Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1953, Az.: I ZR 80/52
Identität des Sondervermögens der "Deutschen Bundespost" mit dem der "Deutschen Reichspost"; Ansprüche auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung; Einordnung der Verbindlichkeiten der Post aus Postscheckguthaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1953
- Aktenzeichen
- I ZR 80/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 21.12.1951
Rechtsgrundlagen
- Art. 130 GG
- § 14 Nr. 3 UmstG
- § 549 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- BGHZ 9, 13 - 22
- DB 1953, 207-208 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1953, 774 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1953, 382 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 660-662 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Firma Wilhelm R., Maschinen- und Apparatebau in B./I.,
Prozessgegner
D. B.,
vertreten durch die Oberpostdirektion M.,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Das unter der Bezeichnung "Deutsche Bundespost" zusammengefaßte Sondervermögen ist identisch mit dem im Gebiet der Bundesrepublik belegenen Teil des bis zur Kapitulation unter der Bezeichnung "Deutsche Reichspost" geführten Sondervermögen.
- 2.
Die Bestimmung, daß Ansprüche auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung stets gegen diejenige Oberpostdirektion zu richten sind, in deren Bezirk "der Ort der Einlieferung der Sendung" liegt, gilt auch für Ansprüche aus dem Postscheckverkehr. Die Vorschrift hat aber nur die Bedeutung einer Zuständigkeitsregelung und setzt als selbstverständlich voraus, daß sich am "Ort der Einlieferung" im Zeitpunkt der Geltendmachung von Ansprüchen noch eine Oberpostdirektion befindet, die zu der in Anspruch genommenen Postverwaltung gehört. Sie ist dagegen ohne Bedeutung für die Frage der materiell-rechtlichen Haftung der Bundespost für Verbindlichkeiten der Deutschen Reichspost.
- 3.
- a)
Die bürgerlichen Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag finden auf das Rechtsverhältnis zwischen Postscheckkunden und Post mindestens entsprechende Anwendung.
- b)
Hat in Ausführung eines Ost-West-Postschecküberweisungsauftrages das - östliche - Lastschrift-Postscheckamt den Überweisungsbetrag abgebucht, so tritt damit der Anspruch des Kontoinhabers auf Gutschrifterteilung beim westlichen Bestimmungs-Postscheckamt in dessen räumlichen Bereich, auch wenn die entsprechenden schriftlichen Mitteilungen das Bestimmungspostscheckamt nicht erreicht haben.
- 4.
Verbindlichkeiten der Post aus Postscheckguthaben fallen nicht unter das Umstellungsverfahren des § 14 UmstG, sondern werden nach den Vorschriften über Altgeldguthaben bei Geldinstituten (Teil I des Umstellungsgesetzes) umgestellt. Auch der Anspruch auf Gutschrifterteilung aus einer sogenannten steckengebliebenen Ost-West-Überweisung ist umstellungsrechtlich wie der Anspruch aus einem Altgeldguthaben behandeln.
In dem Rechtsstreit
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1953
unter Mitwirkung der
Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Wilde, Dr. Bock, Dr. Benkard und Dr. Nastelski
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 21. Dezember 1951 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 7.702,50 - Siebentausendsiebenhundertundzwei Deutsche Mark und 50 Pfennige - zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin unterhielt bei den Postscheckämtern B. und M. je ein Postscheckkonto. Anfang April 1945 erteilte sie dem - in späteren Ostsektor B. belegenen - Postscheckamt B. den Auftrag, zu Lasten ihres dortigen Kontos den Betrag von RM 118.500 auf ihr Konto beim Postscheckamt M. zu überweisen. Zum Zwecke der Durchführung dieses Auftrages belastete das