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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.01.1967, Az.: VII ZR 129/64

Rechtswegverweisung an eine dritte Gerichtsbarkeit; Erfordernis eines Hauptantrags für eine Verweisung im Beschlusswege; Anfechtung eines Verweisungsbeschlusses; Rentenauszahlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch die Post; Sozialrechtsweg für ein streitiges Rechtsverhältnis öffentlich-rechtlicher Natur

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.01.1967
Aktenzeichen
VII ZR 129/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 19.03.1964
LG Bonn

Fundstellen

  • DB 1968, 48 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1967, 484-485 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 781-783 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Rechtswegverweisung durch Beschluß.

Streitigkeiten zwischen Berufsgenossenschaften und der Post über die Erstattung von Aufwendungen, die der Post durch Auszahlung von Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung entstehen, sind von den Sozialgerichten zu entscheiden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Januar 1967
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Vogt
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. März 1964 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die klagende Berufsgenossenschaft beauftragte am 19. März 1945 die Preussische Staatsbank (S.) in B., aus ihrem Guthaben 1.692.000 RM zugunsten der Generalpostkaase in B. zu überweisen. Es handelte sich bei diesem Betrag um einen gemäß § 728 RVO a.F. an die Reichspost, welche die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung durch ihre Postämter auszahlte, geleisteten Vorschuß. Er war für die Rentenzahlung in den Monaten Mai und Juni 1945 bestimmt. Die Preussische Staatsbank teilte der Klägerin am 24. März 1945 mit, daß sie die Überweisung auftragsgemäß durch Postscheck an die Generalpostkasse ausgeführt und das Konto der Klägerin mit dem Betrag von 1.692.000 RM belastet habe. Nach der Behauptung der Klägerin hat die Generalpostkasse diesen Betrag auch erhalten, und zwar spätestens am 3. April 1945.

2

Im Mai und Juni 1945 zahlten Postämter in der britischen und amerikanischen Besatzungszone Unfallrenten aus. Sie konnten sich die Mittel dafür nicht mehr, wie es bisher geschehen war, von der Generalpostkasse beschaffen. Die Mittel erhielten sie teils aus Beständen der Oberpostdirektionen, teils durch Vorschüsse von Dienststellen der Länder und Gemeinden, teils durch Bankkredite. Die Oberpostdirektionen verlangten von der Klägerin Erstattung in Höhe von 540.641,65 RM. Die Klägerin war durch eine Anordnung des B. Magistrats vom 17. Juli 1945 stillgelegt. In ihrem Namen und für ihre Rechnung zahlten verschiedene Berufsgenossenschaften die 540.641,65 RM unter Vorbehalt an die Oberpostdirektionen.

3

Die Klägerin ist der Auffassung, die Oberpostdirektionen und damit die Beklagte hatten, da die im Mai und Juni 1945 ausgezahlten Renten bereits durch den Ende März geleisteten Vorschuß von 1.692.000 RM gedeckt gewesen seien, die 540.641,65 RM ohne Rechtsgrund erlangte Mit der beim Sozialgericht eingereichten Klage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 54.064,16 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

4

Die Beklagte bestreitet, daß die Generalpostkasse den Vorschuß von 1.692.000 RM noch erhalten habe. Jedenfalls hätten die Postämter in der britischen und amerikanischen Zone aus diesem Vorschuß nichts mehr erlangt. Die aus anderen Mitteln von den Postämtern im Mai und Juni 1945 ausgezahlten Rentenbeträge habe die Klägerin erstatten müssen.

5

Das Sozialgericht hat auf den von beiden Parteien hilfsweise gestellten Verweisungsantrag den Rechtsstreit durch Beschluß an das Landgericht verwiesen.

6

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 54.064,16 DM nebst Zinsen weiter.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Zur Frage des Rechtswegs ist auszuführen:

10

1.)

