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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.03.1972, Az.: VI ZR 169/70

Hinterlegung eines Geldbetrages nach Versteigerung eines Grundstücks zum Zwecke der Erbauseinandersetzung; Verpflichtung zur Freigabeerklärung; Anerkennung eines solchen unverschuldeten Rechtsirrtums ; Fortbestand eines Pfändungspfandrechts kraft dinglicher Surrogation

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.03.1972
Aktenzeichen
VI ZR 169/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 11587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 18.08.1970
LG Duisburg

Fundstellen

  • MDR 1972, 593 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 1045-1046 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

V. eGmbH, Filiale M.-R., M., V.straße ...

Prozessgegner

Stadt M.
vertreten durch den Rat der Stadt,
dieser vertreten durch den Oberstadtdirektor.

Amtlicher Leitsatz

Ist der Erlös des Pfandgegenstandes hinterlegt worden, weil der Pfandgläubiger und ein zeitlich nachfolgender Pfändungsgläubiger den vollen Betrag beanspruchen, dann ist der nachrangige Pfändungsgläubiger dem Pfandgläubiger zur Freigabe verpflichtet.

Er kam vor Veröffentlichung des Urteils BGHZ 52, 99 mit dieser Verpflichtung nicht in Verzug, wenn er mit der damals herrschenden Meinung darauf vertraute, daß sich das Pfandrecht nicht unmittelbar auf den Erlös erstrecke.

(Im Anschluß an BGH Urt. v. 17.12.1969 - VIII ZR 10/68 - LM BGB § 812 Nr. 90)

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. März 1972
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle und
der Bundesrichter Dr. Bode, Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. August 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien sind Gläubiger des Rentners Mathias R.. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin verpfändete R. mit notariellem Vertrag vom 23. Oktober 1961 seinen Miterbenanteil an einem Nachlaß an die Klägerin. Wegen einer Kostenforderung von ca. 24.000 DM erwirkte die Beklagte am 16. Oktober 1962 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß gegen R., durch den dessen Miterbenanteil gepfändet und in Höhe der Forderung an die Beklagte zur Einziehung überwiesen wurde. Die zum Nachlaß gehörenden Grundstücke wurden am 12. Juli 1963 zum Zwecke der Erbauseinandersetzung versteigert. Der Erlösüberschuß wurde auf Anordnung des Vollstreckungsgerichts hinterlegt, nachdem ein Vertreter der Beklagten im Verteilungstermin der Auszahlung an die einzelnen Miterben und die Klägerin widersprochen hatte, und blieb dies hinsichtlich des auf R. entfallenden Anteils auch späterhin. Nachdem beide Parteien die Hinterlegungsstelle vergeblich um Auszahlung des Anteils ersucht hatten, erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages. Dieser Klage hat das Landgericht Duisburg stattgegeben (Az. 8 O 11/65). Auf die von der Beklagten eingelegte Berufung und die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage wurde die Klägerin alsdann mit Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. März 1967 (Az. 12 U 114/66) verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages an die Beklagte einzuwilligen. Die von der Klägerin gegen dieses Urteil eingelegte Revision führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils (Urteil des BGH vom 12. Mai 1969 - VIII ZR 86/67 = BGHZ 52, 99). Am 25. Juli 1969 zahlte die Hinterlegungsstelle den auf R. entfallenden Erlösanteil an die Klägerin aus.

2

Mit ihrer jetzigen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte wegen schuldhafter Verletzung ihres Pfandrechts auf Schadensersatz (Zinsentgang) in Anspruch.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht zieht als Anspruchsgrundlage lediglich den Rechtsgrund der unerlaubten Handlung in Betracht. Schließlich stellt es jedoch dahin, ob ein deliktischer Verletzungstatbestand gegeben ist; es vermag sich für diesen Fall weder von der Rechtswidrigkeit der Verletzung noch von einem Verschulden der Beklagten zu überzeugen. Schon die Rechtswidrigkeit verneint das Berufungsgericht, weil die Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens zur Verfolgung von - wenn auch nur vermeintlichen - Rechten grundsätzlich erlaubt und rechtmäßig sei. An einem Verschulden aber fehle es deshalb, weil sich die Beklagte in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden habe. Bis zur abschließenden Entscheidung des Vorprozesses durch den Bundesgerichtshof habe sie auf die Richtigkeit ihrer mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der vorherrschenden Meinung im Schrifttum übereinstimmenden Rechtsansicht vertrauen dürfen, daß sich ihr Pfändungspfandrecht an dem auf Rohland entfallenden Erlösanteil fortgesetzt habe, nicht aber das Vertragspfandrecht der Klägerin.

5

II.

Diese Begründung hält dem Revisionsangriff im Ergebnis stand.

6

1.

Die Frage, ob an sich der Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt ist, bedarf keiner Prüfung Jedenfalls nämlich hat der Ausgang des Vorprozesses klargestellt, daß der umstrittene Geldbetrag zu Unrecht auch zugunsten der Beklagten hinterlegt war. Um diese Rechtsstellung war die Beklagte daher ohne Rechtsgrund auf Kosten der Klägerin bereichert und somit nach § 812 BGB verpflichtet, sie durch Freigabeerklärung aufzugeben (BGH Urt. vom 17. Dezember 1969 - VIII ZR 10/68 - LM BGB § 812 Nr. 90; KG JW 1938, 2812; Soergel/Mühl, BGB 10. Aufl. § 812 Rdz. 192). Sie haftete auf Schadensersatz, sofern sie diese Leistung aus einem von ihr zu vertretenden Grund verzögerte (BGB §§ 284-286).

