Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.10.1952, Az.: IV ZR 44/52
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.10.1952
- Aktenzeichen
- IV ZR 44/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 12679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt/Main - 06.12.1951
- Landgericht in Kassel - 02.04.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1952, 968 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1953, 59 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1952, 729-730 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 58-59 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Landwirts Bernhard S., D. W. über S.,
Prozessgegner
den Landwirt Wilhelm L. in B. (B.),
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Ist bei einem schwebend unwirksamen Kaufvertrage das Entgelt auf ein Bankkonto des Verkäufers überwiesen und hat der Verkäufer über dieses Guthaben verfügt, so kann aus diesem nur der Bank gegenüber getätigten Verhalten nicht auf eine Genehmigung des Kaufvertrags geschlossen werden.
- 2)
Hat der gutgläubige Eigenbesitzer über das fremde Eigentum wirksam zum Nachteil des Berechtigten verfügt, so besteht gegen den Verfügenden ein Anspruch nach §816 BGB auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten. Dieser Anspruch wird nicht durch §993 BGB ausgeschlossen. Dagegen besteht kein Anspruch auf Ersatz des Wertes der veräusserten Sache nach §§812, 818 Abs. 2 BGB.
- 3)
Ist von einem gutgläubigen Eigenbesitzer zum Nachteil der berechtigten Miteigentümer wirksam verfügt worden, so kann der den Miteigentümern zustehende Anspruch nach §816 BGB von einem Miteigentümer in entsprechender Anwendung des §1011 BGB für beide geltend gemacht werden. Auch dann, wenn dieser Anspruch auf eine Geldzahlung geht, ist §1011 BGB jedenfalls dann entsprechend anzuwenden, wenn die Forderung wegen ihrer besonderen Natur unteilbar ist, sodaß die Leistung nur an die Gemeinschaft der Miteigentümer erfolgen kann.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Johannsen, Dr. v. Werner und Scheffler
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des II. Kasseler Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 6. Dezember 1951 wird insoweit aufgehoben, als in diesem Urteil unter Zurückweisung der Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts in Kassel vom 2. April 1951 der Anspruch auf Ersatz des Wertes des Schleppers mit Mähbalken dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen.
Soweit das angefochtene Urteil aufgehoben ist, wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger und sein Schwager K. waren Pächter der Domäne W. und Miteigentümer des auf der Domäne vorhandenen Inventars. Der Miteigentumsanteil des Klägers betrug 1/10, der seines Schwagers K. 9/10.
Beide Pächter wurden 1945 aus politischen Gründen verhaftet und in ein Internierungslager eingewiesen, aus dem K. im Oktober 1946, der Kläger im Februar 1947 entlassen wurde. Die über den Kläger mit seiner Verhaftung eingetretene Vermögenssperre nach dem MilRegG Nr. 52 endete am 8. Oktober 1948.
Nachdem die Domänenverwaltung bei der Regierung Kassel die Domäne zunächst durch den Schwiegervater des Beklagten als Treuhänder hatte bewirtschaften lassen, überliess sie diese Anfang 1946 dem Beklagten und schloss mit ihm am 7. November 1947 einen Vertrag ab. Danach trat er an Stelle des Klägers und seines Mitpächters K. rückwirkend in das bestehende Pachtverhältnis mit der Domänenverwaltung ein.
Am 22. Februar 1946 kam es zu einer schriftlichen Vereinbarung über das Gutsinventar, in der der Schwiegervater des K., der Landwirt R., als Vertreter des Klägers und seines Mitpächters aufgeführt ist, obwohl er unstreitig von keinem der Pächter mit der Vertretung beauftragt war. Der Vertrag ist ausser von R. von dem Treuhänder, dem Beklagten sowie von zwei Beamten der Domänenverwaltung in Kassel unterzeichnet worden. Nach diesem Vertrag wurde dem Beklagten das gesamte Inventar zu einem Schätzpreis von 70.000,- RM überlassen. Der Beklagte zahlte diesen Betrag alsbald nach der Vereinbarung auf ein Sperrkonto zugunsten des Klägers und seines Schwagers bei der Kreissparkasse in E. ein. Von diesem Betrag, der dem Kläger in Höbe von 7.000,- RM zustand, hob seine Familie in der Zeit vom Juni 1946 bis August 1947 mit Genehmigung der Militärregierung insgesamt 3.700,- RM in kleineren Beträgen ab. Im Herbst 1947 liess K. den Restbetrag auf ein Konto bei der Deutschen Bank in H. überweisen. In der Folgezeit verbrauchte sodann der Kläger mit seiner Familie seinen restlichen Anteil in Höhe von 3.300,- RM.
