Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.06.1987, Az.: III ZR 88/86
Förderung des Wohnungsbaus durch dieöffentliche Hand; Privatrechtlich ausgestalteter Darlehensvertrag; Zuordnung der Zinszahlungsverpflichtung als bürgerlich-rechtlich; Ändernder Eingriff kraft Gesetzes in das Darlehensverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 88/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14913
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 21.03.1986
- LG Essen
Rechtsgrundlagen
- § 87a Abs. 5 WoBauG
- § 44 Abs. 3 WoBauG
- § 18a WoBindG
Fundstellen
- MDR 1988, 127-128 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 472-474 (Volltext mit amtl. LS)
- WuM 1987, 423-425 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Ursula K., B. Straße ..., G.
Prozessgegner
Stadt Gladbeck,
vertreten durch den Stadtdirektor, R., G.
Amtlicher Leitsatz
Die in § 87a V des 2. WoBauG i. V. mit §§ 18a ff. WoBindG, § 44 III des 2. WoBauG, 1. Zinsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen getroffene Regelung wirkt auf einen der Darlehensgewährung vorangegangenen Bewilligungsbescheid unmittelbar ein.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. März 1986 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1985 Zinsen lediglich in Höhe von 8 % zu zahlen hat.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.
Tatbestand
Die Klägerin hat der als Angestellte in ihren Diensten stehenden Beklagten 1969 zum Bau eines Eigenheimes ein Arbeitgeberdarlehen in Höhe von 15.000,- DM nach den Wohnungsfürsorgebestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen gewährt. Die Bewilligung des Darlehens wurde der Beklagten mit Schreiben vom 3. Januar 1969 mitgeteilt, in welchem auch festgehalten ist, daß das Darlehen zinslos ist. Unter dem Datum vom 8. Mai 1969 unterzeichnete die Beklagte ein mit Schuldurkunde überschriebenes Schriftstück, in welchem es unter anderem heißt, sie bekenne, von der Klägerin ein Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln in Höhe von 15.000,- DM erhalten zu haben.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 1982 forderte die Klägerin die Beklagte auf, für das Darlehen ab dem 1. Januar 1983 aufgrund der §§ 18 a bis f des Wohnungsbindungsgesetzes, der Verordnung der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen über die Neuregelung der Zinsvergünstigungen vom 25. Mai 1982 und der dazu erlassenen Änderungsverordnung vom 22. September 1982 sowie des Beschlusses der Stadt Gladbeck vom 22. Oktober 1982 Zinsen in Höhe von jährlich 6 % zu zahlen. Hierdurch wurden die von der Beklagten zu erbringenden Zahlungen jährlich um 900,- DM von 300,- DM auf 1.200,- DM erhöht.
Der von der Beklagten gegen dieses Schreiben am 4. Juli 1983 eingelegte Widerspruch wurde von der Klägerin durch Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 1983 zurückgewiesen.
Der hiergegen gerichteten Klage der Beklagten hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Oktober 1984 stattgegeben mit der Begründung, die Klägerin sei nicht befugt, die Zinserhöhung durch Verwaltungsakt zu erklären. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Im Berufungsrechtszug hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluß vom 19. Juni 1986 das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt und das Verfahren eingestellt, nachdem die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in einem Parallelverfahren den Bescheid vom 26. Oktober 1982 (soweit damit der ursprüngliche Bewilligungsbescheid habe geändert werden sollen) und den Widerspruchsbescheid aufgehoben hatte und daraufhin die Parteien den Verwaltungsrechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin die am 30.6.1983, 31.12.1983 und am 30.6.1984 fällig gewordenen Erhöhungsbeträge von je 450,- DM nebst Verzugszinsen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage hat sie beantragt,
festzustellen, daß der Klägerin über die geltend gemachten Ansprüche hinaus auch in Zukunft bis zur vollständigen Tilgung des Darlehens keine Zinsansprüche aus der ersten Zinsverordnung vom 22. September 1982 des Landes Nordrhein-Westfalen zustehen.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage mit Ausnahme eines geringen Teils des Zinsanspruchs stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, mit der sie sowohl ihren Antrag auf Klageabweisung als auch ihr Widerklagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im wesentlichen unbegründet.
I.
1.
Für die Klage und für die Widerklage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Sowohl das Zahlungsverlangen der Klägerin als auch das Feststellungsbegehren der Beklagten sind dem bürgerlichen und nicht dem öffentlichen Recht zuzurechnen.
