Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.02.1956, Az.: I ZR 84/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.02.1956
- Aktenzeichen
- I ZR 84/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13991
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 26.06.1953
- OLG Hamburg - 01.04.1954
Rechtsgrundlagen
- Allgemeines Verwaltungsrecht
- § 89 BGB
Fundstellen
- BGHZ 20, 119 - 127
- DB 1956, 498-499 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1956, 585 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 310-311 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 746-748 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. ...
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
7. ...
8. ...
9. ...
10. ...
11. ...
12. ...
13. ...
14. ...
15. ...
16. ...
17. ...
18. ...
19. ...
20. ...
21. ...
22. ...
23. ...
24. ...
25. ...
Prozessgegner
...
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Rechtsgeschäfte, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises der juristischen Person vornimmt, sind rechtsunwirksam.
- 2.
Da die eigenwirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft nicht zu dem Wirkungskreis der "Hauptgeschäftsstelle Fischwirtschaft" gehörte, konnte ein trotzdem von der Hauptgeschäftsstelle Fischwirtschaft auf diesem Gebiet abgeschlossenes Geschäft auch dann nicht als gültig angesehen werden, wenn es dazu dienen sollte, im Hinblick auf die bevorstehende Währungsreform durch eine "Flucht in den Sachwert" Mittel des von der Hauptgeschäftsstelle verwalteten "Ausgleichsstocks" wertbeständig zu erhalten.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. h. c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Nastelski, Dr. Weiß und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. April 1954 und der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1953 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 6.500 DM nebst 4 % Zinsen ab 8. September 1948 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die 25 klagenden Firmen sind Heringsimporteure, die sich unter dem Namen "Arbeitsgemeinschaft der S. Salzheringsimporteure" zu einem Interessenverband zusammengeschlossen haben. Nach der Kapitulation setzten sie ihre Tätigkeit in Westdeutschland fort.
Die Beklagte, die Hauptgeschäftsstelle F., ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie stellte ihre Tätigkeit im Februar 1949 ein. Ihre Aufgaben wurden von der "Hauptlenkungsstelle F." übernommen. Die Beklagte befindet sich in der Abwicklung. Die Liquidation wird von der "Außenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft, Abteilung Fische" in H. vorgenommen.
Die Beklagte ging - im Zuge der Schaffung einer bizonalen Wirtschaftsverwaltung - durch Erlaß des damaligen Ministers Dr. S.-S. vom 3. Mai 1947 (i/2-1808/47) aus der "Hauptstelle Fischwirtschaft" hervor.
Die "Hauptstelle Fischwirtschaft" wurde durch die Food and Agriculture Instruction No. 109 (Deutsche Organisation der Marktordnung) vom 5. Juli 1946 für die Britische Zone geschaffen (Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft, 1. Jahrgang, Nr. 2 vom 24. August 1946). Sie war keine Rechtsnachfolgerin der "Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft" (§10 der Instruction No. 109), die im Zuge des Aufbaues der nationalsozialistischen Wirtschaft durch Zusammenschluß der deutschen Fischwirtschaft am 1. April 1935 geschaffen worden war (Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Fischwirtschaft vom 1. April 1935, RGBl. I, 542). Nach §11 der Instruction No. 109 galten jedoch, "soweit in gültigen gesetzlichen Bestimmungen den früheren Hauptvereinigungen Rechte und Pflichten übertragen worden sind, diese für die neuen Hauptstellen des betreffenden Arbeitsbereichs sinngemäß weiter". Hierzu gehörte vor allem die Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft, die durch Anordnung des Reichsbauernführers vom 13. Juni 1935 (Verkündungsblatt des Reichsnährstandes vom 15. Juni 1935 Nr. 42 Seite 307) auf Grund des §3 Abs. 2 der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Fischwirtschaft vom 1. April 1935 (RGBl. I, 542) und des §3 Abs. 1 der Vierten Verordnung über den vorläufigen Aufbau des Reichsnährstandes vom 4. Februar 1935 (RGBl. I, 170) erlassen worden war. Durch Anordnung Nr. 155 vom 25. Juli 1943 (Neufassung) wurde "bei der Hauptvereinigung" ein "Ausgleichsstock der deutschen Fischwirtschaft" gebildet. Die Mittel des Ausgleichsstocks, die u.a. aus Ausgleichsabgaben der Fischimporteure und der Fischmehrfabrikanten angesammelt wurden, sollten von der Hauptvereinigung zur Förderung des Fischfanges, des Fischabsatzes und der Fischmehlerzeugung verwendet werden (§1 Abs. 2 der Anordnung Nr. 155).
Gemäß Vertrag vom 27. Mai 1948 verkauften die Kläger an die Hauptgeschäftsstelle Fischwirtschaft, vertreten durch den damaligen Hauptgeschäftsführer Heinrich P., norwegische Salzheringe in Fässern aus dem 1948er Fang, und zwar 24.649 Faß zum derzeitigen Importeur- Übernahmepreis von 1.319.721,50 RM (53,50 RM je Faß). Das Eigentum an den in L. lagernden Heringen ging vereinbarungsgemäß mit der Bezahlung auf die Beklagte über. Die Übergabe wurde dadurch ersetzt, daß die Kläger die Ware für die Beklagte in Verwahrung nahmen. Die Kläger übernahmen es, die Ware sachgemäß zu lagern und zu pflegen. Die Beklagte übertrug ihnen als Gegenleistung den kommissionsweisen Verkauf der Ware, dessen Zeitpunkt die Beklagte bestimmen sollte. Von dem durch die Kläger zu erzielenden Kommissionsverkaufspreis (Importeur- Abgabepreis) sollten die Beklagte den jeweils von der Einfuhrpreisstelle für die gleiche Warengattung festgesetzten Importeur-Übernahmepreis und die Kläger den Rest erhalten, der die Kosten- und Gewinnspanne für die Importeure von Salzheringen nicht übersteigen durfte. Durch diese Spanne sollten die Kosten der Klägerin aus der Einlagerung, Lagerhaltung, Verwahrung, Wartung und Weiterverteilung abgegolten sein.
Nach der Währungsreform gaben die Kläger als Kommissionäre der Beklagten die durch den Vertrag vom 27. Mai 1948 verkauften Fische an den Großhandel ab. Nach Abzug der üblichen Kosten- und Gewinnspanne wurde der Erlös in Höhe von 1.144.521,50 DM an die Beklagte in Teilbeträgen bis einschließlich Mai 1949 abgeführt. Der Erlös befindet sich bei der Beklagten auf dem Konto "Ausgleichsstock".
Die Kläger fordern von der Beklagten die Rückzahlung dieses auf dem Konto des Ausgleichsstocks befindlichen Erlöses. Sie vertreten die Auffassung, der Vertrag vom 27. Mai 1948 sei nichtig. Die Beklagte habe durch Abschluß dieses Vertrages ihren rechtlichen Wirkungskreis überschritten. Es handele sich dabei um eine "eigenwirtschaftliche Betätigung", die der Beklagten ebenso wie der früheren Hauptvereinigung verboten gewesen sei (§1 Abs. 3 der Satzung vom 13. Juni 1935). Auch habe der Hauptgeschäftsführer P. gleichzeitig durch den Vertrag die ihm erteilte Vertretungsmacht überschritten. Das Geschäft sei nach öffentlichrechtlichen Gesichtspunkten nichtig, mindestens aber unter entsprechender Anwendung des §177 BGB schwebend unwirksam. Eine Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde sei nicht erfolgt. Sie hätte im übrigen auch nur nach vorheriger Satzungsänderung ausgesprochen werden können. Durch Schreiben vom 21. Oktober 1950 hätten die Kläger schließlich den Widerruf nach §178 BGB erklärt, indem sie "Rückregulierung dieses Währungsgeschäftes" gefordert hätten. Der Vertrag verstoße außerdem gegen die damaligen Bewirtschaftungsvorschriften und gegen die Währungsgesetzgebung und sei deshalb auch nach §134 BGB nichtig. Die Beklagte, die nicht Inhaberin von Quoten der bewirtschafteten Ware gewesen sei, habe keine Berechtigung zum Besitz solcher Ware gehabt, wie sie auch durch den Zweck des Vertrages, einen währungsbeständigen Ausgleichsstock zu schaffen, die Grundsätze der Währungsreform verletzt habe. Die Beklagte sei danach um den Erlös aus dem Heringsgeschäft ungerechtfertigt bereichert.