Postscheckamt B. das Konto der Klägerin am 6. April 1945 mit diesem Betrage und sandte ihr den üblichen, diese Lastschrift ausweisenden Kontoauszug, den die Klägerin am 7. April 1945 erhielt. Das Postscheckamt M. erteilte jedoch der Klägerin keine Gutschrift, da es vom Postscheckamt B. keine Mitteilung von der Überweisung erhalten habe. Die Klägerin verlangt von der D. B., vertreten durch die Oberpostdirektion in M., Auszahlung des Überweisungsbetrages, umgestellt auf 6,5 % = 7.702,50 DM, hilfsweise Verurteilung der Beklagten zur Gutschrift dieses Betrages auf das M. Postscheckkonto der Klägerin.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet ihre Passivlegitimation, da die B. nur insoweit Rechtsnachfolger der D. R. sei, als es sich um das Gebiet der Bundesrepublik handle, der Überweisungsauftrag aber dem Postscheckamt B. erteilt worden sei. Der Klageanspruch könne nur gegen die D. R., und zwar vertreten durch die Oberpostdirektion B., in B., geltend gemacht werden, da gemäß § 13 des Postgesetzes Ansprüche der in Rede stehenden Art ausschließlich gegen die Oberpostdirektion zu richten seien, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sendung oder des Überweisungsauftrages liege. Außerdem seien Verbindlichkeiten der D. R. aus der Zeit vor der Kapitulation von der Umstellung auf Deutsche Mark ausgeschlossen, wenn sie nicht von der Postverwaltung im Währungsgebiet übernommen worden seien (§ 14 Ziff 3 UmstG). Die Postverwaltungen im Währungsgebiet hätten aber nur solche Postscheckguthaben übernommen, die innerhalb des Währungsgebietes eingezahlt oder einem Postscheckkonto in diesem Gebiet zur Last gebucht worden seien. Die Übernahme von Verbindlichkeiten aus sogenannten steckengebliebenen Postschecküberweisungen habe die Hauptverwaltung für das Post- und Fernmeldewesen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der Verfügung vom 12. Oktober 1949 ausdrücklich abgelehnt. Eine Verlagerung der Kontoführung von B. nach M. habe im übrigen erst mit der Vornahme der Gutschrift in M. eintreten können, die unstreitig nicht stattgefunden habe.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, und zwar aus Gründen, die sich im wesentlichen an die Rechtsprechung zur sogenannten steckengebliebenen Banküberweisung anschließen. In der Vorschrift des § 14 Ziff 3 UmstG hat das Landgericht kein Hindernis für die Umstellung erblickt, da die Postverwaltungen des Währungsgebietes vor und nach der Währungsumstellung alle Verbindlichkeiten aus Postscheckguthaben übernommen hätten, die im Währungsgebiet bereits begründet gewesen seien. Dazu gehöre aber auch das Guthaben der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat jedoch die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihren Klageantrag weiter verfolgt, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
I.
Den Rechtsweg hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet. Die Frage, ob die Beziehungen zwischen der Post und dem Postscheckkunden auf privatrechtlichem Vertrage beruhen oder einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis entspringen, hat es offengelassen, da auch die Verletzung öffentlich-rechtlicher Verträge zum Schadenersatz nach bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verpflichten könne. Das ist nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zum Beispiel in BGHZ 1, 369 für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwaltungsverhältnis für zulässig erklärt. Für Schadensersatzansprüche aus der Benutzung der Posteinrichtungen hat im übrigen das Postgesetz (§ 14) die Beschreitung des Rechtsweges ausdrücklich vorgesehen. Für den Anspruch auf Erfüllung der aus dem Postscheckverhältnis sich ergebenden Pflichten der Post kann aber nichts anderes gelten.
II.
