Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1983, Az.: IVa ZR 106/81
Versicherungsschutz aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag; Querschnittslähmung auf Grund eines Unfalls; Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten; Unzulässige Rechtsausübung eines Versicherers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1983
- Aktenzeichen
- IVa ZR 106/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 14.04.1981
- LG Düsseldorf
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1983, 1004-1005 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1983, 823
Prozessführer
P.-F.-Versicherungs-Anstalt der R., F., D.
Prozessgegner
Gastwirt Hermann J.-O., G.-N.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen es rechtsmißbräuchlich sein kann, wenn der Versicherer sich auf § 7 I 2 AHB beruft (Ergänzung zu BGHZ 41, 327 = NJW 64, 1899 = VersR 64, 709).
In dem Rechtsstreit
hat der IV a - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Hoegen und
die Richter Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Rassow und Dr. Zopfs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1983
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. April 1981 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfange der Aufhebung des angefochtenen Urteils wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger aufgrund eines zwischen ihr und der De. L. gesellschaft, Landesverband Ni. e.V. (...) geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages Versicherungsschutz für Ansprüche gewähren muß, die gegen den Kläger wegen eines Unfalles vom 14. Juli 1977 geltend gemacht werden.
Der Kläger ist Mitglied der ... Er betreibt eine Freizeitanlage, zu der außer einer Gaststätte und einem Campingplatz auch ein Badesee gehört. Auf diesem See befand sich ein Floß. Darüber hatte der Kläger im Jahre 1975 mit der DLRG folgenden Vertrag geschlossen:
"Ich übergebe der DL. Ortsgruppe G. zwecks Rettungs- und Übungszwecken eine schwimmende Plattform mit einer darauf befindlichen Erhöhung. Wartung und Haftung übernimmt die DL."
Der Kläger hatte der DL. auf deren Bitte zugesagt, auf das Floß mit aufzupassen.
Am 14. Juli 1977 erlitt der damals 14 jährige Schüler Harald B. bei einem Kopfsprung von diesem Floß aus, das er an eine flache Stelle des Badesees gezogen hatte, eine Querschnittlähmung. Er nimmt deswegen sowohl die DL. als auch den Kläger des vorliegenden Rechtsstreits auf Schadensersatz in Anspruch. Der Rechtsstreit darüber ist noch nicht rechtskräftig entschieden (LG Oldenburg 2 O 461/77; OLG Oldenburg 2 U 239/79; BGH Urteil v. 16. Februar 1982 VI ZR 149/80 = LM BGB § 276 Da Nr. 8; BGH VI ZR 13/83).
Dem Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen der DL. und der Beklagten lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) sowie "Besondere Bedingungen und Vorbemerkungen" zugrunde. In letzteren heißt es u.a.:
"Die Versicherung umfaßt nach Maßgabe der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen die gesetzliche Haftpflicht, die dem Versicherungsnehmer aus den im Antrage näher gekennzeichneten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten erwachsen kann.
...
Eingeschlossen ist nach Maßgabe der Vertragsbestimmungen die persönliche gesetzliche Haftpflicht der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung und Beaufsichtigung des versicherten Betriebs oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft."
Ferner haben DL. und Beklagte zusätzlich vereinbart:
"Der Versicherungsschutz erstreckt sich weiterhin auch auf die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder der DL. bei Betätigung im Interesse und für Zwecke der DL.
...
Von der Versicherung ausgeschlossen und gegebenenfalls besonders zu versichern ist die gesetzliche Haftpflicht ... aus der Ausübung des Berufs von Vereinsmitgliedern, auch wenn die Berufsausübung im Auftrag oder Interesse der DL. erfolgt."
Der Kläger ist der Ansicht, Grundlage der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche sei die Verletzung von Aufsichtspflichten über das Floß, die ihn nur als Mitglied der DL. bei einer Betätigung in deren Interesse und für deren Zwecke, jedoch nicht in Ausübung seines Berufes als Gastwirt und Betreiber der Freizeitanlage treffen könnten. Er begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und zur Hauptsache erkannt wie folgt:
"Es wird festgestellt, daß die Beklagte aus dem mit der De. L. gesellschaft (DL.) geschlossenen Versicherungsvertrag verpflichtet ist, Versicherungsschutz für die Abwehr von gegen den Kläger aus dem Unfall vom 14. Juli 1977 erhobenen Haftpflichtansprüchen zu gewähren sowie den Kläger von Haftpflichtansprüchen zu befreien, sofern dieser in dem noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Haftpflichtprozeß (2 O 461/77 LG Oldenburg/2 U 239/79 OLG Oldenburg) wegen Verletzung einer zu Gunsten der DL. übernommenen Sicherungspflicht verurteilt werden sollte.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen."
Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse des Klägers und dessen Legitimation bejaht, den eingeklagten Anspruch selbst unmittelbar gegen die Beklagte geltend zu machen. Zwar stehe dem Kläger die Ausübung der Rechte aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB nicht zu. Er übe diese Rechte hier aber nicht aus, denn er klage nicht auf Gewährung von Versicherungsschutz, sondern wolle lediglich festgestellt haben, daß der vom Verletzten ihm gegenüber erhobene Anspruch von der Versicherung gedeckt sei. Die DL. sei dem Kläger als ihrem Vereinsmitglied verpflichtet, bestehenden Versicherungsschutz auch geltend zu machen. Andernfalls könnte der Kläger Abtretung der Ansprüche gegen die Beklagte gemäß §§ 677, 681 Satz 2, § 667 BGB von der DL. verlangen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Antrag des Klägers geht auf die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm Versicherungsschutz zu gewähren. Auch das Berufungsgericht hat in seinem Urteilsspruch die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Versicherungsschutz festgestellt, wenn auch mit der Beschränkung auf die Abwehr von Ansprüchen und die Befreiung von Ansprüchen wegen der Verletzung einer zugunsten der DL. übernommenen Sicherungspflicht. Der Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger übe damit dennoch nicht die Rechte aus dem Versicherungsvertrage aus, kann nicht gefolgt werden. Der Wortlaut der mit der Klage begehrten Feststellung entspricht dem Antrag, den jeder Versicherungsnehmer einer Haftpflichtversicherung (vor rechtskräftiger Feststellung seiner Haftpflicht) im Rechtsstreit gegen sein Haftpflichtversicherer stellt, wenn er die Ansprüche aus der Versicherungsvertrag geltend macht. Er kann diese Rechte der Regel gar nicht anders ausüben. Gerade diese Rechtsausübung soll aber dem Versicherungsnehmer durch § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB vorbehalten und dem Versicherten, der nicht selbst Versicherungsnehmer ist, verwehrt sein.
Das Berufungsgericht hat keine Tatsachen festgestellt, aus denen sich ergäbe, daß sich die Beklagte im vorliegende Fall auf die genannte Bestimmung etwa gemäß § 242 BGB nicht berufen dürfte. Das angefochtene Urteil kann schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
II.
Die Sache ist im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, denn der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif.
1.
Beruft sich der Versicherer auf § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB, so kann das eine unzulässige Rechtsausübung und damit einen Rechtsmißbrauch darstellen, wenn das Verhalten des Versicherers nicht von einem beachtlichen, im Zweckbereich der Bestimmung liegenden Interesse gedeckt wird. Das hat der Bundesgerichtshof für eine vom Versicherten erhobene Klage entschieden, nachdem der Haftpflichtversicherer den vom Versicherungsnehmer erhobenen Deckungsanspruch abgelehnt und der Versicherungsnehmer daraufhin zu erkennen gegeben hatte, daß er den Anspruch von sich aus nicht weiterverfolgen wolle (BGHZ 41, 327 ff.). Im vorliegenden Rechtsstreit besteht Anlaß zur Erörterung, ob der Sachverhalt rechtsähnlich liegt und die Beklagte sich deshalb auf § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB nicht berufen darf.
Wie der Kläger in den Vorinstanzen unwidersprochen vorgetragen hat, führt die Beklagte als Haftpflichtversicherer im Rahmen von § 5 Abs. 4 AHB den anhängigen Haftpflichtprozeß für die DL. die in jenem Rechtsstreit zusammen mit dem Kläger des vorliegenden Rechtsstreits verklagt wird. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte nicht nur den Vorgang kennt, aus dem die umstrittenen Schadensersatzansprüche hergeleitet werden, sondern daß sie deshalb auch der DL. als ihrem Versicherungsnehmer Deckung gewährt. Der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB liegt die Erwägung zugrunde, den Versicherer der Notwendigkeit zu erheben, im Schadensfall mit einer unbestimmten Vielzahl ihm unbekannter Personen das Vertragsverhältnis abwickeln zu müssen, anstatt sich allein mit dem Versicherungsnehmer als seinem Vertragspartner auseinander zusetzen (BGH a.a.O. S. 329 f.). Ebenso wie in dem früher entschiedenen Fall kennt die Beklagte auch hier die Person des Versicherten und die sonstigen, für die Beurteilung des Versicherungsanspruchs wesentlichen Umstände; sie braucht auch nur mit einem einzigen Verhandlungs- und Prozeßpartner (neben dem Versicherungsnehmer selbst) zu rechnen, zumal die Ansprüche gegen beide Personen im gleichen Rechtsstreit geltend gemacht werden.