Mit der Klage fordern die Kläger die Zahlung eines Teilbetrages von 6.500 DM nebst 4 % Zinsen ab 8. September 1948.
Die Beklagte bestreitet das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs. Sie hält den Vertrag vom 27. Mai 1948 für wirksam und bestreitet, daß er eine "eigenwirtschaftliche Betätigung" enthalten habe. Es habe sich um eine reine Verwaltungsmaßnahme gehandelt, die den Zweck gehabt habe, die Reichsmarkbestände des Ausgleichsstocks wertbeständig zu erhalten. Die Kläger hätten von der Beklagten die Zusage erhalten, daß die Heringsvorräte nicht vor der Währungsreform zur Verteilung an die Bevölkerung abgerufen würden. Der Vertrag verstoße weder gegen Satzungsbestimmungen noch gegen Vorschriften der Zwangsbewirtschaftung oder der Währungsgesetzgebung. Für ein Widerrufsrecht der Kläger sei kein Raum. Selbst wenn der Vertrag unwirksam wäre, könnten die Kläger den Verkaufserlös nicht zurückverlangen; da sie aus dem Vertrag große Vorteile gezogen hätten, liege in einem solchen Rückgabeverlangen jedenfalls ein Verstoß gegen Treu und Glauben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und es unter Vorlegung eines Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Ernst Forsthoff ergänzt. Sie haben weiter geltend gemacht, der Hauptgeschäftsführer P. habe sich einer ihm auch den Klägern gegenüber obliegenden Amtspflichtverletzung dadurch schuldig gemacht, daß er es unterlassen habe, trotz des durch Fernschreiben vom 18. Juni 1948 ergangenen Verwaltungsbefehls des Ministers Dr. S.-S. den Vertrag vom 27. Mai 1948 rückgängig zu machen.
Durch eine an die Geschäftsabteilung "Verschiedene Waren" in H. gerichtete Verfügung vom 7. Juni 1948 hatte der damalige Abteilungsleiter der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Vereinigten Wirtschaftsgebietes (VELF), Regierungsdirektor - jetzt Ministerialrat - Dr. T., ausdrücklich Maßnahmen gebilligt, die dazu dienen sollten, durch Warenkäufe die Beträge von Ausgleichsstocks wertbeständig zu erhalten. Dr. S.-S. hatte diese Verfügung vom 9. Juni 1948 mit dem ebenfalls an die Abteilung "Verschiedene Waren" gerichteten Fernschreiben vom 18. Juni 1948 widerrufen und derartige Geschäfte verboten.
Die Beklagte hat das Vorliegen einer Amtspflichtverletzung bestritten. Die Verfügung des damaligen Abteilungsleiters Dr. T. habe sich nicht auf den Vertrag vom 27. Mai 1948 bezogen, sondern ebenso wie das spätere Schreiben des Ministers Dr. S.-S. nur die Abteilung "Verschiedene Waren" in H. betroffen. Selbst wenn man mit den Klägern der Auffassung wäre, daß sich die Mißbilligung auch auf alle anderen Geschäfte im Bereich der dem Minister unterstellten Hauptgeschäftsstellen beziehe, sei jedenfalls durch die Erklärung des Abteilungsleiters Dr. T. der Vertrag genehmigt worden. Der einmal durch Genehmigung wirksam gewordene Vertrag sei aber nicht durch Widerruf der Genehmigung zu beseitigen. Damit entfalle jede Grundlage für die behauptete Amtspflichtverletzung.
Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgen sie die Klagforderung weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat - im Ergebnis mit dem Landgericht übereinstimmend - den Vertrag vom 27. Mai 1948 für rechtswirksam erachtet und ausgeführt, der Hauptgeschäftsführer P. habe durch den Abschluß dieses Vertrages weder seine Vertretungsmacht noch den Wirkungsbereich der "Hauptgeschäftsstelle Fischwirtschaft" überschritten; es habe sich vielmehr um eine rechtlich nicht zu beanstandende Maßnahme der der Beklagten obliegenden Verwaltung des Ausgleichsstocks gehandelt.
1)
Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Ausgleichsstock auf Grund verschiedener Anordnungen seit 1934 geschaffen worden. Gemäß §1 Abs. 1 der Anordnung Nr. 155 vom 25. Juli 1943 wurde "bei der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft" ein Ausgleichsstock der deutschen Fischwirtschaft gebildet. Aus den die Erhebung der Ausgleichsabgaben betreffenden §§11, 12, 13 der Anordnung Nr. 155 ergibt sich, daß es sich nicht um ein rechtsfähiges, sondern um ein nach §1 Abs. 2 der Anordnung Nr. 155 zweckgebundenes Sondervermögen handelt. Danach sollten die Mittel des Ausgleichsstocks von der Hauptvereinigung zur Förderung des Fischfanges, des Fischabsatzes und der Fischmenlerzeugung verwendet werden. Die Ausgleichsabgaben flossen an sich ungesondert in das sonstige Vermögen der Hauptvereinigung und wurden dort nur als Sondervermögen gebucht und verwaltet. Die Verwaltung dieses Ausgleichsstocks oblag der Hauptvereinigung. Sie hatte nach der Anordnung Nr. 155 für die Festsetzung der Höhe der Beiträge, für ihre Beitreibung - erforderlichenfalls unter Zuhilfenahme der Finanzämter - sowie für die Verwendung der angesammelten Beträge zu den vorgesehenen Zwecken zu sorgen. Nach §3 Abs. 1 der Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft vom 13. Juni 1935 vertrat der Vorsitzende die Hauptvereinigung gerichtlich und außergerichtlich; er hatte die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er führte die Geschäfte der Hauptvereinigung nach den Vorschriften der Gesetze und der Satzung und war für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Da zu diesen Aufgaben auch die Verwaltung des Ausgleichsstocks gehörte, war der Vorsitzende zu allen die Verwaltung des Ausgleichsstocks betreffenden Maßnahmen berechtigt und verpflichtet.
2)
Durch die Food and Agriculture Instruction No. 109 vom 10. Juli 1946 wurde die Regelung der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung, des Absatzes und der Preise von Erzeugnissen der Land- und Ernährungswirtschaft und die Sicherstellung der Versorgung der Verbraucher mit diesen Erzeugnissen im Gebiet der britisch besetzten Zone Deutschlands dem Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft in der Britischen Zone übertragen (§1 Abs. 1). Zur Erfüllung dieser Aufgabe wurden "besondere rechtsfähige Stellen" errichtet (§1 Abs. 2). Für das Gesamtgebiet wurden sog. Hauptstellen, u.a. auch die "Hauptstelle für Fischwirtschaft", errichtet (§2 Abs. 1); und zwar als Körperschaften des öffentlichen Rechts, die dem Zentralamt unterstanden (§3). Jede Hauptstelle umfaßte alle Betriebe und Personen, die an der Erzeugung, der Be- und Verarbeitung oder dem Absatz von Erzeugnissen ihres Arbeitsbereichs beteiligt waren. Die "Hauptstellen" waren nicht Rechtsnachfolger der früheren "Hauptvereinigungen" (§10). Soweit aber in gültigen gesetzlichen Bestimmungen den früheren Hauptvereinigungen Rechte oder Pflichten übertragen waren, galten diese für die neuen Hauptstellen des betreffenden Arbeitsbereichs weiter (§11). Unter "gesetzlichen Bestimmungen" im Sinne dieser Vorschrift sind nicht nur Gesetze im formellen Sinn, sondern alle in Gesetzen, Verordnungen und Satzungen niedergelegten Vorschriften zu verstehen. Für die Übertragung von Rechten und Pflichten auf Hauptstellen galt also - mangels neuer abweichender Bestimmungen - die Satzung der Hauptvereinigung der deutschen Fischwirtschaft vom 13. Juni 1935 weiter. Gemäß §12 der Instruction No. 109 war auch die Anordnung Nr. 155 betreffend den Ausgleichsstock der deutschen Fischwirtschaft weiter anwendbar. Wie früher der Vorsitzende der Hauptvereinigung hatte nunmehr der Hauptgeschäftsführer der Hauptstelle den Ausgleichsstock zu verwalten. Für den Hauptgeschäftsführer der Hauptstelle galten hinsichtlich des Ausgleichsstocks sinngemäß insbesondere auch die sich aus §8 Abs. 3 Ziff. 12, Abs. 5 und 6 der Satzung der Hauptvereinigung ergebenden Beschränkungen. Für die nach diesen Bestimmungen vorgesehene Zustimmung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft wurde nunmehr als Nachfolgebehörde das Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft in der Britischen Zone zuständig. Wie der Vorsitzende der Hauptvereinigung deren Leiter war, so war der Hauptgeschäftsführer Leiter der Hauptstelle. Er war dem Zentralamt gegenüber für die Erfüllung seiner Aufgaben allein verantwortlich (§6 Abs. 2 der Instruction No. 109.). Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, war die "Machtfülle" des Hauptgeschäftsführers nicht größer als die des Vorsitzenden. Das galt insbesondere auch für die Verwaltung der Mittel des Ausgleichsstocks. Von einer grundsätzlichen Verschiedenheit zwischen der Stellung des Vorsitzenden der Hauptvereinigung und der des Hauptgeschäftsführers der Hauptstelle im Sinne einer Ausweitung des Befugnisrahmens zu Gunsten des letzteren, wie sie vom Landgericht angenommen wurde, kann aus den vom Berufungsgericht - insoweit übereinstimmend mit Forsthoff, Gutachten S. 4-27, 30 - dargelegten Gründen keine Rede sein.