Ein Teil des übernommenen Inventars, darunter auch den von dem Kläger herausverlangten Gummischlepper mit Mähbalken, hat der Beklagte nicht mehr in Besitz. Diesen hat er im Herbst 1949 gegen einen neuen Schlepper eingetauscht.
Der Kläger macht Ansprüche, wegen des Inventars geltend. Er hat sich darauf berufen, dass der Landwirt R. als Nichtberechtigter über das Inventar verfügt habe und hat weiter behauptet, auch die Militärregierung habe die nach dem Gesetz Nr. 52 erforderliche Genehmigung zur Veräusserung des Inventars nicht erteilt.
Der Kläger hat zunächst beantragt:
den Beklagten zu verurteilen,
- 1)
an den Kläger und den Landwirt Klaus einen Gummiwagen, Marke "Sack" und einen solchen, Marke "Geno" herauszugeben,
- 2)
an ihn und den Berechtigten Klaus als Ersatz für den verkauften Schlepper 7.000,- DM und für Nutzungen des Schleppers 516,40 DM und für Nutzung der beiden Gummiwagen 223,68 DM zu zahlen,
schliesslich jedoch nur den Klagantrag zu Ziffer 2 gestellt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat behauptet, die Militärregierung habe die Veräusserung des Inventars stillschweigend genehmigt. Das Inventar sei von dem Landwirt R. als Vertreter ohne Vertretungsmacht veräussert worden. Diese Verfügungen hätten aber der Kläger und auch K. genehmigt. Die Genehmigung des Klägers liege darin, dass er erst längere Zeit nach seiner Entlassung aus der Haft Ansprüche wegen des Inventars geltend gewacht und dass er über seinen Anteil an dem Entgelt für das Inventar verfügt oder die Verfügung darüber durch seine Familienangehörigen zugelassen habe. Die Genehmigung des K. sieht der Beklagte gleichfalls in dessen Verfügung über das Sperrkonto und darin, dass dieser dem Kläger erklärt habe, er wolle mit dem Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten nichts mehr zu tun haben. Deswegen habe er, so meint der Beklagte, mindestens den Miteigentumsanteil des K. an dem Inventar rechtsgültig erworben.
Das Landgericht hat die Ansprüche des Klägers durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die von dem Beklagten gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klagabweisung weiter verfolgt. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch hängt zunächst davon ab, ob er und K. trotz des Vertrages vom 22. Februar 1946 Eigentümer des hier strittigen Inventars geblieben sind. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger und Klaus hätten ihr Eigentum nicht verloren. In dem Vertrag vom 22. Februar 1946 habe der Landwirt R. als Vertreter ohne Vertretungsmacht über das Inventar verfügt. Diese Verfügung sei von den berechtigten Eigentümern nicht genehmigt worden. Eine Genehmigung liege nicht darin, dass die Ehefrau und die Tochter des Klägers zunächst ohne und später mit dessen Willen über das von dem Beklagten für das Inventar gezahlte Entgelt verfügt hätten.
Diese Feststellungen verstossen nicht gegen die sachlich-rechtlichen Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Die Revision ist der Ansicht, dass die Frage, ob das Verhalten des Klägers als Willenserklärung aufzufassen und wie es bejahendenfalls auszulegen sei, ausschliesslich nach §133 BGB zu entscheiden sei. Das Verhalten des Klägers könne als Willenserklärung gelten, ohne Rücksicht darauf, ob er einen Erklärungswillen oder auch nur ein Erklärungsbewusstsein gehabt habe.
Der hier zu entscheidende Sachverhalt gibt keinen Anlass zu der im Schrifttum umstrittenen Frage, ob ein äusseres Verhalten, das auf einen Geschäftswillen schliessen lässt, nur dann eine Willensäusserung ist, wenn der Äussernde sich bewusst ist, dass daraus auf einen Geschäftswillen geschlossen werden kann (Enneccerus-Nipperdey 1931 §136 I A 3, insbesondere Anm. 7) oder aber darüber hinaus auch ein Verhalten, bei dem nicht nur ein Geschäftswille, sondern sogar das Erklärungsbewusstsein des Handelnden fehlt, diesem als Willenserklärung zuzurechnen ist (vgl. dazu Manigk "Das rechtswirksame Verhalten" S. 209 ff), Stellung zu nehmen. Auch wenn Manigk darin gefolgt wird, dass sich in der Rechtsprechung des Reichsgerichts der Rechtssatz durchgesetzt habe: jeder müsse sich bei seinem geschäftlichen Verhalten gegenüber einem anderen denjenigen Sinn seines Verhaltens zurechnen lassen, den es verkehrsmässig für den Empfänger habe (Manigk a.a.O. S. 97), kann doch hier in dem Verhalten des Klägers keine Genehmigung erblickt werden.