Der Kläger hatte den Überweisungsauftrag der D. R. erteilt, verlangt jetzt aber Ausführung des Auftrages von der D. B. Eine Inanspruchnahme der B. aus Verbindlichkeiten der ehemaligen D. R. ist aber nur möglich, wenn entweder die B. mit der R. - beschränkt auf das Gebiet der Bundesrepublik - identisch wäre, oder wenn die Verbindlichkeiten der R. auf die B. durch Gesetz oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde übergegangen wären. Das Berufungsgericht nimmt an, die B. in der Bundesrepublik sei mit der D. unter räumlicher Beschränkung auf dieses Gebiet personengleich, also nur deren Fortsetzung. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Das dem Post- und Telegrafenbetrieb gewidmete Vermögen des Deutschen Reiches war, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt, durch das Reichspostfinanzgesetz vom 28. Februar 1924 (RGBl 287) zu einem selbständigen Unternehmen ausgestaltet worden, das als Sondervermögen von dem übrigen Vermögen des Reiches getrennt zu halten war (§ 1 aaO). Diese Regelung ist im § 2 des Gesetzes zur Vereinfachung und Verbilligung der Verwaltung vom 27. Februar 1934 (RGBl I, 130) bestätigt worden. Durch die Zonentrennung nach der Kapitulation wurde dieses Sondervermögen zwar aufgespalten, ohne daß sich aber an der zweckgebundenen Zusammenfassung und Selbständigkeit der in den einzelnen Gebieten belegenen Bestandteile des bisherigen einheitlichen Sondervermögens etwas änderte. Eine Vermischung des Postvermögens mit andern fiskalischen Vermögen fand nicht statt, nur die Verwaltung der Post verlor die einheitliche Spitze und ging auf verschiedene Dienststellen in den Zonen und Ländern über (vgl im einzelnen die Darstellung bei Giess, Archiv für Post- und Fernmeldewesen 1949, 75 ff). Nach Errichtung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wurde die Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet errichtet (§ 1 des Gesetzes über den vorläufigen Aufbau der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in der Fassung vom 28. Juli 1948 - WiGBl 1948, 94 -), die die Verwaltung des Postvermögens für das betreffende Gebiet übernahm, bis auf Grund der Verordnung der Bundesregierung zur Überführung der Verwaltungen des Post- und Fernmeldewesens vom 31. März 1950 (BGBl 94) die Zusammenfassung aller Postverwaltungen der Bundesrepublik in der D. B. stattfand (Art. 130 GrundG). Das Sondervermögen der Post besteht hiernach im Gebiet der Bundesrepublik unberührt fort und wird nunmehr von der Bundespostverwaltung einheitlich verwaltet. Dieses Sondervermögen ist ebenso wie früher das unter der Bezeichnung "D. R." verwaltete Sondervermögen des Reiches parteifähig (RG, Warn Rspr 1926 Nr. 168). Für das Verhältnis der D. B. zur D. R. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshof in BGHZ 1, 35 [BGH 01.11.1951 - III ZR 83/50] in gleichem Sinne entschieden. Danach ist die D. B. die richtige Beklagte, vorausgesetzt, daß die Verbindlichkeit, wegen der sie in Anspruch genommen wird, zu dem im Bundesgebiet belegenen Teil des Sondervermögens gehört. Das trifft, wie noch zu erörtern sein wird, hier zu.
III.
Der Kläger stützt seinen Anspruch auf den mit der D. R. geschlossenen Postscheckvertrag. Es ist streitig geworden, ob ein solcher Vertrag dem öffentlichen oder dem bürgerlichen Recht angehört. Das Reichsgericht hatte früher in ständiger Rechtsprechung die bürgerlich-rechtliche Natur des Postscheckvertrages betont (RGZ 104, 141 [143]; 109, 100 [102]; 126, 28 [32]; 130, 401 [402]). Erst im Urteil vom 23. Juni 1939 (RGZ 161, 174 [176 ff]) hat es diese Ansicht zugunsten der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses aufgegeben, nachdem zuvor in RGZ 155, 333 [335] in Bezug auf die Benutzung der Fernsprechanlagen und in RGZ 158, 83 in Bezug auf die Briefbeförderung die hoheitrechtlichen Funktionen der D. R. hervorgehoben worden waren. Das Reichsgericht hat aber auch in RGZ 161, 174 [180] nicht in Zweifel gezogen, daß die Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus dem Postscheckverhältnis zum Schadensersatz verpflichten kann. Der Postscheckvertrag ist, wenn man ihn als privatrechtlichen Vertrag auffaßt, ein auf eine Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag (Aschenborn-Schneider, Gesetz über das Postwesen 2. Aufl S 186; Pierburg Postscheckvertrag in Kisch's Beiträge zum Handelsrecht Heft 5 S 25). Aber auch vom Standpunkt der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Vertragsverhältnisses aus ist eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen über den Geschäftsbesorgungsvertrag geboten, wie nach der Haftungsvorschrift des § 9 des Postscheckgesetzes vom 26. März 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1921 (RGBl 247), die ausdrücklich auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes verweist, nicht zweifelhaft sein kann (vgl auch Niggl Postrecht 2. Aufl S 273).