Die öffentliche Hand erfüllt ihre Aufgaben, vor allem auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge, nicht nur mit den Mitteln und in den Formen des öffentlichen Rechts, sie bedient sich vielmehr auch der bürgerlich-rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Wie der erkennende Senat schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 61, 296, 299; Urt. v. 9. Mai 1979 - III ZR 54/78 = LM BGB § 607 Nr. 38; BGHZ 92, 94, 95) [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83], vollzieht sich die Förderung des Wohnungsbaus durch die öffentliche Hand im allgemeinen in einem zweistufigen Verfahren: Durch einen als Verwaltungsakt zu qualifizierenden Bescheid werden die öffentlichen Mittel bewilligt (1. Stufe). Durch einen privatrechtlich ausgestalteten Darlehensvertrag wird der Bewilligungsbescheid vollzogen (2. Stufe). Streitigkeiten aus der 1. (öffentlich-rechtlichen) Stufe sind im Verwaltungsrechtsweg auszutragen (§ 102 Abs. 1 II. WoBauG). Für Streitigkeiten, die sich aus der 2. (bürgerlich-rechtlichen) Stufe ergeben, ist der ordentliche Rechtsweg eröffnet (§ 102 Abs. 2 II. WoBauG).
2.
Auch im vorliegenden Fall hat die Klägerin ihre Rechtsbeziehungen zur Beklagten zweistufig geordnet.
Die Frage, ob die Beklagte zur Zinszahlung an die Klägerin verpflichtet ist, hat ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag. Die Zinserhöhungsmitteilung der Klägerin vom 26.10.1982 ist dementsprechend eine privatrechtliche Willenserklärung.
Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (III ZR 98/83 = BGHZ 92, 94, 96) [BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83] bereits für den Fall entschieden, daß die Beziehungen zwischen der öffentlichen Hand und dem Darlehensempfänger nur einstufig, d.h. nur durch Abschluß des Darlehensvertrages geregelt sind. Die Zuordnung der Zinszahlungsverpflichtung zum (privatrechtlichen) Darlehensvertrag gilt jedoch auch bei zweistufiger Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen der darlehensgewährenden Stelle und dem Darlehensnehmer. Es besteht kein zwingender Grund in diesen Fällen die Zinszahlungsverpflichtung dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Die öffentlich-rechtlich geregelte 1. Stufe der Wohnungsbauförderung umfaßt das Verwaltungsverfahren, das mit dem Antrag auf Bewilligung der Förderungsmittel beginnt und mit der Entscheidung über diesen Antrag abgeschlossen wird, sofern nicht der ergehende Bescheid, der einen Verwaltungsakt darstellt, angefochten wird (BGH, Urt. v. 16. Dezember 1971 - III ZR 204/69 = WM 1972, 477; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender WoBauR § 87 a II. WoBauG Anm. 02). Er betrifft nur die Entscheidung darüber, ob Förderungsmittel und gegebenenfalls in welcher Art und Höhe gewährt werden (Der Wirtschaftskommentator § 102 II. WoBauG Anm. 2). Durch den Bewilligungsbescheid erwirbt der Antragsteller des Verwaltungsverfahrens einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Abschluß eines entsprechenden Darlehens-Vertrages (BGHZ 40, 206, 210). Der in Vollzug des Bewilligungsbescheides abgeschlossene Darlehensvertrag gehört demgegenüber dem bürgerlichen Recht an (BGHZ 40, 206, 210; 52, 155, 160[BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]; 61, 296, 298; BGH Urt. v. 16. Dezember 1971 - III ZR 204/69 a.a.O.; Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 63/75 - WM 1977, 1226, 1227; BVerwGE 1, 308, 310; 41, 127, 129; BVerwG Buchholz 454.31 § 25 WoBindG 1965 Nr. 1; Buchholz 454.4 § 69 II. WoBauG Nr. 1 und Nr. 3; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender a.a.O.). Durch das bürgerliche Recht wird dabei nicht nur der Abschluß des Darlehensvertrages geregelt, sondern auch seine gesamte Abwicklung einschließlich aller Forderungen und Gestaltungsrechte, die ihre Grundlage im Darlehensvertrag haben. Auch die Verzinsung des Darlehens hat ihren Rechtsgrund im Darlehensvertrag und ist deshalb grundsätzlich der bürgerlich-rechtlich geregelten 2. Stufe der Beziehungen zwischen den Parteien zuzurechnen (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1977 - III ZR 63/75 aaO). Zur Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, Zinsen zu zahlen, sowie über die Höhe des geforderten Zinssatzes sind somit gemäß § 102 Abs. 2 II. WoBauG die ordentlichen Gerichte berufen.
3.
Zu Recht hat das Berufungsgericht eine anderweitige Rechtshängigkeit des Verfahrens verneint, weil der Streitgegenstand des zwischen den Parteien anhängig gewesenen Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht mit dem Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht identisch ist. Nachdem das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht ohne Sachentscheidung durch das Oberverwaltungsgericht beendet wurde, hat die Beklagte ihren diesbezüglichen Einwand auch nicht mehr aufrechterhalten.
