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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1969, Az.: NotZ 3/69

Beitragsbegehren der Notarkammer an einen Notar; Anforderung bestimmter Beiträge als Verwaltungsakt; Besondere Anforderungen an den Verwaltungsakt im Rahmen der Notariatsordnung (NO); Abschluss einer Vertrauensschadenversicherung zur Schadloshaltung von Mandanten; Mandantenschutz gegen vorsätzliche unerlaubte Handlungen eines Notars; Aufgabe des Schutzes des Ansehens der Notare

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.07.1969
Aktenzeichen
NotZ 3/69
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 12403
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Schleswig - 21.11.1968

Fundstellen

  • DB 1969, 1793 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1969, 637-640
  • DÖV 1970, 828 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 923 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1969, 2198-2199 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die vom Vorstand der Notarkammer an einen Notar gerichtete, auf die Beitragsordnung der Kammer gestützte Anforderung bestimmter Beiträge ist ein Verwaltungsakt, der der Anfechtung nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO unterliegt.

  2. b)

    Der Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung, durch die die Schadloshaltung von Mandanten sichergestellt werden soll, die das Opfer vorsätzlicher, unerlaubter Handlungen eines Notars geworden sind, liegt im Rahmen der den Notarkammern übertragenen Aufgaben, über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen.

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat
am 15. Juli 1969
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann,
des Bundesrichters Börtzler,
des Rechtsanwalts und Notars Siewert,
des Notars Dr. Kaiser und
des Bundesrichters Braxmaier
nach mündlicher Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinschen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 21. November 1968 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die dieser im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind.

Der Geschäftswert wird auf 200 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Mitgliederversammlung der Antragsgegnerin beschloß am 11. September 1965, in Abänderung der bisher geltenden Beitragsordnung den Jahresbeitrag von 60 DM auf 160 DM zu erhöhen. Die Beitragserhöhung hing damit zusammen, daß der Vorstand der Antragsgegnerin aufgrund eines Beschlusses der Kammerversammlung vom 16. Januar 1965 und in Übereinstimmung mit einer am 23. Januar 1965 beschlossenen Empfehlung der Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer eine sog. Vertrauensschadenversicherung über 500.000 DM für ihre Mitglieder abgeschlossen hatte. Die Kosten der Prämien wurden auf die Zahl der Mitglieder verteilt. Danach entfielen auf jeden Notar 80 DM zuzüglich 4 DM an Versicherungssteuer.

2

Der Antragsteller hat die Beiträge für das zweite Halbjahr 1966 und das erste Halbjahr 1968 in Höhe von jeweils 80 DM nicht gezahlt mit der Begründung, die Umlage der Kosten für die Vertrauensschadenversicherung sei unzulässig. Am 1. März 1968 schrieb der Vorstand der Antragsgegnerin an den Antragsteller:

"Nach der Beitragsordnung für die Schleswig-Holsteinische Notarkammer beträgt der Mitgliedsbeitrag jährlich 160 DM.

Gemäß dieser Beitragsordnung schulden

Sie

a)
für das II. Halbjahr 1966 = 80 DM

b)
für das I. Halbjahr 1968 = 80 DM

insgesamt 160 DM.

Ihre dem Vorstand vorgetragene Rechtsauffassung, daß die Erhebung des Beitrages insoweit rechtswidrig sei als dieser zur Deckung des Prämienbeitrages zur Vertrauenschadenversicherung diene, wird nicht anerkannt. Gemäß § 67 Abs. 1 BNO hat die Kammer über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen. Die Vertrauensschadenversicherung bezweckt die Erhaltung von Ehre und Ansehen der Mitglieder der Notarkammer und fällt daher in den durch § 67 Abs. 1 BNO geregelten Aufgabenkreis der Kammer.

Dieser Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Zustellung durch einen Antrag an das Oberlandesgericht auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden."

3

Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückgewiesen worden. Der Antragsteller hat form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.

4

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

5

1.