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit an das ordentliche Gericht verwiesen. Die Verweisung von einem Rechtsweg in den anderen - geregelt in § 17 GVG, § 41 VwGO, § 52 SGG, § 34 FGO - hat nach der in Rechtsprechung und Lehre herrschenden Auffassung nur "abdrängende, nicht aufdrängende Wirkung"; sie hindert das Gericht, an das verwiesen ist, zwar an einer Zurückverweisung an das verweisende Gericht, aber nicht an einer Weiterverweisung an das Gericht einer dritten Gerichtsbarkeit, (BGHZ 25, 346, 350 [BGH 11.10.1957 - IV ZR 175/57];  38, 289 [BGH 28.11.1962 - V ZR 9/61]; BVerwG NJW 1960, 2355; OVG Koblenz, NJW 1961, 1643; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 9. Aufl., § 6, 3; Eyermann-Fröhler, VwGO 4. Aufl. § 41 Anm. 4; Klinger VwGO 2. Aufl. § 41 Anm. D 2 f; Schunck-De Clerck, VwGO § 41 Anm. 2 d cc; Redeker- von Oertzen, VwGO 2. Aufl. § 41 Anm. 3; Rohwer-Kahlmann, Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Rdz 4 und 11 zu § 52 SGG). Die Frage ist jedoch streitig. Anderer Ansicht sind z.B. Ule, JZ 1959, 501, 503 [BGH 19.01.1959 - III ZR 160/57] und Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. Anm. II 3 b zu § 41 VwGO sowie Baumbach ZPO 29. Aufl. Anm. 3 B zu § 17 GVG.

11

Der Senat braucht der Frage hier nicht weiter nachzugehen. Wie unter I 3 noch ausgeführt wird, war für die vorliegende Streitigkeit der Rechtsweg vor den Sozialgerichten gegeben, so daß eine Weiterverweisung an ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht kommt.

12

2.)

Es könnte die Frage gestellt werden, ob das Sozialgericht durch Beschluß verweisen durfte.

13

§ 52 SGG sieht, anders als §§ 17 Abs. 4 GVG, 41 Abs. 4 VwGO, 34 Abs. 4 FGO, eine Verweisung durch Beschluß nicht vor. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, eine solche Verweisung auch seitens eines Sozialgerichts in entsprechender Anwendung der eben genannten Vorschriften für zulässig zu halten.

14

Es wird jedoch die Auffassung vertreten, eine Verweisung im Beschlußwege müsse vom Kläger mit seinem Hauptantrag, nicht nur hilfsweise begehrt werden (BVerwG MDR 1966, 1032 Nr. 92; OVG Lüneburg NJW 1963, 1516; Redecker- von Oertzen a.a.O. Anm. 7; Baumbach a.a.O. Anm. 3 C; Bötticher, Rd.A. 1960, 161 f). Fraglich könnte auch sein, ob eine genügende Einverständniserklärung der Beklagten vorliegt, die "primär Abweisung der Klage" und ebenfalls nur hilfsweise Verweisung beantragt hat.

15

Diese Fragen brauchen aber nicht entschieden zu werden. Sollte der Verweisungsbeschluß insoweit an Mängeln leiden, so würde das jedenfalls nicht seine Unwirksamkeit, sondern nur Anfechtbarkeit durch Beschwerde (§§ 172 ff SGG) zur Folge haben. Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, daß die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluß nicht statthaft sei (OVG Münster NJW 1963, 172). Das beruht aber auf der Erwägung, daß die Verweisung ja mit Einverständnis der Parteien ergangen sei. Ist dieses zweifeisfrei erklärt, so mag in der Tat eine Beschwer zu verneinen und deshalb die Beschwerde unzulässig sein (vgl. Eyermann-Fröhler, a.a.O. Rdz 11; Menger Verw. Arch. 1963, 286, 290). Selbstverständlich kann aber die Möglichkeit, den Verweisungsbeschluß anzufechten, nicht schlechthin verneint werden; z.B. muß die Beschwerde statthaft sein, wenn überhaupt ein Verweisungsantrag des Klägers oder das Einverständnis des Beklagten fehlt. Eine andere Auffassung ist mit dem Gesetz unvereinbar. Einer Verweisung gegen ihren Willen muß sich jede Partei widersetzen können, ist doch auch das Urteil, durch das regelmäßig die Verweisung auszusprechen ist, nach allgemeiner Ansicht mit den Rechtsmitteln der Berufung und Revision anfechtbar (BGHZ 38, 289 f).