Die Beklagte ist der Auffassung, daß sie aus diesem Vertrage nicht in Anspruch genommen werden könne, weil es an dem erforderlichen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Klageantrag und dem Bundesgebiet fehle und weil außerdem § 13 des Postgesetzes entgegenstehe.
1)
Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche auf Schadloshaltung gegen die Postverwaltung in allen Fällen gegen diejenige Oberpostdirektion zu richten, in deren Bezirk "der Ort der Einlieferung der Sendung" liegt. Die Revision will mit dem Hinweis auf diese Bestimmung nicht die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit erheben, - die nach § 549 Abs. 2 ZPO unbeachtlich wäre -, sie will vielmehr hieraus ihre sachlichrechtliche Haftungsbefreiung herleiten, weil das Lastschriftpostscheckamt B.-Ost nicht mehr zum räumlichen Herrschaftsgebiet der B. gehöre. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. An und für sich wird § 13 des Postgesetzes sinngemäß auch auf Ansprüche aus dem Postscheckvertrag zu erstrecken sein. Zwar handelt es sich dabei nicht um eine "Sendung" im eigentlichen Sinne, doch ist die entsprechende Anwendung geboten, weil der Postscheckverkehr erst lange Zeit nach Erlaß des Postgesetzes eingeführt worden ist und der Sinn dieser Regelung für Postschecküberweisungen in gleicher Weise wie für Briefsendungen oder dgl Geltung hat. Dennoch kommt ihr nicht die Bedeutung zu, die ihr die Beklagte beimessen will. Denn die Bestimmung des § 13 des Postgesetzes ist lediglich eine aus Ordnungsgründen getroffene Zuständigkeitsregelung, bei der als selbstverständlich vorausgesetzt wird, daß am "Ort der Einlieferung der Sendung" sich auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen noch eine Oberpostdirektion befindet, die zu der in Anspruch genommenen Postverwaltung gehört. Eine Begrenzung des Umfanges der materiell-rechtlichen Haftung der Post kann einer solchen Ordnungsvorschrift nicht entnommen werden. Es können aus ihr aber auch keine Folgerungen, für die Frage der räumlichen Belegenheit der streitigen Verbindlichkeit gezogen werden. Diese Frage ist vielmehr unabhängig von der bloßen Festlegung eines Gerichtsstandes nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten.
2)
Der für die Inanspruchnahme der B. notwendige räumliche Zusammenhang des Klageanspruches mit dem Bundesgebiet ist vorhanden. Ebenso wie im Giroverkehr zwischen Bankkunden und Großbanken den Kunden nicht die einzelne Bankfiliale, sondern die Bank als Gesamtunternehmen als Vertragsgegnerin gegenübersteht, richtet sich der Anspruch des Postscheckkunden nicht gegen einzelne Postscheckämter, sondern gegen das unter dem Namen D. R., jetzt D. B. zusammengefaßte Sondervermögen. Das geht deutlich aus dem Postscheckgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1921 (RGBl 247) hervor, wonach die "Postverwaltung", d.h. also die - spätere - D. R., dem Kontoinhaber für ordnungsgemäße Ausführung der Postscheckaufträge haftet (§ 9 Postscheckgesetz). Die Einheitlichkeit der Vertragsbeziehung zwischen Postscheckkunden und dem Geldinstitut tritt hier noch stärker hervor als beim Bankgirovertrag mit einer Großbank, weil die Postscheckämter lediglich Dienststellen der R. oder B. sind und nicht einmal die den Bankfilialen in gewissen Beziehungen zugewiesene Selbständigkeit (z.B. § 21 ZPO, Art. 15 Abs. 5 Scheckgesetz) besitzen. Die D. R. als Unternehmen war also verpflichtet, den Überweisungsauftrag der Klägerin durch ihre dafür vorgesehene Dienststelle auszuführen. Nachdem das Postscheckamt in B. am 6. April 1945 das Konto der Klägerin mit dem Überweisungsbetrag belastet hatte, mußte nunmehr die Überweisung durch entsprechende Gutschrift auf dem Konto der Klägerin beim Postscheckamt in M. zu Ende geführt werden. Diese Verpflichtung der Post war zugleich mit der Lastschriftverteilung in B. entstanden, ohne daß es darauf ankommt, ob das Postscheckamt in M. eine Gutschrift oder Mitteilung erhalten hat oder ob die Unterlagen verloren gegangen sind. Denn die Postverwaltung blieb vertraglich in jedem Falle verpflichtet, den von ihr angenommenen und in üblicher Weise durch Abbuchung und entsprechende Benachrichtigung des Postscheckkunden zu bearbeitenden Überweisungsauftrag weiter auszuführen. Die Klägerin hatte deshalb einen in M. zu erfüllenden entsprechenden Anspruch gegen die D. R. Diese Verpflichtung zur Gutschrift verblieb auch nach der Kapitulation und der vorübergehenden Auflösung der einheitlichen Verwaltung des Sondervermögens "D. R." Bestandteil desjenigen räumlich begrenzten Teiles dieses Sondervermögens, das nunmehr unter der Bezeichnung "D. B." im Gebiet der Bundesrepublik belegen ist und dort verwaltet wird. Die räumliche Bezogenheit auf das Gebiet der B. ergibt sich zwangsläufig daraus, daß die Verpflichtung zur Gutschrift auf dem M. Konto der Klägerin ausschließlich beim Postscheckamt in M. erfüllt werden kann.