Schließlich läßt auch im vorliegenden Fall die DL. als Versicherungsnehmer - soweit bisher ersichtlich - erkennen, daß sie den Deckungsanspruch des Klägers nicht (mehr?) verfolgen will. Dann unterscheidet sich der vorliegende von dem seinerzeit entschiedenen Fall allenfalls dadurch, daß möglicherweise die DL. es von vornherein abgelehnt haben könnte, gegenüber der Beklagten Versicherungsschutz auch für den Kläger zu fordern. Feststellungen darüber sind bisher nicht getroffen. Sollte indessen die DL. es ohne billigenswerten Grund abgelehnt haben, auch die Rechte ihres Mitglieds als Versicherten gegenüber der Beklagten geltend zu machen, so könnte die Beklagte daraus im Zweifel nicht ein Recht darauf herleiten, sich entgegen dem Normzweck auf § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB zu berufen. Der vorliegende Sachverhalt wäre dann weitgehend rechtsähnlich dem vom Bundesgerichtshof a.a.O. entschiedenen Fall. Insoweit bedarf es jedoch - gegebenenfalls nach weiterer Ausübung der richterlichen Frage- und Erörterungspflicht gemäß §§ 139, 278 Abs. 3 ZPO - zusätzlicher Feststellungen.
2.
Sollte sich ergeben, daß die Beklagte sich zu Recht auf § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB beruft, so wird zu erwägen sein, ob der Kläger überhaupt Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Sinne dieser Bestimmung ausüben will. Das Berufungsgericht hat das selbst bezweifelt und ausgeführt, der Kläger mache nämlich geltend, zu dem Personenkreis zu gehören, der in den Versicherungsschutz (als Versicherter) einbezogen ist; er wolle lediglich festgestellt haben, daß der ihm gegenüber erhobene Anspruch von der Versicherung gedeckt (von ihm umfaßt) sei. Zwar hat das Berufungsgericht nicht aufgrund dieser Erwägungen auf eine Änderung des Antrages des Klägers hingewirkt, wie das im Rahmen von § 139 ZPO nahegelegen hätte. Sollte sich aber bei der neuen Verhandlung ergeben, daß der Kläger - falls ihm die Geltendmachung des Anspruchs auf Deckung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB verwehrt sein sollte, vgl. dazu oben 1. - nur die Feststellung begehrt, daß er hinsichtlich der gegen ihn erhobenen Ansprüche zum Kreise der Versicherten gehöre, so könnte in einem dementsprechend formulierten Antrag möglicherweise nicht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu sehen sein, sondern nur die Feststellung eines vorgreiflichen Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 ZPO (vgl. BGHZ 37, 331, 333). Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag würden damit noch nicht geltend gemacht. Die Zugehörigkeit zum Kreise der Versicherten bedeutet nämlich noch nicht, daß der betreffende Versicherte im konkreten Fall Deckung verlangen kann; der Versicherer kann gegebenenfalls aus anderen versicherungsrechtlichen Gründen leistungsfrei sein. Auf ein derartiges Feststellungsbegehren könnte § 7 Abs. 1 Satz 2 AHB schon deshalb nicht ohne weiteres angewandt werden, weil diese die Rechte des Versicherten einschränkende Bestimmung im Zweifel eng auszulegen ist (vgl. auch die - auf den vorliegenden Fall allerdings nicht unmittelbar anwendbare - Bestimmung des § 5 AGBG).
3.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung des Berufungsgerichts, die Übernahme von Aufsichtspflichten über das Floß durch den Kläger gegenüber der DLRG zähle nicht zu den beruflichen Aufgaben des Klägers und sei deshalb nicht aus diesem Grunde von der Versicherung ausgeschlossen.
4.
Das Berufungsgericht bezweifelt, daß der Kläger von dem Geschädigten deshalb in Anspruch genommen werden könne, weil er es entgegen der dem DLRG gegebenen Zusage unterlassen habe, das Floß ordnungsgemäß zu sichern. In dem nach Erlaß des angefochtenen Urteils ergangenen neuen Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8. Dezember 1982 im Schadensersatzprozeß wird indessen die Haftung des Klägers auch aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt hergeleitet. Auch das wird gegebenenfalls im Rahmen der neuen Verhandlung zu berücksichtigen sein.
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Rassow
Dr. Zopfs