Die Hauptstellen waren ebenso wie die Hauptvereinigungen rechtsfähige Verwaltungseinheiten. Als mitgliedschaftlich organisierte Körperschaften des öffentlichen Rechts waren sie Träger mittelbarer Staatsverwaltung, und zwar sogen. "Leitungsverbände" oder "Lenkungsverbände" (vgl. für die Hauptvereinigungen Köttgen, Die rechtsfähige Verwaltungseinheit 1939, Verw. Arch. 44, 1 ff [48 ff]; Werner Weber, Die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, 2. Aufl. 1943 S. 32; Peters, Lehrbuch der Verwaltung, 1949, S. 107, 110, 112; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1953 S. 378 f; E.R. Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bd. I, 1953, S. 269 f; für die Hauptstellen: §3 der Instruktion No. 109). Ihre Organisationen waren einander angeglichen. Ihre Aufgabenkreise deckten sich im wesentlichen (vgl. die teilweise fast wörtlich übereinstimmenden Vorschriften der Instruction No. 109, insbesondere §1, §2 Abs. 2 und §8, mit dem Inhalt der Verordnung über den Zusammenschluß der deutschen Fischwirtschaft vom 1. April 1935 - RGBl. I, 542 - in der Fassung der Verordnung vom 30. April 1937 - RGBl. I, 580 -). Hauptvereinigungen wie Hauptstellen hatten die Marktordnung durchzuführen und ausschließlich verwaltende Tätigkeit. Eine darüber hinausgehende wirtschaftliche Betätigung der Hauptvereinigungen und Hauptstellen war schlechthin ausgeschlossen. In §1 Abs. 3 der Satzung vom 13. Juni 1935 war dies für die Hauptvereinigung ausdrücklich klargestellt: "Eine eigenwirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft ist ihr (der Hauptvereinigung) untersagt". Das galt sinngemäß nach §11 der Instruction No. 109 auch für die Hauptstellen.
Wie die wirtschaftliche Betätigung bis 1945 ausschließlich den Reichsstellen der landwirtschaftlichen Marktordnung vorbehalten war, so konnten nach 1945 nur die ihnen entsprechenden Vorrats- und Einfuhrstellen (Verordnung über die Errichtung von Vorrats- und Einfuhrstellen vom 17. August 1946, Bekanntmachung Nr. 116, Amtsblatt für Ernährung und Landwirtschaft, 1. Jahrgang, Nr. 2 vom 24. August 1946) eine solche Tätigkeit ausüben.
Da die Hauptvereinigungen und die Hauptstellen nach Aufbau, Organisation, Aufgaben- und Befugnisbereich weitgehend übereinstimmten, war es gemäß §11 der Instruction No. 109 auch gerechtfertigt, grundsätzlich die für die Hauptvereinigungen geltenden Rechtsvorschriften auf die Gestaltung und die Geschäftsführung der Hauptstellen zu übertragen.
3)
Im Zuge der Errichtung einer bizonalen Wirtschaftsverwaltung wurde die Hauptstelle Fischwirtschaft durch Erlaß des Ernährungs- und Landwirtschaftsrates der britischen und amerikanischen Zone vom 3. Mai 1947 (i/2 - 1808/57) in "Hauptgeschäftsstelle Fischwirtschaft" umbenannt. Dieser Erlaß ist von Dr. S.-S. unterzeichnet, der damals als Vorsitzender des Ernährungs- und Landwirtschaftsrates zugleich Leiter des diesem Rate als Zweizonenamt beigeordneten "Verwaltungsamts für Ernährung und Landwirtschaft" war (vgl. Werner Weber, Der gegenwärtige Verwaltungsaufbau Deutschlands, 1948 S. 18). Sitz der Hauptgeschäftsstelle Fischwirtschaft blieb Hamburg. Die Zustimmungsbefugnis, die ursprünglich dem Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft in der britischen Zone zustand, ging zunächst auf das Verwaltungsamt für Ernährung und Landwirtschaft bzw. den Ernährungs- und Landwirtschaftsrat, später mit dem endgültigen Aufbau der Zweizonenverwaltung auf den Direktor der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (VELF) über (Werner Weber a.a.O. S. 17 ff; BritMilRegVO Nr. 88 über den Wirtschaftsrat, VOBl. BZ 1947, 79; Gesetz über den vorläufigen Aufbau der Wirtschaftsverwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes - Überleitungsgesetz - vom 9. August 1947, VOBl. BZ 1947, 132).
Nach dem endgültigen Aufbau der Zweizonenverwaltung änderte sich der Aufgabenkreis der Hauptgeschäftsstelle und damit auch der Befugnisbereich des Hauptgeschäftsführers. Durch §3 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes vom 21. Januar 1948 (VOBl. BZ 1948, 65) wurde bestimmt, daß die Aufgaben des Reichsnährstandes von den Obersten Landesbehörden bzw. vom Direktor für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wahrgenommen werden sollten. Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bewirtschaftungsnotgesetzes vom 23. April 1948 (VOBl. BZ 1948, 119) hob gemäß §35 die Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I, 1521) auf und bestimmte in §36:
"Die auf gesetzlicher Grundlage beruhenden Befugnisse des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft und der Hauptvereinigungen gehen, soweit sie die öffentliche Bewirtschaftung oder marktregelnde Maßnahmen betreffen und soweit es sich um den Erlaß von allgemeinen Verwaltungsanordnungen handelt, auf den Direktor für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über ...".
Hieraus ergab sich eine entsprechende Beschränkung der Befugnisse der Hauptgeschäftsstelle.
Für die Würdigung des hier streitigen Vertrages vom 27. Mai 1948 ist jedoch als wesentliches Ergebnis festzustellen: An dem Ausschluß jeder "eigenwirtschaftlichen Betätigung" der Hauptgeschäftsstelle und an der Verwaltung des Ausgleichsstocks durch die Hauptgeschäftsstelle wurde rechtlich nichts geändert. Insoweit stimmt das Berufungsgericht in der rechtlichen Beurteilung der Befugnisse des Hauptgeschäftsführers als des Organs und gesetzlichen Vertreters der Hauptgeschäftsstelle mit der von Prof. Dr. Forsthoff in seinem Gutachten vertretenen Auffassung überein. Hiergegen hat auch die Revision keine Einwendungen zu erheben.
II.
Der Streit der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob der Vertrag vom 27. Mai 1948 eine den Wirkungsbereich der Hauptgeschäftsstelle überschreitende "eigenwirtschaftliche Betätigung" enthält und deshalb unwirksam ist oder ob der Hauptgeschäftsführer Poock mit dem Abschluß dieses Vertrages noch rechtswirksam im Rahmen der der Hauptgeschäftsstelle obliegenden "Verwaltung" des Ausgleichsstocks gehandelt hat.