7

Die nicht rechtzeitige Erfüllung der Freigabepflicht kann die Beklagte nach Sachlage nur dann nicht zu vertreten haben, wenn sie sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden hat. Die Anerkennung eines solchen unverschuldeten Rechtsirrtums wird von der Rechtsprechung, wie noch auszuführen ist, gerade wo es um die Abwehr der Verzugsfolgen geht, an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sind sie erfüllt, dann ist auch für die bei einer unerlaubten Handlung erforderliche Verschuldensfeststellung kein Raum. Deshalb kann mit dem Berufungsgericht auf die Prüfung einer deliktischen Haftung verzichtet werden, weil, wie gleichfalls noch auszuführen ist, die Beklagte die säumige Erfüllung ihrer Freigabepflicht mangels Verschuldens nicht zu vertreten hat.

8

2.

Entgegen der ursprünglich vom Reichsgericht vertretenen, erst in der Entscheidung RGZ 146, 144 gemilderten Auffassung hat der Bundesgerichtshof von jeher unverschuldeten Rechtsirrtum grundsätzlich als Verzugshindernis anerkannt (vgl. schon Urteil vom 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - LM BGB § 285 Nr. 1). Er hat diesen Entschuldigungsgrund aber an strenge Voraussetzungen geknüpft, insbesondere gefordert, daß der Schuldner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit seinem Unterliegen im Rechtsstreit nicht habe zu rechnen brauchen (BGH a.a.O.). Er hat an diesem Erfordernis trotz gelegentlicher Kritik (vgl. Rittner, Festschrift für Fritz von Hippel 1967, 390, 413 ff) bis in die neueste Zeit festgehalten (Urteile vom 12. März 1969 - VIII ZR 97/67 - Betr. 69, 788; vom 1. Oktober 1970 - VII ZR 171/68 - WM 70, 1514). Dem stehen auch die Ausführungen im Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1969 - VI ZR 274/67 - LM BGB § 276 (Bd) Nr. 2, die für die Verschuldensfrage beim Rechtsirrtum auf die konkreten Sachgesichtspunkte abstellen, nicht entgegen.

9

Die genannten strengen Sorgfaltsanforderungen dürfen allerdings nicht dahin mißverstanden werden, daß eine dem Schuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar gewesen sein müßte; dies würde die Entschuldigung praktisch immer ausschließen. Indessen kann es dem Schuldner nicht gestattet sein, einfach das Risiko einer zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuzuschieben (vgl. BGH LM BGB § 285 Nr. 4; Soergel/Reimer Schmidt, 10. Aufl. Rdn. 3 bei § 285 BGB).

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3.

Die vom Berufungsgericht zur Entschuldigung der Beklagten herangezogenen Umstände genügen auch diesen strengen Anforderungen.

11

Das Berufungsgericht weist mit Recht darauf hin, daß die im Vorprozeß von der Beklagten vertretene Rechtsansicht, ein Vertragepfandrecht an einem Miterbenanteil erstrecke sich bei der Aufhebung der Gemeinschaft nicht im Wege der dinglichen Surrogation auf die Gegenstände, die an die Stelle des Miterbenanteils treten, dem Wortlaut des § 1258 Abs. 3 BGB, der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der im Schrifttum damals und später allgemein verbreiteten Auffassung entsprach (RGZ 84, 395 [397] Staudinger/Spreng, BGB, 11. Aufl., § 1258 Rdn. 3; Palandt/Degenhart, BGB, 30. Aufl., § 1258 Anm. 1 b und 4; Erman/Ronke, BGB, 3. Aufl., § 1258 Anm. 2). Es sieht daher zutreffend keinen Sorgfaltsverstoß darin, daß die Beklagte damals zu der Überzeugung gelangte, der hinterlegte Betrag stehe aufgrund ihres Pfändungspfandrechts ihr zu; für dieses wurde bereits damals auch für den Fall der Erbteilung allgemein ein Portbestand kraft dinglicher Surrogation angenommen (BGHZ 52, 99, 105 [BGH 12.05.1969 - VIII ZR 86/67] m.w.Nachw.).

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Nicht zu beanstanden ist ferner die Überlegung des Berufungsgerichts, daß unter diesen Umständen der Beklagten auch nicht etwa deswegen ein Vorwurf gemacht werden könne, weil sie nach der abweichenden Beurteilung der Rechtslage durch das Landgericht und nach einem Hinweis der Klägerin auf eine ihrer Rechtsansicht entgegenstehende Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (JBl Saar 1962, 138 [140]) an ihrer Rechtsauffassung festgehalten hat. Beide Entscheidungen vermochten, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf in dessen im Vorprozeß ergangenen Urteil vom 13. März 1967 (12 U 114/66) zutreffend dartut, in ihrer Begründung nicht voll zu überzeugen. Mit der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs stimmen sie zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung überein.

13

4.

Zuzugeben ist der Revision, daß es wegen der geringen Zinsen bei öffentlicher Hinterlegung zweckmäßiger gewesen wäre, den streitigen Betrag in gegenseitigem Einvernehmen anderweitig anzulegen, bis die streitige Rechtslage geklärt war. Eine Verpflichtung der Beklagten dazu bestand aber nach der derzeitigen gesetzlichen Regelung nicht. Erst recht war sie nicht verpflichtet, den streitigen Betrag zunächst einmal zugunsten der Klägerin freizugeben und sich mit dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung zu begnügen.

14

Ohne Erfolg hebt die Revision schließlich darauf ab, daß in der im Vorprozeß ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs lediglich unterstellt worden sei, daß eine Erbauseinandersetzung stattgefunden hat. Sie übersieht, daß die Parteien diesen Umstand für den gegenwärtigen Rechtsstreit unstreitig gestellt haben.

15

Nach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Pehle
Dr. Bode
Nüßgens
Sonnabend
Dunz