II.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung folgendes ausgeführt:
Das Zinserhöhungsverlangen der Klägerin rechtfertige sich nach § 87 a Abs. 5 II. WoBauG, 18 a ff. WoBindG in der durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz bestimmten Fassung mit den Änderungen durch Gesetz vom 21. Juli 1982 i.V.m. der 1. Zinsverordnung vom 22. September 1982. Aufgrund dieser Vorschriften sei der zwischen den Parteien bestehende Vertrag nach Zugang des Schreibens vom 26. Oktober 1982 dahin geändert worden, daß das Darlehen nunmehr als verzinslich anzusehen sei. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe es zu der Vertragsänderung einer Umsetzung der Gesetzesänderung durch Erlaß eines Verwaltungsaktes nicht bedurft. Das Gesetz enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, daß das Erhöhungsverlangen entsprechend dem der Darlehensgewährung zugrunde liegenden Verfahren mit unterschiedlichen Mitteln durchzusetzen sei. Auch sei ein teilweiser Widerruf des Bewilligungsbescheides zur Begründung der Verzinslichkeit nicht notwendig. Die durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz getroffene Regelung erstrecke sich auch auf Familienheimdarlehen und sei nicht verfassungswidrig. Schließlich habe die Klägerin die Zinserhöhung wirksam in der in § 18 b Abs. 3 WoBindG vorgesehenen Form geltend gemacht.
III.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
1.
Die Zinserhebung der Klägerin findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 87 a Abs. 5, 44 Abs. 3 II. WoBauG, §§ 18 a ff. WoBindG und zwar in der Fassung des am 1. Januar 1982 in Kraft getretenen Artikel 27, unter Artikel 2 und 3 des zweiten Haushaltsstrukturgesetzes mit Änderung durch Gesetz vom 21. Juli 1982 (BGBl. I S. 969) i.V.m. den Bestimmungen der ersten Zinsverordnung vom 22. September 1982 des Landes Nordrhein-Westfalen (GV NW 613). Durch diese Vorschriften ist in das zwischen den Parteien bestehende (bürgerlich-rechtliche) Darlehensverhältnis kraft Gesetzes ändernd eingegriffen worden. Die in ihnen enthaltene Regelung stellt sich als eine gesetzliche Ergänzung des Darlehensvertrages dar (BGHZ 92, 94, 97[BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]; so auch für die Forderung zusätzlicher Leistungen nach § 25 WoBindG 1965: BGHZ 61, 296, 298; BVerwG Buchholz 454.31 Nr. 1 zu § 25 WoBindG 1965; für § 69 Abs. 3 II. WoBauG 1968, BGH Urt. v. 6. Juni 1977 - III ZR 63/75 - WM 1977, 1226, 1227), aufgrund deren die Klägerin befugt war, unmittelbar durch eine Mitteilung gemäß § 18 b Abs. 3 WoBindG die Zahlung von Zinsen zu verlangen.
Das Schreiben der Klägerin vom 26. Oktober 1982 entspricht den an die Änderungsmitteilung gemäß § 18 b Abs. 3 WoBindG zu stellenden Anforderungen. Es enthält die Bekanntgabe des Zinssatzes, die Höhe der neuen Jahresleistung, sowie die Angabe des Zahlungsabschnittes, für den die höhere Leistung erstmals zu entrichten ist.
2.
Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1984 (III ZR 89/83 = BGHZ 92, 94[BGH 12.07.1984 - III ZR 98/83]) ausgesprochen, daß die in § 87 a Abs. 5 II. WoBauG i.V.m. § 18 a WoBindG, § 44 Abs. 3 II. WoBauG und der Ersten Wohnungsfürsorge-Zinserhöhungsverordnung getroffene Regelung nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 13. Mai 1986 (1 BvR 99/85 u. 1 BvR 461/85 = BVerfGE 72, 176) zurückgewiesen. Es hat entschieden, daß die Ermächtigung der Bundesregierung, in bestimmtem Umfang die Zinsen für ältere Darlehen aus Mitteln der Wohnungsfürsorge zu erhöhen (§ 87 a Abs. 5 II. WoBauG, § 18 a Abs. 1 und 2 WoBindG i.d.F. des 2. Haushaltsstrukturgesetzes) keine Grundrechte der Darlehensnehmer verletzt und unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung zulässig ist. Diese Entscheidung bindet den Senat (§ 31 BVerfGG).
3.