1)
Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, daß es sich bei dem Vertrag vom 27. Mai 1948 nicht um eine eigenwirtschaftliche Betätigung, sondern um eine den Ausgleichsstock betreffende, zulässige Verwaltungsmaßnahme gehandelt habe, wie folgt:
Kur der äußere formelle Rahmen des Vertrages zeige sich in der Form eines Kaufvertrages, nämlich eines Kaufes importierter Heringe. Die Geschäftsstelle habe gekauft und die bisherigen Eigentümer des Warenbestandes, die Importeure, hätten verkauft. Es könne aber keinem Zweifel unterliegen, daß die Beklagte diesen Vertrag nicht geschlossen habe, um sich den Warenbestand endgültig zuzueignen und ihn dann gewinnbringend weiterzuveräußern, um so in den Handel einzugreifen. Vielmehr hätten die Vertragsparteien die Verkäufer beim Weiterverkauf als Kommissionäre des Käufers beteiligen und ihnen so den Weiterveräußerungsgewinn, soweit er im Rahmen der wirtschaftsrechtlichen Bestimmungen zulässig gewesen sei, überlassen wollen. Dies sei auch geschehen. Gleichzeitig aber hätten die Mittel des Ausgleichsstocks durch Flucht in den Sachwert der importierten Heringe wertbeständig gestaltet werden sollen, indem die Kommissionäre, also die früheren Eigentümer und Verkäufer, gehalten gewesen seien, den Verkaufserlös nach Abzug des Gewinnes und sonstiger Kosten in DM an die Beklagte abzuführen. Danach habe der eingekaufte Warenposten für den Ausgleichsstock kein Anlagevermögen darstellen, sondern vielmehr gleich nach der Währungsreform weiterveräußert werden sollen. Der Sinn des Vertrages werde nur verständlich, wenn hierbei die einmalige außerordentliche Wirtschaftssituation in den Wochen unmittelbar vor der Währungsreform berücksichtigt werde. Es handele sich um einen Vertrag, der unter normalen Verhältnissen nicht abgeschlossen worden wäre, der vielmehr seinen einzigen Grund und seine innere Berechtigung in der bevorstehenden Währungsumstellung gehabt habe. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien sei Ziel des Vertrages gewesen, den Heringsimport zur Rettung eines Teils des Ausgleichsstocks über die Währungsreform hinweg zu verwenden. Beide Parteien hätten dieses Ziel gutgeheißen und entsprechend dieser Zwecksetzung die einzelnen Vertragsbestimmungen gestaltet. So erhalte auch die unbestrittene Nebenabrede, daß der Warenbestand zur Verteilung an die Bevölkerung erst nach der Währungsumstellung habe aufgerufen werden sollen, wie es dann auch geschehen sei, ihren wahren Sinn. Inhalt des Vertrages sei als reine Verwaltungsmaßnahme nur die Sicherung der Mittel des Ausgleichsstocks, nicht aber eine "Verwendung" dieser Mittel im Sinne der Zwecksetzung des Ausgleichsstocks (§8 Abs. 3 Ziff 12 der Satzung) gewesen. Die Mittel des Ausgleichsstocks hätten auch nicht sonstwie "angelegt" oder "festgelegt" werden sollen, so daß auch keine Verletzung des Art. III der BritMilRegVO Nr. 88, des §6 Abs. 1 des Gesetzes über die Auflösung des Reichsnährstandes vom 21. Januar 1948 (VOBl. BZ 1948, 65) oder des §26 der Reichshaushaltsordnung vorliege. Zu einer Sicherung des Wertbestandes des Ausgleichsstocks über die Währungsumstellung hinaus sei der Hauptgeschäftsführer Poock als gesetzlicher Vertreter der Hauptgeschäftsstelle sowohl nach §3 der Instruction No. 109 wie nach §8 Abs. 1 der Satzung berechtigt und als verantwortlicher Leiter auch verpflichtet gewesen. Zwar habe das Verbot der eigenwirtschaftlichen Betätigung auch für die Verwaltung des Ausgleichsstocks gegolten. Die klare Unterscheidung zwischen eigenwirtschaftlicher Betätigung einerseits und reiner - hoheitlicher - Verwaltungstätigkeit andererseits, wie sie bereits in der Trennung der Aufgabenbereiche der früheren Reichsstellen von denen der früheren Hauptvereinigungen zum Ausdruck gekommen sei, sei auch nach 1945 im staatlichen Wirtschaftsaufbau in der Trennung der Aufgaben der "Vorrats- und Einfuhrstellen" einerseits und der "Hauptstellen" andererseits beibehalten worden. Durch dieses Verbot sei den Hauptvereinigungen und den späteren Hauptstellen jede geschäftliche Betätigung innerhalb des von ihnen gelenkten Teils der Ernährungswirtschaft untersagt worden. Hieraus könne aber nicht der Schluß gezogen werden, daß es diesen Dienststellen schlechthin untersagt gewesen sei, Rechtsgeschäfte abzuschließen oder als Vertragspartner aufzutreten. Es wäre eine allzu formal-juristische Betrachtungsweise, wollte man das in §1 Abs. 3 der Satzung ausgesprochene Verbot in letzterem Sinne auslegen. In der Regel werde allerdings das Auftreten der Hauptgeschäftsstelle als Vertragspartei im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages über den Kauf von Waren eine geschäftliche Betätigung innerhalb des von ihr gelenkten Teils der Ernährungswirtschaft darstellen. Es seien aber auch Fälle denkbar, in denen die Hauptgeschäftsstelle etwa zur Anlage ihrer Mittel oder, wie im vorliegenden Fall, aus der Einmaligkeit der Situation heraus zur Sicherung ihrer Mittel zum Abschluß eines Rechtsgeschäfts im Rahmen reiner Verwaltungstätigkeit gezwungen sei. Das Auftreten als Vertragspartei, der Abschluß eines Rechtsgeschäfts seien deshalb keine ausreichenden Kriterien für die Unterscheidung, ob eigenwirtschaftliche Betätigung vorliege oder nicht. Vielmehr komme es auf den Inhalt und den Zweck des Rechtsgeschäfts an. Danach könne aber im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen, daß der Abschluß des Vertrages eine reine Verwaltungsmaßnahme zur Sicherung des Ausgleichsstocks über eine kurze Spanne Zeit hinweg gewesen sei. Weder habe ein Warenposten gekauft werden sollen, um diesen für den Ausgleichsstock, in den Handel eingreifend, gewinnbringend weiterzuveräußern, noch habe zum Zweck einer "Anlage" eine wirtschaftliche Transaktion vorgenommen werden sollen. Vielmehr hätten Reichsmarkbeträge in DM-Beträge umgewandelt werden sollen unter Zugrundelegung eines Ankaufs und Verkaufs eines Warenpostens. Das sei eine reine Sicherungsmaßnahme fern von jeder eigenwirtschaftlichen Betätigung im Sinne des §1 Abs. 3 der Satzung gewesen.
2)
Dieser Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht beigetreten werden. Die vom Berufungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung des Verbots der eigenwirtschaftlichen Betätigung wird dem Sinn und Zweck dieses Verbots nicht gerecht.
Mit diesem Verbot wird in der Satzung in negativer Form unterstrichen, was sich bereits aus der positiven Bestimmung des der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs ergibt. Wie bereits ausgeführt, war die durch Hoheitsakt geschaffene Beklagte als rechtsfähige Verwaltungseinheit und verselbständigte Trägerin der mittelbaren Staatsverwaltung ein typischer "Leitungsverband" oder "Lenkungsverband", der auf dem Gebiet der Fischwirtschaft die volle Marktgewalt und im Rahmen der Zwangsbewirtschaftung die ihm zur Versorgung der Bevölkerung mit Fisch übertragenen Befugnisse ausüben sollte. Danach beschränkte sich sein Aufgabenkreis auf hoheitliche Lenkungsmaßnahmen auf dem ihm zugewiesenen Wirtschaftsgebiet. Die ihm insoweit übertragene rein verwaltende Tätigkeit bezog sich auf die wirtschaftliche Betätigung der zu seinem Wirtschaftsgebiet gehörenden und ihm angeschlossenen Unternehmen und Personen. Die Beklagte hatte die Marktordnung durchzuführen und damit die wirtschaftliche Betätigung anderer, also eine " fremdwirtschaftliche" Betätigung zu lenken; sie konnte sich aber nicht selbst wirtschaftlich betätigen. Eine " eigenwirtschaftliche" Betätigung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft war ihr nicht übertragen. Damit war ihr Aufgaben- und Wirkungsbereich klar umrissen. Das in §1 Abs. 3 der Satzung noch ausdrücklich niedergelegte Verbot der eigenwirtschaftlichen Betätigung hatte insofern nur noch "deklaratorische" Bedeutung.