3)
Das Berufungsgericht hat sich diesen Gedankengängen verschlossen, weil es der Meinung ist, daß nach den für den Postscheckverkehr ergangenen besonderen Vorschriften eine Überweisung immer erst mit der Gutschrift selbst in den räumlichen Bereich des Bestimmungspostscheckamtes gelangen könne. Es erachtet allein den Zeitpunkt für wesentlich, in welchem der Überweisungsempfänger über den ihm überwiesenen Betrag Verfügungsgewalt erlangt (S 14, 15 der Urteilsgründe). Als solchen bezeichnet das Berufungsgericht die effektive Gutschrift auf dem Konto des Überweisungsempfängers. Im Verkehr zwischen den Postscheckämtern werde erst nach der Gutschrift abgerechnet. Deshalb habe, so sagt das Berufungsgericht weiter, die Postverwaltung der Westzone für steckengebliebene Überweisungsbeträge zwischen Postscheckämtern der Ost- und Westzone den "Gegenwert" erst erhalten, wenn die Gutschrift auf dem Bestimmungspostscheckamt durchgeführt sei. Hierin will das Berufungsgericht einen grundsätzlichen Unterschied gegenüber dem Giroverkehr der Banken erblicken. Diesen Ausführungen kann jedoch nicht beigetreten werden.
Irrig ist zunächst die Auffassung, daß es für die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei einer Überweisung, die nicht zu Ende geführt worden ist, eine Verpflichtung zur Gutschrift bei einem westdeutschen Postscheckamt begründet wird, auf den Übergang eines "Gegenwertes" vom östlichen Lastschriftpostscheckamt auf das westliche Gutschriftpostscheckamt ankommen könne. In der ständigen Rechtsprechung über die mißglückte Ost-West-Banküberweisung haben der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone und der erkennende Senat an dem Grundsatz festgehalten, daß es sich bei Überweisungen zwischen Filialen ein und desselben Geldinstituts, wenn überweisender und Überweisungsempfänger personengleich sind, rechtlich um nichts anderes als um eine Zuständigkeitsverlagerung für die Kontenführung handle und daß daher für ihre Durchführung irgend ein buchmäßiger oder realer Gegenwert im Sinne eines Vermögensüberganges zwischen den Filialen rechtlich überhaupt nicht in Betracht komme. Soweit es sich aber bei dem sogenannten Gegenwert um die Abrechnung der einzelnen Filialen untereinander im Sinne einer organisatorischen Verteilung der zur Disposition der einzelnen Filialen stehenden Vermögensteile des Gesamtunternehmens handelt, stellt dieser Vorgang eine rein innerbetriebliche Maßnahme des Geldinstituts dar, die das Rechtsverhältnis des Kunden zur Bank unberührt läßt. Für den Postscheckverkehr müssen diese Grundsätze mit noch stärkerer Berechtigung gelten, weil die einzelnen Postscheckämter, wie erwähnt, nichts anderes als Dienststellen der Postverwaltung sind. Es ist deshalb auch ganz unerheblich, daß, wie das Berufungsgericht hervorhebt, im Verkehr zwischen den Postscheckämtern erst nach der Leistung der Gutschrift beim Bestimmungspostscheckamt abgerechnet wird. Die besonderen Betriebsvorschriften für den Postscheckverkehr rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat sich insoweit auf § 7 VIII der Postscheckordnung berufen, wonach der Postscheckkunde einen von ihm an das Postscheckamt gesandten Überweisungsauftrag zurücknehmen kann, solange der Betrag auf dem Konto des Empfängers noch nicht gutgeschrieben ist. Diese Bestimmung, die in