechtliche Normen ist insbesondere dann zurückzugreifen, wenn es an einer Regelung des Leistungsvollzuges durch öffentlich-rechtliche Vorschriften fehlt (Maurer aaO § 3 Rdn. 9; Erichsen/Martens aaO § 31). So liegt der Fall hier. Wie sich der Eigentumsübergang an dem vom Zustellpostamt nach § 15 Abs. 3 PostgiroO an den Empfänger auszuzahlenden Geldbetrag vollzieht, ist in den postrechtlichen Vorschriften, insbesondere der Postgiroordnung nicht geregelt. Da insoweit keine Unterschiede zur Geldzahlung seitens einer Privatperson bestehen, sind die §§ 929 ff. BGB ergänzend anzuwenden.

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2. Das Berufungsgericht entnimmt die Vertretungsmacht von Frau P., sich namens des Beklagten und mit Wirkung für diesen mit dem Postbeamten über den Eigentumserwerb an dem ausgezahlten Geldbetrag zu einigen, der vom Beklagten erteilten Postvollmacht. Das ist nicht richtig.

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Die Postvollmacht hat mit der rechtsgeschäftlichen Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 Satz 1, 167 BGB) nichts zu tun, sie hat insbesondere keine privatrechtlichen Wirkungen. Die Postvollmacht (§ 46 PostO) ist Bestandteil des öffentlich-rechtlichen Postbenutzungsrechts, sie schafft ein Dauernutzungsverhältnis zwischen der Post und dem Empfänger (Florian/Weigert, Kommentar zur PostO § 46 Anm. 1 a, 2 a; Altmannsperger, Loseblatt-Kommentar zum PostG § 7 Rdn. 22 ff., 26; Staudinger/Dilcher, BGB 12. Aufl., 1980, § 167 Rdn. 1 und 17; BGB-RGRK/Steffen 12. Aufl., 1982, § 167 Rdn. 3). Sie bietet dem Empfänger die Gewähr, daß für ihn bestimmte Postsendungen im Falle seiner, Abwesenheit nicht an die in § 51 Abs. 2 PostO genannten Ersatzempfänger, sondern (vgl. § 51 Abs. 1 PostO) einer Person seines Vertrauens zugestellt werden. Für die Post tritt der Postbevollmächtigte benutzungsrechtlich an die Stelle des Empfängers; durch die Bestellung einer Postvollmacht entfällt für die Post weitgehend die Zustellung an Ersatzempfänger; es tritt also eine Vereinfachung des Zustelldienstes ein. Das Zustandekommen der Postvollmacht sowie ihr Inhalt, Umfang und ihre Wirkungen sind in den Vorschriften der §§ 46, 50 und 51 PostO im einzelnen und abschließend geregelt (Florian/Weigert aaO § 46 Anm. 1 (3)); die Befugnis zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist darin nicht enthalten. Dem entspricht auch die Ausgestaltung des für die Postvollmacht in § 46 Abs. 1 Satz 1 PostO vorgeschriebenen »Formblattes nach amtlichem Muster« (abgedruckt bei Florian/Weigert aaO § 46 Anm. 3 Anl. 26); danach berechtigt die Postvollmacht lediglich »zum Empfang der für ihn/sie (= Empfänger) bestimmten Sendungen«.

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Mit der weiteren Frage, ob der Beklagte Frau P. neben der Postvollmacht eine rechtsgeschäftliche Vollmacht zur Entgegennahme und Abgabe von Übereignungserklärungen hinsichtlich der für den Beklagten bestimmten Postsendungen erteilt hat, hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht befaßt. Sie ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt zu verneinen:

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Eine ausdrückliche Vollmacht hat der Beklagte unstreitig nicht erteilt.