Die Genehmigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie kann nach §182 BGB nur dem einen oder dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. Danach konnte der Kläger die Genehmigung hier nur gegenüber dem Beklagten oder gegenüber dem Landwirt R. erklären. Die Erklärung an eine andere Person oder Stelle war wirkungslos (BGB RGR 10. Aufl. §182 Anm. 2 und die dort, angeführte Rechtsprechung, Staudinger 9.Aufl. §182 Anm. 6). Die Ansicht, dass eine Genehmigung auch durch eine anderweitige Betätigung des Genehmigungswillens erfolgen könne (so BayObLG in SeuffArch 59 Nr. 146; OLG Stettin LZ 1917, 617), widerspricht dem Wortlaut. Sinn und Zweck des §182 BGB. Wenn aber eine ausdrückliche Erklärung keine rechtswirksame Zustimmung im Sinne des §182 BGB ist, weil sie nicht einer der in dieser Vorschrift bezeichneten Person gegenüber abgegeben ist, dann kann grundsätzlich ebensowenig aus einem einer dritten Person gegenüber geübten Verhalten, auf eine solche Zustimmung geschlossen werden (Warn 1919 Nr. 132). Auch in dem hier zu entscheidenden Fall will der Beklagte die Zustimmung nicht in einem ihm oder dem Landwirt R. gegenüber geäusserten Verhalten des Klägers sehen, sondern in einem Verhalten des Klägers gegenüber einem Dritten, der kontoführenden Bank. Daraus könnte allenfalls dann auf eine Zustimmung geschlossen werden, wenn der Kläger damit rechnen konnte oder musste, dass dieses Verhalten auch dem Beklagten gegenüber erkennbar war. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, auf welche Weise der Beklagte von den Verfügungen des Klägers Kenntnis erlangt hat. Es kommt hierauf auch nicht an. Denn schon mit Rücksicht auf das Bankgeheimnis hatte der Kläger nicht damit zu rechnen, dass der Beklagte diese Kenntnis erlangen würde. Der Kläger brauchte daher auch keinen Vorbehalt zu machen, als er die Verfügung über das Guthaben gestattete.
Ebenso kann daraus, dass der Kläger, obwohl er bereits im Februar 1947 aus der Haft entlassen wurde, erst im September 1948 sein Eigentumsrecht an dem Gutsinventar geltend machte, nicht auf eine stillschweigende Genehmigung geschlossen werden. Der Kläger war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei seiner Rückkehr aus dem Internierungslager so krank, dass er sich lange Zeit hindurch nicht um seine Angelegenheiten kümmern konnte. Zudem würde auch die gegen ihn verhängte Vermögenssperre erst am 8. Oktober 1948 aufgehoben. Unter diesen Umständen konnte der Beklagte keine frühere Erklärung von dem Kläger erwarten, und es verstiess nicht gegen Treu und Glauben, wenn der Kläger bis zum September 1948 schwieg, zumal er die tatsächlichen Vorgänge erst näher klaren musste und auch die Rechtslage für ihn nicht einfach zu übersehen war.
Die eigenen Behauptungen des Beklagten ergeben auch nicht, dass K. die Verfügungen dem Beklagten oder dem Landwirt R. gegenüber genehmigt hat. Der Beklagte hat sich nur darauf berufen, dass K., nachdem die gegen ihn verhängte Vermögenssperre aufgehoben war, das Guthaben von dem Sperrkonto auf ein anderes Konto überwiesen habe und dass er dem Kläger gegenüber geäussert habe, er wolle mit dem Vorgehen gegen den Beklagten nichts mehr zu tun haben. Darin liegt aus den oben angeführten Gründen keine Genehmigung. Es erübrigt sich, daher, auf die Ausführungen der Revision, dass durch die fraglichen Geschäfte mindestens über die an dem Inventar bestehenden 9/10 Miteigentumsanteile des K. verfügt worden sei, näher einzugehen. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass der Kläger und Klaus ihr Eigentum an den strittigen Gegenständen nicht durch die im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 22. Februar 1946 vorgenommenen dinglichen Rechtsgeschäfte verloren haben.