Nach § 111 Aus. 1 Satz 1 BNotO können Verwaltungsakte, die nach diesen Gesetz ergehen, durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden.

6

a)

Die Anforderung der rückständigen Beiträge mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 1. März 1968 ist ein Verwaltungsakt. Daß es sich nicht nur um eine unverbindliche Darlegung der Rechtsansicht der Antragsgegnerin handelt, ergibt sich schon daraus, daß das Schreiben sich ausdrücklich als Verwaltungsakt bezeichnet und eine Rechtsmittelbelehrung enthält.

7

Die Antragsgegnerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 66 Abs. 1 Satz 1 BNotO) und kann als solche gegenüber ihren Mitgliedern mit hoheitlichem Zwang tätig werden (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 9. Aufl., § 24 II 2, Seite 455; Eyermann-Fröhler, Verwaltungsgerichtsordnung § 42 Nr. 62, 64; Klinger, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung § 42 E I 4 Seite 191). Zu den insoweit in Betracht kommenden Maßnahmen der Notarkammer zählt auch die Erhebung des Beitrags (§ 73 Abs. 1 BNotO), der eine öffentlich-rechtliche Geldleistung ist, die die Mitglieder für Unterhalt und Aufgaben ihrer Standesorganisation aufzubringen haben (vgl. Eyermann-Fröhler a.a.O. § 80 Nr. 17, 18). Ob der Beitragserhöhungsbeschluß vom 11. September 1965 wegen seiner Allgemeinheit nach § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO angefochten werden könnte (so Saage, Bundesnotarordnung, § 111 Anm. 2; a.A. Seybold-Hornig Bundesnotarordnung § 111 Nr. 6), kann zweifelhaft sein, hier aber dahinstehen. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung genau bestimmter Beiträge durch das zuständige Organ der Antragsgegnerin, den Vorstand (§§ 68, 69 Abs. 1 Satz 1 BNotO), ist jedenfalls eine zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffene, den Antragsteller belastende Maßnahme und damit ein Verwaltungsakt im Sinne des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO (Seybold-Hornig a.a.O. § 73 Nr. 9, § 111 Nr. 6).

8

b)

Daraus, daß in § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO nur die Landesjustizverwaltung, nicht aber die Notarkammer genannt ist, kann nicht gefolgert werden, das Gesetz habe eine gerichtliche Nachprüfung der Verwaltungsakte der Notarkammern ausschließen wollen. Maßgebend ist die grundlegende Vorschrift des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Sie enthält eine derartige Einschränkung nicht, die mit dem Ziel des Gesetzgebers, der Eröffnung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG), nicht vereinbar wäre (im Ergebnis ebenso Seybold-Hornig a.a.O. § 111 Nr. 11; Saage a.a.O. § 111 Anm. 5).

9

c)

Auch § 73 Abs. 2 BNotO, der die Vollstreckung wegen rückständiger Beiträge regelt, steht der Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht entgegen. Denn hier ist ein Beitreibungsverfahren noch nicht in Gang gekommen. Es handelt sich nur um die Aufforderung zur Leistung bisher nicht gezahlter Beiträge.

10

2.

Der sonach zulässige Antrag ist nicht begründet.

11

a)

Der Antragsteller meint, der Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung gehöre nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Notarkammer. Zwar werde dadurch sichergestellt, daß der durch eine strafbare Handlung des Notars geschädigte Mandant seinen Schaden ersetzt bekomme. Dadurch werde indessen die für das Ansehen der Notare abträgliche strafbare Handlung nicht aus der Welt geschafft. Gehöre aber der Abschluß der Versicherung nicht zu den Aufgaben der Antragsgegnerin, so sei die Umlegung der Prämien in Form eines Anteils am Beitrag unzulässig.

12

b)

Dem kann nicht gefolgt werden.

