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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1969, Az.: VIII ZR 10/68

Pflicht des nachrangingen Gläubigers zur Freigabe einer Forderung an den im Rang besser stehenden Gläubiger; Einrichtung eines Sonderkontos durch die Bank für beide Gläubiger; Erlangung der Forderung des nachrangigen Gläubigers gegen die Bank ohne rechtlichen Grund; Haftung des nachrangingen Gläubiger wegen Verzuges auf Grund der Nichtfreigabe der Forderung; Vertretenmüssen des Verzuges bei Rechtsirrtum

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.12.1969
Aktenzeichen
VIII ZR 10/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 13038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 19.10.1967
LG Memmingen

Fundstellen

  • MDR 1970, 409-410 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Haben mehrere Gläubiger die Forderung des gemeinsamen Schuldners gegen eine Bank auf Auskehrung des Überschusses aus der Verwertung einer Sicherheit gepfändet und hat darauf die Bank für die mehreren Forderungsprätendenten ein Konto mit einem Guthaben in Höhe des Überschusses eröffnet, so ist der Gläubiger, dessen Pfandrecht den schlechteren Rang hat, gegenüber dem Gläubiger mit dem besseren Rang verpflichtet, die Forderung aus dem Bankguthaben freizugeben.

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der nachrangige Forderungsprätendent, der bei zweifelhafter Rechtslage einen für mehrere Prätendenten bei einer Bank hinterlegten Betrag nicht freigibt, sondern die Frage des Vorrangs im Prozeßwege klären läßt, dies nicht zu vertreten hat.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1969
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. Oktober 1967 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Beide Parteien waren Gläubiger des Kaufmanns Fritz B. (im folgenden: Schuldner). Dieser stand in Geschäftsbeziehung zur Bayerischen V.bank AG, Filiale G.-P. (im folgenden: Bank). Der Schuldner hatte aus einem Grundstücksverkauf eine hypothekarisch gesicherte Restkaufpreisforderung gegen die Firma Autohaus Sei. KG in Sch.. Von dieser Forderung trat der Schuldner im Jahre 1955 einen Teilbetrag von 50.000 DM sicherungshalber an die Bank ab. Die Firma Sei. zahlte im Jahre 1959 an die Bank zur Tilgung der Restschuld rd. 30.000 DM. Hieraus befriedigte sich die Bank für ihre eigene Forderung gegen den Schuldner. Es verblieb ein Restbetrag von rd. 11.000 DM, Da inzwischen mehrere Gläubiger des Schuldners, unter ihnen auch die Parteien - je zweimal -, Forderungen des Schuldners gegen die Bank mit unterschiedlicher Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes gepfändet hatten, schrieb die Bank die zu ihrer Befriedigung nicht benötigten 11.000 DM einem Sonderkonto "(Schuldner) und Pfandgläubiger" gut. Von den Gläubigern stritten in dem Vorprozeß VIII ZR 113/63 allein noch die Parteien um diesen Betrag. Die Entscheidung des Vorprozesses hing nach Ausräumung weiteren Streitstoffes nur noch davon ab, ob eine von der Rechtsvorgängerin des Klägers im Januar 1956 ausgebrachte Pfändung die Forderung des Schuldners gegen die Bank auf Auskehrung des Überschusses erfaßte. Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte damals gepfändet "jenen Anspruch der dem Schuldner gegenüber der (Bank) auf Übertragung jener Kaufpreisrestforderung ... nebst der Hypothek ... zusteht, die er durch ... Kaufverträge ... erworben und später mit Hypothek an die (Bank) abgetreten hat, und zwar, soweit die abgetretene Forderung nicht von der (Bank) selbst in Anspruch genommen ist".

2

Landgericht und Oberlandesgericht hatten im Vorprozeß die Feststellungsklage des Klägers, mit der er Feststellung seines Vorranges vor dem Beklagten erstrebte, abgewiesen. Der erkennende Senat hat durch Urteil vom 28. April 1965 unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen der Feststellungsklage des Klägers entsprochen, und zwar mit der Begründung, die Pfändung des Klägers sei trotz der mißlungenen Formulierung des Pfändungsbeschlusses dahin auszulegen, daß sie auch den Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Auskehrung des überschießenden eingezogenen Betrages umfasse. Im einzelnen wird auf die Begründung des Urteils verwiesen.