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Die Annahme einer stillschweigend erteilten Vollmacht scheitert schon daran, daß keine Anhaltspunkte für einen Willen des Beklagten zur Vollmachterteilung vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 1964 - VIII ZR 206/62 = LM Nr. 24 zu § 164 BGB; MünchKomm/Thiele 2. Aufl., 1984, § 167 Rdn. 25). Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte Frau P. mit Aufgaben betraut hat, deren Durchführung bei objektiver Bewertung zu der Annahme zwingt, daß ihr Vollmacht erteilt worden sei. (von der weiteren Darstellung wird abgesehen) Der bloße Auftrag, an den Beklagten gerichtete Postsendungen entgegenzunehmen und diesem alsbald auszuhändigen, erfordert keine privatrechtliche Vollmacht des Beklagten. Diese ist auch für den Erwerb des Eigentums seitens des Beklagten hinsichtlich der an ihn gerichteten Postsendungen nicht erforderlich. Die Zustellung von Postsendungen an den Postbevollmächtigten ist nur einer von mehreren möglichen Fällen der Zustellung an vom Empfänger verschiedene Dritte. Ist keine Postvollmacht erteilt, so werden Postsendungen nach §§ 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 PostO dem in der Anschrift bezeichneten Empfänger oder seinem Ehegatten zugestellt. Wird keine dieser Personen angetroffen, so kommt die Zustellung an die in § 51 Abs. 2-4 PostO genannten Ersatzempfänger, nämlich in den dort geregelten Fällen die Angehörigen des Empfängers oder seines Ehegatten, in der Wohnung oder im Geschäft angestellte Personen, Wohnungsinhaber oder -vermieter und sonstige Hausbewohner und Nachbarn, in Betracht. Auch diese Personen sind regelmäßig nicht vom Empfänger bevollmächtigt. Entsprechend verhält es sich in dem hier vorliegenden Fall einer Zahlungsanweisung über mehr als 1 000 DM. Ist keine Postvollmacht erteilt, so ist, wie bei Wertsendungen über 1 000 DM (§ 15 Abs. 2 Satz 4 PostgiroO, §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 4 PostO) außer dem Empfänger nur noch sein Ehegatte empfangsberechtigt (Eidenmüller, Postbankrecht, 1973, § 15 PostSchO Anm. 12), der im Regelfall auch nicht vom Empfänger bevollmächtigt ist. Der Eigentumserwerb des in der Anschrift bezeichneten Empfängers vollzieht sich in diesen Fällen in der Weise, daß sein Ehegatte oder die erwähnten Ersatzempfänger als Erklärungs- und Empfangsboten der auf die Übereignung gerichteten Willenserklärung tätig werden, wobei die Annahme der Einigungsofferte durch den Empfänger nicht erklärt zu werden braucht (§ 151 Satz 1 BGB), und dem Empfänger durch Aushändigung der entgegengenommenen Postsendung den unmittelbaren Besitz verschaffen.

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Die Erteilung der Postvollmacht an Frau P. begründet auch keine Vermutung dahingehend, daß der Beklagte ihr daneben eine privatrechtliche Vollmacht zur Abgabe und Entgegennahme von Übereignungserklärungen hinsichtlich der Postsendungen des Beklagten erteilt hat (Staudinger/Dilcher aaO § 167 Rdn. 17; vgl. auch RG SeuffA 87 Nr. 152). Voraussetzung hierfür wäre, daß der Postvollmachtgeber regelmäßig schon mit Aushändigung der für ihn bestimmten Postsendungen - einschließlich etwaiger unbestellter Waren oder sonstiger unerwünschter Sendungen - an den Bevollmächtigten sogleich Eigentümer werden will, was zur Folge hätte, daß er kraft Zurechnung der Kenntnis seines (Post-)Bevollmächtigten gegenüber den Absendern auch für dessen pflichtwidriges Verhalten einzustehen hätte. Ein derartiger Wille des Vollmachtgebers wäre - wie gerade der vorliegende Fall zeigt - mit seinen Interessen nicht in jedem Fall vereinbar; von ihm kann daher ohne besondere konkrete Anhaltspunkte nicht ausgegangen werden.

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Auch eine Duldungsvollmacht des Beklagten kommt nicht in Betracht. Sie würde seine Kenntnis voraussetzen, daß Frau P. in seinem Namen auf Übereignung seiner Postsendungen gerichtete Willenserklärungen abgegeben hätte. Dafür fehlt es im Parteivorbringen an jedem Anhaltspunkt.

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3. Der Eigentumserwerb des Beklagten an dem Frau P. ausgezahlten Darlehnensbetrag scheitert mithin schon an einer wirksamen Einigung.

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III. Darauf, ob der Beklagte - was das Berufungsgericht verneint - Besitzer des Geldes geworden ist, kommt es nicht an. Zwar kann auch der Besitz Gegenstand eines Bereicherungsanspruches sein, der sich bei späterem Besitzverlust auf Wertersatz (§ 818 Abs. 2 BGB) richtet. Einen derartigen Anspruch macht die Klägerin indessen nicht geltend; insbesondere ist der Wert des Besitzes keineswegs identisch mit dem Sachwert, der Gegenstand der Klage ist (BGH Urteil vom 20. Oktober 1952 - IV ZR 44/52 = LM Nr. 15 zu § 812 BGB = NJW 1953, 58 [BGH 20.10.1952 - IV ZR 44/52]; Palandt/Thomas, BGB 45. Aufl., 1986, § 812 Anm. 4 b aa und § 818 Anm. 5 c a. E.; MünchKomm/Lieb § 812 Rdn. 292 Fußn. 608, § 818 Rdn. 22 und 40; Erman/H. P. Westermann, BGB § 818 Rdn. 26 und 30).