Entgegen der Auffassung der Revision bedurfte es vor einer Aufforderung an die Beklagte, aufgrund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen künftig Zinsen zu zahlen, nicht einer Abänderung des dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Bewilligungsbescheides, in dem es hieß: "Das Darlehen ist unverzinslich und mit 2 % jährlich zu tilgen". Es liegt nahe, darin lediglich die Wiedergabe der Rechtslage zu erblicken, so wie sie aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen über die Wohnungsfürsorge für Bedienstete des Landes Nordrhein-Westfalen im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bestand, nicht aber eine Entscheidung der Klägerin über die Unverzinslichkeit des Darlehens und die Höhe der jährlichen Tilgungsraten. Doch bedarf dies keiner Entscheidung. Die gesetzliche Regelung in §§ 87 a Abs. 5, 44 Abs. 3 II. WoBauG, §§ 18 a ff WoBindG i.V.m. 1. ZinsVO NW greift nicht nur unmittelbar in den privatrechtlichen Darlehensvertrag ein (Senatsurteil vom 12. Juli 1984 a.a.O. S. 97), sondern sie stellt sich auch als gesetzliche Ergänzung des Bewilligungsbescheids dar. Sie wirkt unmittelbar auf den Bewilligungsbescheid ein. Einer Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung durch einen den Bewilligungsbescheid ändernden Verwaltungsakt bedarf es nicht. Es besteht kein sachlicher Grund zu einer unterschiedlichen Beurteilung der gesetzlichen Wirkung der Zinserhöhungsvorschriften je nachdem, ob es sich um den privatrechtlichen Darlehensvertrag oder den diesem vorangegangenen öffentlich-rechtlichen Bewilligungsbescheid handelt.
4.
Zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin auch Verzugszinsen zuerkannt. Die Beklagte kam gemäß § 284 Abs. 2 BGB in Verzug, als sie zu den kalendermäßig bestimmten Terminen die von ihr geforderten Zahlungen nicht erbrachte. Zwar gerät der Schuldner nach § 285 BGB nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Das ist grundsätzlich auch dann der Fall, wenn der Schuldner die rechtzeitige Leistung aufgrund eines unverschuldeten Rechtsirrtums unterlassen hat. Ist die maßgebende Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, darf der Schuldner jedoch nicht darauf vertrauen, daß die von ihm vertretene Rechtsansicht die richtige ist (Walchshöfer MünchKomm 2. Aufl. § 285 Rdn. 10; OLG Hamm VersR 1981, 947). Handelt es sich bei der Rechtsfrage aber um ein besonders zweifelhaftes, in Fachkreisen eingehend erörtertes Problem, zu dem sich eine einheitliche Rechtsprechung oder eine herrschende Meinung noch nicht gebildet hat, handelt der Schuldner nicht schuldhaft, wenn er sich einer Rechtsansicht anschließt (Walchshöfer MünchKomm a.a.O.; BGHZ 17, 266, 295; BGH WM 1970, 1513, 1514). Für das Vorliegen eines Entschuldigungsgrundes trägt jedoch der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast. Beruft er sich auf einen Rechtsirrtum, so muß er darlegen und nachweisen, daß dieser Irrtum entschuldbar war (Walchshöfer MünchKomm a.a.O.). An die Sorgfalt eines Schuldners, der sich auf Rechtsirrtum beruft, sind strenge Anforderungen zu stellen. Es kann dem Schuldner nicht gestattet sein, einfach das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage auf den Gläubiger abzuwälzen (BGH NJW 1972, 1045, 1046 [BGH 07.03.1972 - VI ZR 169/70]).
Die Beklagte hat sich in den Vorinstanzen weder auf einen Rechtsirrtum berufen noch hat sie Umstände vorgetragen, die geeignet waren, diesen Irrtum entsprechend den obigen Grundsätzen zu entschuldigen. Gemäß § 561 ZPO ist sie in der Revisionsinstanz mit diesem neuen Vorbringen ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung der Revision bestand für die Zuerkennung von Verzugszinsen auch eine ausreichende tatsächliche Grundlage. Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift vorgetragen, daß sie laufend Bankkredit in Anspruch nimmt. Die Beklagte hat dies nicht bestritten.
Jedoch ist der Zinssatz der Verzugszinsen für die Zeit vom 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1985 auf 8 % p.a. zu ermäßigen, da nach § 3 des Darlehensvertrages vom 8. Mai 1969, den beide Parteien bereits in der ersten Instanz vorgelegt haben, der Zinssatz für von der Klägerin zu erhebende Verzugszinsen höchstens 8 % p.a. beträgt. Dies konnte gemäß § 561 Abs. 1 Satz 1 ZPO auch in der Revisionsinstanz noch berücksichtigt werden.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2; 97 Abs. 1 ZPO. Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin hinsichtlich der Zinsen verhältnismäßig geringfügig war und keine weiteren Kosten verursacht hat.
Entgegen der Auffassung der Revision ist zugunsten der Beklagten nicht § 97 Abs. 2 ZPO anzuwenden, mit der Folge, daß die Kosten der Revision der Klägerin aufzuerlegen wären. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift sind nicht gegeben. Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz nicht nur infolge eines neuen Sachvortrages obsiegt.
Kröner
Boujong
Werp
Rinne