Die Beschränkung der Aufgaben der Beklagten auf eine rein verwaltende Tätigkeit hatte nicht nur "theoretische" Bedeutung; diese Beschränkung leitete ihre innere Berechtigung vielmehr aus wichtigen praktischen Erwägungen her. Mit dem Ausschluß jeder wirtschaftlichen Betätigung sollte nicht etwa nur jeder unerwünschte Wettbewerb auf dem Gebiet der Fischwirtschaft in dem Verhältnis zu den Unternehmen und Personen, die von der Beklagten mitgliedschaftlich "umfaßt" wurden, vermieden werden, sondern es sollte durch diese Scheidung in erster Linie verhindert werden, daß die der Beklagten übertragenen Lenkungsaufgaben, die zu dem Bereich einer hoheitlichen Verwaltung gehörten, irgendwie in unsachlicher Weise mit "eigenwirtschaftlichen" Interessen und Erwägungen verquickt würden. Hätte sich die Beklagte selbst wirtschaftlich betätigen können, so hätte immer die Gefahr einer sachfremden, mißbräuchlichen Ausnutzung hoheitlicher Befugnisse zum Vorteil einer eigenwirtschaftlichen Betätigung bestehen können. Umgekehrt hätten aber auch eigenwirtschaftliche Überlegungen der Durchführung der Marktordnung und der Zwangsbewirtschaftung hinderlich sein können. Diese Gefahr sowie jeder Verdacht einer zu mißbilligenden Verquickung beider Betätigungsgebiete konnte nur dadurch wirksam vermieden werden, daß die Beklagte von jeder eigenen wirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft ausgeschlossen wurde. Das bedeutete, daß sie sich in keinem Fall als Käufer und Verkäufer in den Warenumsatz auf dem Gebiet der Fischwirtschaft einschalten konnte. Dabei konnte es keinen Unterschied machen, ob es sich um eine einmalige oder um eine dauernde Betätigung handelte. Es konnte auch nicht darauf ankommen, ob die wirtschaftliche Betätigung einem eigenen oder einem fremden Interesse dienen sollte. Eine klare Abgrenzung und Unterscheidung zwischen verwaltender und eigenwirtschaftlicher Betätigung konnte nur aus dem Gegenstand und dem Inhalt der einzelnen Maßnahmen und Geschäfte, nicht aber aus den Beweggründen gewonnen werden, die für die Beklagte bei ihren Entschließungen hätten maßgebend sein können. Selbstverständlich war es der Beklagten nicht "schlechthin untersagt, Rechtsgeschäfte abzuschließen oder als Vertragspartner aufzutreten". Insoweit mißversteht das Berufungsgericht das Gutachten von Prof. Dr. Forsthoff (BU S. 26). Schon um die personellen und materiellen Voraussetzungen für die Ausübung der ihr übertragenen Verwaltungstätigkeit, die auch den Ausgleichsstock umfaßte, zu schaffen, konnte die Beklagte im Rahmen der laufenden Verwaltung z.B. Dienstverträge mit Angestellten, Mietverträge über Büroräume, Kaufverträge über Büromaterial, Bankverträge wegen des notwendigen Geldverkehrs usw. abschließen. Sie konnte und durfte aber auf keinen Fall gerade auf dem Gebiet, auf dem ihr allein die Durchführung der Marktordnung durch Lenkungsmaßnahmen oblag, Rechtsgeschäfte abschließen und Vertragspartner werden, d.h., sie konnte sich niemals durch Kauf- oder Kommissionsverträge in den Warenumsatz einschalten. Die Beklagte konnte weder die ihr zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel noch die von ihr zu verwaltenden Mittel des Ausgleichsstocks für irgendwelche Umsatzgeschäfte auf dem Gebiet der Fischwirtschaft benutzen. Tatsächlich ist dies aber mit dem Abschluß und der Ausführung des Vertrages vom 27. Mai 1948 in einem sehr großen und wertmäßig bedeutenden Umfang geschehen. Sie hat sich mit diesem Vertrage zwischen Importeur und Großhandel eingeschaltet, indem sie die importierte Ware im Werte von nahezu 1 1/2 Millionen Reichsmark kaufte und zu Eigentum erwarb und später diese Ware dann im Kommissionswege weiterveräußerte. Mag der eigentliche Weiterveräußerungsgewinn auch ganz den für die Beklagte tätigen Klägern zugeflossen sein, so ändert dies doch nichts an der Tatsache, daß es sich hierbei um eine eigenwirtschaftliche Betätigung der Beklagten gehandelt hat. Obwohl es an sich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise ein "Gewinn" erzielt werden sollte und tatsächlich erzielt wurde, ist im vorliegenden Fall nach dem eigenen Vortrag der Beklagten davon auszugehen, daß sie Mittel des Ausgleichsstocks wertbeständig erhalten wollte. Der hierfür eingeschlagene Weg der "Flucht in die Sachwerte" bestand darin, daß sie sich gerade auf dem Warenmarkt, den sie hoheitlich lenken sollte, selbst wirtschaftlich einschaltete und auf Kosten der Importeure oder anderer Unternehmen des Handels und der Industrie sich selbst Sachwerte verschaffte, um den Ausgleichsstock vor Substanzverlusten zu schützen. Die Reichsmarkmittel des Ausgleichsstocks sollten auf diese Weise in möglichst großem Umfang in DM über die Währungsreform hinübergerettet werden. Dieser Schutz vor einem "Währungsverlust" kann auch als Erzielung eines "Währungsgewinns" gewertet werden. Tatsächlich ist auf diese Weise auch ein erheblicher "Gewinn" von mehr als einer Million DM erzielt worden, den nunmehr die Kläger für sich in Anspruch nehmen. Diesen "Gewinn" hätten nämlich in erster Linie die Kläger erzielt, wenn sie nicht von der Beklagten veranlaßt worden wären, einen Teil der von ihnen importierten Ware an die Beklagte zu veräußern. Daß die Beklagte sich diese Ware nicht "endgültig zueignen" wollte, schließt eine ihr verbotene "eigenwirtschaftliche Betätigung" in keiner Weise aus. Selbstverständlich wollte die Beklagte die gekaufte und zu Eigentum erworbene Ware später, und zwar nach der Währungsreform, weiterveräußern, und mit dem auf diese Weise erzielten DM-Erlös den Ausgleichsstock wieder aufzufüllen.
Auch das Berufungsgericht verkennt nicht, daß dieses Geschäft "unter normalen Verhältnissen" nicht abgeschlossen worden wäre, meint aber, es damit rechtfertigen zu können, daß es "seinen einzigen Grund und seine innere Berechtigung in der bevorstehenden Währungsumstellung" gehabt habe. Mit einer derartigen Motivierung des Geschäfts setzt sich das Berufungsgericht aber in rechtsirriger Weise über das allein nach dem Gegenstand und dem Inhalt des Geschäfts zu bestimmende Verbot der eigenwirtschaftlichen Betätigung hinweg. Die Beklagte konnte und durfte sich auf dem Gebiet der Fischwirtschaft überhaupt nicht als Käufer und Weiterverkäufer betätigen. Eine solche Einschaltung in den Handel war ihr schlechthin untersagt. Damit war ihr aus Rechtsgründen von vornherein auch der Weg verschlossen, sich im Hinblick auf die Währungsumstellung - wenn auch nur einmalig oder ausnahmsweise - auf dem von ihr gelenkten Warenmarkt zu betätigen und sich hier an der "Flucht in die Sachwerte" zu beteiligen.