16

Wird somit im vorliegenden Fall unterstellt, daß das Sozialgericht die Voraussetzungen für eine Verweisung durch Beschluß zu Unrecht bejaht hat, so konnte gegen seinen Beschluß Beschwerde eingelegt werden. Da das keine Partei getan hat, bleibt es dabei, daß die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht mit der Begründung verneint werden kann, die Sozialgerichte seien zuständig.

17

3.)

In Wirklichkeit waren sie es jedoch. Es liegt keine bürgerlichrechtliche, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor, und zwar eine solche "in Angelegenheiten der Sozialversicherung" (§ 51 Abs. 1 SGG).

18

a)

Das Verfahren, in dem die Post - die Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung auszahlt, beruht nicht auf bürgerlichrechtlichen Geschäftsbesorgungsverträgen.

19

Die sich auf diese Rentenauszahlung beziehenden Rechte und Pflichten beruhen unmittelbar auf Gesetz. Die Post war und ist nach § 726 RVO a.F. (jetzt § 620 RVO n.F.) zur Auszahlung der Renten verpflichtet. Sie erhält dafür eine Vergütung, deren Höhe durch Rechtsverordnung festgesetzt wird (§ 726 a RVO a.F., § 620 Abs. 3 RVO n.F.). Zur Finanzierung ihrer Aufwendungen hat sie nach § 728 RVO a.F. (§ 758 RVO n.F.) Anspruch auf monatliche Vorschüsse (sog. Postvorschüsse). Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist mit den Berufsgenossenschaften gemäß §§ 777 ff. RVO a.F. (s. jetzt § 759 RVO) abzurechnen. Werden die Ansprüche der Post auf Erstattung der Aufwendungen und Zahlung der Postvorschüsse nicht rechtzeitig erfüllt, so wird gemäß § 781 RVO a.F. (§ 761 RVO n.F.) die Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren eingeleitet (Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Auflage Anm. 1 zu § 781 RVO).

20

Die gesetzlich geregelte Tätigkeit zweier öffentlicher Rechtsträger, die auch der Erfüllung öffentlicher Aufgaben diente, begründete nach allem öffentlich-rechtliche Beziehungen (vgl. auch BGHZ 43, 269). Der auf dem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis der Parteien beruhende Anspruch der Post auf Erstattung von Aufwendungen, die ihr durch die Rentenauszahlung entstanden sind, ist demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Der Klageanspruch, mit dem die Klägerin die Erstattung solcher Aufwendungen rückgängig machen will, ist nur die Kehrseite des Anspruchs der Beklagten auf Aufwendungsersatz. Er gehört daher ebenfalls dem öffentlichen Recht an (BGHZ 32, 273, 276 [BGH 09.05.1960 - III ZR 32/59]; BGH IV ZR 130/51 vom 13. März 1952 = LM Nr. 10 zu § 13 GVG; BGH VI ZR 40/65 vom 8. November 1966 = WM 1966, 1331; BVerwGE 4, 215, 218 f) [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55].

21

b)

Zu entscheiden bleibt dann noch, ob die Verwaltungs- oder die Sozialgerichte zuständig sind.