Sind der Kläger und K. Eigentümer der dem Beklagten überlassenen Inventargegenstände geblieben, dann kann der Kläger die Herausgabe der gezogenen Nutzungen nach §988 BGB verlangen, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung RGZ 163, 348 ausgeführt hat.
Obwohl der Kläger nicht Alleineigentümer des Inventars war, kann er nach §1011 BGB von dem Beklagten fordern, daß er die gezogenen Nutzungen an ihn und den Miteigentümer K. herausgibt. §1011 BGB ermächtigt den Miteigentümer im Interesse der bestehenden Gemeinschaft, Dritten gegenüber Ansprüche aus dem Eigentum geltend zu machen. Zu diesen Ansprüchen aus dem Eigentum gehört der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen nach §988 BGB. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ermächtigung der einzelnen Miteigentümer nach §1011 BGB auch besteht, wenn die geforderte Leistung teilbar ist. In dem hier zu entscheidenden Fall handelt es sich bei dem Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen nicht um eine im Rechtssinn teilbare Leistung. Für die Frage, ob eine Leistung im Rechbssinn teilbar ist, kommt es nicht allein darauf an, ob der Leistungsgegenstand an sich teilbar ist, sondern auch auf die rechtliche Natur und die besondere Eigenart der auf den Leistungsgegenstand gerichteten Forderung (vgl. RG DR 40, 2169). Danach geht der hier geltend gemachte Anspruch nicht auf eine im Rechtssinn teilbare Leistung. Der Kläger und K. waren Mitpächter. Das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis ist noch nicht abgewickelt. Der Kläger vertritt die Ansicht, daß das Pachtverhältnis noch nicht beendet sei. Unter diesen Umständen, können die beanspruchten Nutzungen nur an die gemeinschaftlich Berechtigten zusammen, nicht aber an die einzelnen Miteigentümer nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile geleistet werden. Nur die Gesamtheit der Wertberechtigten kann darüber entscheiden, wie die von dem Beklagten zu zahlenden Beträge zu verwenden sind.
Die Revision ist daher insoweit unbegründet, als der Anspruch auf Herausgabe der Nutzungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist.
Soweit dagegen der Anspruch auf Ersatz für den eingetauschten Schlepper mit Mähbalken dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, musste die Revision Erfolg haben. Nach den frei von Rechtsirrtum getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte in gutem Glauben an sein Eigentum den den Miteigentümern gehörenden Schlepper veräussert. Der Erwerber ist nach §932 BGB Eigentümer des Schleppers geworden. Durch die Verfügung des gutgläubigen Eigenbesitzers über das fremde Eigentum haben die früheren Eigentümer einen Bereicherungsanspruch gegen den Beklagten erlangt. Dieser Anspruch wird nicht durch §993 BGB ausgeschlossen. Zwar war es, wie in RGZ 163, 352 näher ausgeführt ist, die Absicht des Gesetzgebers, mit den §§985 ff eine erschöpfende Regelung für das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer zu schaffen. Unbestreitbar weist aber die in den §§985 ff getroffene gesetzliche Regelung Lücken auf. So fehlt dort u.a. eine ausdrückliche Bestimmung für den Fall, dass der Besitzer, ehe ihn der Eigentümer belangt, gutgläubig die Sache veräussert oder verbraucht und dadurch eigene Ausgaben erspart hat. In diesen Fällen wäre es, worauf in RGZ 163, 353 zutreffend hingewiesen worden ist, unbillig, wenn der Besitzer dem Eigentümer nicht wenigstens die noch vorhandene Bereicherung herausgeben musste.