13

aa)

Richtig ist der Ausgangspunkt des Antragstellers:

14

Die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung, gegen die er sich wendet, hängt davon ab, ob sie Zwecken dient, die zum Aufgabenbereich der Notarkammer gehören. Denn nur innerhalb des ihr als öffentlich rechtlicher Körperschaft gesetzlich zugewiesenen Wirkungsbereiches kann die Antragsgegnerin rechtlich wirksam handeln (BGHZ 20, 119, 126 [BGH 28.02.1956 - I ZR 84/54]; Forsthoff a.a.O. § 24 I c, S. 449). Rechtsakte auf einem der Antragsgegnerin verschlossenen Gebiet wären nichtig (BGH a.a.O.).

15

Ob diese Rechtsfolge (gegebenenfalls) nur für den Beschluß der Kammerversammlung vom 16. Januar 1965, in dem der Abschluß der Vertrauensschadenversicherung beschlossen worden ist, gelten würde, oder, worauf es hier ankommt, auch für den Beitragserhöhungsbeschluß vom 11. September 1965, braucht nicht geprüft zu werden. Denn, wie das Oberlandersgericht zutreffend ausgeführt hat, war der Abschluß der Versicherung eine Maßnahme, die in den gesetzlichen Aufgabenkreis der Antragsgegnerin fällt.

16

bb)

Eine Vertrauensschadenversicherung dient vor allen dazu, die Schadloshaltung von Mandanten sicherzustellen, die das Opfer vorsätzlicher unerlaubter Handlungen eines Notars geworden sind. In der Regel stehen dabei Unterschlagungen oder Veruntreuungen anvertrauter Gelder im Vordergrund.

17

Nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BNotO hat die Notarkammer über Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder zu wachen. Damit sind nicht nur die einzelnen Notare gemeint, sondern vor allem auch und gerade die Ehre und das Ansehen des Notarstandes als solchen. Diese würden aber, wenn es zu einer mandantenschädigenden strafbaren Handlung eines Notars gekommen ist, noch weit größere Einbußen erleiden, wenn es danach nicht einmal möglich wäre, wenigstens den entstandenen Schaden auszugleichen. Diesen im Interesse des Notarstandes und der Notare liegenden Schadensausgleich zu ermöglichen, ist der Abschluß einer Vertrauensschadenversicherung ein durchaus angemessenes Mittel. Dem Antragsteller ist zwar darin zuzustimmen, daß er nicht die einzige Maßnahme sein kann, die die Notarkammer zur Überwachung von Ehre und Ansehen ihrer Mitglieder ergreift. Ist er aber, wie ausgeführt, dazu an sich geeignet, so kommt es für die Rechtmäßigkeit der Beitragserhöhung nicht darauf an, ob, wie der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin sonstige Überwachungsmaßnahmen nicht getroffen hat.

18

Unerheblich ist auch, ob, wie der Antragsteller weiter ausführt, der Anstoß zum Abschluß der Versicherung aus Bankkreisen gekommen sein soll, die angeblich mit Einzahlungen auf Notaranderkonten schlechte Erfahrungen gemacht hatten. Gerade wenn das der Fall wäre, wurde ein etwa bestehendes Mißtrauen in die Sicherheit der auf Notarkonten geleisteten Einzahlungen durch den Abschluß einer umfassenden Vertrauensschadenversicherung jedenfalls teilweise abgebaut und damit dem Ansehen des Notarstandes gedient werden können.

19

c)

Die angefochtene Beitragsanforderung beruht somit auf einer rechtswirksam beschlossenen Beitragsordnung der Antragsgegnerin. Sie ist deshalb nicht rechtswidrig, so daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Recht zurückgewiesen worden ist (§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO).

20

III.

Die sofortige Beschwerde war demnach mit der Kostenfolge aus § 111 Abs. 4 BNotO in Verb. mit §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 2 BRAO, § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, § 30 Abs. 2 KostO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Geschäftswert wird auf 200 DM festgesetzt.

Glanzmann
Börtzler
Notar Siewert ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben
Glanzmann
Kaiser
Braxmaier