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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.03.1987, Az.: IVa ZR 240/85

Kfz-Haftpflichtversicherung; Sammelversicherung; Kaskoversicherung; Fremdversicherung; Klagebefugnis; Fahrzeughändler- und Handwerkerversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1987
Aktenzeichen
IVa ZR 240/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 13263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1987, 745-746 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 2084 (amtl. Leitsatz)
  • NJW-RR 1987, 856-857 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Soweit in die vom Versicherungsnehmer im eigenen Namen genommene Sammelversicherung gemäß den Sonderbedingungen zur Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung für Kfz-Handel und -Handwerk eine Kaskoversicherung für Fahrzeuge eingeschlossen ist, die nicht (mehr) im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, handelt es sich, wenn nicht abweichende Vereinbarungen getroffen werden, regelmäßig (auch) um eine Fremdversicherung.

2. Ebenso wie der Haftpflichtversicherer dem Mitversicherten dann die fehlende Klagebefugnis gem. § 7 I AHB nicht mehr entgegenhalten kann, wenn es der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund ablehnt, die Rechte des Mitversicherten (weiter) geltend zu machen, ist dies dem Fahrzeugversicherer unter den gleichen Umständen in der Fahrzeughändler- und Handwerkerversicherung verwehrt.