ähnlicher Form in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken enthalten ist, wurde den Bankkunden bereits in den Streitigkeiten über die steckengebliebene Ost-West-Überweisung erfolglos entgegengehalten. Das Berufungsgericht will aus der Zulässigkeit der Widerrufs bis zur Gutsschrifterteilung schliessen, daß ein Guthaben beim Bestimmungspostscheckamt bis zum gleichen Zeitpunkt noch nicht vorhanden sein könne, weil ja der Überweisungsempfänger bis dahin über den Überweisungsbetrag nicht verfügen könne. Bei diesen Überlegungen unterscheidet das Berufungsgericht aber nicht genügend zwischen der Frage, wann der Empfänger Ansprüche aus der Gutschrift geltend machen kann, und der anderen Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Durchführung der Gutschrift gegen das Bestimmungspostscheckamt entsteht. Die Gutschrift hat, da sie nur eine Verlagerung der Kontenführung bedeutet, keine konstitutive Wirkung. Das Guthaben als solches besteht immer. Aus der Gutschrift als formellem Buchungsvorgang kann der Postscheckkunde Ansprüche naturgemäß nicht herleiten, solange die die Gutschrift nicht erteilt ist. Davon unabhängig kann aber ein Anspruch auf Erteilung der Gutschrift bei dem Bestimmungpostscheckamt entstehen und solange fortbestehen, als der Überweisungsauftrag nicht widerrufen wird. Der Anspruch des Kunden entsteht dann unter der auflösenden Bedingung des Widerrufs. Danach gelangt mindestens in Fällen, in denen, wie hier, Übersender und Überweisungsempfänger dieselbe Person sind, der Anspruch auf vollständige Ausführung der Überweisung bereits mit der Erfüllung der formellen Voraussetzungen, unter denen die R. die Durchführung der Überweisungen ihren Kunden zugesagt hat, d.h. mit der Erteilung eines ordnungsgemäßen Überweisungsauftrages, zur Entstehung. Dieser Anspruch ist, soweit es sich um die Gutschrift handelt, zweifelsfrei beim Postscheckamt in M. zu erfüllen und damit in den räumlichen Bereich dieses Scheckamtes gelangt, ohne daß es hierzu des Eingangs entsprechender schriftlicher Unterlagen bei diesem Scheckamt bedarf. Die im Postscheckverkehr geltende weitere Vorschrift, wonach bei Verlust einer Überweisung beim Lastschriftpostscheckamt die Ausstellung eines Doppels verlangt werden muß, ist nur eine aus organisatorischen Gründen gegebene Ordnungsvorschrift, die die Rechtslage des Postscheckkunden und insbesondere die Frage, wann der Anspruch auf Gutschrift in den Bereich des Bestimmungspostscheckamtes gelangt ist, nicht beeinflussen kann.
IV.
Das Berufungsgericht ist aber weiterhin der Meinung, daß der Klage das Umstellungsverbot des § 14 Ziff 3 UmstG entgegenstehe. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften im 2., 3. und 4. Abschnitt von Teil II des Umstellungsgesetzes keine Anwendung auf Reichsmarkverbindlichkeiten der R. und R., die vor dem 9. Mai 1945 begründet worden sind, soweit sie nicht von den Bahn- und Postverwaltungen im Währungsgebiet übernommen werden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich hier um eine solche vor dem 8. Mai 1945 begründete Reichsmarkverbindlichkeit; diese sei aber von den Postverwaltungen des Währungsgebietes niemals "übernommen" worden, die Übernahme sei sogar ausdrücklich in der Verfügung der Hauptverwaltung für das Postwesen vom 12. Oktober 1949 abgelehnt worden.