3

In dem jetzt anstehenden Rechtsstreit verlangt der Kläger vom Beklagten 4.700 DM Schadenersatz aus Verzug, weil der Beklagte auf eine Aufforderung des Klägers nicht spätestens am 10. Mai 1959 die Guthabenforderung aus dem Bankkonto "(Schuldner) und Pfandgläubiger" freigegeben habe. Als Schaden stellt der Kläger die Kreditkosten in Rechnung, die ihm durch die Inanspruchnahme eines gleichhohen Bankkredits ab 10. Mai 1959 entstanden sein sollen.

4

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagforderung weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht verneint einen Verzug des Beklagten - und damit dessen Schadensersatzpflicht -, weil zwischen den Parteien als konkurrierenden Pfändungsgläubigern überhaupt kein Schuldverhältnis bestanden habe, auf Grund dessen der Beklagte als nachrangiger Gläubiger verpflichtet gewesen sei, die Guthabenforderung aus dem von der Bank zu Gunsten beider Parteien eingerichteten Sonderkonto zu Gunsten des Klägers freizugeben. Das ist unrichtig.

6

a)

Die Forderung stand, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats im Vorprozeß ergibt, allein dem Kläger zu. Dieser war aber, weil die Bank das Sonderkonto für beide Parteien als Berechtigte eingerichtet hatte, gehindert, ohne Zustimmung des Beklagten über das Konto zu verfügen. Diese Rechtsstellung hatte der Beklagte auf Kosten des Klägers ohne rechtlichen Grund erlangt. Der Beklagte war deshalb dem Kläger aus § 812 BGB verpflichtet, diese Rechtsstellung durch Erklärung gegenüber dem Kläger oder der Bank aufzugeben (so für den rechtlich gleichliegenden Fall der Hinterlegung auch: Soergel/Mühl BGB 10. Aufl. § 812 Nr. 192; Kammergericht JW 1938, 2812).

7

b)

Dem steht nicht, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, entgegen, daß das Verfahrensrecht in den §§ 853, 872, 878 ZPO dem Kläger Möglichkeiten gab, den Streit mit dem Beklagten um den Vorrang entsprechend diesen Bestimmungen auszutragen. Es mag sein, daß der Kläger gemäß § 853 ZPO von der Bank die Hinterlegung des Überschußbetrages verlangen konnte. Tatsächlich sind die Beteiligten aber - aus naheliegenden - Gründen nicht so vorgegangen. Denn die Hinterlegung beim Amtsgericht als Hinterlegungsstelle ist schon wegen der geringen Verzinsung (§ 8 HintO) jedenfalls dann unpraktisch, wenn - wie hier - der Drittschuldner eine solvente Großbank ist, die, statt den Betrag beim Amtsgericht zu hinterlegen, ihn auf einem für die mehreren Forderungsprätendenten gemeinsamen Konto anlegt. Die Beteiligten sind in einem solchen Falle nicht genötigt, stattdessen den Weg einer formalen Hinterlegung zu wählen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob im Falle der Hinterlegung der Streit um den Vorrang nur im Wege der Widerspruchsklage (§§ 872, 878 ZPO) ausgetragen werden kann, wie in der Rechtsprechung (RGZ 131, 203, 206) und im Schrifttum (Rosenberg, Lehrbuch 9. Aufl. § 196 I 5, IV) angenommen wird.

8

Mit der Begründung des Berufungsurteils laßt sich deshalb die Klagabweisung nicht rechtfertigen: Der Beklagte war schon am 10. Mai 1959 verpflichtet, die strittige Forderung gegen die Bank zu Gunsten des Klägers freizugeben.

9

2.

Gemäß § 285 BGB kam, aber der Beklagte nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstandes unterblieb, den er nicht zu vertreten hatte. Die früher vom Reichsgericht vertretene Auffassung, einen Rechtsirrtum über das Bestehen seiner Verpflichtung habe der Schuldner immer zu vertreten, haben Rechtsprechung und Schrifttum seit langem aufgegeben. Auch der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß auch ein Rechtsirrtum unter Umständen entschuldbar sein und gemäß § 285 BGB den Eintritt des Verzuges ausschließen könne (BGH NJW 1951, 398; BGHZ 4, 244, 250, 251 [BGH 18.12.1951 - I ZR 94/50]; Betrieb 1962, 698). Dabei sind allerdings an den vom Schuldner zu führenden Entlastungsbeweis strenge Anforderungen zu stellen. Auch unter Anlegung eines solchen Maßstabes ist hier der Beklagte als entlastet anzusehen.