Gerade wenn man der eigenen Darstellung der Beklagten folgt, zeigt sich, wie bedenklich der Abschluß des Vertrages vom 27. Mai 1948 im Hinblick auf die mit ihm verfolgten Zwecke war und daß hierdurch Interessenkonflikte entstehen konnten, die gerade durch die Scheidung der rein verwaltenden Tätigkeit von der wirtschaftlichen Betätigung vermieden werden sollten. Wollte die Beklagte ihr Ziel, die zum Ankauf der Ware verwendeten Mittel wertbeständig zu erhalten, erreichen, so mußte sie auf jeden Fall eine Veräußerung der Ware vor der Währungsreform zu vermeiden suchen. Sie hatte nunmehr ein wirtschaftliches Interesse daran, hierfür einen günstigen Zeitpunkt nach der Währungsreform zu wählen. Obwohl für die Beklagte bei der Bestimmung des Zeitpunktes der Weiterveräußerung der Ware nur die Versorgungsbedürfnisse der Bevölkerung maßgebend sein durften, will sie den Klägern "zugesagt" haben, daß sie im Falle des Abschlusses des Vertrages einen Weiterverkauf durch die Importeure an den Großhandel weder bezüglich der durch den Vertrag erfaßten Heringe noch bezüglich der übrigen nicht erfaßten und daher im Eigentum der Importeure verbliebenen Ware vor der Währungsreform anordnen würde. Die Beklagte will hiermit gerade die den Klägern mit dem Vertrag gewährten wirtschaftlichen Vergünstigungen herausstellen und zeigen, daß die Kläger andernfalls durch Anordnung der Beklagten die gesamte Importware möglicherweise schon vor der Währungsreform hätten verkaufen müssen. Die Kläger sollten nicht nur den weitaus größeren Teil der Heringsimporte über die Währungsreform hinaus behalten, sondern aus den an die Beklagte abgegebenen Posten auch den Weiterveräußerungsgewinn in DM erhalten. Wenn die Beklagte insoweit von einem den Klägern "garantierten doppelten Vorteil" spricht (Schriftsatz vom 20. November 1952 S. 10 f, 17), zeigt dies eine nicht unbedenkliche Verquickung "wirtschaftlicher" Interessen, die auf die Erhaltung der Wertbeständigkeit des Ausgleichsstocks gerichtet waren, mit den Aufgaben und Befugnissen, die der Beklagten im Rahmen einer "hoheitlichen" Verwaltung hinsichtlich der Versorgung der Bevölkerung mit Fisch übertragen waren. Ganz abgesehen davon, daß auch für die Beklagte wegen des Zeitpunktes der Währungsreform eine gewisse Unsicherheit bestehen konnte, vertrugen sich die der Beklagten zur Versorgung der Bevölkerung übertragenen Lenkungsmaßnahmen nicht mit einer "Zusage" oder "Garantie", die im Zusammenhang mit einem Kauf- und Kommissionsvertrag gegeben wurde, der gerade die zur Versorgung der Bevölkerung bestimmte Ware betraf. Es bestand zumindest die Gefahr, daß die Beklagte bei der Verfügung über die Ware, die sie "zur Sicherung des Ausgleichsstocks" gemäß dem Vertrag vom 27. Mai 1948 erworben hatte, in Interessenkonflikte geraten konnte und daß sie über ihre eigene Ware, je nachdem, wie es für sie günstiger sein konnte, später oder früher als über die den Importeuren verbliebene Ware verfügen würde. Die Beklagte hat weiter behauptet, im Jahre 1948 habe die Kapazität der deutschen Fischindustrie nicht ausgereicht, um die leicht verderblichen Heringe innerhalb ihrer Haltbarkeitsgrenze zu verarbeiten; auch diese Tatsache habe Anlaß zum Abschluß des Vertrages gegeben (Schriftsatz vom 20. November 1952 S. 8 f). Abgesehen davon, daß solche wirtschaftlichen Erwägungen es niemals rechtfertigen konnten, Mittel des Ausgleichsstocks für den Aufkauf und zur Lagerung von Heringen zu verwenden und zugleich das Verderbsrisiko zu übernehmen, hätte die Beklagte als Lenkungsstelle, wenn wirklich eine Verderbsgefahr aufgetreten wäre, zuerst ihre eigenen Salzheringe zur Verteilung abrufen können, was sich für die Verwertung der möglicherweise ebenfalls dem Verderb ausgesetzten Ware der Kläger nachteilig hätte auswirken können.
Legt man die eigene Darstellung der Beklagten über Anlaß und Zweck des Vertrages vom 27. Mai 1948 zugrunde, so läßt sich im vorliegenden Fall die Gefahr oder zumindest der Verdacht einer mißbräuchlichen Verquickung von hoheitlicher Lenkungsgewalt und eigenwirtschaftlichem Interesse, mag dieses sich auch nur auf die wertbeständige Anlage von Mitteln des Ausgleichsstocks richten, nicht völlig von der Hand weisen. Auch wenn der Abschluß des Vertrages vom 27. Mai 1948 nur der "Verwaltung" des Ausgleichsstocks dienen sollte und keine "Verwendung" im Sinne des §8 Abs. 3 Ziff 12 der Satzung vom 13. Juni 1935 gewesen sein sollte, so änderte dies nichts an der Tatsache, daß es sich um eine eigenwirtschaftliche Betätigung handelt, die den der Beklagten zugewiesenen Wirkungskreis überschreitet.
3)
Aus der Überschreitung des Wirkungskreises der Beklagten folgt, daß der vom Hauptgeschäftsführer Poock namens der Beklagten abgeschlossene Vertrag vom 27. Mai 1948 schlechthin unwirksam ist. Es handelt sich dabei nicht um eine schwebende Unwirksamkeit im Sinne der §§177, 178 BGB. Der Hauptgeschäftsführer P. hat zwar gleichzeitig die ihm als Organ der Beklagten zustehende Vertretungsmacht überschritten. Eine Genehmigung des Vertrages durch die Beklagte konnte aber schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil die Beklagte selbst einen solchen Vertrag überhaupt nicht schließen und daher auch nicht genehmigen konnte. Eine Genehmigung hätte auch nicht durch die übergeordnete Aufsichtsbehörde erteilt werden können. Rechtshandlungen der Beklagten, seien sie hoheitlicher oder privatrechtlicher Natur, konnten von der Aufsichtsbehörde nicht rechtswirksam "genehmigt" werden, wenn die Beklagte solche Rechtshandlungen nach dem ihr zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungskreis überhaupt nicht vornehmen konnte. Eine eigenwirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft wäre ihr aber ohne eine gesetzliche Satzungsänderung nicht möglich gewesen.
Da die Vertretungsmacht eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts niemals über den der juristischen Person durch Gesetz, Satzung oder Zweck zugewiesenen Wirkungskreis hinausgehen kann, hat der Geschäftsführer P. mit Abschluß des Vertrages vom 27. Mai 1948 zugleich die ihm als Organ der Beklagten zustehende "Vertretungsmacht" überschritten. Dieser Mangel der Vertretungsmacht folgt ohne weiteres aus der Beschränkung des Wirkungskreises der Beklagten. Soweit in §1 Abs. 3 der Satzung vom 13. Juni 1935 mit rein "deklaratorischer" Wirkung der Beklagten die eigenwirtschaftliche Betätigung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft "untersagt" ist, handelt es sich nicht um eine den Hauptgeschäftsführer nur nach innen bindende Anweisung, die nur die Wirkung hätte, daß er auf dem Gebiet der Fischwirtschaft im Verhältnis zu der Beklagten solche Geschäfte nicht hätte abschließen sollen oder dürfen. Die Rechtslage war vielmehr so, daß er derartige Geschäfte überhaupt nicht machen könnte, weil hierzu der Beklagten das rechtliche Können fehlte.