Die Revision greift die diesbezüglichen Ausführungen des Berufungsgerichts mit Erfolg an.
Schon dem Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach es sich hier um eine vor dem 8. Mai 1945 begründete Reichsmarkverbindlichkeit der D. R. handelt, kann nicht zugestimmt werden. In den allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 13 UmstG unterscheidet das Gesetz zwischen den auf die Zahlung einer Geldsumme gerichteten Forderungen einerseits und den Guthaben bei Geldinstituten anderseits. Für die umstellungsrechtliche Behandlung von Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten gelten die im Teil I des Umstellungsgesetzes zusammengefaßten §§ 1 bis 12, während sich die Umstellung sonstiger Reichsmarkverbindlichkeiten nach den Vorschriften des Teiles II §§ 13 bis 25 richtet. Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet sind nach der eindeutigen Begriffsbestimmung des § 1 UmstG sogenannte Altgeldguthaben. Die Postscheckämter gelten nach § 9 Abs. 2 des Währungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Ziff 2 UmstG als Geldinstitute. Daraus folgt, daß die Guthaben bei den Postscheckämtern der Sonderregelung nach Teil I des Umstellungsgesetzes unterliegen mit der Folge, daß das Umstellungsverhältnis nicht 10: 1, sondern - unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 UmstG, des Festkontogesetzes und der 2. DVO zum Festkontogesetz - 10: 0,65 beträgt. Auf Altgeldguthaben bezieht sich aber der § 14 UmstGüberhaupt nicht, wie eindeutig daraus hervorgeht, daß nur die Anwendung der Vorschriften des Teils II des Umstellungsgesetzes auf die dort genannten Verbindlichkeiten ausgeschlossen ist. Die aus einem Guthaben bei einem Geldinstitut herrührende Verpflichtung ist zwar nach allgemeinem bürgerlichen Recht ebenfalls eine Reichsmarkverbindlichkeit, im Sinne der Vorschriften des Umstellungsgesetzes ist sie dagegen nicht als Reichsmarkverbindlichkeit, sondern als "Altgeldguthaben" im Sinne von Teil I des Umstellungsgesetzes zu behandeln. Allerdings ist der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Gutschrifterteilung dem Altgeldguthaben nicht ohne weiteres gleichzusetzen, er ist aber als Vorstufe des Anspruches aus dem Guthaben mit diesem so nahe verwandt, daß er umstellungsrechtlich in den Teil I, dagegen nicht in den Teil II des Umstellungsgesetzes einzureihen ist. Das hat der Senat bereits im Urteil vom 27. September 1951 (BGHZ 3, 156 [BGH 27.09.1951 - I ZR 47/51]) ausgesprochen. Hiernach entfällt die Anwendung des § 14 UmstG, ohne daß es auf die weiteren Fragen, die hierzu im Berufungsurteil und von der Revision erörtert worden sind, überhaupt ankommt.
V.
Die Beklagte ist mithin zur Gutschrifterteilung verpflichtet. Maß und Art der Umstellung richten sich nach den für Altgeldguthaben bestehenden Vorschriften (BGHZ 3, 156 [BGH 27.09.1951 - I ZR 47/51]). Eine Mitwirkung der Abwicklungsbank ist nicht erforderlich, da die Beklagte nicht eingewandt hat, daß etwaige Kopf- und Geschäftsbeträge von dem Umstellungssatz von 6,5 % abzuziehen seien. § 6 der 35. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz steht dem Klageanspruch ebenfalls nicht entgegen, da es nicht auf den ersten Entstehungsbestand ankommt, sondern auch die Übertragung der Verbindlichkeit auf ein anderes Postscheckamt berücksichtigt werden muß. Da mit dem Eintritt der Verbindlichkeit in den Bereich des Postscheckamts M. dieses zur Gutschrift verpflichtet war, ist die Verbindlichkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 a.a.O. bei diesem Postscheckamt "begründet" worden (BGHZ 2, 218 [227]).
Da die Klägerin berechtigt ist, ihr Guthaben beim Postscheckamt sofort abzuheben, bestehen keine rechtlichen Bedenken, die Beklagte nicht erst zur Erteilung der Gutschrift, sondern entsprechend den Hauptantrage der Klage zur Zahlung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Wilde
Bock
Benkard
Nastelski