10

a)

Als der Beklagte sich entscheiden mußte, ob er den Vorrang des Pfandrechts des Klägers anerkennen und deshalb die Forderung aus dem Sonderkonto freigeben solle, sah er sich einem verwickelten Sachverhalt und schwierigen Rechtsfragen gegenübergestellt. Der Senat hat schon in seinem Urteil im Vorprozeß (S. 11) hervorgehoben, daß die Tragweite des von der Rechtsvorgängerin des Klägers im Januar 1956 erwirkten, verklausulierten Pfändungsbeschlusses nur von einem Rechtskundigen mit einiger Sicherheit zu beurteilen war. Dasselbe gilt für die Übrigen Fragen, von denen bei der vierfachen Pfändung der Vorrang des Klägers abhing. Der Beklagte mußte deshalb, wollte er seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 276 Abs. 1 Satz 2 BGB genügen, bei einem Rechtskundigen Rechtsrat einholen. Dies hat er unstreitig getan. Nach seinem ausdrücklichen (Klagebeantwortung vom 17. Januar 1967 S. 19) und unwidersprochen gebliebenen Vorbringen hat der Beklagte sich an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten um Rechtsrat gewandt. Diese haben die Ansicht vertreten, die im Januar 1956 von der Rechtsvorgängerin des Klägers ausgebrachte Pfändung sei "fehlerhaft und unwirksam". Daraufhin hat der Beklagte sich entschlossen, den Vorprozeß durchzuführen.

11

b)

Der Standpunkt der früheren Prozeßbevollmächtigten des Beklagten hatte sachliche Gründe für sich. Er konnte sich auf den Wortlaut des von der Rechtsvorgängerin des Klägers erwirkten Pfändungsbeschlusses stützen. Danach war nur gepfändet der Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Rückabtretung der der Bank sicherungshalber abgetretenen Forderung, soweit diese von der Bank nicht in Anspruch genommen wurde, nicht aber der Anspruch des Schuldners gegen die Bank auf Auskehrung eines Überschusses, der sich ergab, wenn die Bank die Forderung gegen den Schuldner einzog. Das Vorrecht des Beklagten hing deshalb davon ab, ob die Gerichte, die im Rechtsstreit zur Auslegung des Pfändungsbeschlusses berufen waren, den Wortlaut des Pfändungsbeschlusses entscheidend sein ließen oder über ihn hinausgingen. Insoweit konnte der Beklagte mit guten Erfolgsaussichten im Rechtsstreit rechnen, wie sich schon daraus ergibt, daß das Landgericht und das Oberlandesgericht die vom Beklagten vertretene Auslegung sich zu eigen gemacht haben. Daß der erkennende Senat in letzter Instanz anders entscheiden würde, war bei der Zweifelhaftigkeit, die Auslegungsfragen von der Sache her in der Regel anhaftet, zwar nicht auszuschließen, aber auch nicht mit einige Sicherheit vorauszusagen. Ob das bei Anlegung des gebotenen strengen Maßstabs für sich allein genügen würde, ein Verschulden des Beklagten im Sinne des § 285 BGB auszuschließen, bedarf nicht der Entscheidung. Hier kommt als wesentlicher Umstand hinzu, daß die Ungewißheit des Ausgangs des Vorprozesses ganz überwiegend durch die unzulängliche Formulierung des von der Rechtsvorgängerin des Klägers erwirkten Pfändungsbeschlusses begründet wurde. Diese Unzulänglichkeit fiel aber im Verhältnis der Parteien zueinander allein in den Verantwortungsbereich des Klägers. Unter diesen Umständen kann es dem Beklagten nicht zum Verschulden gereichen, daß er nicht im Hinblick auf das Interesse des Klägers entgegen dem sachlich begründeten Rat seiner früheren Prozeßbevollmächtigten von vornherein auf seine Prozeßchancen verzichtet und ohne Prozeß die Guthabenforderung aus dem Bankkonto zu Gunsten des Klägers freigegeben hat. Das war ihm unter den gegebenen Umständen auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht zuzumuten.

12

Die Vorinstanzen haben deshalb im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers aus Verzug des Beklagten verneint.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Messner
Mormann