Diesen Bereicherungsanspruch kann der Kläger auch, obwohl er nur Miteigentümer zu 1/10 war, für sich und den früheren Miteigentümer geltend machen, ohne daß er hierzu rechtsgeschäftlich ermächtigt ist. Insoweit ist §1011 BGB entsprechend anzuwenden. Der hier bestehende Bereicherungsanspruch ist zwar kein eigentlicher Anspruch aus dem Eigentum. Er hat seinen Rechtsgrund nicht in dem Eigentum als solchem, sondern in der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung. In dem hier zu entscheidenden Fall ist aber der Bereicherungsanspruch eng mit dem Eigentum verknüpft. Er ist an die Stelle des vorher bestandenen Eigentumsherausgabeanspruchs nach §985 BGB getreten. Das durch die Veräusserung bedingte Erlöschen dieses Anspruchs und die im Zusammenhang damit eingetretene Bereicherung des Beklagten haben den Bereicherungsanspruch zum Entstehen gebracht. Bei einem solchen engen Zusammenhang zwischen dem Bereicherungsanspruch und dem vorher vorhanden gewesenen Eigentum der Berechtigten ist es geboten, §1011 BGB entsprechend anzuwenden, wenn an Stelle des nicht mehr bestehenden Anspruchs aus §985 BGB der Bereicherungsanspruch von einem der Miteigentümer geltend gemacht wird. Soweit er auf Geldzahlung gerichtet wäre, würde es sich hier aus den oben für den Nutzungsanspruch ausgeführten Gründen nicht um eine auf eine im Rechtssinn teilbare Leistung gerichtete Forderung, handeln.
Der Bereicherungsanspruch des Klägers richtet sich aber nicht wie das Berufungsgericht rechtsirrtümlich angenommen hat, nach §§812, 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz des Wertes des veräusserten Schleppers. Bevor der Beklagte den Schlepper veräusserte, bestand kein Anspruch des Klägers auf Herausgabe dieses Schleppers als solchen nach §812 BGB gegen den Beklagten, da der Beklagte das Eigentum an dem Schlepper überhaupt nicht auf Kosten des Klägers und des Miteigentümers K. erlangt hatte. Beide waren Eigentümer geblieben (BGB RGR Vorbem vor §812 Anm. 6 a). Nach §812 BGB hatte der Kläger allenfalls einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes an dem Schlepper. Diesen Anspruch hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er hat ursprünglich seinen Anspruch auf §985 BGB gestützt und ist zu dem Bereicherungsanspruch nur übergegangen, weil der Beklagte nicht mehr im Besitz des Schleppers sei. Auch könnte, wenn der Anspruch nur auf Herausgabe des Besitzes ginge, dessen Wert nicht mit dem Wert der Sache gleichgesetzt werden (BGB RGR §818 Anm. 6, RGZ 98, 135; 115, 34). Durch die von ihm vorgenommene Veräusserung des Schleppers ist der Beklagte auch nicht auf Kosten des Klägers und des Miteigentümers K. unmittelbar um den Wert des veräusserten Schleppers bereichert worden. Der Bereicherungsanspruch der früheren Eigentümer richtet sich vielmehr nach §816 Abs. 1 BGB nur auf Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten.
Wegen dieses Rechtsirrtums musste das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit der Anspruch auf Ersatz des Wertes des Schleppers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist. Der Sachverhalt ist indes nicht eindeutig aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ersichtlich, so daß die auf eine Geldzahlung gerichtete Bereicherungsklage schon jetzt abgewiesen werden könnte. Im angefochtenen Urteil heisst es zwar, der Beklagte habe den Schlepper im Herbst 1949 gegen einen neuen Schlepper eingetauscht. Es ist aber nicht klar erkennbar, auf welche Weise sich dieses Geschäft vollzogen hat. In dem vom Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil allerdings nicht in Bezug genommenen Schriftsatz des Beklagten vom 14. Februar 1951, auf den aber die im Tatbestand getroffene Feststellung zweifellos zurückgeht, ist ausgeführt, der Beklagte habe den Schlepper zusammen mit einem anderen Schlepper gegen einen neuen eingetauscht. Das Berufungsurteil lässt nicht erkennen, ob beide eingetauschten Schlepper dem Kläger und K. gehört haben oder ob der zweite Schlepper. Eigentum des Beklagten war. Weiter wird noch aufzuklären sein, ob es sich um ein reines Tauschgeschäft nach §515 BGB handelte, oder ob die Schlepper beim Kauf eines neuen Schleppers in Zahlung gegeben worden sind. Im letzteren Fall hätte der Beklagte durch die Verfügung über das fremde Eigentum möglicherweise nur die Befreiung von seiner Kaufpreisschuld erlangt. Insoweit könnte dann ein Geldanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen ihn begründet sein. Handelt es sich um ein reines Tauschgeschäft und hätte einer der eingetauschten Schlepper dem Beklagten gehört, dann könnte in entsprechender Anwendung des §818 Abs. 2 BGB gleichfalls ein Geldanspruch gegen den Beklagten begründet sein. Es wäre dann festzustellen, welchen Wert der von dem Beklagten erworbene Schlepper hat und welcher Teil davon auf den von dem Beklagten hingegebenen und ihm nicht gehörenden Schlepper entfällt.