Ob eine solche Beurteilung in gleicher Weise für juristische Personen des Privatrechts zutrifft, wenn deren Satzungen Beschränkungen ihrer Aufgabenbereiche enthalten, kann hier dahingestellt bleiben. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind jedenfalls grundsätzlich nur im Rahmen des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs zu einem rechtswirksamen Handeln befugt. Sie können nur innerhalb des durch ihre Zwecke und Aufgaben bestimmten, sachlich und räumlich beschränkten Lebenskreises handeln. Außerhalb ihres Funktionsbereichs liegende Handlungen entbehren schlechthin der Rechtswirksamkeit. Für diese Beurteilung ist allein die objektiv gegebene Rechtslage maßgebend (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 3. Aufl. S. 374 f; Rosin, Das Recht der öffentlichen Genossenschaft, 1886 S. 92 ff; Gierke, Die Genossenschaftstheorie und die deutsche Rechtsprechung 1887, S. 630 ff; Gierke, Deutsches Privatrecht, 1. Bd, 1895 S. 518 ff; Dernburg, Lehrbuch des Preußischen Privatrechts, 1. Band, 5. Aufl. 1894, S. 111; Fleiner, Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl., 1928, S. 108; Zeitschrift für Bergrecht 1, 640; Schlegelberger, Grenzen der Rechtsfähigkeit preußischer Wassergenossenschaften, Reichsverwaltungsblatt Bd. 51, 1930, S. 90 ff; Lassar, Zur Lehre von der beschränkten Handlungsfähigkeit öffentlichrechtlicher juristischer Personen nach preußischem Recht, VerwArch Bd. 38 S. 31 ff).
Zu dem gleichen Ergebnis ist das Reichsgericht - wenn auch noch mit abweichender Begründung - in der Entscheidung vom 2. Juni 1885 (SeuffArch Bd. 40 Nr. 271 S. 389) gelangt. In diesem Fall bestritt ein preußischer Wegeverband die Gültigkeit eines Vertrages mit der Begründung, seine Organpersonen hätten den Vertrag außerhalb der Zuständigkeit des Verbandes abgeschlossen. Es handelte sich dabei um die Herstellung eines außerhalb des Verbandsgebietes liegenden Weges. Das Berufungsgericht war davon ausgegangen, daß die juristische Person für die vertraglichen Verpflichtungen, die ihre Beamten in dieser Eigenschaft für sie eingegangen seien, aufzukommen habe, sofern nicht den Geschäftsgegnern bekannt sei, daß die Beamten ihre Zuständigkeit überschritten hätten. Das Reichsgericht hat diesen Satz "in dieser Allgemeinheit" als unrichtig bezeichnet und ausgeführt, die juristische Person hafte vielmehr für die von ihrem Vertreter in dieser Eigenschaft für sie übernommenen Verpflichtungen nur insoweit, als der Vertreter innerhalb des ihm überweisenen Geschäftskreises gehandelt hätte. Das Reichsgericht meint zwar, dieser Satz folge unmittelbar aus dem Begriff der "Stellvertretung", und will Art und Umfang der Befugnisse der Vertreter im einzelnen Fall aus Gesetzen, Statuten oder sonstigen Normen oder aus dem Zweck der juristischen Person bestimmen, verkennt hierbei aber, daß es sich in erster Linie um die Abgrenzung der der juristischen Person rechtssatzmäßig übertragenen Aufgaben handelt. Was als Begrenzung der "Befugnisse der Vertreter", d.h. der für den Verband handelnden Organe, bezeichnet wird, ist nach richtiger Auffassung die Begrenzung des Wirkungsbereichs der juristischen Person, die durch diese Organe handelt. Deren Handlungen gelten als Handlungen, der juristischen Person selbst.
In der Entscheidung vom 2. Juli 1907 (Recht 1907 S. 1059 Nr. 2497) hat das Reichsgericht für die Rechtswirksamkeit von Handlungen, die von dem Vorstand einer juristischen Person des öffentlichen Rechts vorgenommen werden, ebenfalls noch auf den dem Organ zugewiesenen Wirkungskreis abgestellt. In diesem Fall hatte die Verwaltung einer Stiftung außerhalb des Stiftungszwecks liegende Rechtsgeschäfte vorgenommen. Hierzu hat das Reichsgericht ausgeführt, der vom Berufungsgericht aufgestellte Satz, daß eine juristische Person nur innerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises gültig vertreten werde, sei jedenfalls in Bezug auf die Vertretung der juristischen Person des öffentlichen Rechts als durchaus richtig anzuerkennen; die Befugnis des gesetzlichen Vertreters einer solchen juristischen Person, für sie mit Rechtswirksamkeit zu handeln, werde durch deren Verfassung, insbesondere deren Satzung bestimmt. In letzter Reihe sei der Umfang der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vertreters aus dem Zweck der juristischen Person zu entnehmen. Was hier als Wirkungskreis der Organe einer juristischen Person bezeichnet wird, ist nach richtiger Beurteilung der Wirkungskreis der lediglich durch ihre Organe handelnden juristischen Person als solcher.
Die im Schrifttum streitige Frage, ob man sich den Sachverhalt so zu denken habe, daß juristische Personen des öffentlichen Rechts nur innerhalb des ihnen zugewiesenen Wirkungskreises rechtlich vorhanden oder rechtsfähig seien (Lehre von der Teilperson) bedarf hier keiner Erörterung. Es genügt die Feststellung, daß sie außerhalb ihres Wirkungskreises nicht wirksam rechtlich handeln können. Nehmen sie auf dem ihnen verschlossenen Gebiete Rechtsakte vor, so sind diese nichtig.
Da sich die Beklagte auf dem Gebiet der Fischwirtschaft überhaupt nicht wirtschaftlich betätigen, also insoweit auch keine Rechtsgeschäfte abschließen konnte, war der trotzdem von dem Hauptgeschäftsführer P. am 27. Mai 1948 abgeschlossene Kauf- und Kommissionsvertrag nichtig. Insoweit besteht ein Unterschied zu solchen Rechtsgeschäften, die von dem Organ der juristischen Person zwar innerhalb ihres Wirkungskreises, aber unter Überschreitung ihrer satzungsmäßig beschränkten Vollmacht oder unter Mißbrauch ihrer das Geschäft an sich deckenden Vollmacht vorgenommen werden.
Sofern die Handlung den Wirkungskreis der juristischen Person überschreitet, ist für die Anwendung des §134 BGB kein Raum mehr. Es kann nicht mehr darauf ankommen, ob und in welcher Form die Überschreitung des Wirkungskreises noch ausdrücklich durch eine gesetzliche Bestimmung "verboten" ist. Wie bereits dargelegt worden ist, hat die in §1 Abs. 3 der Satzung vom 13. Juni 1935 ausgesprochene "Untersagung" der eigenwirtschaftlichen Betätigung auf dem Gebiet der Fischwirtschaft nur "deklaratorische" Bedeutung. Mit einem solchen Verbot brauchte nicht erst eine Nichtigkeit des Geschäfts nach §134 BGB herbeigeführt zu werden. Da die juristischen Personen des öffentlichen Rechts ohnehin nur innerhalb des ihnen durch staatlichen Hoheitsakt - positiv - zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereiches rechtswirksam zu handeln und sich zu betätigen vermögen, sind die über diesen Bereich hinausgehenden Handlungen ihrer Organe rechtlich schlechthin wirkungslos. Es kommt also überhaupt nicht darauf an, ob gewisse Geschäfte im Sinne des §134 ausdrücklich verboten sind. Der Herbeiführung einer Nichtigkeit nach §134 BGB bedarf es nicht, weil die durch ihre Organe handelnden juristischen Personen des öffentlichen Rechts außerhalb ihres Wirkungskreises überhaupt keine rechtlich beachtlichen Handlungen vornehmen können.
4)
Ist danach der Vertrag vom 27. Mai 1948 rechtsunwirksam, so haben beide Parteien ihre Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht. Die Beklagte ist also gemäß §§812, 818 BGB zur Herausgabe des durch den Verkauf der Heringe erlangten Erlöses verpflichtet. Die in den Ausgleichsstock geflossenen Mittel gehören zum Vermögen der Beklagten. Diese kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Die Mittel sind nicht verbraucht, sondern im Hinblick auf die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche zurückgestellt worden. Sie befinden sich noch auf dem Konto der Beklagten und sind zur Rückerstattung verfügbar (Schreiben vom 22. November 1951 und 23. September 1952, Anlagen 6 und 7).
Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung für diesen Fall, daß der Vertrag vom 27. Mai 1948 wegen Überschreitung des Befugnisbereiches der Beklagten mit dem sich aus §§812, 818 BGB ergebenden Folgen als unwirksam angesehen wird, noch eine Hilfsbegründung gegeben und ausgeführt, die Beklagte könne dem Klagebegehren dann den Einwand der Unzulässigkeit der Rechtsausübung (§242 BGB) entgegenhalten, da die Kläger sich mit der Klagerhebung in Widerspruch zu ihrem früheren Verhalten gesetzt hätten. Die Kläger hätten nicht nur auf Grund des Vertrages das ganze Geschäft ausgeführt und den für sie daraus erzielten Gewinn bei der Weiterveräußerung vereinnahmt, sondern nach ihrem eigenen Vortrag auch darauf gedrungen, daß der Hauptgeschäftsführer P. die sich aus dem vereinbarten Zweck des Vertrages gegenüber dem Ausgleichsstock ergebenden Pflichten erfüllte und den vollen Erlösbetrag dem Ausgleichsstock gutschrieb. Aus diesem Verhalten sei zu schließen, daß sie den Vertrag als wirksam betrachtet hätten und auch trotz aller eventuell gegen seine Wirksamkeit bestehenden Bedenken hätten aufrecht erhalten wollen. Dies habe auch die Beklagte aus dem Verhalten der Kläger entnehmen müssen.
Demgegenüber weist die Revision mit Recht darauf hin, daß unter den gegebenen Umständen ein solcher Einwand schon mit Rücksicht auf die öffentlichrechtliche Stellung der Beklagten unzulässig sei.
Beruft sich eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Überschreitung ihres Wirkungskreises, so ist demgegenüber, sofern nicht besondere Umstände eine andere Beurteilung rechtfertigen, für eine Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben regelmäßig kein Raum (Forsthoff a.a.O. S. 374 f; Lassar a.a.O. S. 42 f; RG Recht 1907 S. 1049 Nr. 2497). Der Geschäftsgegner der öffentlichen Hand kann sich im allgemeinen nicht auf Treu und Glauben berufen, wenn ein Organ einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gewisse Zuständigkeitsbeschränkungen nicht beachtet hat, wenn z.B. Formmängel oder Vertretungsmängel vorliegen oder wenn die Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde fehlt. Was die Rechtsprechung hierzu für diese an sich innerhalb des Wirkungskreises der juristischen Personen des öffentlichen Rechts liegende Fälle ausgeführt hat (BGH Urt v. 22. Mai 1951 in Lind-Möhr DGO §36 Nr. 1; BGHZ 6, 330[BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51] [332 f]; RGZ 157, 212; OGH Köln NJW 1950, 70; Beitzke MDR 1953, 1; Wild NJW 1955, 693; Capeller MDR 1956, 7; dagegen Nipperdey JZ 1952, 577; Scholz NJW 1953, 961), muß im öffentlichen Interesse auch dann gelten, wenn es sich um Fälle der Überschreitung des Wirkungskreises handelt.
Dann kann aber umgekehrt auch die öffentliche Hand im allgemeinen nicht die Verletzung von Treu und Glauben einwenden, wenn ihr Geschäftsgegner sich darauf beruft, das zwischen ihm und der öffentlichen Hand geschlossene Geschäft sei unwirksam, weil es sich in einem der öffentlichen Hand verschlossenen Gebiet bewegt habe. Es ist deshalb im vorliegenden Fall rechtlich unbeachtlich, daß sich hier das unter Überschreitung des Wirkungskreises getätigte Geschäft zum Vorteil der Körperschaft des öffentlichen Rechts und zum Nachteil der Kläger ausgewirkt hat.
Besondere Umstände, die das Klagbegehren gleichwohl als unzulässige Rechtsausübung erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Durch den Abschluß des Vertrages vom 27. Mai 1948 haben die Kläger keinerlei besondere Vorteile gehabt; sie haben vielmehr im Ergebnis ganz erhebliche Nachteile erlitten. Den reinen Weiterveräußerungsgewinn hätten sie, wenn sie die Ware behalten hätten, immer erzielt. Sie hätten aber darüber hinaus die Chance gehabt, sich ebenso wie die Beklagte Sachwerte über die Währungsreform hinüber zu erhalten und damit einen "Währungsgewinn" zu erzielen, wie er jetzt der Beklagten zugeflossen und Gegenstand des Rechtsstreits geworden ist. Was das Berufungsgericht im vorliegenden Fall als "venire contra factum proprium" ansieht, ist im Grunde nichts anderes als die Geltendmachung der Unwirksamkeit eines von beiden Seiten an sich gewollten und auch durchgeführten Vertrages. Der hierin liegende Widerspruch zu dem "früheren" Verhalten einer Partei, nämlich zu dem Abschluß und der Durchführung des Vertrages, kann für sich allein nicht den Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung begründen. Das Berufungsgericht schließt aus dem Verhalten der Kläger, daß diese den Vertrag zunächst als wirksam betrachtet hätten. Aus ihrem späteren Verhalten kann aber keineswegs gefolgert werden, daß sie den Vertrag "auch trotz aller eventuell gegen seine Wirksamkeit bestehenden Bedenken aufrecht erhalten wollten". Den Klägern sind nach ihrem insoweit unbestrittenen Vortrag erst sehr viel später Bedenken gegen die Wirksamkeit des Vertrages gekommen, als ihnen der Verwaltungsbefehl des Direktors der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. Juni 1948 bekannt wurde. Auch wenn die Kläger zunächst begreiflicherweise Wert darauf legten, daß der Hauptgeschäftsführer P. die Erlöse aus den Heringsvorkäufen - wie vorgesehen - dem Ausgleichsstock gutschrieb und daß über diese Erlöse nicht anderweit verfügt wurde, stand dies der späteren Geltendmachung eines Rückzahlungsanspruches nicht entgegen. Gerade angesichts der damaligen Stellungnahme des Ministers Dr. S.-S. kann die Beklagte den Klägern nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Durch Verfügung vom 9. Juni 1948 hatte Dr. T., der derzeitige Abteilungsleiter der VELF (Haushaltsreferat), gebilligt und angeregt, daß zum Zwecke der Wertbeständigmachung Ausgleichsbeträge zum Ankauf von Importwaren verwendet wurden. Dr. S.-S. hat diese an die Abteilung "verschiedene Waren" in H. gerichtete Verfügung durch Fernschreiben vom 18. Juni 1948 widerrufen und derartige Geschäfte schlechthin verboten. Wie die Beklagte selbst vorgetragen hat, vertrat Dr. S.-S. die Auffassung, daß eine wertbeständige Anlage der verwalteten öffentlichen Mittel durch eine derartige "Flucht in die Sachwerte" nicht verantwortet werden könnte. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Kläger sind daraufhin auch alle derartigen Geschäfte der Abteilung "Verschiedene Waren" rückgängig gemacht worden. Auch der Hauptgeschäftsführer P. hat die zwischenzeitlich mit dieser Abteilung getätigten Warenkäufe rückgängig gemacht. Die Kläger fordern für sich nur die gleiche Behandlung; denn die von Dr. S.-S. verbotenen Transaktionen lassen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht keine wesentlichen Unterschiede gegenüber dem Vertrag vom 27. Mai 1948 erkennen. Wie die von den Klägern vorgelegten Schreiben vom 23. Juli 1951, 23. Oktober 1951 und 28. Mai 1953 (Anlagen 4, 5 und 6) zeigen, war das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatssekretär Dr. S.) gerade im Hinblick auf die von Dr. S.-S. vertretene Auffassung auch zu einer solchen Gleichstellung der Kläger bereit. Die von den Klägern geforderte "Rückregulierung" des streitigen Geschäfts scheiterte schließlich nur an der ablehnenden Haltung des Bundesrechnungshofes. Bei dieser Sachlage kann den Klägern nicht der Vorwurf eines Verstoßes gegen Treu und Glauben gemacht werden, wenn sie die Klärung der Rechtslage erstreben und die von der Beklagten auf Grund des unwirksamen Vertrages vom 27. Mai 1948 auf Kosten der Kläger erlangten Vermögensvorteile zurückfordern.
Nach alledem war der Klage unter Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile mit der Kostenfolge aus §91 ZPO stattzugeben, ohne daß es noch einer Prüfung der Frage bedurfte, ob der Vertrag vom 27. Mai 1948 auch aus anderen Gründen, etwa wegen Verstoßes gegen Bewirtschaftunsvorschriften, nichtig war (§134 BGB) oder ob die Kläger auch einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung deshalb geltend machen könnten, weil sich der Hauptgeschäftsführer Poock trotz des ihm bekannten Fernschreibens des Ministers Dr. S.-S. vom 18. Juni 1948 geweigert hat, den Vertrag rückgängig zu machen.