22

Nach der Auffassung des erkennenden Senats handelt es sich um eine Angelegenheit der Sozialversicherung im Sinne des § 51 Abs. 1 SGG. Es sind dies alle Streitigkeiten, die aus Anlaß der Durchführung der öffentlichen Aufgabe "Sozialversicherung" entstehen (Hofmann-Schroeter Sog 2. Aufl. § 51 Anm. 7). Dieser Aufgabe dient auch das in der RVO geregelte Verfahren der Auszahlung der Renten aus der Unfallversicherung durch die Post. Deshalb gehört deren hieraus sich ergebender Anspruch auf Erstattung zu den Angelegenheiten der Sozialversicherung. Das zeigt sich auch daran, daß seine Zwangsbeitreibung gegebenenfalls von der Aufsichtsbehörde der Berufsgenossenschaft angeordnet wird (§ 781 RVO a.F., 9 § 761 RVO n.F.). Für den Sozialrechtsweg spricht ferner die Vorschrift des § 728 Abs. 4 RVO a.F.. Danach entschied bei Streit über Postvorschüsse das Reichsversicherungsamt (Beschlußsenat). Aus dieser Vorschrift ist von Lauterbach, a.a.O. Anm. 5 zu § 728 RVO, mit Recht gefolgert worden, daß über einen solchen Streit nach Einführung der Sozialgerichtsbarkeit von den Sozialgerichten zu entscheiden sei. Für einen Streit über Erstattung von Aufwendungen der Post kann keine andere Zuständigkeit gegeben sein als für den Streit über Postvorschüsse.

23

Das Sozialgericht war also zuständig. Kraft der von ihm ausgesprochenen Verweisung haben aber nunmehr die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.

24

II.

Wie aus den Ausführungen über den Rechtsweg hervorgeht, ist der eingeklagte Anspruch kein bürgerlichrechtlicher Bereicherungsanspruch, sondern ein öffentlich-rechtlicher "Erstattungsanspruch" (vgl. dazu BVerwGE 4, 215, 218 f [BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55];  6, 323 [BVerwG 08.03.1958 - I C 181/57]; Forsthoff a.a.O. § 9 S. 169); ein solcher Anspruch steht demjenigen, der eine öffentlich-rechtliche Leistung ohne rechtlichen Grund bewirkt hat, gegen den Leistungsempfänger zu.

25

Hier hat die Klägerin, wenn ihre tatsächlichen Behauptungen zutreffen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, einen Anspruch auf Rückgewähr der 540.641,65 RM = 54.064,16 DM erworben.

26

1.)

Die Sachbefugnis der Klägerin ist zu bejahen. Sie hat zwar, da sie vorübergehend stillgelegt war, nicht selbst die 540.641,65 RM an die Oberpostdirektionen erstattet. Der Betrag ist aber von anderen Berufsgenossenschaften in ihrem Namen und für ihre Rechnung gezahlt worden.

27

2.)

Die Beklagte ist als Empfängerin der Leistung zu behandeln. Gezahlt wurde der streitige Betrag zwar nicht an die "Deutsche Bundespost", die zur Zeit der Zahlungen noch nicht vorhanden war, sondern an verschiedene Oberpostdirektionen, Diese waren jedoch keine selbständigen Rechtspersönlichkeiten, sondern nur Verwaltungsstellen des dem Post- und Telegrafenbetrieb gewidmeten Vermögens, des rechtlich selbständigen Sondervermögens "Deutsche Reichspost". Durch die Zonentrennung nach der Kapitulation wurde dieses Sondervermögen zwar aufgespalten; seine Selbständigkeit blieb aber bestehen (BGHZ 9, 13, 16 f) [BGH 06.02.1953 - I ZR 80/52]; es blieb, wenn auch territorial beschränkt, identisch mit der "Deutschen Reichspost" (vgl. auch BGH V ZR 106/51 vom 7. November 1952 = LM Nr. 4 zu § 779 BGB). Unter Wahrung dieser Identität wird das Sondervermögen seit dem 24. Mai 1949 unter dem neuen Namen "Deutsche Bundespost" einheitlich verwaltet (§ 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundespost vom 21. Mai 1953, BGBl I 225).

28

3.)

Für die Frage, ob ohne Rechtsgrund geleistet worden ist, kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auf die Behauptung der Klägerin an, die Postvorschüsse für Mai und Juni 1945 seien noch einem Konto der Deutschen Reichspost zugeflossen.

29

Die Vorschüsse erfüllten nämlich den Anspruch der Post auf Aufwendungsersatz im voraus (vgl. RGZ 133, 249, 252). Soweit sie die Aufwendungen aus Rentenzahlung im Mai und Juni 1945 deckten, konnte ein Ersatzanspruch nicht mehr entstehen. Dann aber wären die 540.641,65 RM an die Post ohne rechtlichen Grund gezahlt worden und waren der Klägerin zurückzugeben.

30

Das Berufungsgericht führt für seine gegenteilige Ansicht an, die Klägerin habe mit der Vorschußzahlung die Ansprüche der Versicherten noch nicht erfüllt. Es kommt jedoch nicht auf das Verhältnis der Klägerin zu den Rentenempfängern, sondern auf das Verhältnis der Parteien an. Die Renten auszuzahlen, war gesetzliche Aufgabe der Post (§ 726 RVO a.F.). Den dadurch entstehenden Aufwand hat ihr die Klägerin zu ersetzen. Hatte diese den Aufwand schon vorschußweise geleistet, so konnte die Post wie gesagt nichts mehr beanspruchen.

31

Daran vermag auch nichts zu ändern, daß der von der Klägerin für Mai und Juni 1945 überwiesene Vorschußbetrag - wie die Beklagte behauptet - für die einzelnen auszahlenden Postämter nicht mehr greifbar war. Das ist eine Frage, die innere Vorgänge bei der Post betrifft; sie hat nichts damit zu tun, ob die Klägerin, die der Generalpostkasse zu leisten hatte, ihre Verpflichtung gegenüber der Post erfüllt hat.

32

Hat sie das getan, so kann die Beklagte dem Klageanspruch auch nicht entgegenhalten, den als Vorschuß überwiesenen Betrag habe sie verloren, da die in Ostberlin geführten Konten der Generalpostkasse entschädigungslos untergegangen seien. Diese Gefahr hat sie zu tragen, wenn der Betrag einmal in ihr Vermögen gelangt ist.

33

Ob das geschehen ist, muß vom Berufungsgericht noch aufgeklärt werden.

34

III.

Der eingeklagte Anspruch ist, wenn die Behauptungen der Klägerin als richtig unterstellt werden, auch nicht nach den Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) erloschen. Dem steht § 4 Abs. 1 Nr. 2 AKG entgegen. Der Klageanspruch ist im Zusammenhang mit der Verwaltung des im Geltungsbereich des AKG gelegenen Vermögens der Deutschen Reichspost "kraft Gesetzes auf Grund einer nach dem 31. Juli 1945 begangenen Handlung ... entstanden". Es kommt maßgebend darauf an, ob die Handlung, aus der der Anspruch hergeleitet wird, nach dem 31. Juli 1945 vorgenommen worden ist (vgl. Féaux de la Croix AKG § 4 C 5 b), hier also, wann die 540.641,65 RM von den für die Klägerin handelnden Berufsgenossenschaften gezahlt worden sind. Nach dem Klagevortrag ist das nach dem 31. Juli 1945 geschehen. Auf den Zeitpunkt, in dem der Vorschuß von 1.692.000 RM geleistet wurde, ist nicht abzustellen. Nicht dieser Vorschuß oder ein Teil davon, sondern die später gezahlten 540.641,65 RM werden mit der Klage zurückverlangt. Die "Handlung" im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AKG, auf der der Erstattungsanspruch der Klägerin fußt, ist diese spätere Zahlung.

35

IV.

Aus den Gründen unter II 3 ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Glanzmann
Rietschel
Erbel
Meyer
Vogt